TE Dok 2016/1/27 W10-DK/07/15

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Veröffentlicht am 27.01.2016
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Schlagworte

vorschriftswidrige Eingabe der Dienstzeit; Weisungsverstoß (Missachtung der Heimfahrtgenehmigung); Geldstrafe

Text

-ORGAN-

BM für Finanzen

-DOKTYP-

TE

-DATUM-

27.01.2016

-GZ-

W10-DK/07/15

-NORM-

BDG §44 Abs1

BDG §43 Abs2

-SW-

vorschriftswidrige Eingabe der Dienstzeit; Weisungsverstoß (Missachtung der Heimfahrtgenehmigung); Geldstrafe

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie ADir Ingrid Steiner und ADir Franz Weninger als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates VII nach der am 27. Jänner 2016 in Anwesenheit der Disziplinaranwältin MR Dr. Gerda Minarik, des Beschuldigten NN und seines Verteidigers Kurt Holzer, Beamter durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie ADir Ingrid Steiner und ADir Franz Weninger als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates römisch sieben nach der am 27. Jänner 2016 in Anwesenheit der Disziplinaranwältin MR Dr. Gerda Minarik, des Beschuldigten NN und seines Verteidigers Kurt Holzer, Beamter durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

NN

Zusteller in der Zustellbasis XX Zusteller in der Zustellbasis römisch zwanzig

ist

s c h u l d i g.

Er hat

1.       entgegen den erteilten Weisungen (Dienstanweisung vom 12. Dezember 2012 und Schulung betreffend Dienstaufzeichnung) die Zeiterfassung mittels MDE-Gerät, zu seinen Gunsten und zum Nachteil des Dienstgebers, nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, an den nachfolgend angegebenen Tagen jeweils die Pausenbuchungen und Dienstende-Buchungen nicht den Tatsachen entsprechend eingegeben und dadurch Mehrleistungen ausgewiesen, indem er

a)       am 29. Juli 2015 um 9:30 Uhr und somit während seines Zustellganges, die außerhalb seines Zustellbezirkes gelegene Anschrift H aufsuchte und diese Anschrift erst wieder um 9:50 Uhr verließ sowie am 30. Juli 2015 ebenfalls während seines Zustellganges, um 9:40 Uhr dieselbe Anschrift aufsuchte und erst wieder um 9:56 Uhr verließ, jeweils ohne für diese Zeiträume im Handheld „Pausenanfang“ und „Pausenende“ gebucht zu haben, sodass diese Zeiträume von insgesamt 36 Minuten fälschlicherweise als Dienstzeit ausgewiesen wurden,

b)       am 26. Juni 2015 eine Pausenbuchung lediglich für die Zeiträume 10:15 Uhr bis 10:30 Uhr (15 Minuten) und von 11:41 Uhr bis 11:58 Uhr (17 Minuten) vornahm, obwohl er an diesem Tag von 10:13 Uhr bis 10:37 Uhr (24 Minuten) beim Gasthaus T und von 11:35 Uhr bis 12:04 Uhr (29 Minuten) an der Adresse W, H (Tankstelle) Arbeitspausen machte, wodurch an diesem Tag 21 Minuten fälschlicherweise als Dienstzeit ausgewiesen wurden,

c)       sich am 18. Juni 2015 zumindest von 12.05 Uhr bis 12:20 Uhr (15 Minuten) bei der Rot-Kreuzstation H, aufhielt, ohne für diese Zeit eine Pause zu buchen, und eine zweite Pausenbuchung lediglich für die Zeit von 12:44 Uhr bis 13:01 (17 Minuten) tätigte, obwohl er von 12:40 Uhr bis 13:13 Uhr (33 Minuten) bei der Anschrift W 3 (Tankstelle) eine Arbeitspause machte, wodurch zumindest 31 Minuten Pausenzeit im Zeiterfassungssystem als Dienstzeit ausgewiesen wurden,

d)       am 17. Juni 2015, obwohl er sich von 11:58 Uhr bis 12:27 Uhr (29 Minuten) bei der Anschrift W (Tankstelle) aufhielt, lediglich für die Zeit von 12:01 Uhr bis 12:16 Uhr (15 Minuten) im Handheld eine Pausenbuchung vorgenommen,

e)       an nachfolgend angeführten 9 Arbeitstagen die „Dienstende“-Buchung im Handheld erst bei seiner Wohnanschrift H, vornahm und nicht – wie bei einer Heimfahrtgenehmigung zwingend vorgeschrieben – beim Postpartner bzw. bei der letzten Abgabestelle, sodass an den nachfolgenden neun Arbeitstagen die Zeit der Heimfahrt ebenfalls zur Dienstzeit zugerechnet wurde und dadurch Mehrleistungen ausgewiesen wurden:

sowie

2.       ist im Sommer 2014, an derzeit nicht feststellbaren Tagen, unter Missachtung der Bestimmungen über die Heimfahrtgenehmigung nicht von der Wohnadresse direkt zur Zustellbasis gefahren, sondern hat durch Anfahrt der Anschrift W einen Umweg von 3,5 Kilometern gemacht.

NN hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. 333/1979 i.d.g.F. (kurz: BDG 1979), nämlich NN hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt 333 aus 1979, i.d.g.F. (kurz: BDG 1979), nämlich

hinsichtlich aller Anschuldigungspunkte

seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (§ 44 Abs. 1 BDG 1979) seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979)

und

in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979) in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979)

schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen.schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 begangen.

Es wird daher über ihn gemäß § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 die Es wird daher über ihn gemäß Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 die

Disziplinarstrafe der

G e l d s t r a f e

in der Höhe von drei Monatsbezügen

verhängt.

Gemäß § 127 Abs. 2 BDG 1979 wird die Abstattung der Geldstrafe in 36 Monatsraten bewilligt.Gemäß Paragraph 127, Absatz 2, BDG 1979 wird die Abstattung der Geldstrafe in 36 Monatsraten bewilligt.

Verfahrenskosten sind keine angefallen.

B e g r ü n d u n g

NN steht seit 1989 im Postdienst. Mit 1. April 1995 wurde er zum Beamten ernannt.

Der Beschuldigte ist verheiratet und hat Sorgepflichten für einen Sohn, der eine HTL besucht. Er hat keine sonstigen zusätzlichen finanziellen Belastungen. Da sich die Ehepartner in nächster Zeit voraussichtlich scheiden lassen wollen, sind die daraus resultierenden finanziellen Auswirkungen derzeit noch nicht abzuschätzen. Der Beschuldigte und seine Gattin sind Eigentümer eines Einfamilienhauses. Aufgrund einer gemeldeten Nebenbeschäftigung erhält der Beschuldigte zusätzliche Einkünfte von monatlich ca. EUR 110,-, da er etwa 10 Stunden im Monat bei einem Wirt arbeitet.

Aus einer Beurteilung des Beschuldigten vom 23. Juni 2015 geht hervor, dass wiederholt Arbeitsprozesse nicht eingehalten und E+1 Sendungen bewusst nicht zugestellt wurden. Eine Verbesserung der Arbeitsqualität sei nicht festzustellen.

Aus der Dienstbeurteilung vom 25. Jänner 2016 geht im Wesentlichen hervor, dass sich die dienstliche Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten als schwierig erweist, da dieser schlechte Umgangsformen habe, sich wiederholt den Anweisungen des Vorgesetzten widersetze und aufgrund seines unkollegialen Verhaltens zu einem schlechten Betriebsklima beitrage. Angeordnete Samstagdienste werden nur wiederwillig erledigt und die im Dienstplan vorgeschriebene wöchentliche Fahrzeugpflege werde vernachlässigt und auch nach ausdrücklichen Anweisungen nicht erledigt.

Zum Sachverhalt:

NN wird als Briefzusteller in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell bei der Zustellbasis XX verwendet und unterliegt daher auch den Bestimmungen der Betriebsvereinbarung „Ist-Zeit“. Überdies wurde NN eine Heimfahrtgenehmigung erteilt.NN wird als Briefzusteller in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell bei der Zustellbasis römisch zwanzig verwendet und unterliegt daher auch den Bestimmungen der Betriebsvereinbarung „Ist-Zeit“. Überdies wurde NN eine Heimfahrtgenehmigung erteilt.

Gemäß der Betriebsvereinbarung über die „IST – Zeit in der Briefzustellung“ ist jeder Zusteller in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell verpflichtet, seine Pausenzeiten sowie Beginn und Ende des Dienstganges wahrheitsgemäß in sein ihm vom Dienstgeber zur Verfügung gestelltes Handheld einzugeben.

Die Vorschriften über die korrekte Zeiterfassung in der Briefzustellung wurden in der Dienstanweisung vom 12. Dezember 2012 (Basis ist die Betriebsvereinbarung „IST-Zeit in der Briefzustellung“ Teil C, Punkt 16 „Zeiterfassung“ vom 5. September 2012), die allen Zustellern nachweislich zugegangen ist, umfassend und nachvollziehbar geregelt und durch Schulungen den Zustellern mehrmals kommuniziert.

Ein Beamter in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell muss demnach die PAUSEN-Buchungen und DIENSTENDE-Buchungen wahrheitsgemäß über das MDE-Gerät durchführen.

Bei einer Heimfahrtgenehmigung, die den betreffenden Mitarbeiter aufgrund der Dienstanweisung vom 18. Dezember 2012 zwingend verpflichtet, die An- und Rückfahrt auf der wirtschaftlich kürzesten Fahrtstrecke durchzuführen und bei Beendigung des Dienstes bei der letzten Abgabestelle bzw. Postfiliale (Ende der Zustellung) bzw. letzten dienstlichen Verrichtung mittels MDE-Gerät eine DIENSTENDE-Buchung (GEHEN) einzugeben. Zur korrekten Zeiterfassung sind die Vorgaben der Dienstanweisung vom 12. Dezember 2012, basierend auf einer Betriebsvereinbarung vom 5. September 2012, zwingend einzuhalten.

Zu diesem Thema wurden mehrere Schulungen durchgeführt, an denen NN teilgenommen hat. Konsumierte Pausenzeiten, die nicht oder nicht korrekt im Handheld vom Zusteller gebucht werden, werden im elektronischen Zeiterfassungssystem als Dienstzeit gewertet und bei Überschreitung der 8 Stunden Normalarbeitszeit als „Plusstunden“ auf dem elektronischen Zeitkonto gutgebucht.

Bei NN wurden vom dafür beauftragten Mitarbeiter der Brieflogistik Ost, M., und seinem vorgesetzten Distributionsleiter S. sogenannte Outdoor-Kontrollen durchgeführt.

Bei diesen Kontrollen wurde an den im Spruch angeführten Tagen beobachtet, dass der Beamte durch verkürzte oder nicht vorgenommene Pauseneingaben im Zeiterfassungssystem längere Dienstzeiten ausgewiesen hat. Er hat demnach sowohl beobachtete Pausen nicht eingegeben als auch jeweils erst längere Zeit nach dem tatsächlichen Dienstende die Buchung des Dienstendes in das System durchgeführt und dadurch eine längere Dienstzeit vorgetäuscht, als von ihm tatsächlich erbracht wurde.

Am 30. Mai 2015 wies der Beschuldigte Korridorstunden in der Höhe von plus 26,89 Stunden auf.

NN wurde zum oben dargestellten Sachverhalt bereits am 12. Mai 2015 und 23. Juni 2015 befragt. Er gab am 12. Mai 2015 an, dass er hinkünftig seiner Dienstpflicht mit vollem Einsatz und zur vollsten Zufriedenheit seiner Vorgesetzten nachkommen werde. „Der Vorfall tut mir sehr leid und ich werde mich bessern.“

Der Beschuldigte hat in der mündlichen Verhandlung vom 27. Jänner 2016 bezüglich aller ihm angelasteten und im Einleitungsbeschluss von 16. November 2015 dargestellten Vorwürfe, insbesondere hinsichtlich seiner nicht korrekten Dienstzeitaufzeichnungen, ein umfassendes und reumütiges Geständnis abgelegt.

Der Beschuldigte verwies darauf, dass er „meist wie auch andere Kollegen zwischen 6:40 und 6:50 Uhr zur Zustellbasis“ komme und dienstliche Arbeiten vor dem offiziellen Dienstbeginn um 7:15 Uhr verrichte. „Ebenfalls ist die Situation so, dass ich während meiner Zustellzeit eine Arbeitspause zu machen habe. Wenn ich diese nicht mache und durcharbeite, zieht mir das System die halbe Stunde ab.“

Der Inhalt der Weisung, wie die Dienstzeit- und Pausenbuchungen korrekt zu tätigen sind bzw. wie das Dienstende einzugeben ist, war dem Beschuldigten bekannt. „Mir ist aber bewusst, dass ich bei den Pausenbuchungen nicht exakt vorgegangen bin.“ … „Mir ist bewusst, dass ich die Vorschriften verletzt habe und es tut mir auch sehr leid.“ Er habe jedoch seit diesen Vorfällen sein Verhalten geändert. „Seit September buche ich jede Dienstunterbrechung als Pause.“

Zum Spruchpunkt 1. a) gab der Beschuldigte an, dass es sich bei der Anschrift H – eine Abgabestelle, die direkt an der von ihm zu befahrenden Straße angrenzt – um eine bekannte Familie gehandelt hat, die ihm bei Bestellungen behilflich war.

Zu den Punkten 1. b) bis d) gab der Beschuldigte an, dass er regelmäßig bei der Tankstelle an der Abgabestelle W und beim Gasthaus T seine Pause mache.

Hinsichtlich der im Einleitungsbeschluss angegeben Adresse „Wx“ gab NN an, dass es sich richtigerweise um die neben dieser Anschrift situierte Anschrift „Wy“ handelte.

Dieses Faktum ändert jedoch nichts an der begangenen Falschbuchung der Dienstzeiten.

Hinsichtlich Spruchpunkt 1. e) gab der Beschuldigte an, dass er an diesen Arbeitstagen die Gehenbuchungen zu Hause bei seiner Wohnanschrift H durchgeführt habe. „Der Hintergrund war, dass ich manchmal die Gehenbuchung vergessen habe. In einigen Fällen hat es Probleme mit dem Dieselpartikelfilter gegeben, wonach ich einige Minuten an der letzten Abgabestelle dazu verwendet habe, den Motor laufen zu lassen, bis sich die Kontrollleuchte ausgeschaltet hat. Da dies auch mehrere Minuten dauert, habe ich diese Handlungsweise gewählt.“ Da diese technischen Probleme allgemein bekannt waren, habe er sie bzw. die nicht korrekten Dienstzeitbuchungen nicht der Vorgesetzten gemeldet.

Die im Spruchpunkt 2. beschriebenen Anfahrten des Beschuldigten von der Wohnung zur Zustellbasis wurden nicht auf der wirtschaftlich kürzesten Fahrtstrecke durchgeführt, sondern erfolgten über einen Umweg von 3,5 Kilometern über die Anschrift W. Bei dieser Anschrift wurden vom Beschuldigten, wie er in der mündlichen Verhandlung angab, auf einem von ihm gepachteten Grundstück Pferde gefüttert.

„Mir ist auch jetzt bewusst, dass die Fahrten zu meinen Pferden nicht in Ordnung waren. Es ist auch aus Gründen des Versicherungsschutzes problematisch. Ich habe auch im Jahr 2015, ein paar Mal, als ich verschlafen habe, diese Praxis des Anfahrens zu meinen Pferden mit dem Dienstauto praktiziert, das gebe ich offen zu. Das war aber die absolute Ausnahme.“

Zu den Gründen befragt, warum der Beschuldigte die Hinweise und die Ermahnung vom Mai 2015 ignoriert hat, verantwortete er sich dahingehend: „Ich kann mir das nur so erklären, dass ich auch private Probleme gehabt habe und dass das irgendwie in den Dienst mithineingespielt hat. Mir ist bewusst, dass man Privates und Dienstliches trennen muss, aber es ist offensichtlich so passiert.“

Der Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 27. Jänner 2016, der Disziplinaranzeige des Personalamtes Wien vom 20. Oktober 2015, der niederschriftlichen Einvernahmen von NN vom 15. Mai 2015 und 23. Juni 2015, der Berichte der Regionalleitung Distribution vom 19. und 23. Juni 2015, 1. Juli 2015, 4., 6. und 7. August 2015 sowie 17. September 2015, der Auswertungen der Buchungssätze vom 28. Juli 2015, der Dienstanweisungen vom 12. Dezember 2012 (Zeiterfassung für Beamtinnen und Beamte in der Briefzustellung/Distribution) und 18. Dezember 2012 (Heimfahrtgenehmigung neu), der Dienstbeurteilungen vom 23. Mai 2015 und 25. Jänner 2016 und der SAP-Ausdrucke.

Der Beschuldigte zeigte sich in der mündlichen Verhandlung vom 27. Jänner 2016 bezüglich aller Anschuldigungspunkte des Einleitungsbeschlusses vom 16. November 2015 vollumfänglich geständig und einsichtig. Am vorliegenden Sachverhalt besteht aufgrund der nachvollziehbaren Aussagen des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung und der vorliegenden Unterlagen kein Zweifel.

Die Vorschriften über die Zeiterfassung in der Briefzustellung wurden, wie bereits dargestellt, in der Dienstanweisung vom 12. Dezember 2012, die allen Zustellern nachweislich zugegangen ist, umfassend und nachvollziehbar geregelt und durch regelmäßige Schulungen aller Zusteller der Zustellbasis XX ausreichend kommuniziert. Die Vorschriften über die Zeiterfassung in der Briefzustellung wurden, wie bereits dargestellt, in der Dienstanweisung vom 12. Dezember 2012, die allen Zustellern nachweislich zugegangen ist, umfassend und nachvollziehbar geregelt und durch regelmäßige Schulungen aller Zusteller der Zustellbasis römisch zwanzig ausreichend kommuniziert.

Mit seinem Verhalten hat der Beschuldigte gegen eindeutige dienstliche Anordnungen, nämlich die Anweisung über die korrekte Aufzeichnung der Dienst- und Pausenzeiten und über die Rahmenbedingungen der Heimfahrtgenehmigung (§ 44 Abs. 1 BDG 1979) sowie gegen die Verpflichtung, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979), in massiver Weise verstoßen. Mit seinem Verhalten hat der Beschuldigte gegen eindeutige dienstliche Anordnungen, nämlich die Anweisung über die korrekte Aufzeichnung der Dienst- und Pausenzeiten und über die Rahmenbedingungen der Heimfahrtgenehmigung (Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979) sowie gegen die Verpflichtung, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979), in massiver Weise verstoßen.

Eine konkrete Weisung im Sinne des § 44 Abs. 1 BDG 1979 – eine von einem Verwaltungsorgan erlassene normative Anordnung an ein nachgeordnetes Organ – die der Beschuldigte befolgen hätte müssen, liegt in beiden Fällen ohne Zweifel vor. Die vorliegenden dienstlichen Anordnungen waren ausnahmslos zu befolgen, da diese nicht strafgesetzwidrig waren und jedem Zustellmitarbeiter in den dafür vorgesehenen Schulungen nachweislich zur Kenntnis gebracht wurden und der Beschuldigte vom Remonstrationsrecht nicht Gebrauch gemacht hat.Eine konkrete Weisung im Sinne des Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 – eine von einem Verwaltungsorgan erlassene normative Anordnung an ein nachgeordnetes Organ – die der Beschuldigte befolgen hätte müssen, liegt in beiden Fällen ohne Zweifel vor. Die vorliegenden dienstlichen Anordnungen waren ausnahmslos zu befolgen, da diese nicht strafgesetzwidrig waren und jedem Zustellmitarbeiter in den dafür vorgesehenen Schulungen nachweislich zur Kenntnis gebracht wurden und der Beschuldigte vom Remonstrationsrecht nicht Gebrauch gemacht hat.

Die auftragsgemäße Befolgung dienstlicher Anordnungen stellt eine Grundvoraussetzung für einen funktionierenden Dienstbetrieb dar. Der Dienstgeber muss und will sich darauf verlassen können, dass seinen Anordnungen vorbehaltlos Rechnung getragen wird.

Mit seinem inkriminierten Verhalten hat der Beschuldigte unter anderem in Kauf genommen, dass gegebenenfalls sein Dienstgeber bei nachfolgenden Arbeitsmengen- bzw. Kapazitätsberechnungen von einem unkorrekten Datenbestand ausgeht sowie die angegebenen Mehrleistungen als Überstunden ausgezahlt werden. Falscherfassungen schädigen nicht nur den Dienstgeber, sondern sind in Zeiten sich verknappender Ressourcen auch unkollegial, weil sie ein falsches Bild der notwendigen Zeit für die eigene Aufgabenerfüllung vermitteln und das Bild der Auslastung aller Mitarbeiter stark verzerren. Die Nichtbefolgung von derart elementaren dienstlichen Anordnungen muss, objektiv betrachtet, als schwerwiegende Dienstpflichtverletzung gewertet werden.

Gerade bei Heimfahrgenehmigungen ist der Dienstgeber im Besonderen darauf angewiesen, dass die Angaben der Mitarbeiter der Wahrheit entsprechen.

Im vorliegenden Fall sieht die Dienstanweisung vom 12. Dezember 2012 unmissverständlich vor, dass die Zusteller verpflichtet sind, unter Einsatz des Eingabegerätes (MDE-Gerät, Handheld) korrekte Dienstzeitaufzeichnungen zu führen, unter anderem DIENSTENDE-Buchungen unmittelbar nach Beendigung der letzten dienstlichen Tätigkeit durchzuführen. Bei fehlerhaften Buchungen, Vergessen oder technischen Problemen können Korrekturbuchungen vorgenommen werden. Manipulationen jeglicher Art mit dem Ziel der unrichtigen Erfassung der Dienstzeit sind verboten.

Der Beschuldigte hat somit nicht nur gegen eine Weisung verstoßen, sondern darüber hinaus durch seine falschen Eingaben – die bewusst, demnach vorsätzlich ausgeführt wurden – auch Falschmeldungen hinsichtlich seiner tatsächlichen dienstlichen Inanspruchnahme (und damit seiner zu bezahlenden oder durch Freizeit auszugleichenden Dienstzeit) gemacht. Der Unwert dieses Vertrauensbruches geht über die bloße Nichtbefolgung einer Weisung gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 weit hinaus.Der Beschuldigte hat somit nicht nur gegen eine Weisung verstoßen, sondern darüber hinaus durch seine falschen Eingaben – die bewusst, demnach vorsätzlich ausgeführt wurden – auch Falschmeldungen hinsichtlich seiner tatsächlichen dienstlichen Inanspruchnahme (und damit seiner zu bezahlenden oder durch Freizeit auszugleichenden Dienstzeit) gemacht. Der Unwert dieses Vertrauensbruches geht über die bloße Nichtbefolgung einer Weisung gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 weit hinaus.

Demnach haben die mehrmaligen falschen Angaben von betriebsrelevanten und sensiblen Daten durch den Beschuldigten unweigerlich zu einer Schädigung des Vertrauens in die Sachlichkeit und Rechtmäßigkeit (Korrektheit) der dienstlichen Aufgabenerfüllung geführt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979).Demnach haben die mehrmaligen falschen Angaben von betriebsrelevanten und sensiblen Daten durch den Beschuldigten unweigerlich zu einer Schädigung des Vertrauens in die Sachlichkeit und Rechtmäßigkeit (Korrektheit) der dienstlichen Aufgabenerfüllung geführt (Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979).

Die bewusste Inkaufnahme der Täuschung der Vorgesetzten über die für die dienstliche Tätigkeit erforderliche Zeit, bei gleichzeitig eingeschränkter Kontrollmöglichkeit, ist einem ordnungsgemäßen Dienst- und Verwaltungsbetrieb zweifellos abträglich. Eine effiziente Kontrolle ist aber nur wirksam, wenn die Eingaben durch die Zusteller auch korrekt erfolgen.

Außerdem müssen in gegenständlicher Disziplinarangelegenheit gerade generalpräventive Aspekte einer disziplinären Bestrafung besonders hervorgehoben werden. Obwohl die Einsicht vom Beschuldigten glaubhaft dargetan wurde, liegen schon aufgrund der beharrlichen Pflichtverletzungen, die trotz erfolgter mündlicher Ermahnungen gesetzt wurden, auch spezialpräventive Erfordernisse einer disziplinarrechtlichen Reaktion in der gegenständlichen Angelegenheit vor.

Bei der Strafbemessung ist gemäß § 93 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 vor allem die Schwere der Dienstpflichtverletzung, insbesondere die Bedeutung der verletzten Pflicht, entscheidend. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Schwere der Dienstpflichtverletzung maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Standes- oder Amtspflichten verstoßen oder der Dienstbereich beeinträchtigt wird. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. In diesem Zusammenhang muss auch auf die hohe Wichtigkeit und Bedeutung der genauen Einhaltung der verfahrensgegenständlichen grundlegenden dienstlichen Anordnungen und Vorschriften zur Aufzeichnung der Dienstzeiten und Einhaltung der Prozessvorgaben hingewiesen werden.Bei der Strafbemessung ist gemäß Paragraph 93, Absatz eins, erster Satz BDG 1979 vor allem die Schwere der Dienstpflichtverletzung, insbesondere die Bedeutung der verletzten Pflicht, entscheidend. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Schwere der Dienstpflichtverletzung maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Standes- oder Amtspflichten verstoßen oder der Dienstbereich beeinträchtigt wird. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. In diesem Zusammenhang muss auch auf die hohe Wichtigkeit und Bedeutung der genauen Einhaltung der verfahrensgegenständlichen grundlegenden dienstlichen Anordnungen und Vorschriften zur Aufzeichnung der Dienstzeiten und Einhaltung der Prozessvorgaben hingewiesen werden.

Der Senat hat den Weisungsverstoß hinsichtlich der Missachtung der Vorschriften über eine korrekte den Tatsachen entsprechende Eingabe der Dienstzeiten und Pausen – als die schwerwiegendere Dienstpflichtverletzung angesehen. Der im Spruchpunkt 2. angeführte und als erwiesen angenommene Sachverhalt – der Beschuldigte hat ebenfalls entgegen klaren Anweisungen seine Gangfolge nicht eingehalten und private Verrichtungen nicht als Arbeitspause ausgewiesen – wird als Erschwerungsgrund nach § 93 Abs. 2 BDG 1979 gewertet. Auch dieser Verstoß muss als schwere Dienstpflichtverletzung gewertet werden und darf keinesfalls bagatellisiert werden.Der Senat hat den Weisungsverstoß hinsichtlich der Missachtung der Vorschriften über eine korrekte den Tatsachen entsprechende Eingabe der Dienstzeiten und Pausen – als die schwerwiegendere Dienstpflichtverletzung angesehen. Der im Spruchpunkt 2. angeführte und als erwiesen angenommene Sachverhalt – der Beschuldigte hat ebenfalls entgegen klaren Anweisungen seine Gangfolge nicht eingehalten und private Verrichtungen nicht als Arbeitspause ausgewiesen – wird als Erschwerungsgrund nach Paragraph 93, Absatz 2, BDG 1979 gewertet. Auch dieser Verstoß muss als schwere Dienstpflichtverletzung gewertet werden und darf keinesfalls bagatellisiert werden.

Bei der Strafbemessung musste die Mehrzahl der Pflichtverletzungen über einen langen Zeitraum im Sinne des § 93 BDG 1979 als erschwerend berücksichtigt werden. Bei der Strafbemessung musste die Mehrzahl der Pflichtverletzungen über einen langen Zeitraum im Sinne des Paragraph 93, BDG 1979 als erschwerend berücksichtigt werden.

Als mildernd waren hingegen die disziplinäre Unbescholtenheit sowie die geständige Verantwortung zu werten. Der Beschuldigte hat in der mündlichen Verhandlung seine Schuldeinsicht glaubhaft zum Ausdruck gebracht und versichert, hinkünftig die Vorschriften über die Zeiterfassung und Heimfahrtgenehmigung genauestens einzuhalten sowie sein sonstiges dienstliches Verhalten zu hinterfragen.

Im Hinblick auf die vorliegenden Milderungsgründe ging der erkennende Senat im gegenständlichen Fall daher davon aus, dass die Verhängung einer Geldstrafe in der ausgesprochenen Höhe schuld- und tatangemessen ist. Dieses Strafausmaß ist auch aus generalpräventiven Gründen – um andere Bedienstete von gleichartigen Dienstpflichtverletzungen abzuhalten – als ausreichend anzusehen.

Zur Strafbemessung ist überdies festzuhalten, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten angemessen berücksichtigt wurden und die zu verhängende Geldstrafe zwar spürbar, aber finanziell dennoch verkraftbar ist. Aus diesen Gründen wurde die Abstattung der Geldstrafe in 36 Monatsraten gewährt.

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2016
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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