TE Dok 2016/2/3 G03-DK/04/15

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Veröffentlicht am 03.02.2016
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Schlagworte

vorschriftswidrige Eingabe der Dienstzeit; Geldstrafe

Text

-ORGAN-

BM für Finanzen

-DOKTYP-

TE

-DATUM-

03.02.2016

-GZ-

G03-DK/04/15

-NORM-

BDG §44 Abs1

BDG §43 Abs2

-SW-

vorschriftswidrige Eingabe der Dienstzeit; Geldstrafe

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie ZI Berndt Graf und ZI Edith Weiß als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates IV nach der am 3. Februar 2016 in Anwesenheit der Disziplinaranwältin MR Dr. Gerda Minarik und des Beschuldigten NN sowie seines Verteidigers RA Dr. Alexander Singer durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie ZI Berndt Graf und ZI Edith Weiß als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates römisch vier nach der am 3. Februar 2016 in Anwesenheit der Disziplinaranwältin MR Dr. Gerda Minarik und des Beschuldigten NN sowie seines Verteidigers RA Dr. Alexander Singer durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

NN

Zusteller in der Zustellbasis XXZusteller in der Zustellbasis römisch zwanzig

ist

s c h u l d i g.

Er hat

1.       entgegen den erteilten Weisungen (Dienstanweisung vom 12. Dezember 2012 und Schulung betreffend Dienstaufzeichnung) die Zeiterfassung mittels MDE-Gerät, zu seinen Gunsten und zum Nachteil des Dienstgebers, nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, am nachfolgend angegebenen Arbeitstag eine Pausen-Buchung nicht den Tatsachen entsprechend eingegeben und dadurch Mehrleistungen ausgewiesen, indem er

am 3. August 2015 im Lokal „S“, die von 10:15 Uhr bis 10:48 Uhr gemachte und beobachtete Pause (=33 Minuten) nicht gebucht, sondern lediglich eine im Chinarestaurant „R“ 13:30 Uhr bis 13:56 Uhr gemachte Pause (=26 Minuten) richtig gebucht und nach Berücksichtigung der systemmäßig erfassten Pause von 30 Minuten eine nicht erfasste Pausenzeit von insgesamt 29 Minuten an Dienstzeit vorgetäuscht hat,

2.       entgegen den erteilten Weisungen (Dienstanweisung vom 12. Dezember 2012 und Schulung betreffend Dienstaufzeichnung) die Zeiterfassung mittels MDE-Gerät nicht vorschriftsgemäß durchgeführt und an den nachfolgend angegebenen Tagen Dienstende-Buchungen nicht den Tatsachen entsprechend eingegeben, indem er

a)       am 3. August 2015, nachdem er um 15:30 Uhr zur Zustellbasis XX zurückfuhr, bei einer Rückkehrzeit zur Zustellbasis von 10 Minuten, die Rückkehr nicht um 15:40 Uhr, sondern erst um 16:10 Uhr buchte, a) am 3. August 2015, nachdem er um 15:30 Uhr zur Zustellbasis römisch zwanzig zurückfuhr, bei einer Rückkehrzeit zur Zustellbasis von 10 Minuten, die Rückkehr nicht um 15:40 Uhr, sondern erst um 16:10 Uhr buchte,

b)       am 31. August 2015, nach Bedienung der letzten Abgabestelle um 14:44 Uhr, bei einer Rückkehrzeit zur Zustellbasis von 10 Minuten, die Dienstgang Ende-Buchung nicht um gerundet 14:55 Uhr, sondern erst 31 Minuten später um 15:26 Uhr durchführte,

c)       am 1. September 2015, entgegen der tatsächlich beobachteten Rückkehrzeit von 15:00 Uhr, die Rückkehr zur Zustellbasis mit Dienstgang Ende erst um 15:17 Uhr buchte.

NN hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. 333/1979 i.d.g.F. (kurz: BDG 1979), nämlich NN hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt 333 aus 1979, i.d.g.F. (kurz: BDG 1979), nämlich

hinsichtlich beider Anschuldigungspunkte

seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (§ 44 Abs. 1 BDG 1979) seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979)

und

in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979) in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979)

schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen.schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 begangen.

Es wird daher über ihn gemäß § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 die Es wird daher über ihn gemäß Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 die

Disziplinarstrafe der

G e l d b u ß e

in der Höhe von EUR 1.100,-- (Euro eintausendeinhundert)

verhängt.

Gemäß § 127 Abs. 2 BDG 1979 wird die Abstattung der Geldbuße in 11 Monatsraten zu je EUR 100,--bewilligt.Gemäß Paragraph 127, Absatz 2, BDG 1979 wird die Abstattung der Geldbuße in 11 Monatsraten zu je EUR 100,--bewilligt.

Vom Vorwurf, er habe

entgegen den erteilten Weisungen (Dienstanweisung vom 12. Dezember 2012 und Schulung betreffend Dienstaufzeichnung) die Zeiterfassung mittels MDE-Gerät, zu seinen Gunsten und zum Nachteil des Dienstgebers, nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, am nachfolgend angegebenen Arbeitstag eine Pausen-Buchung nicht den Tatsachen entsprechend eingegeben und dadurch Mehrleistungen ausgewiesen, indem er

am 31. Juli 2015 im Lokal „S“ die von 14:46 Uhr bis 15:30 Uhr gemachte und beobachtete Pause nicht gebucht, sondern lediglich eine gebuchte Pause von 14:47 Uhr bis 15:18 Uhr ausgewiesen hat (nicht gebuchte Pausenzeit von 13 Minuten),

wird NN gemäß § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 sowiewird NN gemäß Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 sowie

vom Vorwurf, er habe

am 31. Juli 2015 und 3. August 2015 die Gangordnung ab Gangordnungspunkt 14 (S.) bis zum Gangordnungspunkt 235 (im Bereich F.) nicht eingehalten, damit die Hälfte des Zustellrayons nicht nach Vorgabe zugestellt und dadurch jeweils 3 Mehr-Kilometer und eine längere Zustellzeit bewirkt.

wird NN gemäß § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Z 4 BDG 1979wird NN gemäß Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979

f r e i g e s p r o c h e n.

Verfahrenskosten sind keine angefallen.

B e g r ü n d u n g

NN steht seit 30. März 1992 im Postdienst. Mit 1. Oktober 1995 wurde er zum Beamten ernannt.

NN ist ledig und hat keine Sorgepflichten. An zusätzlichen finanziellen Belastungen leistet der Beschuldigte monatliche Kreditrückzahlungsraten in der Höhe von EUR 160,--. Der aushaftende Betrag beträgt derzeit EUR 13.000,--. Der Beschuldigte hat keine Nebeneinkünfte.

Aus der Dienstbeurteilung des Beschuldigten vom 20. November 2015 geht im Wesentlichen hervor, dass er das notwendige Fachwissen aufweise, die Arbeitsergebnisse jedoch nicht den Qualitätsstandards entsprechen und Kundenbeschwerden vorkommen.

Aus der Dienstbeurteilung vom 3. Februar 2016 geht im Wesentlichen hervor, dass die Arbeitsergebnisse den Qualitätsstandards entsprechen und notwendige Kritik sachbezogen angebracht und angenommen wird. Der Beschuldigte pflegt einen offenen und wertschätzenden Umgang mit der Vorgesetzten und den Kollegen und ist bereit, bei Personalengpässen mitzuhelfen.

Zum Sachverhalt:

NN ist bei der Zustellbasis XX (Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell) beschäftigt und kein Mitglied eines Personalvertretungsorgans nach § 70 Abs. 1 PBVG. NN ist bei der Zustellbasis römisch zwanzig (Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell) beschäftigt und kein Mitglied eines Personalvertretungsorgans nach Paragraph 70, Absatz eins, PBVG.

Gemäß der Betriebsvereinbarung über die „IST – Zeit in der Briefzustellung“ ist jeder Zusteller in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell verpflichtet, seine Pausenzeiten sowie Beginn und Ende des Dienstganges wahrheitsgemäß in sein ihm vom Dienstgeber zur Verfügung gestelltes Handheld einzugeben.

Die Vorschriften über die korrekte Zeiterfassung in der Briefzustellung wurden in der Dienstanweisung vom 12. Dezember 2012 (Basis ist die Betriebsvereinbarung „IST-Zeit in der Briefzustellung“ Teil C, Punkt 16 „Zeiterfassung“ vom 5. September 2012), die allen Zustellern nachweislich zugegangen ist, umfassend und nachvollziehbar geregelt und durch Schulungen den Zustellern mehrmals kommuniziert. So wurde auch NN dazu nachweislich geschult.

NN wies am 23. Juli 2015 Korridorstunden von plus 150,31 Stunden auf. Dadurch wurden von H., Qualitätsmanagement Mitte, Outdoorkontrollen durchgeführt und die im Spruch genannten Falschbuchungen festgestellt. Diese kamen dadurch zustande, dass vom Beschuldigten Pausen gar nicht bzw. falsch gebucht wurden und DIENSTGANG ENDE-/GEHEN-Buchungen falsch bzw. später als vorgeschrieben gebucht wurden. Bei der Ermittlung der vorgetäuschten Zeiten wurde berücksichtigt, dass eine korrekte den Vorgaben entsprechende DIENSTGANG ENDE-Buchung die Rückfahrzeit von der letzten Abgabestelle zur Zustellbasis in einer Dauer von jeweils 10 Minuten angerechnet wurde.

31. Juli 2015:

Im Lokal „S“ wurde in der Zeit von 14:46 Uhr bis 15:30 Uhr eine beobachtete Pause festgestellt. Aus dem Einzelbuchungssatz vom 31. Juli 2015 ergibt sich aber nur eine gebuchte Pause von 14:47 Uhr bis 15:18 Uhr. Das ergibt eine nicht gebuchte Pausenzeit von 13 Minuten.

In der mündlichen Verhandlung gab der Beschuldigte durchaus glaubwürdig an, dass er in dieser Pausenzeit im Restaurant die Toilette aufgesucht habe.

Um 15:30 Uhr fuhr der Beamte zu seiner Zustellbasis. Für diese Wegstrecke benötigt er 10 Minuten (Rückkehrzeit Zustellbasis wäre um 15:40 Uhr). Aus dem Einzelbuchungssatz dazu ergibt sich aber, dass der Beschuldigte erst um 16:10 Uhr die Rückkehr buchte. Differenz beträgt demnach 30 Minuten. Auch diese Zeit hat der Beschuldigte aufgrund seiner gesundheitlichen Schwierigkeiten mit einem Aufsuchen der Toilette begründet.

3. August 2015:

Es wird eine konsumierte Pause von 10:15 Uhr bis 10:48 Uhr im Lokal „S“ festgestellt, die zur Gänze nicht gebucht wurde (=33 Minuten). Später wurde eine Pause von 13:30 Uhr bis 13:56 Uhr (im Chinalokal „R“) richtig gebucht (=26 Minuten). Systemmäßig wurden 30 Minuten als Pause erfasst. Hier wurde vom Beschuldigten eine weitere, tatsächlich um 4 Minuten kürzere, Pause konsumiert. Werden diese 4 Minuten von den nicht gebuchten 33 Minuten abgezogen, ergibt sich eine nicht erfasste Pausenzeit, demnach vorgetäuschte Dienstzeit, von letztlich 29 Minuten.

Der Beschuldigte gab in der mündlichen Verhandlung an, dass er diese Buchung vergessen habe und auch diesbezüglich keine Korrektur bzw. Nachbuchung vorgenommen habe.

31. August 2015:

Die letzte Abgabestelle wurde um 14:44 Uhr bedient. Bei einer Rückkehrzeit von 10 Minuten zur Zustellbasis hätte hier die Dienstgang Ende-Buchung um gerundet 14:55 Uhr erfolgen müssen. Es wurde beobachtet, dass sich der Beschuldigte aber erst 31 Minuten später zurückbuchte. Die GEHEN-Buchung erfolge um 15:41 Uhr (14:55 Uhr plus zustehende 15 Minuten für die Abrechnung in der Zustellbasis ergäbe ein tatsächliches Dienstende um 15:10 Uhr und nicht 15:41 Uhr).

Der Beschuldigte gab in der mündlichen Verhandlung durchaus glaubwürdig und nachvollziehbar an, in diesem als Arbeitszeit gebuchten Zeitraum, die von seiner Urlaubsvertretung in größeren Mengen zurückgelassene Schusspost bearbeitet zu haben. Diese Aussage wurde von der, in der mündlichen Verhandlung als Zeugin einvernommenen, Vorgesetzten, H., vollinhaltlich bestätigt.

1. September 2015:

Entgegen der tatsächlich beobachteten Rückkehrzeit von 15:00 Uhr wurde die Rückkehr zur Zustellbasis mit Dienstgang ENDE um 15:17 Uhr gebucht, demnach vom Beschuldigten weisungswidrig dargestellt.

Der Beschuldigte kann sich die Dauer der Abrechnung nur mit einem Absturz des MDE-Gerätes erklären. Nicht nur die tatsächliche Beendigung der Abrechnung um 15:38 Uhr, sondern auch die Aussagen der Zeugin H. zu den regelmäßig vorkommenden technischen Problemen in Zusammenhang mit den Eingabegeräten lassen die Verantwortung des Beschuldigten nachvollziehbar und plausibel erscheinen.

Grundsätzlich gab der Beschuldigte in der mündlichen Verhandlung an, dass die ihm vorgeworfenen Handlungen – insbesondere am 31. Juli 2015 – im Zusammenhang mit seiner Diabetes-Erkrankung, seinem erhöhten Flüssigkeitsbedarf sowie einer regelmäßig auftretenden Durchfallerkrankung stehen.

Ein Beamter in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell muss die PAUSEN-Buchungen, DIENSTGANG ENDE- und danach die GEHEN-Buchungen wahrheitsgemäß über das MDE-Gerät durchführen. In diesem Fall (es liegt keine Heimfahrtgenehmigung vor) ist nach Beendigung der Zustelltätigkeit (Betreuen der letzten Abgabestelle) umgehend die Rückfahrt zur Zustellbasis vorzunehmen und bei Eintreffen in der Zustellbasis mittels MDE-Gerät eine DIENSTGANG ENDE-Buchung vorzunehmen. Nach Durchführung des Tagesabschlusses (15 Minuten werden generell anerkannt) hat dann die Dienstende-Buchung GEHEN zu erfolgen.

Der Inhalt der Weisung, wie die Dienstzeit- und Pausenbuchungen korrekt zu tätigen sind bzw. wie das Ende des Dienstganges sowie das Dienstende einzugeben ist, war dem Beschuldigten bekannt. Er ist darüber mehrmals geschult sowie am 4. August 2015 ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden.

Überdies ist der Beschuldigte anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung ausdrücklich aufgefordert worden, in Zukunft die Zeitbuchungen korrekt durchzuführen und Falschbuchungen zu unterlassen. Der Beschuldigte hat jedoch, wie die Vorgänge am 31. August und 1. September 2015 nachweisen, die inkriminierten Handlungen weiter aufrechterhalten und keine Änderung seines Verhaltens gezeigt.

Mit Schreiben des Personalamtes Graz vom 20. November 2015 wurde NN darüber informiert, dass aufgrund dieser Falschbuchungen mit sofortiger Wirkung keine Überstunden mehr zur Auszahlung gelangen und bereits ausbezahlte Überstunden ab dem Leistungsmonat August 2015 rückverrechnet werden.

Zu den Abweichungen von der Gangordnung:

Festgehalten wird, dass die Gangordnung – schon aus Sicherheitsgründen – zwingend einzuhalten ist.

Zum Vorwurf der abweichenden Bedienung der Abgabestellen an den beobachteten Tagen gab NN anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 4. August 2016 an, dass in der M-straße viele Geschäfte liegen würden und diese sonst zugesperrt wären. Eine Siedlung würde er dort gleich mitmachen.

In der mündlichen Verhandlung hielt der Beschuldigte seine Verantwortung diesbezüglich im Wesentlichen aufrecht und verwies – wie bereits in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 15. Jänner 2015 ausgeführt – darauf, dass die von ihm durchgeführte Abweichung von der Gangordnung mit seiner Vorgesetzten, H., vereinbart wurde.

Die in der mündlichen Verhandlung als Zeugin eivernommene H. gab dazu befragt an: „Anfang Juli wurde mit NN ausgemacht, dass er die Mstraße vorziehen kann, um eine bessere Zustellung der Sendungen zu gewährleisten. Ich habe ihm gesagt, dass es einen zweitägigen Betriebsversuch geben sollte. Dann wurde ich auf der Zustelltour von einem Hund gebissen und bin krankheitshalber ausgefallen. Ich habe demnach NN eingeräumt, die Gangordnung für 2 Tage bei diesen Abgabestellen umzudrehen. Nach dieser Vereinbarung hätte er am 31. Juli und 3. August 2015 die Gangordnung einhalten müssen. Wahrscheinlich hat NN angenommen, dass diese Variante die bessere sei. Aus diesem Grund hat er sie beibehalten.“

Der Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 3. Februar 2016, der Disziplinaranzeige des Personalamtes Graz vom 2. Dezember 2015, der niederschriftlichen Einvernahme des Beschuldigten vom 4. August 2015, der Dienstanweisung vom 12. Dezember 2012, der Dienstbeurteilungen vom 20. November 2015 und 3. Februar 2016 sowie der SAP-Ausdrucke.

Der Beschuldigte zeigte sich in der mündlichen Verhandlung bezüglich des im Anschuldigungspunkt 1.b) des Einleitungsbeschlusses vom 14. Dezember 2015 dargestellten Sachverhaltes geständig und einsichtig.

Am vorliegenden Sachverhalt besteht aufgrund der nachvollziehbaren Aussagen des Beschuldigten, der glaubwürdigen und schlüssigen Aussagen der Zeugin H. in der mündlichen Verhandlung sowie der vorliegenden Unterlagen kein Zweifel.

Die vorliegende Beschuldigtenvernehmung, die mit dieser weitgehend übereinstimmenden Aussagen der Zeugin H., der unmittelbaren Vorgesetzten des Beschuldigten sowie die sehr positive Dienstbeschreibung des Beschuldigten, haben ein klares und eindeutiges Bild des Sachverhaltes und des Persönlichkeitsbildes des Beschuldigten ergeben.

Die Vorschriften über die Zeiterfassung in der Briefzustellung wurden, wie bereits dargestellt, in der Dienstanweisung vom 12. Dezember 2012, die allen Zustellern nachweislich zugegangen ist, umfassend und nachvollziehbar geregelt und durch regelmäßige Schulungen aller Zusteller der Zustellbasis XX kommuniziert. Die Vorschriften über die Zeiterfassung in der Briefzustellung wurden, wie bereits dargestellt, in der Dienstanweisung vom 12. Dezember 2012, die allen Zustellern nachweislich zugegangen ist, umfassend und nachvollziehbar geregelt und durch regelmäßige Schulungen aller Zusteller der Zustellbasis römisch zwanzig kommuniziert.

Mit seinem Verhalten hat der Beschuldigte gegen eindeutige dienstliche Anordnungen, nämlich die Anweisung über die korrekte Aufzeichnung der Dienst- und Pausenzeiten sowie des Dienstendes (§ 44 Abs. 1 BDG 1979) sowie gegen die Verpflichtung, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979), in massiver Weise verstoßen. Mit seinem Verhalten hat der Beschuldigte gegen eindeutige dienstliche Anordnungen, nämlich die Anweisung über die korrekte Aufzeichnung der Dienst- und Pausenzeiten sowie des Dienstendes (Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979) sowie gegen die Verpflichtung, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979), in massiver Weise verstoßen.

Eine konkrete Weisung im Sinne des § 44 Abs. 1 BDG 1979 – eine von einem Verwaltungsorgan erlassene normative Anordnung an ein nachgeordnetes Organ – die der Beschuldigte befolgen hätte müssen, liegt zweifellos vor. Die vorliegenden dienstlichen Anordnungen waren ausnahmslos zu befolgen, da diese nicht strafgesetzwidrig waren und jedem Zustellmitarbeiter in den dafür vorgesehenen Schulungen nachweislich zur Kenntnis gebracht wurden und der Beschuldigte vom Remonstrationsrecht nicht Gebrauch gemacht hat.Eine konkrete Weisung im Sinne des Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 – eine von einem Verwaltungsorgan erlassene normative Anordnung an ein nachgeordnetes Organ – die der Beschuldigte befolgen hätte müssen, liegt zweifellos vor. Die vorliegenden dienstlichen Anordnungen waren ausnahmslos zu befolgen, da diese nicht strafgesetzwidrig waren und jedem Zustellmitarbeiter in den dafür vorgesehenen Schulungen nachweislich zur Kenntnis gebracht wurden und der Beschuldigte vom Remonstrationsrecht nicht Gebrauch gemacht hat.

Die auftragsgemäße Befolgung dienstlicher Anordnungen stellt eine Grundvoraussetzung für einen funktionierenden Dienstbetrieb dar. Der Dienstgeber muss und will sich darauf verlassen können, dass seinen Anordnungen vorbehaltlos Rechnung getragen wird.

Mit seinem inkriminierten Verhalten hat der Beschuldigte unter anderem in Kauf genommen, dass gegebenenfalls sein Dienstgeber bei nachfolgenden Arbeitsmengen- bzw. Kapazitätsberechnungen von einem unkorrekten Datenbestand ausgeht sowie die angegebenen Mehrleistungen als Überstunden ausgezahlt werden. Falscherfassungen schädigen nicht nur den Dienstgeber, sondern sind in Zeiten sich verknappender Ressourcen auch unkollegial, weil sie ein falsches Bild der notwendigen Zeit für die eigene Aufgabenerfüllung vermitteln und das Bild der Auslastung aller Mitarbeiter stark verzerren. Die Nichtbefolgung von derart elementaren dienstlichen Anordnungen muss, objektiv betrachtet, als schwerwiegende Dienstpflichtverletzung gewertet werden.

Gerade bei Tätigkeiten im Außendienst ist der Dienstgeber im Besonderen darauf angewiesen, dass die Angaben der Mitarbeiter der Wahrheit entsprechen.

Im vorliegenden Fall sieht die Dienstanweisung vom 12. Dezember 2012 unmissverständlich vor, dass die Zusteller verpflichtet sind, unter Einsatz des Eingabegerätes (MDE-Gerät, Handheld) korrekte Dienstzeitaufzeichnungen zu führen, unter anderem DIENSTENDE-Buchungen unmittelbar nach Beendigung der letzten dienstlichen Tätigkeit durchzuführen. Bei fehlerhaften Buchungen, Vergessen oder technischen Problemen können Korrekturbuchungen vorgenommen werden. Manipulationen jeglicher Art mit dem Ziel der unrichtigen Erfassung der Dienstzeit sind verboten.

Der Beschuldigte hat somit nicht nur gegen eine Weisung verstoßen, sondern darüber hinaus durch seine unterlassene Pausenbuchung – eine Korrektur wäre nachträglich möglich gewesen, bewusst, demnach vorsätzlich – eine Falschmeldung hinsichtlich seiner tatsächlichen dienstlichen Inanspruchnahme (und damit seiner zu bezahlenden oder durch Freizeit auszugleichenden Dienstzeit) gemacht. Der Unwert dieses Vertrauensbruches geht über die bloße Nichtbefolgung einer Weisung gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 weit hinaus.Der Beschuldigte hat somit nicht nur gegen eine Weisung verstoßen, sondern darüber hinaus durch seine unterlassene Pausenbuchung – eine Korrektur wäre nachträglich möglich gewesen, bewusst, demnach vorsätzlich – eine Falschmeldung hinsichtlich seiner tatsächlichen dienstlichen Inanspruchnahme (und damit seiner zu bezahlenden oder durch Freizeit auszugleichenden Dienstzeit) gemacht. Der Unwert dieses Vertrauensbruches geht über die bloße Nichtbefolgung einer Weisung gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 weit hinaus.

Die festgestellte Falscheingabe von betriebsrelevanten und sensiblen Daten durch den Beschuldigten hat zu einer Schädigung des Vertrauens in die Sachlichkeit und Rechtmäßigkeit (Korrektheit) der dienstlichen Aufgabenerfüllung geführt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979).Die festgestellte Falscheingabe von betriebsrelevanten und sensiblen Daten durch den Beschuldigten hat zu einer Schädigung des Vertrauens in die Sachlichkeit und Rechtmäßigkeit (Korrektheit) der dienstlichen Aufgabenerfüllung geführt (Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979).

Die bewusste Inkaufnahme der Täuschung der Vorgesetzten über die für die dienstliche Tätigkeit erforderliche Zeit, bei gleichzeitig eingeschränkter Kontrollmöglichkeit, ist einem ordnungsgemäßen Dienst- und Verwaltungsbetrieb zweifellos abträglich. Eine effiziente Kontrolle ist aber nur wirksam, wenn die Eingaben durch die Zusteller auch korrekt erfolgen.

Außerdem müssen in gegenständlicher Disziplinarangelegenheit gerade generalpräventive Aspekte einer disziplinären Bestrafung besonders hervorgehoben werden. Obwohl die Einsicht vom Beschuldigten glaubhaft dargetan wurde, liegen auch spezialpräventive Erfordernisse einer disziplinarrechtlichen Reaktion in der gegenständlichen Angelegenheit vor.

Bei der Strafbemessung ist gemäß § 93 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 vor allem die Schwere der Dienstpflichtverletzung, insbesondere die Bedeutung der verletzten Pflicht, entscheidend. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Schwere der Dienstpflichtverletzung maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Standes- oder Amtspflichten verstoßen oder der Dienstbereich beeinträchtigt wird. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. In diesem Zusammenhang muss auch auf die hohe Wichtigkeit und Bedeutung der genauen Einhaltung der verfahrens-gegenständlichen grundlegenden dienstlichen Anordnungen und Vorschriften zur Aufzeichnung der Dienstzeiten hingewiesen werden.Bei der Strafbemessung ist gemäß Paragraph 93, Absatz eins, erster Satz BDG 1979 vor allem die Schwere der Dienstpflichtverletzung, insbesondere die Bedeutung der verletzten Pflicht, entscheidend. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Schwere der Dienstpflichtverletzung maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Standes- oder Amtspflichten verstoßen oder der Dienstbereich beeinträchtigt wird. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. In diesem Zusammenhang muss auch auf die hohe Wichtigkeit und Bedeutung der genauen Einhaltung der verfahrens-gegenständlichen grundlegenden dienstlichen Anordnungen und Vorschriften zur Aufzeichnung der Dienstzeiten hingewiesen werden.

Der Senat hat den Weisungsverstoß hinsichtlich der Missachtung der Vorschriften über eine korrekte den Tatsachen entsprechende Eingabe der Dienstzeiten und Pausen und das damit im Zusammenhang stehende Ausweisen von Mehrleistungen zum Nachteil des Dienstgebers als die schwerwiegendere Dienstpflicht-verletzung angesehen. Die im Spruchpunkt 2. angeführten und als erwiesen angenommene Sachverhalte – der Beschuldigte hat die dienstlichen Anordnungen bezüglich der korrekten Eingabe der Dienstzeiten missachtet, jedoch ohne Täuschungsvorsatz über erbrachte Arbeitsleistungen – müssen als Erschwerungsgrund nach § 93 Abs. 2 BDG 1979 gewertet werden. Der Senat hat den Weisungsverstoß hinsichtlich der Missachtung der Vorschriften über eine korrekte den Tatsachen entsprechende Eingabe der Dienstzeiten und Pausen und das damit im Zusammenhang stehende Ausweisen von Mehrleistungen zum Nachteil des Dienstgebers als die schwerwiegendere Dienstpflicht-verletzung angesehen. Die im Spruchpunkt 2. angeführten und als erwiesen angenommene Sachverhalte – der Beschuldigte hat die dienstlichen Anordnungen bezüglich der korrekten Eingabe der Dienstzeiten missachtet, jedoch ohne Täuschungsvorsatz über erbrachte Arbeitsleistungen – müssen als Erschwerungsgrund nach Paragraph 93, Absatz 2, BDG 1979 gewertet werden.

Bei der Strafbemessung musste überdies die Mehrzahl der Tathandlungen des Beschuldigten im Sinne des § 93 BDG 1979 als erschwerend berücksichtigt werden. Als mildernd waren hingegen die disziplinäre Unbescholtenheit, die hinsichtlich der Vorgänge am 3. August 2015 geständige Verantwortung, die Tatsache, dass die inkriminierten Handlungen in auffallendem Widerspruch zu seinem sonstigen dienstlichen Verhalten stehen sowie die langjährige gute Dienstleistung des Beschuldigten zu berücksichtigen. Bei der Strafbemessung musste überdies die Mehrzahl der Tathandlungen des Beschuldigten im Sinne des Paragraph 93, BDG 1979 als erschwerend berücksichtigt werden. Als mildernd waren hingegen die disziplinäre Unbescholtenheit, die hinsichtlich der Vorgänge am 3. August 2015 geständige Verantwortung, die Tatsache, dass die inkriminierten Handlungen in auffallendem Widerspruch zu seinem sonstigen dienstlichen Verhalten stehen sowie die langjährige gute Dienstleistung des Beschuldigten zu berücksichtigen.

Der Beschuldigte hat in der mündlichen Verhandlung seine Bereitschaft, sich hinkünftig korrekt zu verhalten und die betreffenden Vorschriften und Weisungen genauestens einzuhalten, glaubhaft und nachdrücklich zum Ausdruck gebracht.

Im Hinblick auf die vorliegenden Milderungsgründe ging der erkennende Senat im gegenständlichen Fall daher davon aus, dass die Verhängung einer Geldbuße in der ausgesprochenen Höhe schuld- und tatangemessen ist. Dieses Strafausmaß ist auch aus generalpräventiven Gründen – um andere Bedienstete von gleichartigen Dienstpflichtverletzungen abzuhalten – als ausreichend anzusehen.

Zur Strafbemessung ist überdies festzuhalten, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten angemessen berücksichtigt wurden. So wurde der finanziellen Situation des Beschuldigten überdies mit der Gewährung von Ratenzahlungen Rechnung getragen.

Hinsichtlich des im Anschuldigungspunkt 1.a) erster Satz des Einleitungsbeschlusses vom 14. Dezember 2015 wiedergegebenen Vorwurfes kam der erkennende Senat zur Ansicht, dass die Aussagen des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar waren und ihm diesbezüglich kein schuldhaftes, disziplinär zu ahnendes, Fehlverhalten nachgewiesen werden konnte.

Hinsichtlich der im Anschuldigungspunkt 2. des Einleitungsbeschlusses vom 14. Dezember 2015 wiedergegebenen Vorwürfe, der Beschuldigte hätte an den angegebenen Tagen die Gangordnung nicht eingehalten wurde zwar – aufgrund des mit zwei Tagen befristeten „Betriebsversuches“ – strenggenommen, der Tatbestand einer Weisungswidrigkeit erfüllt. Das Verschulden des Beschuldigten ist diesbezüglich jedoch als gering zu qualifizieren und die Handlungen haben keine konkreten nachteiligen Folgen nach sich gezogen.

Aus diesen Gründen war daher hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 1.a) des Einleitungsbeschlusses ein Freispruch nach § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979, hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 2. ein Freispruch nach § 118 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 des auszusprechen.Aus diesen Gründen war daher hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 1.a) des Einleitungsbeschlusses ein Freispruch nach Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979, hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 2. ein Freispruch nach Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 des auszusprechen.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2016
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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