Norm
BDG 1979 §44 Abs1Schlagworte
vorschriftswidrige Eingabe der Dienstzeit; GeldstrafeText
-ORGAN-
BM für Finanzen
-DOKTYP-
TE
-DATUM-
03.02.2016
-GZ-
G02-DK/04/15
-NORM-
BDG §44 Abs1
BDG §43 Abs2
-SW-
vorschriftswidrige Eingabe der Dienstzeit; Geldstrafe
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie ZI Berndt Graf und ZI Edith Weiß als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates IV nach der am 3. Februar 2016 in Anwesenheit der Disziplinaranwältin MR Dr. Gerda Minarik und des Beschuldigten NN sowie seines Verteidigers RA Dr. Alexander Singer durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie ZI Berndt Graf und ZI Edith Weiß als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates römisch vier nach der am 3. Februar 2016 in Anwesenheit der Disziplinaranwältin MR Dr. Gerda Minarik und des Beschuldigten NN sowie seines Verteidigers RA Dr. Alexander Singer durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
NN
Zusteller in der Zustellbasis XXZusteller in der Zustellbasis römisch zwanzig
ist
s c h u l d i g.
Er hat
entgegen den erteilten Weisungen (Dienstanweisung vom 12. Dezember 2012 und Schulung betreffend Dienstaufzeichnung) die Zeiterfassung mittels MDE-Gerät, zu seinen Gunsten und zum Nachteil des Dienstgebers, nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, an den nachfolgend angegebenen Tagen jeweils Pausen bzw. Dienstende-Buchungen nicht den Tatsachen entsprechend eingegeben und dadurch Mehrleistungen ausgewiesen, indem er
a) am 24. Juli 2015 beim Pflegeheim, R, die von 8:27 Uhr bis 8:56 Uhr gemachte Pause (=29 Minuten) und beim Gasthof K eine ebenfalls gemachte Pause von 13:15 Uhr bis 13:38 Uhr (=23 Minuten) nicht buchte, demnach an diesem Tag insgesamt 52 Minuten nicht vorschriftsmäßig als Pause buchte; weiters an diesem Tag die DIENSTGANG ENDE-Buchung erst um 14:29 Uhr durchführte, obwohl er um 14:00 Uhr an der letzten Abgabestelle war und bis zur Rückkehr zur Zustellbasis 5 Minuten benötigte, diese Buchung demnach um 14:05 Uhr hätte erfolgen müssen sowie die weitere erforderliche Buchung GEHEN erst um 14:51 Uhr vornahm, demnach unter Berücksichtigung des Tagesabschlusses von 15 Minuten eine falsch gebuchte Zeit von 31 Minuten auswies und dadurch an diesem Tag bei Berücksichtigung der vom System gebuchten Pause (von 12:36 Uhr bis 13:06 Uhr) von 30 Minuten, nicht erbrachte Mehrleistungen von insgesamt 53 Minuten auswies,
b) am 27. Juli 2015 beim Pflegeheim, R, die von 9:21 Uhr bis 10:03 Uhr (=42 Minuten) gemachte Pause nicht erfasste; weiters an diesem Tag die DIENSTGANG ENDE-Buchung erst um 14:43 Uhr durchführte, obwohl er um 14:17 Uhr an der letzten Abgabestelle war und bis zur Rückkehr zur Zustellbasis 5 Minuten benötigte, diese Buchung demnach um 14:22 Uhr hätte erfolgen müssen sowie die weitere erforderliche Buchung GEHEN erst um 14:51 Uhr vornahm, demnach unter Berücksichtigung des Tagesabschlusses von 15 Minuten eine falsch gebuchte Zeit von 10 Minuten auswies und dadurch an diesem Tag bei Berücksichtigung der vom System gebuchten Pause (von 12:36 Uhr bis 13:06 Uhr) von 30 Minuten, nicht erbrachte Mehrleistungen von insgesamt 27 Minuten auswies,
c) am 25. August 2015 die DIENSTGANG ENDE-Buchung um 14:41 Uhr durchführte, obwohl er um 14:10 Uhr an der letzten Abgabestelle war und bis zur Rückkehr zur Zustellbasis 5 Minuten benötigte, diese Buchung demnach um 14:15 Uhr hätte erfolgen müssen sowie die weitere erforderliche Buchung GEHEN erst um 15:10 Uhr vornahm, demnach unter Berücksichtigung des Tagesabschlusses von 15 Minuten eine falsch gebuchte Zeit von 13 Minuten auswies und dadurch an diesem Tag bei Berücksichtigung der vom System gebuchten Pause von 30 Minuten, nicht erbrachte Mehrleistungen von insgesamt 39 Minuten auswies,
d) am 28. August 2015 die DIENSTGANG ENDE-Buchung um 13:58 Uhr durchführte hat, obwohl er um 13:42 Uhr an der letzten Abgabestelle war und bis zur Rückkehr zur Zustellbasis 5 Minuten benötigte, diese Buchung demnach um 13:47 Uhr hätte erfolgen müssen sowie die weitere erforderliche Buchung GEHEN erst um 14:31 Uhr vornahm, demnach unter Berücksichtigung des Tagesabschlusses von 15 Minuten eine falsch gebuchte Zeit von 18 Minuten auswies und dadurch an diesem Tag bei Berücksichtigung der vom System gebuchten Pause von 30 Minuten, nicht erbrachte Mehrleistungen von insgesamt 29 Minuten auswies.
NN hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. 333/1979 i.d.g.F. (kurz: BDG 1979), nämlich NN hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt 333 aus 1979, i.d.g.F. (kurz: BDG 1979), nämlich
hinsichtlich aller Anschuldigungspunkte
seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (§ 44 Abs. 1 BDG 1979) seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979)
und
in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979) in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979)
schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen.schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 begangen.
Es wird daher über ihn gemäß § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 die Es wird daher über ihn gemäß Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 die
Disziplinarstrafe der
G e l d s t r a f e
in der Höhe von EUR 3.600,-- (Euro dreitausensechshundert)
verhängt.
Gemäß § 127 Abs. 2 BDG 1979 wird die Abstattung der Geldstrafe in 36 Monatsraten zu je EUR 100,--bewilligt.Gemäß Paragraph 127, Absatz 2, BDG 1979 wird die Abstattung der Geldstrafe in 36 Monatsraten zu je EUR 100,--bewilligt.
Verfahrenskosten sind keine angefallen.
B e g r ü n d u n g
NN steht seit 1976 im Postdienst und wird in der Zustellbasis XX als Zusteller in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell verwendet. Mit 1. April 1980 wurde er zum Beamten ernannt. NN steht seit 1976 im Postdienst und wird in der Zustellbasis römisch zwanzig als Zusteller in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell verwendet. Mit 1. April 1980 wurde er zum Beamten ernannt.
NN ist verheiratet. Er hat Sorgepflichten für seine Gattin und zwei Söhne, die sich noch in Ausbildung befinden. Der monatliche finanzielle Aufwand für seine studierenden Söhne beträgt derzeit ca. EUR 1.000,--. Er leistet überdies aufgrund eines Privatdarlehens – für die Finanzierung eines dringend benötigten Autos musste sich der Beschuldigte von einem selbsterhaltungsfähigen Sohn EUR 7.000,-- leihen – monatliche Rückzahlungsraten in der Höhe von EUR 300,--.
Aus der Dienstbeurteilung vom 10. September 2015 geht im Wesentlichen hervor, dass die Arbeitsergebnisse des Beschuldigten den Qualitätsstandards entsprechen. Die Arbeitsgeschwindigkeit sei durchschnittlich. Hohe körperliche Belastungen seien aufgrund gesundheitlicher Probleme, aus denen Krankenstände resultieren, nicht möglich. Aufgrund der hohen angefallenen Korridorstunden wurde bereits am 22. August 2014 ein Rayonswechsel durchgeführt. Eine Verbesserung der Korridorstunden konnte nur kurzfristig festgestellt werden.
Zum Sachverhalt:
NN ist bei der Zustellbasis XX (Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell) beschäftigt. Er ist ein Ersatzmitglied eines Personalvertretungsorgans und hat gemäß § 70 Abs. 2 Z. 1 Post-Betriebsverfassungsgesetz (PBVG) noch keine Vertretungstätigkeiten ausgeübt. Daher bedarf es gemäß § 70 Abs. 1 PBVG keiner Zustimmung des zuständigen Organs zur disziplinären Verfolgung.NN ist bei der Zustellbasis römisch zwanzig (Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell) beschäftigt. Er ist ein Ersatzmitglied eines Personalvertretungsorgans und hat gemäß Paragraph 70, Absatz 2, Ziffer eins, Post-Betriebsverfassungsgesetz (PBVG) noch keine Vertretungstätigkeiten ausgeübt. Daher bedarf es gemäß Paragraph 70, Absatz eins, PBVG keiner Zustimmung des zuständigen Organs zur disziplinären Verfolgung.
Gemäß der Betriebsvereinbarung über die „IST – Zeit in der Briefzustellung“ ist jeder Zusteller in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell verpflichtet, seine Pausenzeiten sowie Beginn und Ende des Dienstganges wahrheitsgemäß in sein ihm vom Dienstgeber zur Verfügung gestelltes Handheld einzugeben.
Die Vorschriften über die korrekte Zeiterfassung in der Briefzustellung wurden in der Dienstanweisung vom 12. Dezember 2012 (Basis ist die Betriebsvereinbarung „IST-Zeit in der Briefzustellung“ Teil C, Punkt 16 „Zeiterfassung“ vom 5. September 2012), die allen Zustellern nachweislich zugegangen ist, umfassend und nachvollziehbar geregelt und durch Schulungen den Zustellern mehrmals kommuniziert. So wurde auch NN dazu nachweislich geschult.
NN wies am 23. Juli 2015 Korridorstunden von +150,09 Stunden auf.
Dadurch wurden von H., Qualitätsmanagement Mitte, Outdoorkontrollen durchgeführt und die im Spruch genannten Falschbuchungen festgestellt. Diese kamen dadurch zustande, dass vom Beschuldigten Pausen gar nicht gebucht wurden und DIENSTGANG ENDE-/GEHEN-Buchungen falsch bzw. später als vorgeschrieben gebucht wurden. Es wurden durch die beobachtete Vorgangsweise vom Beschuldigten längere Dienstzeiten vorgetäuscht. Bei der Ermittlung der vorgetäuschten Zeiten wurde berücksichtigt, dass eine korrekte den Vorgaben entsprechende DIENSTGANG ENDE-Buchung die Rückfahrzeit von der letzten Abgabestelle zur Zustellbasis in einer Dauer von jeweils 5 Minuten jeweils angerechnet wurde. Weiters hat generell die darauffolgende GEHEN-Buchung nach angerechneten 15 Minuten für den Tagesabschluss zu erfolgen. Die wie oben dargestellt vom System automatisch gebuchten Pausen von jeweils 30 Minuten waren ebenfalls abzuziehen.
Ein Beamter in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell muss die PAUSEN-Buchungen, DIENSTGANG ENDE- und danach die GEHEN-Buchungen wahrheitsgemäß über das MDE-Gerät durchführen. In diesem Fall (es liegt keine Heimfahrtgenehmigung vor) ist nach Beendigung der Zustelltätigkeit (Betreuen der letzten Abgabestelle) umgehend die Rückfahrt zur Zustellbasis vorzunehmen (Dauer Rückfahrt 5 Minuten) und bei Eintreffen in der Zustellbasis mittels MDE-Gerät eine DIENSTGANG ENDE-Buchung vorzunehmen. Nach Durchführung des Tagesabschlusses (15 Minuten werden generell anerkannt) hat dann die Dienstende-Buchung GEHEN zu erfolgen.
Mit Schreiben der Dienstbehörde vom 9. September 2015 wurde NN darüber informiert, dass aufgrund dieser Falschbuchungen mit sofortiger Wirkung keine etwaig geleisteten Überstunden mehr zur Auszahlung gelangen und es somit ab Juli 2015 zu einer Rückverrechnung kommt.
Bei korrekter Zeiterfassung durch NN wäre die dadurch falsch zustande gekommene längere Dienstzeit von insgesamt 148 Minuten an den kontrollierten Tagen nicht zustande gekommen.
NN wurde zum unter Punkt a) des Spruches dargestellten Sachverhalt bereits am 28. Juli 2015 befragt. Der Beschuldigte gab bei seiner Einvernahme unter anderem an, dass er mit den Heimbewohnern ein paar Worte wechsle und manchmal einen Kaffee bekomme. Bei der Tankstelle S übernehme er Briefe, bekäme einen Kaffee angeboten und spreche mit dem Tankstellenbesitzer über die Jagd. Zu seinem Verhalten betreffend die Falsch- bzw. Nichtbuchungen gab er an, dass die Zustellung für ihn ein Stressfaktor sei und er daher die Buchung vergesse.
Der Inhalt der Weisung, wie die Dienstzeit- und Pausenbuchungen korrekt zu tätigen sind bzw. wie das Ende des Dienstganges sowie das Dienstende einzugeben ist, war dem Beschuldigten bekannt. Er ist darüber mehrmals geschult sowie am 28. Juli 2015 ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden.
Überdies ist der Beschuldigte anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung ausdrücklich aufgefordert worden, in Zukunft die Zeitbuchungen korrekt durchzuführen und Falschbuchungen zu unterlassen. Der Beschuldigte hat jedoch, wie die Vorgänge am 25. und 28. August 2015 nachweisen, die inkriminierten Handlungen weiter aufrechterhalten und keine Änderung seines Verhaltens gezeigt.
In der mündlichen Verhandlung am 3. Februar 2016 war der Beschuldigte geständig, verwies jedoch darauf, dass ihm zustehende Abrechnungszeit zu kurz bemessen sei und er des Öfteren aus kundendienstlichen Erwägungen nochmalige Paketzustellungen bzw. Zustellversuche auf der Rückkehr zur Zustellbasis vornehme. In diesem Zusammenhang gab der Beschuldigte an: „Mir ist bewusst, dass ich die Differenz am 25. August 2015 von insgesamt 39 Minuten dadurch nicht erklären kann. Es kann sein, dass ich die Dienstende-Zeiten bzw. die Zeiten Ende-Zustellgang falsch eingegeben habe.“
Zu den unterlassenen Pausenbuchungen gab der Beschuldigte an: „Im Pflegeheim R leben sehr betagte Leute. Wenn der Zusteller kommt, ist das ein Ereignis und man spricht einige Worte mit ihnen, dadurch kann es etwas länger werden. Mir ist bewusst, dass ich auch in diesen Situationen Pause drücken muss.“ Überdies würde er regelmäßig vor dem offiziellen Dienstbeginn auf der Zustellbasis mit der Arbeit beginnen.
Der Beschuldigte dazu: „Ich weiß, dass ich das nicht darf und dass ich mir nicht das Recht herausnehmen darf, die Dienstzeiten falsch anzugeben, obwohl ich früher zur Zustellbasis komme.“ … „Ich gebe an, dass ich meine Handlungen nicht bewusst gemacht habe und das Unternehmen nicht schädigen wollte.“
Zu den Gründen befragt, warum der Beschuldigte die Hinweise anlässlich seiner Befragungen am 28. Juli 2015 ignoriert hat, verantwortete er sich dahingehend: „Ich weiß nicht was damals in mir vorgegangen ist.
Ich habe seit einiger Zeit psychische Probleme und befinde mich schon mehr als ein halbes Jahr in fachärztlicher Behandlung und nehme regelmäßig Medikamente. Es könnte sein, dass ich das Ganze einfach nicht richtig mitbekommen habe.“ …
„Es ist für mich eine schwierige persönliche Situation. Ich bin froh, dass ich eine Familie habe, die mich diesbezüglich unterstützt. Ich will nicht aufhören, zu arbeiten, weil ich das Geld für meine Kinder brauche. Ich habe aufgrund meiner psychischen Probleme auch keinen Krankenstand genommen.“
Zur dienstlichen Situation gab der Beschuldigte an: „Grundsätzlich möchte ich angeben, dass wir am Limit laufen und objektiv viel Arbeit zu bewältigen haben.“ … „Ich versuche alles, um meinen Dienst ordnungsgemäß und gut zu bewältigen. Ich fange früher zu arbeiten an. Mir ist aber bewusst, dass die falschen Angaben über Dienstzeiten nicht korrekt sind und nicht zu tolerieren sind. Ich habe diese Sachen nicht absichtlich gemacht. Ich will, wie ich es bereits dargestellt habe, nicht auffallen. Ich gebe zu, dass das nicht in Ordnung war, es tut mir von Herzen leid. Ich wäre froh, wenn das Ganze vorbei wäre. Wenn ich könnte, würde ich das Ganze rückgängig machen. Ich werde auch jetzt von der letzten Abgabestelle direkt zur Zustellbasis fahren und gewisse Dinge, die ich aus einem Servicegedanken gemacht habe, nicht mehr durchführen. Ich kann dann etwaige zusätzliche Dienstleistungen nicht mehr machen, da diese nicht vorgesehen sind.“
Der Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 3. Februar 2016, der Disziplinaranzeige des Personalamtes Graz vom 16. Oktober 2015, der niederschriftlichen Einvernahme des Beschuldigten vom 28. Juli 2015, der Dienstanweisung vom 12. Dezember 2012, der Dienstbeurteilungen vom 10. September 2015 und 2. Februar 2016 sowie der SAP-Ausdrucke.
Der Beschuldigte zeigte sich in der mündlichen Verhandlung bezüglich aller Anschuldigungspunkte des Einleitungsbeschlusses vom 16. November 2015 – mit Ausnahme der von ihm am 24. Juli 2015 gebuchten Arbeitspause bei der Tankstelle S – voll geständig und einsichtig. Am vorliegenden Sachverhalt besteht aufgrund der nachvollziehbaren Aussagen des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung und der vorliegenden Unterlagen kein Zweifel.
Die Vorschriften über die Zeiterfassung in der Briefzustellung wurden, wie bereits dargestellt, in der Dienstanweisung vom 12. Dezember 2012, die allen Zustellern nachweislich zugegangen ist, umfassend und nachvollziehbar geregelt und durch regelmäßige Schulungen aller Zusteller der Zustellbasis XX kommuniziert. Die Vorschriften über die Zeiterfassung in der Briefzustellung wurden, wie bereits dargestellt, in der Dienstanweisung vom 12. Dezember 2012, die allen Zustellern nachweislich zugegangen ist, umfassend und nachvollziehbar geregelt und durch regelmäßige Schulungen aller Zusteller der Zustellbasis römisch zwanzig kommuniziert.
Mit seinem Verhalten hat der Beschuldigte gegen eindeutige dienstliche Anordnungen, nämlich die Anweisung über die korrekte Aufzeichnung der Dienst- und Pausenzeiten sowie des Dienstendes (§ 44 Abs. 1 BDG 1979) sowie gegen die Verpflichtung, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979), in massiver Weise verstoßen. Mit seinem Verhalten hat der Beschuldigte gegen eindeutige dienstliche Anordnungen, nämlich die Anweisung über die korrekte Aufzeichnung der Dienst- und Pausenzeiten sowie des Dienstendes (Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979) sowie gegen die Verpflichtung, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979), in massiver Weise verstoßen.
Eine konkrete Weisung im Sinne des § 44 Abs. 1 BDG 1979 – eine von einem Verwaltungsorgan erlassene normative Anordnung an ein nachgeordnetes Organ – die der Beschuldigte befolgen hätte müssen, liegt zweifellos vor. Die vorliegenden dienstlichen Anordnungen waren ausnahmslos zu befolgen, da diese nicht strafgesetzwidrig waren und jedem Zustellmitarbeiter in den dafür vorgesehenen Schulungen nachweislich zur Kenntnis gebracht wurden und der Beschuldigte vom Remonstrationsrecht nicht Gebrauch gemacht hat.Eine konkrete Weisung im Sinne des Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 – eine von einem Verwaltungsorgan erlassene normative Anordnung an ein nachgeordnetes Organ – die der Beschuldigte befolgen hätte müssen, liegt zweifellos vor. Die vorliegenden dienstlichen Anordnungen waren ausnahmslos zu befolgen, da diese nicht strafgesetzwidrig waren und jedem Zustellmitarbeiter in den dafür vorgesehenen Schulungen nachweislich zur Kenntnis gebracht wurden und der Beschuldigte vom Remonstrationsrecht nicht Gebrauch gemacht hat.
Die auftragsgemäße Befolgung dienstlicher Anordnungen stellt eine Grundvoraussetzung für einen funktionierenden Dienstbetrieb dar. Der Dienstgeber muss und will sich darauf verlassen können, dass seinen Anordnungen vorbehaltlos Rechnung getragen wird.
Mit seinem inkriminierten Verhalten hat der Beschuldigte unter anderem in Kauf genommen, dass gegebenenfalls sein Dienstgeber bei nachfolgenden Arbeitsmengen- bzw. Kapazitätsberechnungen von einem unkorrekten Datenbestand ausgeht sowie die angegebenen Mehrleistungen als Überstunden ausgezahlt werden. Falscherfassungen schädigen nicht nur den Dienstgeber, sondern sind in Zeiten sich verknappender Ressourcen auch unkollegial, weil sie ein falsches Bild der notwendigen Zeit für die eigene Aufgabenerfüllung vermitteln und das Bild der Auslastung aller Mitarbeiter stark verzerren. Die Nichtbefolgung von derart elementaren dienstlichen Anordnungen muss, objektiv betrachtet, als schwerwiegende Dienstpflichtverletzung gewertet werden.
Gerade bei Tätigkeiten im Außendienst ist der Dienstgeber im Besonderen darauf angewiesen, dass die Angaben der Mitarbeiter der Wahrheit entsprechen.
Im vorliegenden Fall sieht die Dienstanweisung vom 12. Dezember 2012 unmissverständlich vor, dass die Zusteller verpflichtet sind, unter Einsatz des Eingabegerätes (MDE-Gerät, Handheld) korrekte Dienstzeitaufzeichnungen zu führen, unter anderem DIENSTENDE-Buchungen unmittelbar nach Beendigung der letzten dienstlichen Tätigkeit durchzuführen. Bei fehlerhaften Buchungen, Vergessen oder technischen Problemen können Korrekturbuchungen vorgenommen werden. Manipulationen jeglicher Art mit dem Ziel der unrichtigen Erfassung der Dienstzeit sind verboten.
Der Beschuldigte hat somit nicht nur gegen eine Weisung verstoßen, sondern darüber hinaus durch seine falschen Eingaben – die bewusst, demnach vorsätzlich ausgeführt wurden – auch Falschmeldungen hinsichtlich seiner tatsächlichen dienstlichen Inanspruchnahme (und damit seiner zu bezahlenden oder durch Freizeit auszugleichenden Dienstzeit) gemacht. Der Unwert dieses Vertrauensbruches geht über die bloße Nichtbefolgung einer Weisung gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 weit hinaus.Der Beschuldigte hat somit nicht nur gegen eine Weisung verstoßen, sondern darüber hinaus durch seine falschen Eingaben – die bewusst, demnach vorsätzlich ausgeführt wurden – auch Falschmeldungen hinsichtlich seiner tatsächlichen dienstlichen Inanspruchnahme (und damit seiner zu bezahlenden oder durch Freizeit auszugleichenden Dienstzeit) gemacht. Der Unwert dieses Vertrauensbruches geht über die bloße Nichtbefolgung einer Weisung gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 weit hinaus.
Demnach haben die mehrmaligen falschen Angaben von betriebsrelevanten und sensiblen Daten durch den Beschuldigten unweigerlich zu einer Schädigung des Vertrauens in die Sachlichkeit und Rechtmäßigkeit (Korrektheit) der dienstlichen Aufgabenerfüllung geführt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979).Demnach haben die mehrmaligen falschen Angaben von betriebsrelevanten und sensiblen Daten durch den Beschuldigten unweigerlich zu einer Schädigung des Vertrauens in die Sachlichkeit und Rechtmäßigkeit (Korrektheit) der dienstlichen Aufgabenerfüllung geführt (Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979).
Die bewusste Inkaufnahme der Täuschung der Vorgesetzten über die für die dienstliche Tätigkeit erforderliche Zeit, bei gleichzeitig eingeschränkter Kontrollmöglichkeit, ist einem ordnungsgemäßen Dienst- und Verwaltungsbetrieb zweifellos abträglich. Eine effiziente Kontrolle ist aber nur wirksam, wenn die Eingaben durch die Zusteller auch korrekt erfolgen.
Außerdem müssen in gegenständlicher Disziplinarangelegenheit gerade generalpräventive Aspekte einer disziplinären Bestrafung besonders hervorgehoben werden. Obwohl die Einsicht vom Beschuldigten glaubhaft dargetan wurde, liegen schon aufgrund der beharrlichen Pflichtverletzungen, die trotz erfolgter mündlicher Ermahnung gesetzt wurden, auch spezialpräventive Erfordernisse einer disziplinarrechtlichen Reaktion in der gegenständlichen Angelegenheit vor.
Bei der Strafbemessung ist gemäß § 93 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 vor allem die Schwere der Dienstpflichtverletzung, insbesondere die Bedeutung der verletzten Pflicht, entscheidend. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Schwere der Dienstpflichtverletzung maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Standes- oder Amtspflichten verstoßen oder der Dienstbereich beeinträchtigt wird. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. In diesem Zusammenhang muss auch auf die hohe Wichtigkeit und Bedeutung der genauen Einhaltung der verfahrensgegenständlichen grundlegenden dienstlichen Anordnungen und Vorschriften zur Aufzeichnung der Dienstzeiten hingewiesen werden.Bei der Strafbemessung ist gemäß Paragraph 93, Absatz eins, erster Satz BDG 1979 vor allem die Schwere der Dienstpflichtverletzung, insbesondere die Bedeutung der verletzten Pflicht, entscheidend. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Schwere der Dienstpflichtverletzung maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Standes- oder Amtspflichten verstoßen oder der Dienstbereich beeinträchtigt wird. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. In diesem Zusammenhang muss auch auf die hohe Wichtigkeit und Bedeutung der genauen Einhaltung der verfahrensgegenständlichen grundlegenden dienstlichen Anordnungen und Vorschriften zur Aufzeichnung der Dienstzeiten hingewiesen werden.
Auch kommen die vom Beschuldigten genannten kundendienstlichen Erwägungen, die seine Vorgangsweise rechtfertigen sollten, unter den aktuellen Rahmenbedingungen und dem Erfordernis der Effizienzsteigerung – aufgrund des immer stärkeren Wettbewerbes im Postmarkt – nicht mehr zum Tragen.
Bei der Strafbemessung musste die Vielzahl der Tathandlungen des Beschuldigten über einen längeren Zeitraum im Sinne des § 93 BDG 1979 als erschwerend berücksichtigt werden. Als mildernd waren hingegen die disziplinäre Unbescholtenheit, die geständige Verantwortung, die Tatsache, dass die inkriminierten Handlungen in auffallendem Widerspruch zu seinem sonstigen dienstlichen Verhalten stehen sowie die langjährige gute Dienstleistung des Beschuldigten zu berücksichtigen. Der Beschuldigte hat zwar sowohl im Ermittlungsverfahren als auch in der mündlichen Verhandlung anfänglich seine Handlungsweise bagatellisiert und nach Ausflüchten gesucht, jedoch letztlich in der mündlichen Verhandlung neben seiner Schuldeinsicht, die Bereitschaft, sich hinkünftig korrekt zu verhalten und die betreffenden Vorschriften und Weisungen genauestens einzuhalten, glaubhaft zum Ausdruck gebracht. Bei der Strafbemessung musste die Vielzahl der Tathandlungen des Beschuldigten über einen längeren Zeitraum im Sinne des Paragraph 93, BDG 1979 als erschwerend berücksichtigt werden. Als mildernd waren hingegen die disziplinäre Unbescholtenheit, die geständige Verantwortung, die Tatsache, dass die inkriminierten Handlungen in auffallendem Widerspruch zu seinem sonstigen dienstlichen Verhalten stehen sowie die langjährige gute Dienstleistung des Beschuldigten zu berücksichtigen. Der Beschuldigte hat zwar sowohl im Ermittlungsverfahren als auch in der mündlichen Verhandlung anfänglich seine Handlungsweise bagatellisiert und nach Ausflüchten gesucht, jedoch letztlich in der mündlichen Verhandlung neben seiner Schuldeinsicht, die Bereitschaft, sich hinkünftig korrekt zu verhalten und die betreffenden Vorschriften und Weisungen genauestens einzuhalten, glaubhaft zum Ausdruck gebracht.
Im Hinblick auf die vorliegenden Milderungsgründe ging der erkennende Senat im gegenständlichen Fall daher davon aus, dass die Verhängung einer Geldstrafe in der ausgesprochenen Höhe schuld- und tatangemessen ist. Dieses Strafausmaß ist auch aus generalpräventiven Gründen – um andere Bedienstete von gleichartigen Dienstpflichtverletzungen abzuhalten – als ausreichend anzusehen.
Zur Strafbemessung ist überdies festzuhalten, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten angemessen berücksichtigt wurden und die zu verhängende Geldstrafe zwar spürbar, aber finanziell dennoch verkraftbar ist. Aufgrund der angespannten finanziellen Situation des Beschuldigten wurde demnach die Abstattung der Geldstrafe in 36 Monatsraten gewährt.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2016