TE Dok 2016/2/3 6-DK/15

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Veröffentlicht am 03.02.2016
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Norm

BDG 1979 §43 Abs2
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Schlagworte

Lenken eines KFZ in alkoholisierten Zustand

Text

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat in der am 03.02.2016 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

 

Der Beamte ist schuldig, er

 
hat sich am N.N., um N.N., in N.N., am Parkplatz außer Dienst geweigert, trotz Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hierzu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, dass er sich zu diesem Zeitpunkt und am angeführten Ort in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat und in diesem Zustand das Kraftfahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen N.N. gelenkt hat, was infolge des Entzugs der Lenkberechtigung zu einer Beeinträchtigung der Dienstfähigkeit geführt hat (der Beamte kann nicht zum Lenken eines Dienstkraftfahrzeuges herangezogen werden und wurde laut Schreiben der Dienstbehörde tatsächlich für die Dauer des Entzuges von der Tätigkeit des Polizeikraftfahrers enthoben), wodurch er in seinem gesamten Verhalten nicht darauf Bedacht genommen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben erhalten bleibt,

er hat damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen, er hat damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 i. d. g. F. i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

 

über den Beamten wird gemäß § 92 Abs. 1, Z. 2 BDG 1979 i. d. g. F. die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe € 500,- verhängt.über den Beamten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins,, Ziffer 2, BDG 1979 i. d. g. F. die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe € 500,- verhängt.

Dem Beamten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. keine Kosten für das Disziplinarverfahren auferlegt.Dem Beamten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979 i. d. g. F. keine Kosten für das Disziplinarverfahren auferlegt.

Dem Antrag des Beamten auf Abstattung der Disziplinarstrafe in zwei Monatsraten wird gemäß § 127 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. stattgegeben.Dem Antrag des Beamten auf Abstattung der Disziplinarstrafe in zwei Monatsraten wird gemäß Paragraph 127, Absatz 2, BDG 1979 i. d. g. F. stattgegeben.

Begründung

Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige der Polizeiinspektion N.N. bzw. auf das Schreiben der Landespolizeidirektion N.N., Personalabteilung.

Die Dienstbehörde hat am Tag des Vorfalles durch eine E-Mail des Bezirkspolizeikommandos N.N. Kenntnis vom Sachverhalt erlangt.

Danach lenkte der Beamte am N.N., um N.N., das Kraftfahrzeug N.N. auf der Fahrbahn der N.N. im Gemeindegebiet von N.N. Der Beamte hätte in diesem Bereich aufgrund der Aussage des hinter ihm fahrenden Zeugen A.A., die Übertretung gemäß § 7/1 StVO begangen, indem er nicht so weit rechts fuhr, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar gewesen wäre, indem er die Fahrbahnmitte überfahren hätte. Danach lenkte der Beamte am N.N., um N.N., das Kraftfahrzeug N.N. auf der Fahrbahn der N.N. im Gemeindegebiet von N.N. Der Beamte hätte in diesem Bereich aufgrund der Aussage des hinter ihm fahrenden Zeugen A.A., die Übertretung gemäß Paragraph 7 /, eins, StVO begangen, indem er nicht so weit rechts fuhr, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar gewesen wäre, indem er die Fahrbahnmitte überfahren hätte.

Im Bereich der N.N. auf Höhe StrKm N.N. hätte der Beamte, aufgrund der Zeugenaussage des A.A., neuerlich eine Übertretung gemäß § 7/1 StVO gesetzt, da er mit der gesamten Fahrzeugbreite auf die Gegenfahrbahn gekommen sei.Im Bereich der N.N. auf Höhe StrKm N.N. hätte der Beamte, aufgrund der Zeugenaussage des A.A., neuerlich eine Übertretung gemäß Paragraph 7 /, eins, StVO gesetzt, da er mit der gesamten Fahrzeugbreite auf die Gegenfahrbahn gekommen sei.

Nur dadurch, dass der entgegenkommende Lenker sein Kraftfahrzeug abgebremst, die Lichthupe betätigt hätte und der Beamte im letzten Moment sein Kraftfahrzeug wieder nach rechts gerissen hätte, konnte ein Frontalzusammenstoß verhindert werden. Der Lenker des entgegenkommenden Kraftfahrzeuges hielt nicht an und konnte nicht ausgeforscht werden.

Unmittelbar daraufhin wurde vom Zeugen A.A. telefonisch die BLS N.N. verständigt, welche die Streife „N.N.“ B.B., zum Vorfallsort entsandte.

Der Beamte hätte sein Kraftfahrzeug anschließend auf einen Parkplatz in N.N. gelenkt, dort abgestellt und sei bei laufendem Motor und eingeschaltetem Licht am Fahrersitz eingeschlafen, wo er von B.B. in diesem Zustand angetroffen wurde.

Von B.B. konnten während der Sachverhaltsaufnahme eindeutige Alkoholisierungsmerkmale festgestellt werden, weshalb er den Beamten vorerst zur Durchführung eines Alkotests mittels Vortestgerät aufforderte. Da dieser Vortest vom Beamten verweigert wurde, wurde er zur Durchführung einer Atemluftuntersuchung mittels Alkomat aufgefordert. Vom Beamten wurde auch die Durchführung des Alkotests mittels Alkomat verweigert.

Der Beamte gab gegenüber B.B. keine Erklärung ab, warum er den Alkotest verweigert hat. Über den Alkoholkonsum befragt, gab er gegenüber B.B. an, im Zeitraum von 00.00 – 10.00 Uhr 2 große Bier getrunken zu haben.
Der Beamte gab gegenüber B.B. keine Erklärung ab, warum er den Alkotest verweigert hat. Über den Alkoholkonsum befragt, gab er gegenüber B.B. an, im Zeitraum von 00.00 – 10.00 Uhr 2 große Bier getrunken zu haben.,

Führerschein und Kfz-Schlüssel wurden von B.B. vor Ort abgenommen.

Auswirkungen auf den Dienstbetrieb, ausgenommen, dass der Beamte für die Dauer des Verfahrens nicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen berechtigt ist, sind derzeit nicht eingetreten.

Der Beamte gab, zum Sachverhalt vernommen, an, dass er keine Stellungnahme/Rechtfertigung abgebe, da ihm noch keine amtlichen Schriftstücke seitens der Bezirkshauptmannschaft N.N. zugestellt wurden und überdies der Staatsanwaltschaft N.N. ein Bericht gemäß § 100 (3a) StPO - zur Prüfung des Sachverhalts hinsichtlich Gefährdung der körperlichen Sicherheit, gemäß § 89 StGB - von der PI N.N. vorgelegt wurde bzw. der PI N.N. von der Staatsanwaltschaft N.N. der Auftrag erteilt wurde, Erhebungen gemäß § 89 StGB zu führen. Er verweise auf die Angaben in seiner persönlichen Meldung.Der Beamte gab, zum Sachverhalt vernommen, an, dass er keine Stellungnahme/Rechtfertigung abgebe, da ihm noch keine amtlichen Schriftstücke seitens der Bezirkshauptmannschaft N.N. zugestellt wurden und überdies der Staatsanwaltschaft N.N. ein Bericht gemäß Paragraph 100, (3a) StPO - zur Prüfung des Sachverhalts hinsichtlich Gefährdung der körperlichen Sicherheit, gemäß Paragraph 89, StGB - von der PI N.N. vorgelegt wurde bzw. der PI N.N. von der Staatsanwaltschaft N.N. der Auftrag erteilt wurde, Erhebungen gemäß Paragraph 89, StGB zu führen. Er verweise auf die Angaben in seiner persönlichen Meldung.

Der Staatsanwaltschaft N.N. wurde am N.N., unter der GZ: N.N. von B.B. ein Bericht gemäß § 100 (3a) StPO zur Prüfung des Sachverhaltes, ob ein strafbares Verhalten im Sinne der Gefährdung der körperlichen Sicherheit, gemäß § 89 StGB vorliegt, übermittelt.Der Staatsanwaltschaft N.N. wurde am N.N., unter der GZ: N.N. von B.B. ein Bericht gemäß Paragraph 100, (3a) StPO zur Prüfung des Sachverhaltes, ob ein strafbares Verhalten im Sinne der Gefährdung der körperlichen Sicherheit, gemäß Paragraph 89, StGB vorliegt, übermittelt.

Von der StA wurde in diesem Zusammenhang die PI N.N. am N.N., beauftragt, Erhebungen wegen § 89 (§ 81 (1) Zi. 1 u 2) StGB zu führen und einen Abschlussbericht zu übermitteln. Von der StA wurde in diesem Zusammenhang die PI N.N. am N.N., beauftragt, Erhebungen wegen Paragraph 89, (Paragraph 81, (1) Zi. 1 u 2) StGB zu führen und einen Abschlussbericht zu übermitteln.

Das Strafverfahren wird unter der do AZ: N.N. geführt.

Die Lenkberechtigung wurde dem Beamten laut Bescheid der BH N.N. für die Dauer von 6 Monaten entzogen. Gleichzeitig wurden eine Nachschulung, sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme und ein amtsärztliches Gutachten vorzulegen, angeordnet.

Der Beamte steht daher im Verdacht,

sich am N.N., um N.N. in N.N. geweigert zu haben, trotz Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hierzu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, dass er sich zu diesem Zeitpunkt und am angeführten Ort in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat und in diesem Zustand das Kraftfahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen N.N. gelenkt hat, wodurch er eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 2 StVO gesetzt hat.sich am N.N., um N.N. in N.N. geweigert zu haben, trotz Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hierzu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, dass er sich zu diesem Zeitpunkt und am angeführten Ort in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat und in diesem Zustand das Kraftfahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen N.N. gelenkt hat, wodurch er eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, i. römisch fünf. m. Paragraph 5, Absatz 2, StVO gesetzt hat.

Weiteres sei durch den Beamten am N.N., in der Zeit zw. 10.36 – 10.38 im Bereich von N.N., auf der Fahrbahn der N.N. Übertretungen nach der StVO (2x § 7/1 StVO - Rechtsfahrgebot) gesetzt worden, wobei es in einem Fall beinahe zu einem Frontalzusammenstoß mit einem entgegenkommenden Lenker eines Kraftfahrzeuges (dieser konnte nicht ausgeforscht werden) gekommen wäre, wenn der entgegenkommende Lenker sein Kfz nicht abgebremst und die Lichthupe betätigt hätte. Der Beamte hätte im letzten Moment sein Kfz nach rechts gerissen und so den Zusammenstoß verhindert.Weiteres sei durch den Beamten am N.N., in der Zeit zw. 10.36 – 10.38 im Bereich von N.N., auf der Fahrbahn der N.N. Übertretungen nach der StVO (2x Paragraph 7 /, eins, StVO - Rechtsfahrgebot) gesetzt worden, wobei es in einem Fall beinahe zu einem Frontalzusammenstoß mit einem entgegenkommenden Lenker eines Kraftfahrzeuges (dieser konnte nicht ausgeforscht werden) gekommen wäre, wenn der entgegenkommende Lenker sein Kfz nicht abgebremst und die Lichthupe betätigt hätte. Der Beamte hätte im letzten Moment sein Kfz nach rechts gerissen und so den Zusammenstoß verhindert.

Der Beamte sei zu diesem Zeitpunkt nicht im Dienst gewesen. Er habe das Kraftfahrzeug seiner Lebensgefährtin, welche sich als Beifahrerin im Kraftfahrzeug befunden hatte, gelenkt.

Er steht daher im Verdacht, durch sein Verhalten außer Dienst (Zivilkleidung) und privat, gegen die Bestimmungen das § 43 BDG verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 91 BDG 1979 begangen zu haben und er habe durch sein Verhalten (verbunden mit der Abnahme des Führerscheins) in Kauf genommen, dass seine volle Dienstfähigkeit herabgesetzt wurde bzw. wird.Er steht daher im Verdacht, durch sein Verhalten außer Dienst (Zivilkleidung) und privat, gegen die Bestimmungen das Paragraph 43, BDG verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 91, BDG 1979 begangen zu haben und er habe durch sein Verhalten (verbunden mit der Abnahme des Führerscheins) in Kauf genommen, dass seine volle Dienstfähigkeit herabgesetzt wurde bzw. wird.

Der Dienststellenausschuss hat die Zustimmung zur disziplinären Verfolgung des Beamten erteilt.

Im Zusammenhang mit dem disziplinär angelasteten Sachverhalt wurden von der PI N.N. gegen den Beamten einerseits Verwaltungsanzeigen wegen Verdacht nach den §§ 5 (Alkotestverweigerung) und 7 (Missachtung des Rechtsfahrgebotes) StVO 1960 an die Bezirkshauptmannschaft N.N. sowie ein Abschluss-Bericht wegen Verdacht nach § 89 StGB (Gefährdung eines entgegenkommenden Pkw-Lenkers durch Befahren des linken Fahrstreifens) an die Staatsanwaltschaft N.N. erstattet. Von der Staatsanwaltschaft N.N. wurde diesbezüglich ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.Im Zusammenhang mit dem disziplinär angelasteten Sachverhalt wurden von der PI N.N. gegen den Beamten einerseits Verwaltungsanzeigen wegen Verdacht nach den Paragraphen 5, (Alkotestverweigerung) und 7 (Missachtung des Rechtsfahrgebotes) StVO 1960 an die Bezirkshauptmannschaft N.N. sowie ein Abschluss-Bericht wegen Verdacht nach Paragraph 89, StGB (Gefährdung eines entgegenkommenden Pkw-Lenkers durch Befahren des linken Fahrstreifens) an die Staatsanwaltschaft N.N. erstattet. Von der Staatsanwaltschaft N.N. wurde diesbezüglich ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.

Bis zum Ausgang dieses Strafverfahrens wurde die Weiterführung (wegen des Verbotes einer Doppelbestrafung) der anhängigen Verwaltungsstrafverfahren von der BH N.N. ausgesetzt. Von der BH N.N. wurde der Beamte aufgrund dieses Vorfalles jedoch mit Bescheid vom N.N. die Lenkerberechtigung auf die Dauer von 6 Monaten entzogen.

Mit Bescheid vom N.N. wurde aufgrund des vorliegenden Vorwurfs gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren eingeleitet.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes N.N. vom N.N. wurde der Beamte vom Verdacht der Begehung des § 89 StGB gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Mit Urteil des Bezirksgerichtes N.N. vom N.N. wurde der Beamte vom Verdacht der Begehung des Paragraph 89, StGB gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.

Laut Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft N.N. wurde das Verfahren wegen § 7 StVO aufgrund § 99 Abs. 6 lit. c StVO gemäß § 45 Abs.1 StVO eingestellt.Laut Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft N.N. wurde das Verfahren wegen Paragraph 7, StVO aufgrund Paragraph 99, Absatz 6, Litera c, StVO gemäß Paragraph 45, Absatz eins, StVO eingestellt.

Er wurde wegen Begehung des § 5 Abs. 2 StVO von der Bezirkshauptmannschaft N.N. mit Straferkenntnis vom N.N. rechtskräftig zu einer Geldstrafe in Höhe von € 1.760,- (inklusive Verfahrenskosten €) verurteilt.Er wurde wegen Begehung des Paragraph 5, Absatz 2, StVO von der Bezirkshauptmannschaft N.N. mit Straferkenntnis vom N.N. rechtskräftig zu einer Geldstrafe in Höhe von € 1.760,- (inklusive Verfahrenskosten €) verurteilt.

Mit Beschluss vom N.N. wurde hinsichtlich des Vorwurfs der Begehung der Übertretung gemäß § 7 StVO bzw. gemäß § 89 StGB das Disziplinarverfahren eingestellt.Mit Beschluss vom N.N. wurde hinsichtlich des Vorwurfs der Begehung der Übertretung gemäß Paragraph 7, StVO bzw. gemäß Paragraph 89, StGB das Disziplinarverfahren eingestellt.

In weiterer Folge wurde für den 03.02.2016 eine Verhandlung anberaumt und diese in Anwesenheit des Beamten durchgeführt.

Der Senat hat dazu erwogen:

Die Schuld- und Straffrage war aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens als erwiesen anzunehmen.

Dass der Beamte eindeutig Alkoholisierungsmerkmale aufgewiesen hatte, ist durch die Aussage des Beamten, der die Amtshandlung durchgeführt hatte, den Zeugen B.B. aber auch durch die Angaben des Beamten vor der Disziplinarkommission als erwiesen anzunehmen. Entgegen der bisherigen Behauptung hat der Beamte bei der heutigen Verhandlung nämlich zugegeben, mehr als „nur“ zwei große Bier, tatsächlich vier bis fünf große Bier konsumiert und den Restalkohol unterschätzt zu haben.

Überdies handelt es sich bei dem angeführten Zeugen um einen Exekutivbeamten, der im Rahmen seiner Berufsausbildung für derartige Amtshandlungen diesbezüglich auch entsprechend geschult worden ist und -wie er in der Verhandlung auch betont hat- oft mit der Überwachung und Ahndung der Übertretung verkehrs- und straßenverkehrsrechtlicher Bestimmungen befasst ist. Es ist daher auch schon deshalb davon auszugehen, dass der Zeuge durchaus in der Lage ist, aufgrund bestimmter Merkmale richtig einschätzen zu können, ob ein Fahrzeuglenker alkoholisiert ist oder nicht.

Bei den beschriebenen Symptomen, welche der Beamte aufgewiesen hatte- nämlich starker Alkoholgeruch aus dem Mund, veränderte Aussprache und instabiler Gang-, ist aber sogar von einem Laien aufgrund der Lebenserfahrung erkennbar, dass der Beschuldigte dem Alkohol zugesprochen hatte und zwar in einem stärkeren Ausmaß als von ihm ursprünglich behauptet.

Der Beamte wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft N.N. vom N.N. wegen § 5 Abs. 2 StVO i. V. m. § 99 Abs. 1b StVO zu einer Geldstrafe in Höhe von € 1.600,- (inklusive Verfahrenskosten € 1.760,-) verurteilt. Gegenständliches Straferkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen.Der Beamte wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft N.N. vom N.N. wegen Paragraph 5, Absatz 2, StVO i. römisch fünf. m. Paragraph 99, Absatz eins b, StVO zu einer Geldstrafe in Höhe von € 1.600,- (inklusive Verfahrenskosten € 1.760,-) verurteilt. Gegenständliches Straferkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft N.N. vom N.N. wurde dem Beamten die Lenkerberechtigung auf die Dauer von 6 Monaten entzogen.

Gemäß § 43 Abs. 2 BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben erhalten bleibt. Laut ständiger Rechtsprechung trifft diese Pflicht den Beamten sowohl in seinen dienstlichen wie auch außerdienstlichen (arg „gesamten“) Verhalten.Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben erhalten bleibt. Laut ständiger Rechtsprechung trifft diese Pflicht den Beamten sowohl in seinen dienstlichen wie auch außerdienstlichen (arg „gesamten“) Verhalten.

Ein Verstoß gegen diese Pflicht ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn zwischen dem Verhalten des Beamten und seinen dienstlichen Aufgaben (d.h. seinen funktionsbezogenen Aufgaben bzw. jenen Aufgaben, die jedem Beamten zukommen) eine solche Verbindung besteht, dass von Personen, die mit diesem Beamten in (dienstlichen) Kontakt kommen können, Bedenken zu erwarten sind, er werde seinen (dienstlichen) Aufgaben nicht in sachlicher (rechtmäßiger und korrekter sowie unparteiischer und uneigennütziger) Weise nachkommen. Dies wird insbesondere dann zutreffen, wenn der Beamte gerade jene Rechtsgüter verletzt, deren Schutz zu seinen dienstlichen Aufgaben zählt bzw. deren Schutz die Wahrung der ihm übertragenen Aufgaben dient.

Wie dem Begleitschreiben der Dienstbehörde zur erstatteten Disziplinaranzeige zu entnehmen ist, ist der Beamte auf der Polizeiinspektion N.N. eingeteilt, findet aber durchgehend als Kriminalbeamter des Bezirkspolizeikommandos N.N. Verwendung. Als solcher ist er zwar (aus Platzmangel beim bezeichneten Kommando) auf der Polizeiinspektion N.N. stationiert, entfaltet jedoch keinerlei Tätigkeiten für diese Polizeiinspektion und verrichtet nur in Zivilkleidung seinen Dienst. Als Kriminalbeamter ist der Beamte grundsätzlich mit keinen verkehrspolizeilichen Aufgaben betraut.

Wenngleich der Beamte daher mit dem abvotierten Verhalten nicht gegen jene Bestimmungen verstößt, deren Einhaltung zu überprüfen beziehungsweise Übertretung zu ahnden, zu seinen beruflichen Agenden zählt, erfüllt sein Verhalten außer Dienst auf Grund der im besonderen Aufgabengebiet des zu beurteilenden Beamten gelegene Umstände die genannten Bedingungen für die Annahme einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979. Wenngleich der Beamte daher mit dem abvotierten Verhalten nicht gegen jene Bestimmungen verstößt, deren Einhaltung zu überprüfen beziehungsweise Übertretung zu ahnden, zu seinen beruflichen Agenden zählt, erfüllt sein Verhalten außer Dienst auf Grund der im besonderen Aufgabengebiet des zu beurteilenden Beamten gelegene Umstände die genannten Bedingungen für die Annahme einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979.

Die Annahme, dass eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 vorliegt, ist nämlich auch dann gerechtfertigt, wenn Umstände in ihrer Art, Ausgestaltung und Gewichtung eine einem besonderen Funktionsbezug vergleichbare Konstellation bilden. Überdies darf es auch nicht zum Ergebnis kommen, dass aus der großen Bandbreite von Beamten mit unterschiedlichsten dienstlichen Aufgabenstellungen ausschließlich jene der Verpflichtung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 unterliegen, deren Aufgabe im Schutz des von ihnen selbst verletzten Rechtsgutes liegt (VwGH vom 23.02.2000, 99/09/0110).Die Annahme, dass eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 vorliegt, ist nämlich auch dann gerechtfertigt, wenn Umstände in ihrer Art, Ausgestaltung und Gewichtung eine einem besonderen Funktionsbezug vergleichbare Konstellation bilden. Überdies darf es auch nicht zum Ergebnis kommen, dass aus der großen Bandbreite von Beamten mit unterschiedlichsten dienstlichen Aufgabenstellungen ausschließlich jene der Verpflichtung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 unterliegen, deren Aufgabe im Schutz des von ihnen selbst verletzten Rechtsgutes liegt (VwGH vom 23.02.2000, 99/09/0110).

Eine derartige Konstellation, die einem besonderen Funktionsbezug gleichkommt, ist dann gegeben, wenn aufgrund von Auswirkungen des außerdienstlichen Verhaltens der Beamte in der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit beeinträchtigt ist.

Der Disziplinaranzeige ist zu entnehmen, dass der Beamte aufgrund des Entzuges der Lenkberechtigung von der Funktion als Polizeikraftfahrer enthoben wurde, was von ihm auch bestätigt worden ist.

Darüber hinaus darf in diesem Zusammenhang aber auch nicht übersehen werden, dass jeder Exekutivbeamte auf jeder Dienststelle, wenn auch nur kurzfristig eingesetzt werden kann. Ein solcher Einsatz wäre nicht nur bei Großereignissen, sondern auch bei Personalknappheit auf der eigenen Dienststelle denkbar.

Schlussendlich verfolgt der Dienstgeber- wie von der Disziplinaranwaltschaft richtigerweise ins Treffen geführt worden ist - mit der Zuerkennung der Fahrerlaubnis allgemein das Ziel, allen Beamten jederzeit das Lenken eines Dienstkraftfahrzeuges zu ermöglichen. Daraus resultiert die Möglichkeit, erforderlichenfalls diese Fähigkeit jederzeit von jedem Beamten abrufen zu können.

Auch ist auf § 36 Abs. 4 BDG zu verweisen, wonach der Beamte verpflichtet ist, vorübergehend Aufgaben besorgen zu müssen, die nicht zu den Dienstverrichtungen der betreffenden Einstufung und Verwendung gehören, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist. Dies wäre beim Beamten sogar grundsätzlich insofern ein Leichtes gewesen, da er sich im Besitz von, für den gesamten LPD-Bereich gültigen, Ermächtigungsurkunde befindet, was einen –wenn auch im Sinne des § 36 Abs. 4 BDG vorübergehenden - Einsatz im verkehrspolizeilichen Sektor ermöglicht hätte. Aufgrund des Entzuges der Lenkberechtigung war dem Dienstgeber jedoch diese Möglichkeit verwehrt. Dessen Dispositionsfähigkeit war daher diesbezüglich beeinträchtigt. Auch ist auf Paragraph 36, Absatz 4, BDG zu verweisen, wonach der Beamte verpflichtet ist, vorübergehend Aufgaben besorgen zu müssen, die nicht zu den Dienstverrichtungen der betreffenden Einstufung und Verwendung gehören, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist. Dies wäre beim Beamten sogar grundsätzlich insofern ein Leichtes gewesen, da er sich im Besitz von, für den gesamten LPD-Bereich gültigen, Ermächtigungsurkunde befindet, was einen –wenn auch im Sinne des Paragraph 36, Absatz 4, BDG vorübergehenden - Einsatz im verkehrspolizeilichen Sektor ermöglicht hätte. Aufgrund des Entzuges der Lenkberechtigung war dem Dienstgeber jedoch diese Möglichkeit verwehrt. Dessen Dispositionsfähigkeit war daher diesbezüglich beeinträchtigt.

Damit ist evident, dass das inkriminierte Verhalten des Beamten Auswirkungen auf seine Dienstfähigkeit gehabt hatte.

Wenn der Beamte ins Treffen führt, dass sein Verhalten insofern zu keiner Beeinträchtigung der Dienstfähigkeit geführt hat, als der Dienst immer nur von zwei Beamten gleichzeitig wahrgenommen wird, wird einerseits auf die obigen Ausführungen verwiesen. Andererseits ist eine möglicherweise nicht erfolgte Einteilung zum Streifendienst während des Entzugszeitraumes bereits eine Auswirkung des Entzuges der Lenkberechtigung, da der Beamte infolge der nicht vorhanden Lenkberechtigung nicht zum Lenken eines Dienstkraftfahrzeuges berechtigt gewesen ist.

Dem Einwand, dass der unmittelbarer Vorgesetzte in einem solchen Fall dahingehend Abhilfe schafft, dass er einen anderen Beamten zum Lenken des Dienstkraftfahrzeuges bestimmt bzw. den Beamten als Beifahrer einsetzt, ist entgegenzuhalten, dass durch diese Vorgangsweise die diesbezügliche Disposition des Vorgesetzten eingeschränkt wird, weil der Beamte aufgrund seiner fehlenden Fahrerlaubnis zu einem derartigen Dienst, bei dem die Erlaubnis, ein Dienstfahrzeug zu lenken, vorausgesetzt wird, nicht herangezogen werden konnte. Abgesehen davon konnte nicht ausgeschlossen werden, dass auch im Falle, dass der Beamte als Beifahrer eingeteilt wird, dieser aufgrund widriger Umstände dennoch in die Lage kommen hätte können, ein Fahrzeug lenken zu müssen – beispielsweise weil der Lenker des Dienstkraftfahrzeuges, dem er als Beifahrer zugeteilt worden ist, dazu selbst gesundheitlich nicht mehr in der Lage gewesen wäre.

Die Schuld- und Straffrage war daher aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens, des Geständnisses und der Aktenlage als erwiesen anzunehmen, wobei das Verhalten des Beamten als fahrlässig qualifiziert wird, zumal er angegeben hatte, den noch vorhandenen Restalkoholwert unterschätzt und seine körperliche Konstitution überschätzt zu haben.

§ 95 Abs. 1 BDG zufolge ist, wenn der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden und die Dienstpflichtverletzung sich in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes erschöpft, von der disziplinären Verfolgung des Beamten abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, ist nach § 93 BDG vorzugehen.Paragraph 95, Absatz eins, BDG zufolge ist, wenn der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden und die Dienstpflichtverletzung sich in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes erschöpft, von der disziplinären Verfolgung des Beamten abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, ist nach Paragraph 93, BDG vorzugehen.

Bleibt daher zu prüfen, ob ein disziplinärer Überhang vorliegt.

Die gerichtliche (analog dazu die verwaltungsstrafrechtliche) Verurteilung kann aber in jenen Fällen, in denen das strafbare Verhalten zugleich eine Verletzung des in § 43 Abs. 2 BDG festgelegten Tatbestandsmerkmales des Vertrauens der Allgemeinheit beinhaltet, den mit der Disziplinarstrafe verfolgten Zweck, den Beamten an die ihm aufgrund seiner Beamtenstellung obliegenden besonderen Pflichten zu mahnen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, nicht miterfüllen und daher objektiv auch nicht die mit der Disziplinarstrafe beabsichtigten Wirkung auf den Betroffenen entfalten (VwGH, 24.11.1982, Zl. 82/09/0094, 8.10.1986, Zl. 85/09/0252, 15.12.1999, Zl. 98/09/0212).Die gerichtliche (analog dazu die verwaltungsstrafrechtliche) Verurteilung kann aber in jenen Fällen, in denen das strafbare Verhalten zugleich eine Verletzung des in Paragraph 43, Absatz 2, BDG festgelegten Tatbestandsmerkmales des Vertrauens der Allgemeinheit beinhaltet, den mit der Disziplinarstrafe verfolgten Zweck, den Beamten an die ihm aufgrund seiner Beamtenstellung obliegenden besonderen Pflichten zu mahnen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, nicht miterfüllen und daher objektiv auch nicht die mit der Disziplinarstrafe beabsichtigten Wirkung auf den Betroffenen entfalten (VwGH, 24.11.1982, Zl. 82/09/0094, 8.10.1986, Zl. 85/09/0252, 15.12.1999, Zl. 98/09/0212).

Das Vorliegen eines disziplinären Überhanges ist im vorliegenden Fall jedenfalls zu bejahen, zumal das vom Beamten verwaltungsstrafrechtlich geahndete Verhalten nicht völlig ident mit dem disziplinarrechtlich zu prüfenden gewesen ist.

Gemäß § 93 Abs. 1 BDG ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung Maß für die Höhe der Strafe. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken.Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung Maß für die Höhe der Strafe. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken.

Bei der vom Beamten begangenen Dienstpflichtverletzung handelt es sich um eine schwere.

Mildernd waren das Geständnis, die disziplinarrechtliche Unbescholtenheit sowie das bisherige Wohlverhalten zu berücksichtigen. Kein Umstand wurde –entgegen der Ansicht der Disziplinaranwaltschaft- als erschwerend erkannt.

Wenn die Disziplinaranwaltschaft die Vorgesetzteneigenschaft des Beamten als Erschwerungsgrund gewertet wissen will, ist dem entgegenzuhalten, dass dem Beamten als Sachbearbeiter keine Vorgesetzteneigenschaft zukommt. Abgesehen davon kann die Vorgesetzteneigenschaft bei einer außer Dienst verwirklichten Dienstpflichtverletzung nicht erschwerend gewertet werden. Dies ist nur bei Dienstpflichtverletzungen während der Dienstzeit möglich.

Aufgrund der ausgezeichneten Dienstbeschreibung, welche das Bild eines gewissenhaften Beamten zeichnet, dessen Erfolge und Leistungen als überdurchschnittlich bezeichnet werden und der Tatsache, dass der Beamte bereits nahezu dreißig Jahre unbeanstandet Dienst versehen hat, darf von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen und das vorliegende Verhalten als einmaliger „Ausrutscher“ gewertet werden.

Der Senat erachtete daher das angeführte Strafausmaß als tat- und schuldangemessen sowie ausreichend, um den Beamten von der neuerlichen Begehung eines derartigen Deliktes abzuhalten.

Generalpräventive Aspekte wurden mitberücksichtigt.

Die finanziellen Verhältnisse des Beamten fanden ebenso Berücksichtigung, wobei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass es dem Beamten ohnedies freisteht, die Abstattung der Strafe in Raten zu begehren.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2016
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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