TE Dok 2016/2/13 2 Ds 32/14

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Veröffentlicht am 13.02.2016
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Dienstpflichtverletzung

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DISZIPLINARERKENNTNIS

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz, Senat 2, hat durch den Vorsitzenden Vizepräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Haidacher sowie die weiteren Mitglieder Oberstaatsanwalt Dr. Strahwald und Bezirksinspektor Zöhrer in der Disziplinarsache gegen Revierinspektorin *** *** nach der am 15. Dezember 2015 in Anwesenheit der Disziplinaranwältin Oberstaatsanwältin Maga. Steger, der Disziplinarbeschuldigten Revierinspektorin *** ***, ihres Verteidigers RA Mag. Prückler und des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Heidinger durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Die Disziplinarbeschuldigte Revierinspektorin *** *** ist schuldig, sie hat zu nicht näher bekannten Zeitpunkten im Jahr *** in *** in 10 bis 20 Angriffen den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, und zwar Cannabis, erworben und besessen und dadurch schuldhaft gegen ihre allgemeine Dienstpflicht, wonach sie verpflichtet ist, in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs 2 BDG 1979), verstoßen und hiedurch gemäß § 91 BDG schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzt.Die Disziplinarbeschuldigte Revierinspektorin *** *** ist schuldig, sie hat zu nicht näher bekannten Zeitpunkten im Jahr *** in *** in 10 bis 20 Angriffen den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, und zwar Cannabis, erworben und besessen und dadurch schuldhaft gegen ihre allgemeine Dienstpflicht, wonach sie verpflichtet ist, in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979), verstoßen und hiedurch gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzt.

Sie wird hiefür gemäß § 92 Abs 1 Z 3 BDG 1979 mit einer Geldstrafe von einem Monatsbezug bestraft.Sie wird hiefür gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 mit einer Geldstrafe von einem Monatsbezug bestraft.

Gemäß § 117 Abs 2 BDG hat die Disziplinarbeschuldigte die mit EUR 70,-- bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen.Gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG hat die Disziplinarbeschuldigte die mit EUR 70,-- bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen.

BEGRÜNDUNG:

Zur Person:

Die Disziplinarbeschuldigte absolvierte nach der Hauptschule ein Jahr die *** und war danach bis zum Jahr *** als Angestellte *** tätig. Zwischen Jänner *** und Jänner *** absolvierte sie die Ausbildung bei der Justizwache. Seit dem Jahr *** steht sie als Justizwachebeamtin im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, wobei sie ihren Dienst bis Ende *** in der JA *** versah und seit *** in der JA *** tätig ist. Sie bezieht aus ihrer Tätigkeit ein monatliches Bruttoeinkommen von EUR 3.100,-- und hat keine Schulden oder Sorgepflichten.

Die Disziplinarbeschuldigte ist bislang disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

Zur Sache:

Zu nicht näher bekannten Zeitpunkten im Jahr *** konsumierte die Disziplinarbeschuldigte in zirka 10 bis 20 Angriffen in Wien – teils in ihrer Wohnung, teils in der Wohnung ihres Kollegen *** *** – gemeinsam mit dem Genannten Cannabis, welches *** *** (großteils entgeltlich) zur Verfügung stellte. Sie wusste dabei jeweils, dass sie sich strafbar machte, weil der Erwerb und Besitz von Cannabis verboten waren. Ihr war jeweils auch bewusst, dass sie dadurch ein Verhalten setzte, das geeignet war, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben als Justizwachebeamtin zu erschüttern. Der Grund für die Konsumationen war eine private Ausnahmesituation nach der Beendigung einer langjährigen Beziehung.

Zu *** BAZ ***/*** der Staatsanwaltschaft *** erfolgte wegen des identen Sachverhaltes ein Vorgehen nach § 35 SMG (ON ***).Zu *** BAZ ***/*** der Staatsanwaltschaft *** erfolgte wegen des identen Sachverhaltes ein Vorgehen nach Paragraph 35, SMG (ON ***).

Beweiswürdigend ist festzuhalten:

Die Feststellungen zur Person gründen sich auf die Deponate der Disziplinarbeschuldigten in der Disziplinarverhandlung. Die in der Sache getroffenen Konstatierungen beruhen auf der geständigen Einlassung der Disziplinarbeschuldigten, die im Strafverfahren und auch im Disziplinarverfahren von Anfang an die volle Verantwortung für die ihr zur Last gelegten strafbaren Handlungen und Dienstpflichtverletzungen übernahm.

Die Feststellung des vorsätzlichen Verstoßes gegen die zuvor angeführten Dienstpflichten stützt sich gleichfalls auf die insoweit geständige Einlassung der Disziplinarbeschuldigten sowie den Umstand, dass sie als langjährige Beamtin darüber Bescheid wusste, welche Verpflichtungen mit ihrer Stellung verbunden waren.

Durch ihr von den Feststellungen erfasstes und mit Außenwirkung behaftetes und solcherart den Vertrauensschutz tangierendes Verhalten hat die Disziplinarbeschuldigte schuldhaft gegen die in § 43 Abs 2 BDG 1979 normierte, im Spruch referierte Dienstpflicht verstoßen.Durch ihr von den Feststellungen erfasstes und mit Außenwirkung behaftetes und solcherart den Vertrauensschutz tangierendes Verhalten hat die Disziplinarbeschuldigte schuldhaft gegen die in Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 normierte, im Spruch referierte Dienstpflicht verstoßen.

Bei der Strafbemessung wertete der Disziplinarsenat die reumütig und umfassend geständige Verantwortung der Disziplinarbeschuldigten, ihren – durch die bisherige Unbescholtenheit indizierten – bis zu der ihr zur Last gelegten Taten ordentlichen Lebenswandel und die private Ausnahmesituation als mildernd, die Mehrzahl der Angriffe hingegen als erschwerend.

Der nicht zu bagatellisierende Handlungs- und Gesinnungsunwert des vom Schuldspruch umfassten Verhaltens, die aufgezeigten Strafzumessungstatsachen sowie die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Disziplinarbeschuldigten indizieren die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe eines Monatsbezuges. Nach Ansicht des Disziplinarsenates wird damit sowohl den spezialpräventiven Erfordernissen als auch den Aspekten der Generalprävention hinreichend Rechnung getragen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 117 Abs 2 BDG 1979.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979.

RECHTSMITTELBELEHRUNG:

Gegen dieses Disziplinarerkenntnis (Bescheid) ist (soweit nicht auf ein Rechtsmittel verzichtet wurde) gemäß Art 130 Abs 1 Z 1, 132 Abs 1 Z 1, Abs 5 (iVm § 103 Abs 4 Z 1 BDG 1979) B-VG eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen (§ 7 Abs 4 VwGVG) nach Zustellung des Bescheides schriftlich, telegrafisch oder fernschriftlich bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz einzubringen. Die Beschwerde hat folgende Punkte zu enthalten (§ 9 Abs 1 VwGVG):Gegen dieses Disziplinarerkenntnis (Bescheid) ist (soweit nicht auf ein Rechtsmittel verzichtet wurde) gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, 132, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 103, Absatz 4, Ziffer eins, BDG 1979) B-VG eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen (Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG) nach Zustellung des Bescheides schriftlich, telegrafisch oder fernschriftlich bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz einzubringen. Die Beschwerde hat folgende Punkte zu enthalten (Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG):

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig

eingebracht ist.

Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 BVG hat – sofern eine solche nicht ausgeschlossen wird (§ 13 Abs 2 VwGVG) – aufschiebende Wirkung (§ 13 Abs 1 VwGVG).Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, BVG hat – sofern eine solche nicht ausgeschlossen wird (Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG) – aufschiebende Wirkung (Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG).

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2016
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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