TE Dok 2016/2/19 4-DK-15

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Veröffentlicht am 19.02.2016
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Norm

BDG 1979 §43 Abs2
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Schlagworte

Dienst in durch Alkohol beeinträchtigen Zustand

Text

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat in der durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

N.N. ist schuldig,

 

er habe in um N.N. (Zeit laut Einsatzprotokoll) - und sohin während seines Nachtdienstes mit Anzeichen einer Alkoholisierung - aufgrund eines privaten Streites vor einem Lokal einen Polizeieinsatz (Streitschlichtung) mitherbeigeführt,

er habe somit eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG i.V.m. der Dienstanweisung „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie“ und der „Dienstordnung der LPD Wien“ i.V.m. § 91 BDG 1979 i.d.g.F. begangen.er habe somit eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG in Verbindung mit der Dienstanweisung „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie“ und der „Dienstordnung der LPD Wien“ in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 i.d.g.F. begangen.

Über den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Zi. 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 200,- (in Worten: zweihundert) verhängt.Über den Beschuldigten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Zi. 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 200,- (in Worten: zweihundert) verhängt.

Hingegen wurde der Beamte hinsichtlich des Vorwurfes,

er habe die Dienststelle während seiner Dienstzeit für zwei bis zweieinhalb Stunden verlassen und sich außerhalb seines Rayons aufgehalten,

er habe somit eine Dienstpflichtverletzung § 48 Abs. 1 BDG 1979 und § 44 Abs. 1 BDG 1979 i.V.m. der Dienstanweisung „Dienstzeit-Rahmenregelung“ i.V.m. § 91 1979 i.d.g.F. begangen,er habe somit eine Dienstpflichtverletzung Paragraph 48, Absatz eins, BDG 1979 und Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit der Dienstanweisung „Dienstzeit-Rahmenregelung“ in Verbindung mit Paragraph 91, 1979 i.d.g.F. begangen,

gemäß § 126 Abs. 2 BDG i.V.m. § 118 Abs. 1 Zi 1 BDG freigesprochen.gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz eins, Zi 1 BDG freigesprochen.

 

Dem Beschuldigten erwachsen keine Kosten aus dem Verfahren gemäß § 117 BDG.Dem Beschuldigten erwachsen keine Kosten aus dem Verfahren gemäß Paragraph 117, BDG.

BEGRÜNDUNG

Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, ergibt sich aus der Disziplinaranzeige.

Der Beamte befand sich im Plandienst und hatte im Anschluss Nachtdienst.

Es langte in der Personalabteilung ein Aktenvorgang ein, wonach laut Meldung vom die Besatzung des Stkw während ihres motorisierten Streifendienstes zum dort etablierten Lokal bezüglich einer gefährlichen Drohung beordert wurde.

Schon beim Eintreffen am Einsatzort konnten die Beteiligten streitend von den einschreitenden EB wahrgenommen werden.

Der Türsteher des Lokals gab an, dass er den Herrn, und zeigte auf den Beschuldigten aufgrund seiner bereits sehr starken Alkoholisierung nicht ins Lokal gelassen habe, weshalb ihm dieser in weiterer Folge ein schwarzes Etui mit einem Polizeiausweis und einer Kokarde auf dem Kopf geschlagen hätte. Er gab weiters an, dass der Beschuldigte zu ihm und seinem Kollegen gesagt habe: „Lasst mich rein, sonst zerstör ich euer Leben“. Er und sein Kollege hätten diese Worte nicht ernst genommen, es jedoch als Frechheit betrachtet, dass ein Polizist so etwas sage und diesbezüglich Probleme mache. Da im Zuge dieses Vorfalles der Polizeiausweis zu Boden fiel, nahm der Türsteher diesen an sich und wollte ihn auch vorerst dem Beamten nicht wieder ausfolgen.

Erst nach Aufforderung des ebenfalls bei der Amtshandlung anwesenden einschreitenden Beamten wurde der Dienstausweis wieder ausgehändigt.

Der Beschuldigte gab gegenüber dem einschreitenden Beamten zum Sachverhalt lediglich an, dass er sich um einen Scherz gehandelt habe. Mehr wollte er dazu nicht sagen.

Da der Türsteher des Lokals angab, dass er den Beschuldigten aufgrund dessen starker Alkoholisierung nicht ins Lokal gelassen habe, wurden nachträglich von den bei der Amtshandlung anwesenden EB diesbezüglich Stellungnahmen eingeholt.

Einer der einschreitenden Bematen gab an, dass er leichte Anzeichen einer Alkoholisierung wahrgenommen habe. Aber vielmehr der Beschuldigte darüber erregt, dass ihm sein Dienstausweis nicht zurückgegeben wurde, was jedoch nach seiner Aufforderung sofort erfolgte.

 

Die beiden anderen einschreitenden Beamtinnen gaben an, beim Beschuldigten Anzeichen einer Alkoholisierung wahrgenommen zu haben.

Laut EDD ebenfalls bei der Amtshandlung anwesend:

Ein Zeuge gab in seiner Stellungnahme an, dass es ihm nicht möglich sei, Angaben zum Grad der Alkoholisierung des Beschuldigten zu machen, da er im Zuge der Amtshandlung in erste Linie mit dem Türsteher interagierte.

Weitere Zeugen, gaben beide an, dass sie nicht angeben können, ob er Beschudligte alkoholisiert war, da sie mit ihm nicht gesprochen haben und nur Kontakt mit den Türstehern hatten.

Ein weiterer einschreitender Beamte, sagte aus, dass er im Zuge der Amtshandlung beim Beschuldigen leichte Anzeichen einer Alkoholisierung wahrgenommen habe.

Der unmittelbarer Dienstvorgesetzter des Angezeigten gab in seiner Stellungnahme an, dass sich der Beschuldigte bei ihm persönlich abmeldete, um eine private Angelegenheit zu erledigen. Er meldete er sich wieder bei ihm zurück. Er konnte weder beim Verlassen der Dienststelle noch beim Eintreffen des des Beamten eine Beeinträchtigung durch Alkohol feststellen.

Verantwortung:

Der Stellungnahme des Beschuldigten kann entnommen werden, dass er sich am mit einem Verwandten seiner Frau getroffen hätte. Nachdem er am nächsten Tag in die Steiermark fahren wollte, hätte ihm der Verwandte etwas mitgegeben und ihn zu einem Getränk einladen wollen. Der Türsteher des Lokals hätte ihnen aufgrund der Alkoholisierung des Verwandten den Zutritt zum Lokal verweigert, weshalb es zwischen den beiden (Verwandter und Türsteher) zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen wäre. Um deeskalierend einzuwirken, habe er sich als Polizist zu erkennen gegeben, indem er seinen Dienstausweis und seine Kokarde vorgezeigt habe. Im Zuge des Gespräches sei ihm sein Dienstausweis zu Boden gefallen. Der Türsteher habe den Ausweis sofort an sich genommen und die Herausgabe verweigert. Der zweite Türsteher sei erst später hinzugekommen.

Er sei nicht alkoholisiert gewesen, habe gegenüber dem Türsteher auch keine Bedrohung geäußert und habe ihn auch nicht mit seinem Ausweisetui attackiert.

Nachdem er seinen Dienstausweis mithilfe der uniformierten Kollegen zurückerhalten habe, sei für ihn die Sache erledigt gewesen und er habe den Kollegen mitgeteilt, dass das Ganze für ihn nur ein schlechter Scherz sei.

Danach sei er wieder auf seiner Dienststelle eingetroffen.

Auch bei der durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme gab der Beschuldigte an, dass er zum damaligen Zeitpunkt nicht alkoholisiert gewesen sei und nur deeskalierend habe einwirken wollte. Er verwies auf seine Stellungnahme.

Weiters gab er an: „Ich kann mir nicht erklären, wie die einschreitenden uEB zu dieser Wahrnehmung betreffend meiner angeblichen Alkoholisierung kommen.“

Die Disziplinarkommission hat dazu erwogen:

Rechtsgrundlagen:

§ 43 Abs. 2 BDG: Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Paragraph 43, Absatz 2, BDG: Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

 

Zur Schuldfrage:

Der Senat ist nach Durchführung des Beweisverfahrens zu dem Erkenntnis gelangt, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Dienstpflichtverletzung zu Punkt 1 schuldhaft begangen hat.

Das vom § 43 Abs. 2 BDG geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehen der Beamtenschaft. Insofern stellt § 43 Abs. 2 BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt.Das vom Paragraph 43, Absatz 2, BDG geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehen der Beamtenschaft. Insofern stellt Paragraph 43, Absatz 2, BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt.

Die nach § 43 Abs. 2 BDG angeführte Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Die nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG angeführte Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt.

In diesem Zusammenhang darf auf die Aussage des Zeugen XX verwiesen werden, der es sogar für möglich gehalten hatte, dass es sich um einen gefälschten Dienstausweis handeln könnte, weil „ein Polizist sich nicht so verhalten darf“.In diesem Zusammenhang darf auf die Aussage des Zeugen römisch zwanzig verwiesen werden, der es sogar für möglich gehalten hatte, dass es sich um einen gefälschten Dienstausweis handeln könnte, weil „ein Polizist sich nicht so verhalten darf“.

Damit meinte er wohl zum Einen, dass es nicht sein darf, einen anderen mittels Dienstausweises einzuschüchtern, nur um ein privates Begehren durchzusetzen und zum Anderen das unbeherrschte Verhalten, wo doch gerade von Polizisten Sachlichkeit und professionelles Agieren in allen Belangen erwartet wird.

Im Allgemeinen stellt sich womöglich die Frage, ob Polizeibeamte nicht auch in anderen Bereichen versuchen würden, mittels Vorzeigen des Dienstausweises Vorteile zu erwirken.

Der Wortlaut des § 43 Abs.2 BDG – in seinem gesamten Verhalten – lässt den Schluss zu, dass damit nicht nur das dienstliche Verhalten, sondern auch das außerdienstliche Verhalten gemeint ist, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen. Vorliegendenfalls wurde jedoch das ungebührliche Verhalten jedenfalls im Dienst gesetzt.Der Wortlaut des Paragraph 43, Absatz 2, BDG – in seinem gesamten Verhalten – lässt den Schluss zu, dass damit nicht nur das dienstliche Verhalten, sondern auch das außerdienstliche Verhalten gemeint ist, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen. Vorliegendenfalls wurde jedoch das ungebührliche Verhalten jedenfalls im Dienst gesetzt.

Der nach § 43 Abs. 2 BDG angeführte Dienstbezug wird dann vorliegen, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben – das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben aber auch solche, die jedem Beamten zukommen, nicht in sachlicher Weise erfüllen, d.h. rechtmäßig, korrekt, unparteiisch und uneigennützig (vgl. Schwabel/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, 2. Auflage, Fußnote 17 zu § 43 Abs. 2 BDG, Seite 7 f). Der nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG angeführte Dienstbezug wird dann vorliegen, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben – das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben aber auch solche, die jedem Beamten zukommen, nicht in sachlicher Weise erfüllen, d.h. rechtmäßig, korrekt, unparteiisch und uneigennützig vergleiche Schwabel/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, 2. Auflage, Fußnote 17 zu Paragraph 43, Absatz 2, BDG, Seite 7 f).

Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Ob das vorliegende Verhalten an die Öffentlichkeit gelangt ist, ist unerheblich und spielt bei der Beurteilung des Dienstbezuges keine rechtserhebliche Rolle.

Das Verhalten des Beamten entspricht – wie oben dargelegt – nicht dem, was man sich von einem Kriminalbeamten nach etwa 25 Dienstjahren erwartet.

Dem Beamten wird ungebührliches und standeswidriges Verhalten im Dienst vorgeworfen, indem er offenbar mittels Vorzeigen seines Dienstausweises Zutritt in das Lokal begehrte und ihm aufgrund unglücklicher Umstände im Zuge der weiteren Auseinandersetzung mit dem Türsteher sein Polizeiausweis zu Boden fiel und vom Türsteher an sich genommen wurde.

Seitens des Türstehers wurde angenommen, dass es sich womöglich um einen gefälschten Ausweis handeln könnte, weshalb er die Polizei verständigte, sodass der Beschuldigte sich für den folglichen Polizeieinsatz mit verantwortlich zeigt.

Dies wurde von den beiden Zeugen im Zuge der mündlichen Verhandlung bestätigt, die wertfrei und glaubhaft waren. Auch die amtshandelnden Polizisten gaben an, dass der Beamte aufgebracht und erregt gewesen war.

Auch gab es hinsichtlich der allgemeinen Verantwortung des Beamten, er habe Erhebungstätigkeiten mit dem privaten Termin verbunden und diese Erhebungstätigkeiten zu Fuß erledigt, Widersprüchlichkeiten, zumal er in seiner ersten Stellungnahme angeführt hat, dass er mit öffentlichen Verkehrsmittel zum privaten Termin unterwegs gewesen wäre, worunter allgemein die Glaubhaftigkeit des Beschuldigten gelitten hat.

 

Das Verhalten des Beschuldigten hat nicht nur negative Folgen für den Beamten, der nunmehr einem Disziplinarverfahren ausgesetzt war, sondern es wirft v.a. in der öffentlichen Wahrnehmung ein bedenkliches Bild auf die österreichische Polizei.

Strafbemessungsgründe gemäß § 93 BDG:Strafbemessungsgründe gemäß Paragraph 93, BDG:

Gemäß § 93 Abs. 1 BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind außerdem die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistungen. Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind außerdem die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistungen.

Nach der jüngsten Judikatur des VwGH hat sich der Senat zudem ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaß eine Bestrafung notwendig erscheint.

Eine Bestrafung muss grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlungen stehen und muss spezial-und generalpräventiv erforderlich sein.

Der Beamte hat ein ungebührliches Verhalten an den Tag gelegt und einen Polizeieinsatz mit herbeigeführt. Er zeigte aber letztlich dem Senat ein Bild eines Beamten, der aus seinen Fehlern gelernt hat und keine weiteren Dienstpflichtverletzungen mehr begehen wird, sodass aus spezialpräventiven Gründen mit dieser geringen Strafe das Auslangen zu finden war.

Generalpräventiv war es erforderlich, eine Strafe in diesem Ausmaß zu verhängen, um anderen Beamten unmissverständlich zu signalisieren, dass derartige Beeinträchtigungen des Ansehens der Beamtenschaft verzichtenswert sind.

 

Als mildernd konnte die disziplinarrechtliche Unbescholtenheit, die sehr gute Dienstbeschreibung, die Vielzahl an Belobigungen und letztlich die Einsicht herangezogen werden.

Erschwerend war kein Umstand zu werten.

Zum Freispruch:

Der Beamte zeigte sich hinsichtlich Punkt 2 geständig, dass er länger als eine – ihm zustehende – halbstündige Pause vom Dienst abwesend war. Wie aber bereits aus dem Akteninhalt und den beiden Stellungnahmen des Vorgesetzten inhaltlich erkennbar, hätte dieser nicht nur vom privaten Treffen während der Dienstzeit gewusst, sondern auch dezidiert dafür die Zustimmung gegeben. Zudem wurde vom Vorgsetzten angeführt, dass das private Treffen mit dienstlichen Erhebungen verbunden war, sodass nicht davon auszugehen ist, dass der Beamte tatsächlich mehr als 2 Stunden für das private Treffen benötigt hat.

Da auch bei einer niederschriftlichen Zeugenbefragung vor dem Senat unter Wahrheitserinnerung keine neuen Erkenntnisse diesbezüglich zu erwarten gewesen wären, haben die Parteien einvernehmlich auf die neuerliche Ladung des Zeugen verzichtet.

Es liegt aber nach Ansicht des Senates und nach Prüfung des Sachverhaltes keine Dienstpflichtverletzung aufgrund der Zustimmung und Kenntnis des Vorgesetzten vor, weshalb in analoger Anwendung § 118 Abs. 1 Zi 1 BDG herangezogen wurde.Es liegt aber nach Ansicht des Senates und nach Prüfung des Sachverhaltes keine Dienstpflichtverletzung aufgrund der Zustimmung und Kenntnis des Vorgesetzten vor, weshalb in analoger Anwendung Paragraph 118, Absatz eins, Zi 1 BDG herangezogen wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2016
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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