TE Dok 2018/3/6 01-DK-18

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.03.2018
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Norm

BDG 1979 §43 Abs2
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Schlagworte

Lenken eines Kfz im alkoholisierten Zustand (1.07mg/l), VU mit Sachschaden

Text

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat am 06.03.2018 in der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

RevInsp NN ist schuldig,

1)
am 01.11.2017 um 03:05 Uhr, außer Dienst, seinen PKW mit dem amtlichen Kennzeichen NN auf der B NN im Gemeindegebiet von NN in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (1,07 mg/l) gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht zu haben und
2)
durch die Entziehung der Lenkberechtigung durch die BH NN für die Dauer von 7 Monaten in der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben wesentlich eingeschränkt zu sein, da es ihm nicht erlaubt ist, während dieser Zeit Dienstkraftfahrzeuge zu lenken.

Der Beamte hat dadurch – unbeschadet seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung – seine Dienstpflichten iSd § 43 Abs 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, gem. § 91 BDG schuldhaft verletzt. Der Beamte hat dadurch – unbeschadet seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung – seine Dienstpflichten iSd Paragraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, gem. Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt.

Über den Beschuldigten wird gem. § 92 Abs 1 Ziff 2 BDG, die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 500,-- (fünfhundert) verhängt. Über den Beschuldigten wird gem. Paragraph 92, Absatz eins, Ziff 2 BDG, die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 500,-- (fünfhundert) verhängt.

Dem Beschuldigten werden gem § 117 Abs 2 BDG keine Verfahrenskosten vorgeschrieben. Die eigenen Kosten sind selbst zu tragen. Dem Beschuldigten werden gem Paragraph 117, Absatz 2, BDG keine Verfahrenskosten vorgeschrieben. Die eigenen Kosten sind selbst zu tragen.

BEGRÜNDUNG

Zur Person:

RevInsp NN ist Beamter der Landespolizeidirektion für NN und versieht als eingeteilter Beamter Dienst auf der PI NN.

Sachverhalt:

Der Disziplinarbeschuldigte fuhr am 01.11.2017 um 03.05 Uhr, außer Dienst, mit seinem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen NN auf der B NN im Gemeindegebiet von NN, aus Richtung NN kommend, in Richtung NN, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (1,07 mg/l). Bei StrKm NN ist er auf einem geraden Straßenstück rechts von der Fahrbahn abgekommen. Dabei hat er einen Leitpflock samt ausziehbarer Schneestange beschädigt und kam mit seinem Fahrzeug erst im anschließenden Graben zu stehen.

Eine unmittelbar hinter dem Disziplinarbeschuldigten nachfahrende Verkehrsteilnehmerin konnte den Verkehrsunfall beobachten und verständigte daraufhin telefonisch die BLS NN. Beim Eintreffen der Streife „NN Sektor 2“ war die Unfallzeugin noch vor Ort und teilte den aufnehmenden Polizeibeamten mit, dass der Lenker des verunfallten PKW vermutlich alkoholisiert sei.

Mit dem Disziplinarbeschuldigten wurde in der Folge auf der PI NN ein Alkotest durchgeführt, bei welchem um 04:56 Uhr ein Atemalkoholgehalt von 1,07 mg/l (2,14 ‰) festgestellt wurde.

Verwaltungs(straf)verfahren:

1)
Die Bezirkshauptmannschaft NN bestrafte den Beschuldigten mit rechtskräftigem Erkenntnis, NN vom 09.11.2017, wegen Übertretung nach § 99 Abs 1 lit a StVO und § 37 Abs 2a FSG zu einer Geldstrafe in Höhe von € 1.620,--. Die Bezirkshauptmannschaft NN bestrafte den Beschuldigten mit rechtskräftigem Erkenntnis, NN vom 09.11.2017, wegen Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO und Paragraph 37, Absatz 2 a, FSG zu einer Geldstrafe in Höhe von € 1.620,--.
2)
Mit Bescheid der BH NN, NN vom 06.11.2017 wurde dem Disziplinarbeschuldigten die Lenkberechtigung für die Dauer von sieben (7) Monaten entzogen und als begleitende Maßnahmen eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker, eine verkehrspsychologische Stellungnahme, sowie ein amtsärztliches Gutachten angeordnet.

Bisherige disziplinäre Maßnahmen:

keine

Dienstpflichtverletzung:

Der Verdacht, dass RevInsp NN eine Dienstpflichtverletzung begangen hat, ergibt sich aus der von der Landespolizeidirektion NN gemäß § 110 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 vorgelegten Disziplinaranzeige der PI NN vom 26. Dezember 2017, samt Beilagen, ho. eingelangt am 16.01.2018, die dem Beamten gemäß § 109 Abs. 3 BDG 1979 zugestellt worden ist.Der Verdacht, dass RevInsp NN eine Dienstpflichtverletzung begangen hat, ergibt sich aus der von der Landespolizeidirektion NN gemäß Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 vorgelegten Disziplinaranzeige der PI NN vom 26. Dezember 2017, samt Beilagen, ho. eingelangt am 16.01.2018, die dem Beamten gemäß Paragraph 109, Absatz 3, BDG 1979 zugestellt worden ist.

Demnach habe der Disziplinarbeschuldigte in alkoholisiertem Zustand ein Fahrzeug gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und dadurch eine Dienstpflichtverletzung iSd § 43 Abs 2 BDG begangen.Demnach habe der Disziplinarbeschuldigte in alkoholisiertem Zustand ein Fahrzeug gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und dadurch eine Dienstpflichtverletzung iSd Paragraph 43, Absatz 2, BDG begangen.

Mündliche Disziplinarverhandlung:

Mit Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission vom 26.01.2018 wurde das ordentliche Disziplinarverfahren eingeleitet und die mündliche Verhandlung am 06.03.2018 anberaumt und durchgeführt.

Der Disziplinarbeschuldigte bekannte sich umfassend und reumütig für schuldig. Er gab an, es sei ihm bewusst, dass er seine Dienstpflichten verletzt und dadurch das Ansehen des Amtes beeinträchtigt habe. Er führte zudem aus, dass er nicht geplant hätte, nach der Feier noch mit dem Auto nach Hause zu fahren. Im Gegenteil, er hatte sich sogar schon ein Bett gerichtet. Warum er dann dennoch in das Auto gestiegen sei, wisse er beim besten Willen nicht mehr. Er könne sich erst wieder erinnern, als er auf der PI NN den Alkotest gemacht habe, zu den Vorkommnissen zuvor habe er keine Erinnerungen mehr. Er ersuchte um eine milde Bestrafung.

Im Zuge des Beweisverfahrens brachte der Verteidiger als Beweis dafür, dass sein Mandant ein sonst tadelloser und mustergültiger Beamter sei, ein Schreiben des Vorgesetzten des Mandanten ein, in dem sich dieser für den Disziplinarbeschuldigten verwendete.

Zum Beweis für die bisher seinem Mandanten bereits entstandenen enormen wirtschaftlichen Kosten legte der Verteidiger eine Reparaturrechnung, des durch den Unfall beschädigten PKW seines Mandanten, in Höhe von € 24.372,31 und verwies auch auf die zusätzlich entstandenen Kosten (BH Strafe, Nachschulung, etc).

Der Disziplinaranwalt verwies in seinem Plädoyer auf das Vorliegen der Dienstpflichtverletzungen. Der für die disziplinarrechtliche Verfolgung wesentliche Gesichtspunkt sei aber, das Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, was von der Verwaltungsstrafbehörde schon von Gesetztes wegen nicht entsprechend berücksichtigt werden könne.

In den sehr deutlichen Ausführungen zu den Milderungsgründen strich dieser besonders hervor, dass die Dienstbehörde – besonders bei diesem sonst sehr rechtstreuen und engagierten Beamten – kein weiteres Fehlverhalten des Beamten erwarte. Es sei zudem sicher außergewöhnlich und spreche für den Beamten, dass er bereits mehrfach (einmal jährlich) belobigt worden sei. Eine solche Häufigkeit sei nicht üblich und deute auf ein tatsächlich besonderes Engagement des Beamten.

Zu den Erschwernisgründen führte dieser zusammenfassend aus, dass eine Alkoholisierung von 2,14 ‰ nicht aus Versehen passiere. Zu jeder Zeit wäre es dem Beschuldigten möglich gewesen, seinen Alkoholkonsum zu stoppen. Zudem meine er, dass es zu den edelsten und wichtigsten Aufgaben der Polizei gehöre, betrunkene Lenker am Fahren zu hindern. Dass es sich um einen Trunkenheitsexzess in der Öffentlichkeit gehandelt habe, sei unbestritten. Als für den Dienstgeber verschärfend sei zu sehen, dass dem Beamten der Führerschein für mehrere Monate entzogen wurde und dieser so nur mehr erschwert einsetzbar sei.

Auch wenn es aus spezialpräventiver Sicht nicht dringend notwendig erscheine, eine hohe Strafe zu verhängen, so darf die generalpräventive Wirkung nicht außer Acht gelassen werden. Gerade in solchen Fällen blicke die Kollegenschaft der Polizei auf die Erkenntnisse der Senate.

Unter Berücksichtigung der Erschwerungs- und Milderungsgründe beantragte er einen Schuldspruch im Sinne des Einleitungsbeschlusses und die Verhängung einer Geldbuße in der Höhe von € 800,--.

Der Verteidiger würdigte, dass der Disziplinaranwalt den Sachverhalt und speziell die Milderungsgründe sehr genau beschrieben habe und führte dazu ergänzend an, dass der Grundsachverhalt unstrittig sei. Man dürfe aber auch nicht übersehen, dass der Beamte, wie durch seinen Vorgesetzten sehr gut beschrieben, mit seinem Job, den Werten der Polizei und den Kollegen sehr verbunden sei. Er sei kurz beschrieben – ein mustergültiger Mandant. Er habe versucht, dass niemand erfahren würde, was passiert sei, um so einen möglichen Schaden von der Polizei fern zu halten. Die ihm von der BH im Zuge des Führerscheinentzugsverfahrens vorgeschriebene „Nachschulung“ besuche er auf eigenen Wunsch und damit verbundenen Zusatzkosten in einer Einzelsitzung; im Freundes- und Bekanntenkreis schöpfte bisher niemand Verdacht, wenn er sich „chauffieren“ lasse, da zum einen sein Auto schwer beschädigt wurde (Rechnung wird als Beweis vorgelegt), zum anderen er eine Knieoperation hatte und daher motorisch eingeschränkt sei. Selbst die Schwere der Alkoholisierung müsse fast für seinen Mandanten sprechen, da dieser sicher teilweise nicht mehr selbst über sich bestimmen konnte; anders würde dies sicher sein, wenn sein Mandant nur z.B. 0,9 ‰ Alkohol gehabt hätte. Der Verteidiger beantragte eine möglichst milde Bestrafung, auch vor dem Hintergrund, dass seinem Mandanten durch sein Verhalten, BH-Strafe, Nachschulung, etc. sowie Reparaturkosten seines Fahrzeuges bisher Kosten in Höhe von ca. € 25.000,-- entstanden seien.

Schlusswort des Beschuldigten:

Der Beschuldigte entschuldigte sich – sichtlich reumütig und ernst – für sein Verhalten und ersuchte ebenfalls um eine möglichst milde Bestrafung.

Die Disziplinarkommission hat dazu erwogen:

Auf dieses Verfahren ist die Geschäftsordnung der Disziplinarkommission für das Jahr 2018 anzuwenden.

§ 43 (2) BDG Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Paragraph 43, (2) BDG Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Der Senat ist nach Durchführung des Beweisverfahrens zur Erkenntnis gelangt, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Dienstpflichtverletzung schuldhaft begangen hat. Der Senat hat die Schuld des Beschuldigten aus folgenden Gründen angenommen:

Zur Schuldfrage:

Durch das rechtskräftig durchgeführte Verwaltungsstrafverfahren ist erwiesen, dass der Disziplinarbeschuldigte eine schwere Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 a StVO (§ 5 StVO) zu verantworten hat. Von der Disziplinarkommission war gemäß § 95 Abs 1 BDG ergänzend zu prüfen, ob das Verhalten auch disziplinarrechtlich relevant ist (disziplinärer Überhang). Unbeschadet der verwaltungsstrafrechtlichen Sanktion ist der Disziplinarbeschuldigte überführt, seine Dienstpflichten nach § 43 Abs 2 BDG verletzt zu haben. Die Bestimmung enthält mit ihrem Abstellen auf das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung des Amtes einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt, welcher gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von keinem Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereichs umfasst ist (VwGH 17.1.2000, 97/09/0026; 18.12.2001, 99/09/0056; 18.4.2002, 2000/09/0176). Durch das rechtskräftig durchgeführte Verwaltungsstrafverfahren ist erwiesen, dass der Disziplinarbeschuldigte eine schwere Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, a StVO (Paragraph 5, StVO) zu verantworten hat. Von der Disziplinarkommission war gemäß Paragraph 95, Absatz eins, BDG ergänzend zu prüfen, ob das Verhalten auch disziplinarrechtlich relevant ist (disziplinärer Überhang). Unbeschadet der verwaltungsstrafrechtlichen Sanktion ist der Disziplinarbeschuldigte überführt, seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG verletzt zu haben. Die Bestimmung enthält mit ihrem Abstellen auf das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung des Amtes einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt, welcher gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von keinem Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereichs umfasst ist (VwGH 17.1.2000, 97/09/0026; 18.12.2001, 99/09/0056; 18.4.2002, 2000/09/0176).

Im Einzelnen hat der erkennende Senat den vorliegenden Sachverhalt wie folgt gewürdigt:

Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs 2 BDGDienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG

Lenken eines Kraftfahrzeuges im alkoholisierten Zustand

Der Disziplinarbeschuldigte ist Polizeibeamter einer Polizeiinspektion, zu dessen Aufgaben – neben dem Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit

(§ 88 StGB) - gerade auch die Überwachung der Einhaltung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften gehört. Der Disziplinarbeschuldigte ist in Ausübung seines Dienstes als Exekutivbeamter erkennbar und muss gemäß dem Offizialprinzip wahrgenommene Verkehrsübertretungen verfolgen und die erforderlichen Maßnahmen treffen. (Paragraph 88, StGB) - gerade auch die Überwachung der Einhaltung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften gehört. Der Disziplinarbeschuldigte ist in Ausübung seines Dienstes als Exekutivbeamter erkennbar und muss gemäß dem Offizialprinzip wahrgenommene Verkehrsübertretungen verfolgen und die erforderlichen Maßnahmen treffen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 43 Abs 2 BDG bereits wiederholt ausgesprochen hat, lassen die Worte „in seinem gesamten Verhalten“ den Schluss zu, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen. Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des/der Beamten(in) bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, diese werde seine dienstlichen Aufgaben – das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen (allgemeiner Funktionsbezug) – nicht in sachlicher (rechtmäßiger, korrekter, unparteiischer und uneigennütziger) Weise erfüllen. Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werden gerade an Polizeibeamte qualifizierte Anforderungen gestellt, da diese im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben zum Schutz vor Verletzungen des Straf- und Verwaltungsstrafrechts (also auch des § 5 StVO) berufen sind und man von ihnen erwarten können muss, dass sie die darin geschützten Rechtsgüter nicht selbst verletzen (zB: VwGH 15.4.1985, 84/12/0229; VwGH 15.09.2011, Zahl 2011/09/0019; DOK: 17.9.1990, 126/10-DOK/89). Wie der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 43, Absatz 2, BDG bereits wiederholt ausgesprochen hat, lassen die Worte „in seinem gesamten Verhalten“ den Schluss zu, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen. Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des/der Beamten(in) bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, diese werde seine dienstlichen Aufgaben – das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen (allgemeiner Funktionsbezug) – nicht in sachlicher (rechtmäßiger, korrekter, unparteiischer und uneigennütziger) Weise erfüllen. Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werden gerade an Polizeibeamte qualifizierte Anforderungen gestellt, da diese im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben zum Schutz vor Verletzungen des Straf- und Verwaltungsstrafrechts (also auch des Paragraph 5, StVO) berufen sind und man von ihnen erwarten können muss, dass sie die darin geschützten Rechtsgüter nicht selbst verletzen (zB: VwGH 15.4.1985, 84/12/0229; VwGH 15.09.2011, Zahl 2011/09/0019; DOK: 17.9.1990, 126/10-DOK/89).

Im Hinblick auf die vom Gesetzgeber zur Verhinderung von Gefährdungen im Straßenverkehr verfolgten Ziele (deshalb auch die strengen Strafbestimmungen bei Übertretungen nach § 5 StVO) ist sein Verhalten – welches auch tatsächlich zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden geführt hat - daher zweifellos geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Im Hinblick auf die vom Gesetzgeber zur Verhinderung von Gefährdungen im Straßenverkehr verfolgten Ziele (deshalb auch die strengen Strafbestimmungen bei Übertretungen nach Paragraph 5, StVO) ist sein Verhalten – welches auch tatsächlich zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden geführt hat - daher zweifellos geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen.

Einem Polizeibeamten wird aufgrund seiner Stellung, in der er der Kritik der Bevölkerung ständig ausgesetzt ist, ein besonders normgerechtes Verhalten vorgeschrieben. Im weiten Bereich des Straßenverkehrsrechtes spielt vor allem „Alkohol im Straßenverkehr“ eine Schlüsselrolle, sowohl was seine Bedeutung in der Judikatur anlangt, als auch in der ständigen öffentlichen Diskussion. Das Einschreiten der Exekutive wird gerade in diesem Bereich von der Bevölkerung einerseits stark gefordert und andererseits von den betroffenen Kfz-Lenkern als besonders restriktiv erlebt.

Umso schädlicher ist es daher für das Ansehen der Polizei, wenn ein Polizist selbst in diesem Bereich straffällig wird. Gerade in Zeiten, in denen der öffentliche Dienst kritischen Augen der Öffentlichkeit gegenübersteht, muss von den Bediensteten ein einwandfreies Verhalten erwartet werden. Übertritt ein Polizeibeamter selbst grundlegende Verwaltungsvorschriften, wird die Achtung, welche der Beamte zur Wahrung seines Dienstes benötigt und das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und der Verwaltung erheblich beeinträchtigt.

Wie sich aus der vorliegenden Aktenlage ergibt, ist der Disziplinarbeschuldigte überführt, ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht zu haben. Er ist damit im Bereich seiner dienstlichen Pflichten – nämlich dem Vollzug der StVO - straffällig geworden und hat das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Polizei wesentlich beeinträchtigt.

Dass der Disziplinarbeschuldigte bereits verwaltungsstrafrechtlich rechtskräftig bestraft wurde, vermag an seiner disziplinären Verantwortlichkeit nichts ändern. Der Begriff des „Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ meint nämlich die Glaubwürdigkeit und Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt. Daraus folgt, dass dieser spezifisch dienstrechtliche Aspekt vom strafrechtlichen Tatbestand nicht wahrgenommen werden kann, sondern eine völlig andere Zielrichtung hat. Auch die (frühere) Disziplinaroberkommission hat bei derartigen Fällen einen disziplinären Überhang erkannt und eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs 2 BDG angenommen (10/8-DOK/10 vom 27.04.2010).Dass der Disziplinarbeschuldigte bereits verwaltungsstrafrechtlich rechtskräftig bestraft wurde, vermag an seiner disziplinären Verantwortlichkeit nichts ändern. Der Begriff des „Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ meint nämlich die Glaubwürdigkeit und Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt. Daraus folgt, dass dieser spezifisch dienstrechtliche Aspekt vom strafrechtlichen Tatbestand nicht wahrgenommen werden kann, sondern eine völlig andere Zielrichtung hat. Auch die (frühere) Disziplinaroberkommission hat bei derartigen Fällen einen disziplinären Überhang erkannt und eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG angenommen (10/8-DOK/10 vom 27.04.2010).

Strafbemessung - § 93 BDGStrafbemessung - Paragraph 93, BDG

Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Disziplinarbeschuldigten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Disziplinarbeschuldigten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung.

Der erkennende Senat hat sich nach der Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Disziplinarbeschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (vgl. Kucsko-Stadlmayer). Der erkennende Senat hat sich nach der Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Disziplinarbeschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint vergleiche Kucsko-Stadlmayer).

Milderungsgründe:

?
reumütiges Geständnis
?
überdurchschnittlich gute Dienstbeschreibung und äußerst positive Zukunftsprognose

Erschwerungsgründe:

?
der hohe Alkoholkonsum im Zusammenhang mit der Dienstpflichtverletzung

Insgesamt liegt eine mittelgradige Verletzung der Dienstpflichten vor, welche sowohl in spezialpräventiver Hinsicht als auch nach generalpräventiven Aspekten eine angemessene Sanktion nach sich ziehen musste.

Zu beachten war, dass gerade das Einschreiten gegen alkoholisierte Fahrzeuglenker – besonders bei Nacht- bzw. Sektorstreifen - zu seinen Aufgaben als Polizist gehört. Dass er nun selbst in diesem Bereich straffällig geworden ist, ist – wie schon oben dargestellt – geeignet, eine beträchtliche Verletzung des Ansehens des Amtes zu verursachen. Eine höhere disziplinäre Sanktion ist aber vor dem Hintergrund seiner Reumütigkeit und seiner doch beträchtlichen Kosten spezialpräventiv nicht notwendig; generalpräventive Erwägungen werden durch die gewählte Sanktion ohnehin gewährleistet. Dem Disziplinarbeschuldigten muss aber klar sein, dass er im Wiederholungsfalle mit bedeutend höheren disziplinären Sanktionen zu rechnen hat.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2018
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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