TE Dok 2018/4/10 04-DK-18

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Veröffentlicht am 10.04.2018
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Schlagworte

Verhetzung

Text

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat am 10.04.2018 in der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

GrInsp NN ist gem. § 126 Abs 2 BDG schuldig, er hat am 13.10.2017 außer Dienst auf der öffentlichen Chatplattform NN einen dort veröffentlichten Artikel mit der Überschrift „Verwirrter Mann blockiert minutenlang Straße“ wie folgt kommentiert: GrInsp NN ist gem. Paragraph 126, Absatz 2, BDG schuldig, er hat am 13.10.2017 außer Dienst auf der öffentlichen Chatplattform NN einen dort veröffentlichten Artikel mit der Überschrift „Verwirrter Mann blockiert minutenlang Straße“ wie folgt kommentiert:

„Schwarze sind einfach das dümmste Volk der Erde … sie haben den bodenreichsten Kontinent, ein Klima, dass man min 3 Ernten im Jahr haben kann … bekommen seit Jahrzehnten Milliarden an Entwicklungshilfe in den Arsch geblasen und leben praktisch auf den Bäumen … einfach zu blöd um ein Loch in den Schnee zu prunzen dieses Volk!!!“

Der Beamte ist daher – unbeschadet seiner strafgerichtlichen Verantwortung nach § 283 StGB – schuldig, seine Dienstpflichten nach Der Beamte ist daher – unbeschadet seiner strafgerichtlichen Verantwortung nach Paragraph 283, StGB – schuldig, seine Dienstpflichten nach

§ 43 Abs 2 BDG, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seines Amtes erhalten bleibt und • Paragraph 43, Absatz 2, BDG, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seines Amtes erhalten bleibt und

§ 44 Abs 1 BDG, iVm dem Erlass der GDfÖS, GZ 19.038/237-GD/01 v. 07.08.2002 die Weisung seiner Vorgesetzten zu beachten, gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt zu haben. • Paragraph 44, Absatz eins, BDG, in Verbindung mit dem Erlass der GDfÖS, GZ 19.038/237-GD/01 v. 07.08.2002 die Weisung seiner Vorgesetzten zu beachten, gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt zu haben.

Gegen den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs 1 Zi 1 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 800,-- (achthundert) verhängt. Gegen den Beschuldigten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Zi 1 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 800,-- (achthundert) verhängt.

Gemäß § 127 Abs. 2 BDG wird die Abstattung der Geldbuße in 8 Monaten bewilligt. Gemäß Paragraph 127, Absatz 2, BDG wird die Abstattung der Geldbuße in 8 Monaten bewilligt.

BEGRÜNDUNG

Zur Person:

GrInsp NN ist Beamter der Landespolizeidirektion für NN und versieht als eingeteilter Beamter Dienst beim SPK NN.

 

Sachverhalt:

Der Beschuldigte GrInsp NN hat am 13.10.2017 außer Dienst auf der öffentlichen Chatplattform NN einen dort veröffentlichten Artikel mit der Überschrift „Verwirrter Mann blockiert minutenlang Straße“ unter „NN“ (Facebook-Nickname des Beschuldigten) wie folgt kommentiert:

„Schwarze sind einfach das dümmste Volk der Erde … sie haben den bodenreichsten Kontinent, ein Klima, dass man min 3 Ernten im Jahr haben kann … bekommen seit Jahrzehnten Milliarden an Entwicklungshilfe in den Arsch geblasen und leben praktisch auf den Bäumen … einfach zu blöd um ein Loch in den Schnee zu prunzen dieses Volk!!!“

Strafgerichtliches Verfahren:

Mit Beschluss der Staatsanwaltschaft NN vom 05.02.2018 wurde das gegen NN anhängige Strafverfahren wegen §§ 283 (1) Z 1 2. Fall, 283 (1) Z 2 und 283 (2) StGB gem. §§ 198 Abs 1, 199, 203 Abs 1 und 2 StPO unter Setzung einer Probezeit von 2 Jahren vorläufig eingestellt. Zudem wurde gem § 50 Abs 1 iVm § 51 Abs 1 StGB die Weisung erteilt, am Programm des Vereins Neustart „Dialog gegen Hass“ teilzunehmen. Mit Beschluss der Staatsanwaltschaft NN vom 05.02.2018 wurde das gegen NN anhängige Strafverfahren wegen Paragraphen 283, (1) Ziffer eins, 2. Fall, 283 (1) Ziffer 2 und 283 (2) StGB gem. Paragraphen 198, Absatz eins, 199, 203, Absatz eins und 2 StPO unter Setzung einer Probezeit von 2 Jahren vorläufig eingestellt. Zudem wurde gem Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz eins, StGB die Weisung erteilt, am Programm des Vereins Neustart „Dialog gegen Hass“ teilzunehmen.

Bisherige disziplinäre Maßnahmen:

Gem. § 121 Abs 2 BDG unbescholten Gem. Paragraph 121, Absatz 2, BDG unbescholten

Dienstpflichtverletzung:

Der nunmehrige Verdacht von Dienstpflichtverletzungen ergibt sich aus der von der Landespolizeidirektion NN gemäß § 110 Abs 1 Z 2 BDG 1979 vorgelegten Disziplinaranzeige des SPK NN vom 26.01.2018 samt Beilagen, ho. eingelangt am 13.02.2018, welche dem Beamten gemäß § 109 Abs 3 BDG 1979 zugestellt worden ist. Der nunmehrige Verdacht von Dienstpflichtverletzungen ergibt sich aus der von der Landespolizeidirektion NN gemäß Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 vorgelegten Disziplinaranzeige des SPK NN vom 26.01.2018 samt Beilagen, ho. eingelangt am 13.02.2018, welche dem Beamten gemäß Paragraph 109, Absatz 3, BDG 1979 zugestellt worden ist.

Mündliche Disziplinarverhandlung:

Mit Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission vom 01.03.2018 wurde das ordentliche Disziplinarverfahren eingeleitet und die mündliche Verhandlung am 10.04.2018 anberaumt und durchgeführt.

Zu Beginn der Disziplinarverhandlung wurde der Disziplinarbeschuldigte, nachdem dieser in Zivil und äußerst leger gekleidet war, vom Vorsitzenden auf die Bestimmungen der PUTV hingewiesen, wonach der Disziplinarbeschuldigte zur Disziplinarverhandlung in Uniform zu erscheinen habe. Worauf der Disziplinarbeschuldigte nur meinte, er sei beim SPK NN im Kriminaldienst und habe keine Uniform.

Der Disziplinarbeschuldigte bekannte sich zum Vorwurf der Verletzung des § 43 Abs 2 BDG schuldig, zu jenem nach § 44 Abs 1 BDG - soweit es die Sozial-Media-RL betrifft - für nicht schuldig, da diese erst wenige Tage vor dem Posting erlassen worden sei, und er sich zu diesem Zeitpunkt im Krankenstand befand. Zum Sachverhalt gab GrInsp NN an, er war am 13.10.2017 in einem Supermarkt einkaufen und ärgerte sich in der Folge über eine Person, die am Parkplatz des Supermarktes seinen PKW, allem Anschein provokant, so ungünstig abstellte, dass andere PKW-Lenker Schwierigkeiten gehabt hätten wegzufahren, wenn diese das zu diesem Zeitpunkt gewollt hätten. Er habe den Lenker diesbezüglich angesprochen und nur eine dumme Antwort bekommen. Er sei dann nach Hause gefahren, dort habe er dann auf Facebook den Eintrag auf der Chatplattform von NN gelesen, in welchem ein anderer Verkehrsteilnehmer minutenlang den Verkehr blockiert habe. Da sei dann das „Haferl“ übergegangen und er habe sich dann dazu hinreißen lassen, das gegenständliche Posting zu verfassen und auch zu veröffentlichen. Der Disziplinarbeschuldigte bekannte sich zum Vorwurf der Verletzung des Paragraph 43, Absatz 2, BDG schuldig, zu jenem nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG - soweit es die Sozial-Media-RL betrifft - für nicht schuldig, da diese erst wenige Tage vor dem Posting erlassen worden sei, und er sich zu diesem Zeitpunkt im Krankenstand befand. Zum Sachverhalt gab GrInsp NN an, er war am 13.10.2017 in einem Supermarkt einkaufen und ärgerte sich in der Folge über eine Person, die am Parkplatz des Supermarktes seinen PKW, allem Anschein provokant, so ungünstig abstellte, dass andere PKW-Lenker Schwierigkeiten gehabt hätten wegzufahren, wenn diese das zu diesem Zeitpunkt gewollt hätten. Er habe den Lenker diesbezüglich angesprochen und nur eine dumme Antwort bekommen. Er sei dann nach Hause gefahren, dort habe er dann auf Facebook den Eintrag auf der Chatplattform von NN gelesen, in welchem ein anderer Verkehrsteilnehmer minutenlang den Verkehr blockiert habe. Da sei dann das „Haferl“ übergegangen und er habe sich dann dazu hinreißen lassen, das gegenständliche Posting zu verfassen und auch zu veröffentlichen.

Er sei sich weder der strafrechtlichen noch der dienstrechtlichen Konsequenzen bewusst gewesen, andernfalls hätte er dieses Posting natürlich nicht gemacht. Es komme ihm generell etwas seltsam vor, warum genau dieses Posting diese Konsequenz ausgelöst habe. Erst vor wenigen Wochen hätte er ein ähnlich lautendes Posting über US-Bürger verfasst und gepostet und dies hätte niemanden interessiert.

In der Folge führte der Disziplinarbeschuldigte aus, dass er die im Zuge der diversionellen Erledigung von der Staatsanwaltschaft auferlegten Maßnahme – Dialog statt Hass – bereits durchführe; dabei werde in Einzelgesprächen das Geschehene besprochen. Den Ausführungen des Disziplinarbeschuldigten war zu entnehmen, dass er den Wert dieser Maßnahmen nicht sehr hoch einschätzte.

Dazu, dass er lt. Abschlussbericht des NN an die StA NN dieses Posting auch aus „Frust im Rahmen der täglichen Arbeit mit Problempersonen“ gesetzt habe, führte der Disziplinarbeschuldigte aus, dass er dies so nicht gesagt oder gemeint habe. Es sei eben so, dass er nur mit „Ruß“ (als Bezeichnung für kriminell auffällige Personen) zu tun habe. Zudem sei es nicht richtig, dass durch sein Posting die Arbeit eines Drogenermittlers erschwert werden würde. Denn der Drogenmarkt in NN werde von Albanern „beherrscht“. Auf den Vorhalt, dass der Leiter des NN diesbezüglich etwas anderes meine, führte der Disziplinarbeschuldigte aus, dann würde sich dieser wohl nicht auskennen und unterstrich dies mit einer „abfälligen“ Handbewegung. Er selbst habe in NN noch nie einen „Kugerlneger“ angezeigt; damit habe er nichts zu tun, er bearbeite nur die größeren Fälle, wie jenen aus dem Jahr 2016 mit fast 400 kg Suchtgift. Er wies nochmals darauf hin, dass er selbst noch nie einen „Schwarzen“ angezeigt habe.

Er sei – wie in der Anzeige angeführt – ein eher toleranter Mensch. Er habe beispielsweise einem iranischen Dolmetscher bei der Erlangung der österr. Staatsbürgerschaft geholfen. Er habe in den letzten 20 Jahren ca. 800 Festnahmen durchgeführt, alle seinen verurteilt worden und keiner habe sich je beschwert.

Der Disziplinaranwalt führte in seinem Plädoyer aus, die mündliche Verhandlung habe erwiesen, dass der Disziplinarbeschuldigte die Dienstpflichtverletzungen begangen habe. Es wurde eine Schwelle überschritten die nicht überschritten hätte werden dürfen. Solche – wie vom Disziplinarbeschuldigten – verfassten Postings auf öffentlichen Plattformen zeigen Wertevorstellungen, die von der Öffentlichkeit – auch wenn diese nicht unbedingt gefordert wird – zu Recht keinesfalls geduldet worden wären.

Er sieht auch die Dienstpflichtverletzung nach § 44 Abs 1 BDG als erfüllt, selbst wenn man die Sozial-Media-RL, die in Wahrheit nur eine Wiederholung von bestehenden Verhaltensrichtlinien ist, unberührt lässt, zumal in der Anlastung ja auch der Erlass der Generaldirektion angeführt wird. Er sieht auch die Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG als erfüllt, selbst wenn man die Sozial-Media-RL, die in Wahrheit nur eine Wiederholung von bestehenden Verhaltensrichtlinien ist, unberührt lässt, zumal in der Anlastung ja auch der Erlass der Generaldirektion angeführt wird.

Zur Strafe führte er aus, dass diese eine Ordnungsfunktion in Bezug auf die Sauberkeit in der Exekutive, der Leistungsfähigkeit und des Ansehens des Beamtentums im Allgemeinen habe. Zudem besteht gegenständlich ein besonderer Funktionsbezug. Das BM.I würde alles unternehmen, dass dessen Beamte bestens geschult sind im Umgang mit Menschen und nicht, auch nur der Hauch einer Voreingenommenheit gegenüber bestimmten Bevölkerungsgruppen besteht. Diskriminierung – welcher Art auch immer – ist nicht gewünscht.

Auch wenn eine gewisse Einsicht des Disziplinarbeschuldigten zu erkennen sei und dieser als sehr engagiert beschrieben wird und zudem 19 bzw. 21 Mal belobigt wurde, so ist die Strafe auch aus spezialpräventiven Gründen notwendig. Dies auch vor dem Hintergrund, dass sich der Disziplinarbeschuldigte nicht zum ersten Mal wegen einer Dienstpflichtverletzung vor der Kommission verantworten muss, auch wenn die letzte bereits mehr als drei Jahre zurück liegt, einen anderen Vorhalt hatte und somit nicht mehr direkt einbeziehbar ist. Aus den angeführten Gründen fordere er eine Geldbuße im oberen Bereich.

Der Verteidiger verwies in seinem Plädoyer auf das Vorliegen der Dienstpflichtverletzungen. Er sehe mit Vielem, was der Disziplinaranwalt anführte, eine Übereinstimmung, sehe das von diesem geforderte Strafmaß jedoch als völlig überzogen und sei der Meinung, dass mit einem Verweis das Auslangen zu finden sei. Als Begründung dafür führte er an, es gab bisher in der gesamten Karriere seines Mandanten noch nie den Vorwurf zu einem rassistischen Verhalten. Ein ähnliches Posting seines Mandanten zu Amerika stellte für die Öffentlichkeit offensichtlich kein Problem dar, auch wenn das gegenständliche Posting jedenfalls zu verurteilen sei. Sein Mandant habe schon kurz nach dem Posting seinen Fehler eingesehen, hätte diesen aber aufgrund einer Sperre in Facebook nicht mehr korrigieren können. Die diesbezüglich mitvorgeworfene Nichteinhaltung der Sozial-Media-RL kann seinem Mandanten jedoch nicht vorgeworfen werden, zumal sich dieser bei der Erlassung dieser im Krankenstand befand und ihm diese somit nicht zugänglich war.

In Bezug auf die Strafhöhe sei sich die Frage zu stellen, ob tatsächlich die volle Härte notwendig sei. Er sehe eine solche nicht, zumal bei seinem Mandanten die rassistische Gesinnung fehle, man habe der Überprüfung seines Handys im Zuge der Ermittlung nach § 283 StGB nichts weiter Belastendes gefunden. Die Kommission möge bei der Strafbemessung mit Augenmaß vorgehen und die Kirche im Dorf lassen. Dass das Verhalten nicht in Ordnung war, sei auch seinem Mandanten bewusst. Aus spezialpräventiven Gründen sei – auch im Hinblick auf die zahlreichen Belobigungen seines Mandanten – ein Verweis wohl ausreichend. In Bezug auf die Strafhöhe sei sich die Frage zu stellen, ob tatsächlich die volle Härte notwendig sei. Er sehe eine solche nicht, zumal bei seinem Mandanten die rassistische Gesinnung fehle, man habe der Überprüfung seines Handys im Zuge der Ermittlung nach Paragraph 283, StGB nichts weiter Belastendes gefunden. Die Kommission möge bei der Strafbemessung mit Augenmaß vorgehen und die Kirche im Dorf lassen. Dass das Verhalten nicht in Ordnung war, sei auch seinem Mandanten bewusst. Aus spezialpräventiven Gründen sei – auch im Hinblick auf die zahlreichen Belobigungen seines Mandanten – ein Verweis wohl ausreichend.

Schlusswort des Beschuldigten:

Der Beschuldigte entschuldigte sich – es sei ihm eine Lehre gewesen und so etwas werde ihm „original“ nicht mehr passieren. Zudem sei er lt. seinem Stadtpolizeikommandanten nun „erster Freiwilliger“ für das ADL-Seminar.

Die Disziplinarkommission hat dazu erwogen:

§ 43 BDG Paragraph 43, BDG

2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Auf-gaben erhalten bleibt.

§ 44 BDG Paragraph 44, BDG

1)
Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen, und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

§ 91 BDG Paragraph 91, BDG

Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

§ 283 StGB Paragraph 283, StGB

(1) Wer öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird,

1.zu Gewalt gegen eine Kirche oder Religionsgesellschaft oder eine andere nach den vorhandenen oder fehlenden Kriterien der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der Staatsangehörigkeit, der Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, einer körperlichen oder geistigen Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zuge-hörigkeit zu dieser Gruppe auffordert oder zu Hass gegen sie aufstachelt,

2. in der Absicht, die Menschenwürde anderer zu verletzen, eine der in Z 1 bezeichneten Gruppen in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, diese Gruppe in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, oder 2. in der Absicht, die Menschenwürde anderer zu verletzen, eine der in Ziffer eins, bezeichneten Gruppen in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, diese Gruppe in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, oder

Art 1 – BVG zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung Artikel eins, – BVG zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung

(1)
Jede Form rassischer Diskriminierung ist – auch soweit ihr nicht bereits Art. 7 des Bundes- Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und Art. 14 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entgegenstehen – verboten. Gesetzgebung und Vollziehung haben jede Unter-scheidung aus dem alleinigen Grund der Rasse, der Hautfarbe, der Abstammung oder der nationalen oder ethnischen Herkunft zu unterlassen.Jede Form rassischer Diskriminierung ist – auch soweit ihr nicht bereits Artikel 7, des Bundes- Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und Artikel 14, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, entgegenstehen – verboten. Gesetzgebung und Vollziehung haben jede Unter-scheidung aus dem alleinigen Grund der Rasse, der Hautfarbe, der Abstammung oder der nationalen oder ethnischen Herkunft zu unterlassen.

§ 5 RLV Paragraph 5, RLV

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben alles zu unterlassen, das geeignet ist, den Eindruck von Voreingenommenheit zu erwecken oder als Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes, der Rasse oder Hautfarbe, der nationalen oder ethnischen Herkunft, des religiösen Bekenntnisses, der politischen Auffassung oder der sexuellen Orientierung empfunden zu werden.

Erlass der GDfÖS, GZ. 19.038/237-GD/01 vom 07.08.2002

(…)

Unter dem Gesichtspunkt der dargelegten Rechtvorschriften und den sich aus der Anlage ergebenden Ausführungen ist es im Sinne einer professionellen Aufgabenerfüllung unabdingbar erforderlich, dass sich alle Mitarbeiterinnen der Sicherheitsexekutive sowohl während der Ausübung des Dienstes als auch außerhalb desselben solcher Umgangsformen und sprachlicher Ausdrucksformen zu bedienen haben, die den Eindruck einer diskriminierenden, erniedrigenden, entwürdigenden oder voreingenommenen Vorgangsweise bzw. einen Rückschluss auf eine solcherart motivierte Grundhaltung erst gar nicht aufkommen lassen. Dies insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass die Sicherheitsexekutive an sich selbst den Anspruch stellt, die größte Menschenrechtsorganisation zu sein.

Anlage zum oa Erlass des GDfÖS

Sprachliche Diskriminierung

Unter sprachlicher Diskriminierung wird jene Form des Sprachgebrauchs verstanden, durch die andere Menschen oder Gruppen von Menschen bewusst oder unbewusst in ihrer Würde angegriffen, herabgesetzt, abgewertet, beleidigt udglm. werden. Diese Art der Diskriminierung kann in unterschiedlichsten Ausprägungen direkt oder indirekt sowohl im Sprechen als auch im Schreiben über bzw. von davon betroffenen Menschen Gestalt annehmen.

Zur Schuldfrage:

Der Senat ist nach Durchführung des Beweisverfahrens zur Erkenntnis gelangt, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Dienstpflichtverletzung schuldhaft begangen hat.

Dadurch, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund eines geleisteten Diversionsangebotes an den Disziplinarbeschuldigten von der Strafverfolgung endgültig zurückgetreten ist, ist folgendes auszuführen: Gemäß § 95 Abs 2 BDG ist die Disziplinarbehörde nur an die, dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegten Tatsachenfeststellung gebunden. In allen anderen Fällen, also auch bei einer Einstellung eines Strafverfahrens hat sie den Sachverhalt nach dienstrechtlichen Erwägungen selbst zu beurteilen und – unbeschadet dessen, dass keine strafgerichtlich relevante Tathandlung vorliegt - festzustellen, ob Dienstpflichten verletzt wurden. Disziplinär ist das Verhalten wie folgt zu würdigen: Dadurch, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund eines geleisteten Diversionsangebotes an den Disziplinarbeschuldigten von der Strafverfolgung endgültig zurückgetreten ist, ist folgendes auszuführen: Gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG ist die Disziplinarbehörde nur an die, dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegten Tatsachenfeststellung gebunden. In allen anderen Fällen, also auch bei einer Einstellung eines Strafverfahrens hat sie den Sachverhalt nach dienstrechtlichen Erwägungen selbst zu beurteilen und – unbeschadet dessen, dass keine strafgerichtlich relevante Tathandlung vorliegt - festzustellen, ob Dienstpflichten verletzt wurden. Disziplinär ist das Verhalten wie folgt zu würdigen:

Im Einzelnen hat der erkennende Senat den vorliegenden Sachverhalt wie folgt gewürdigt:

Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs 2 BDG Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG

Die Stammdienststelle des Disziplinarbeschuldigten ist die FI Sonderdienste beim SPK NN. Derzeit ist er dem Kriminalreferat des SPK NN, FB 3 – Suchtmittelangelegenheiten - dienstzugeteilt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 43 Abs 2 BDG bereits wiederholt ausgesprochen hat, lassen die Worte „in seinem gesamten Verhalten“ den Schluss zu, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funk-tionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176). Wie der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 43, Absatz 2, BDG bereits wiederholt ausgesprochen hat, lassen die Worte „in seinem gesamten Verhalten“ den Schluss zu, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funk-tionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176).

Insofern stellt § 43 Abs 2 BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltens-richtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012) und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt. Insofern stellt Paragraph 43, Absatz 2, BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltens-richtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012) und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt.

Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des/der Beamten(in) bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, diese werde seine dienstlichen Aufgaben – das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen (allgemeiner Funktionsbezug) – nicht in sachlicher (rechtmäßiger, korrekter, unparteiischer und uneigennütziger) Weise erfüllen. Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werden gerade an Polizeibeamte qualifizierte Anforderungen gestellt, da diese im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben zum Schutz vor Verletzungen des Straf- und Verwaltungsstrafrechts (also auch des § 283 StGB) berufen sind und man von ihnen erwarten können muss, dass sie die darin geschützten Rechtsgüter nicht selbst verletzen (zB: VwGH 15.4.1985, 84/12/0229; VwGH 15.09.2011, Zahl 2011/09/0019; DOK: 17.9.1990, 126/10-DOK/89). Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des/der Beamten(in) bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, diese werde seine dienstlichen Aufgaben – das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen (allgemeiner Funktionsbezug) – nicht in sachlicher (rechtmäßiger, korrekter, unparteiischer und uneigennütziger) Weise erfüllen. Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werden gerade an Polizeibeamte qualifizierte Anforderungen gestellt, da diese im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben zum Schutz vor Verletzungen des Straf- und Verwaltungsstrafrechts (also auch des Paragraph 283, StGB) berufen sind und man von ihnen erwarten können muss, dass sie die darin geschützten Rechtsgüter nicht selbst verletzen (zB: VwGH 15.4.1985, 84/12/0229; VwGH 15.09.2011, Zahl 2011/09/0019; DOK: 17.9.1990, 126/10-DOK/89).

Der Disziplinarbeschuldigte ist Suchtgiftermittler. Gerade in diesem hochsensiblen Kriminalitätssegment, in welchem viel über das Internet kommuniziert wird, bleiben Äußerungen bzw. Postings wie jene des Disziplinarbeschuldigten nicht unbemerkt. Durch die Kenntnisnahme solcher Postings wird das oft mühselig aufgebaute Vertrauensverhältnis in die „Szene“ unterbrochen oder verschoben und werden Ermittlungsarbeiten – eben genau in diesem Bereich (SG) - erschwert. Es ist daher nicht nur ein Bezug des außerdienstlichen Verhaltens des Beschuldigten zu seiner dienst-lichen Tätigkeit gegeben, es hat vielmehr eine direkte Auswirkung. Der Disziplinarbeschuldigte erkannte im Zuge der Verhandlung dieses Problem nicht, zumal er nichts mit „Kugerlneger“ zu tun habe, er kümmere sich nur um die „großen“ Fische und führte zur Untermauerung seiner These an, dass er bisher noch nicht einen „Schwarzen“ angezeigt habe.

Unstrittig ist, dass der Disziplinarbeschuldigte auf der angeführten Chatplattform inkriminierte Äußerungen postete und zwischen der „Provokation“ am Parkplatz und dem Verfassen des Postings – jedenfalls die Zeit vom Supermarkt nach Hause - vergangen ist und der Disziplinarbeschuldigte selbst nach dem Verfassen des Postings immer noch die Handlungsalternative gehabt hätte, nicht den „Senden“-Button zu drücken.

Der Inhalt des Posting ist zweifellos geeignet, die Würde der betroffenen Menschen zu verletzten. Als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes muss ihm bewusst gewesen sein, dass gerade diese höchsten Rechtsgüter zu achten und zu schützen sind!

In der öffentlichen Wahrnehmung sind die Polizeibehörden einer besonderen Beobachtung und Kritik ausgesetzt. Beamte des Innenressorts stehen in der Öffentlichkeit, sie müssen daher besonders darauf achten, alles zu vermeiden, was den Eindruck einer Diskriminierung erwecken könnte. Das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten führte dazu, dass ein Dritter auf das Posting aufmerksam wurde und diesen Umstand in der Folge dem BM.I anzeigte, zumal ohne großen Rechercheaufwand festzustellen war, dass gegenständliches Posting von einem Polizeibeamten gesetzt wurde.

Dem hohen Anspruch, einer von einem Polizeibeamten zu Recht zu erwartender sachlichen Unvoreingenommenheit, sich sowohl im, als auch außerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass das Ansehen der Polizei keinen Schaden erleidet, wurde der Disziplinarbeschuldigte nicht gerecht. Schwerwiegender, der Disziplinarbeschuldigte hat gerade jene Rechtsgüter verletzt, deren Schutz ihm als Sicherheitsorgan im besonderen Ausmaße obliegen, zumal die Vollziehung des Strafrechtes (StGB, SMG, StPO) zu seinen dienstlichen Aufgaben gehören.

Das dem Beamten zur Last gelegte außerdienstliche Verhalten in der angeführten Chatplattform war zweifelfrei geeignet, das durch § 43 Abs 2 BDG zu schützenden Rechtsgut der Erhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft in beträchtlichem Ausmaß zu schädigen. Das dem Beamten zur Last gelegte außerdienstliche Verhalten in der angeführten Chatplattform war zweifelfrei geeignet, das durch Paragraph 43, Absatz 2, BDG zu schützenden Rechtsgut der Erhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft in beträchtlichem Ausmaß zu schädigen.

Dass die strafrechtliche Verantwortung (§ 283 StGB) des Disziplinarbeschuldigten bereits diversionell abgehandelt wurde, vermag an seiner disziplinären Verantwortlichkeit nichts ändern. Der Begriff des „Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ meint nämlich die Glaubwürdigkeit und Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt. Daraus folgt, dass dieser spezifisch dienstrechtliche Aspekt vom strafrechtlichen Tatbestand nicht wahrgenommen werden kann, sondern eine völlig andere Zielrichtung hat. Auch die (frühere) Disziplinaroberkommission hat bei derartigen Fällen einen disziplinären Überhang erkannt und eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs 2 BDG angenommen (10/8-DOK/10 vom 27.04.2010). Dass die strafrechtliche Verantwortung (Paragraph 283, StGB) des Disziplinarbeschuldigten bereits diversionell abgehandelt wurde, vermag an seiner disziplinären Verantwortlichkeit nichts ändern. Der Begriff des „Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ meint nämlich die Glaubwürdigkeit und Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt. Daraus folgt, dass dieser spezifisch dienstrechtliche Aspekt vom strafrechtlichen Tatbestand nicht wahrgenommen werden kann, sondern eine völlig andere Zielrichtung hat. Auch die (frühere) Disziplinaroberkommission hat bei derartigen Fällen einen disziplinären Überhang erkannt und eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG angenommen (10/8-DOK/10 vom 27.04.2010).

Dienstpflichtverletzung nach § 44 Abs 1 BDG Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG

Gemäß § 44 Abs 1 BDG hat der Beamte die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Das bedeutet, dass er sowohl die vom Bundesministerium für Inneres verlautbarten Erlässe, als auch schriftliche Befehle der zuständigen Landespolizeidirektion und schriftliche oder mündliche Befehle/Dienstaufträge/Diensteinteilungen seiner Vorgesetzten (z.B. SPK/BPK) zu befolgen hat. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG hat der Beamte die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Das bedeutet, dass er sowohl die vom Bundesministerium für Inneres verlautbarten Erlässe, als auch schriftliche Befehle der zuständigen Landespolizeidirektion und schriftliche oder mündliche Befehle/Dienstaufträge/Diensteinteilungen seiner Vorgesetzten (z.B. SPK/BPK) zu befolgen hat.

Besonders die Befolgung von Weisungen ist in einem militärisch organisierten Wachkörper wie der Exekutive Voraussetzung dafür, eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben zu garantieren. Wie auch die Disziplinaroberkommission (bis 31.12.2013) schon wiederholt entschieden hat, zählen Verletzungen der Dienstpflicht nach § 44 Abs 1 BDG zu den schwerwiegenden Verfehlungen gegen die grundlegendsten Pflichten im Rahmen eines jeden Beamtendienstverhältnisses und ist die Befolgung von dienstlichen An-ordnungen für den ordnungsgemäßen, sowie effizienten Ablauf des Dienstes von essentieller Bedeutung (57/8-DOK/08 vom 11.11.2008). Besonders die Befolgung von Weisungen ist in einem militärisch organisierten Wachkörper wie der Exekutive Voraussetzung dafür, eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben zu garantieren. Wie auch die Disziplinaroberkommission (bis 31.12.2013) schon wiederholt entschieden hat, zählen Verletzungen der Dienstpflicht nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG zu den schwerwiegenden Verfehlungen gegen die grundlegendsten Pflichten im Rahmen eines jeden Beamtendienstverhältnisses und ist die Befolgung von dienstlichen An-ordnungen für den ordnungsgemäßen, sowie effizienten Ablauf des Dienstes von essentieller Bedeutung (57/8-DOK/08 vom 11.11.2008).

Die oben angeführte Dienstanweisung der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit stellt klar, dass „sich alle Mitarbeiterinnen der Sicherheitsexekutive sowohl während der Ausübung des Dienstes als auch außerhalb desselben solcher Umgangsformen und sprachlicher Ausdrucksformen zu bedienen haben, die den Eindruck einer diskriminierenden, erniedrigenden, entwürdigenden oder voreingenommenen Vorgangsweise bzw. einen Rückschluss auf eine solcherart motivierte Grundhaltung erst gar nicht aufkommen lassen“.

Dass der Disziplinarbeschuldigte mit der Einhaltung dieses Erlasses offensichtlich ein Problem hat, zeigte sich auch in der Verhandlung wieder, in welcher von diesem in dessen „natürlichen“ Sprachgebrauch immer wieder der Ausdruck „Kugerlneger“ oder „Ruß“ (als Bezeichnung für kriminell auffällige Personen) verwendet wurde.

Dies bekräftigte die Annahme, dass der Disziplinarbeschuldigte diesen Sprachgebrauch derart verinnerlicht hat, dass er nicht mehr zu unterscheiden vermag, ob und wann er eine derartige Ausdrucksweise verwenden kann.

Auch die vom Disziplinarbeschuldigten gemachte Aussage in der Verhandlung, es sei ihm unverständlich, warum gerade dieses Posting – die „Schwarzen“ betreffend -solch eine Reaktion auslöste, zumal er nicht lange zuvor ein ähnliches Posting über die US-Bürger und Donald Trump abgab und dies keine solche Reaktion auslöste, bestätigt nur die Sicht der Kommission, dass der Disziplinarbeschuldigte ein dem § 44 Abs 1 BDG unrichtiges Rechtsempfinden hat. Auch die vom Disziplinarbeschuldigten gemachte Aussage in der Verhandlung, es sei ihm unverständlich, warum gerade dieses Posting – die „Schwarzen“ betreffend -solch eine Reaktion auslöste, zumal er nicht lange zuvor ein ähnliches Posting über die US-Bürger und Donald Trump abgab und dies keine solche Reaktion auslöste, bestätigt nur die Sicht der Kommission, dass der Disziplinarbeschuldigte ein dem Paragraph 44, Absatz eins, BDG unrichtiges Rechtsempfinden hat.

Dieses Verhalten und die Äußerungen im Rahmen einer öffentlichen Verhandlung bestätigten den bis dahin bestehenden Verdacht, dass der Disziplinarbeschuldigte auch seine Dienstpflichten nach § 44 Abs 1 BDG verletzt hat. Dieses Verhalten und die Äußerungen im Rahmen einer öffentlichen Verhandlung bestätigten den bis dahin bestehenden Verdacht, dass der Disziplinarbeschuldigte auch seine Dienstpflichten nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG verletzt hat.

Strafbemessung - § 93 BDG Strafbemessung - Paragraph 93, BDG

Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Disziplinarbeschuldigten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Disziplinarbeschuldigten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung.

Der erkennende Senat hat sich nach der Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Disziplinarbeschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (vgl. Kucsko-Stadlmayer). Der erkennende Senat hat sich nach der Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Disziplinarbeschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint vergleiche Kucsko-Stadlmayer).

Milderungsgründe:

Teilgeständnis und zahlreiche Belobigungen

Insgesamt liegt nach Ansicht des Senates eine mittelgradige Verletzung der Dienstpflichten vor, welche sowohl in spezialpräventiver Hinsicht als auch nach generalpräventiven Aspekten eine angemessene Sanktion nach sich ziehen musste.

Zu beachten war, dass die Verfolgung strafrechtlich relevanter Sachverhalte zu den primären Aufgaben des Disziplinarbeschuldigten und zu seinen Aufgaben als Polizist gehört. Dass er nun selbst in diesem Bereich straffällig geworden ist, ist – wie schon oben dargestellt – geeignet, eine beträchtliche Verletzung des Ansehens des Amtes zu verursachen. Einer wie vom Disziplinaranwalt geforderte Geldbuße im oberen Bereich konnte der Senat unter Berücksichtigung der Milderungsgründe – ua der zahlreichen Belobigungen – nicht folgen und wurde eine solche auch als nicht notwendig erachtet. Gleichfalls konnte aber auch der Forderung des Verteidigers, welcher mit der Verhängung eines Verweises eine ausreichende spezial- und generalpräventive Wirkung sah, nicht gefolgt werden.

Nach Berücksichtigung der im Beweisverfahren gewonnenen Erkenntnis ist der Senat zur Ansicht gelangt, dass gegenständlich mit der im Spruch verhängten Geldbuße gerade noch das Auslangen gefunden werden kann. Eine höhere disziplinäre Sanktion ist spezialpräventiv nicht notwendig; generalpräventive Erwägungen werden durch die gewählte Sanktion ohnehin gewährleistet. Dem Disziplinarbeschuldigten muss aber klar sein, dass er im Wiederholungsfalle mit bedeutend höheren disziplinären Sanktionen zu rechnen hat.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2018
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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