TE Dok 2018/4/13 02081/6-DK/17

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.04.2018
beobachten
merken

Norm

BDG 1979 §43Abs1
BDG 1979 §43 Abs2
RGV §2 Abs1
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. RGV § 2 heute
  2. RGV § 2 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. RGV § 2 gültig von 10.10.2024 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  4. RGV § 2 gültig von 29.01.2020 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  5. RGV § 2 gültig von 01.01.2019 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  6. RGV § 2 gültig von 08.01.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  7. RGV § 2 gültig von 01.01.2012 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  8. RGV § 2 gültig von 01.05.2003 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  9. RGV § 2 gültig von 01.04.2000 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  10. RGV § 2 gültig von 15.02.1997 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  11. RGV § 2 gültig von 01.02.1956 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 54/1956

Schlagworte

Nichtverständigen der Dienstbehörde vom Ortswechsel während des Krankenstandes,
Verletzung durch Sportausübung während des Krankenstandes

Text

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat II, hat im Disziplinarverfahren gegen FOI Beschuldigten (B) nach der am XX.2018 durchgeführten mündlichen Verhandlung unter dem Vorsitz von Hofrat Mag. Wolfgang Puchleitner sowie im Beisein der weitere Mitglieder des Disziplinarsenats, Hofrätin Mag. Elfriede Teichert und Amtsdirektor Regierungsrat Michael Krall, in Anwesenheit des Disziplinarbeschuldigten und seines Verteidigers Dr. P sowie des Disziplinaranwaltes HR Dr. Karl-Heinz Bramböck und der Schriftführerin Mag. Maria Stock zu Recht erkannt: FOI B wird von den Vorwürfen der Dienstpflichtverletzung, wie diese im Einleitungsbeschluss vom XX.2017 erhoben wurden, gemäß § 118 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 freigesprochen.Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat römisch zwei, hat im Disziplinarverfahren gegen FOI Beschuldigten (B) nach der am römisch zwanzig.2018 durchgeführten mündlichen Verhandlung unter dem Vorsitz von Hofrat Mag. Wolfgang Puchleitner sowie im Beisein der weitere Mitglieder des Disziplinarsenats, Hofrätin Mag. Elfriede Teichert und Amtsdirektor Regierungsrat Michael Krall, in Anwesenheit des Disziplinarbeschuldigten und seines Verteidigers Dr. P sowie des Disziplinaranwaltes HR Dr. Karl-Heinz Bramböck und der Schriftführerin Mag. Maria Stock zu Recht erkannt: FOI B wird von den Vorwürfen der Dienstpflichtverletzung, wie diese im Einleitungsbeschluss vom römisch zwanzig.2017 erhoben wurden, gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 freigesprochen.

Begründung

Beweismittel:

?
Disziplinaranzeige vom XX.2017 (AS 2-3)Disziplinaranzeige vom römisch zwanzig.2017 (AS 2-3)
?
Schriftliche Erklärung des FOI B zum Unfall (AS 5)
?
Weisung des Dienstgebers (AS 11)
?
Zustellnachweis der Weisung vom XX.2017(AS 11v)Zustellnachweis der Weisung vom römisch zwanzig.2017(AS 11v)
?
Psychiatrisches Gutachten zur Feststellung der Dienstfähigkeit von Dr. P (AS 12-19)
?
Eingabe des Vertreters Dr. P vom XX.2016 (AS 20)Eingabe des Vertreters Dr. P vom römisch zwanzig.2016 (AS 20)
?
Stellungnahme des Vertreters Dr. P vom XX.2017 (AS 21)Stellungnahme des Vertreters Dr. P vom römisch zwanzig.2017 (AS 21)
?
Arbeitsunfähigkeitsmeldung des FOI B von XX.2016 – XX.2017, ausgestellt durch Dr. S am XX.2016 (AS 22)Arbeitsunfähigkeitsmeldung des FOI B von römisch zwanzig.2016 – römisch zwanzig.2017, ausgestellt durch Dr. S am römisch zwanzig.2016 (AS 22)
?
Arbeitsunfähigkeitsmeldung des FOI B von XX.2016 – XX.2017, ausgestellt durch Dr. S am XX.2017 (AS 22v)Arbeitsunfähigkeitsmeldung des FOI B von römisch zwanzig.2016 – römisch zwanzig.2017, ausgestellt durch Dr. S am römisch zwanzig.2017 (AS 22v)
?
Beschwerde vom XX.2017 des FOI B (AS 37-38)Beschwerde vom römisch zwanzig.2017 des FOI B (AS 37-38)
?
BVwG Entscheidung vom 03.11.2017 (AS 41-44)
?
Schriftsatz Einleitung der Versetzung in den Ruhestand vom XX.2018 (AS 62)Schriftsatz Einleitung der Versetzung in den Ruhestand vom römisch zwanzig.2018 (AS 62)
?
Routenplaner Abfrage von GoogleMaps vom XX.2018 (AS 63)Routenplaner Abfrage von GoogleMaps vom römisch zwanzig.2018 (AS 63)
?
Verhandlungsschrift (AS 64-73)

Aufgrund der dargestellten Beweismittel wird nachstehender Sachverhalt festgestellt: Aus den vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen von Dr. S vom XX.2016 bzw. XX.2017 folgt (AS 22, 22v), dass sich FOI B seit XX.2016 in durchgehendem Krankenstand befindet. Aufgrund der Diagnosen hat die Dienstbehörde am XX.2017, mit Bezug auf FOI B, ein Verfahren auf Versetzung in den Ruhestand eingeleitet. Begründend hat die Dienstbehörde ausgeführt, dass aufgrund des psychiatrischen Gutachtens von Dr. M P, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom XX.2016 die Vermutung begründet wird, dass bei FOI B dauernde Dienstunfähigkeit eingetreten sei. Dieser Dienstunfähigkeit liegt eine Erkrankung zugrunde, die die Gutachterin zuletzt am XX.2016 als eine r d Episode, gegenwärtig remittiert, ICD XY:
F XX, festgestellt hat. (AS 17v) Im Jahr 2013 wurde diese Erkrankung erstmals attestiert und hat ab dem Jahr 2015 zu vermehrten Krankenständen geführt. Als Ursache der Erkrankung führte die Gutachterin die bestehenden hohen Belastung an, die „.. durch eine vergleichsweise ‚geringfügige‘ körperliche Beeinträchtigung einer XX eine psychische XY eintrat“ (AS 18v). Dazu erklärte FOI B in der mündlichen Verhandlung wie folgt: „Ich weiß nicht, ob das eine der Grund für das andere gewesen ist. Ich war wegen dieser Verletzung lange im Krankenstand. Erst als ich auf Reha gefahren bin, kam der Zusammenbruch. Das war der Auslöser. Die Erkrankung hängt mit meiner Lebensgeschichte zusammen.“ Die Dienstbehörde hat FOI B das p Gutachten mit Schreiben vom XX.2016 (AS 9) zur Kenntnisnahme übermittelt. Der Zustellbeleg verweist den XX.2016 als Tag der Zustellung an FOI B aus (AS 10). Am XX.2017 wurde FOI B mit Bezug auf das p Gutachten angewiesen, sich einer stationären Therapie in einer Klinik bzw. wie im Gutachten vorgeschlagen, einer stationären Therapie in der Klinik BA oder in der Klinik E behandeln zu lassen. Im Weiteren wurde eine Weisung ausgesprochen: „Sie erhalten die dienstliche Weisung, sich einer entsprechenden fachärztlichen Behandlung bzw. Therapie zu unterziehen und einen entsprechenden Nachweis darüber ihrer Dienstbehörde vorzulegen (Vorlage an das Team Organisation)“ (AS 11). Die Zustellung des Schriftstückes erfolgte an den Vertreter des FOI B, Herrn RA Dr. P (AS 11). Der Zustellnachweis (AS 11v) bezeichnet den XX.2017 als Tag der Zustellung. FOI B erklärte in der mündlichen Verhandlung, diese Weisung nicht erhalten zu haben. Sein Verteidiger Dr. P führte ergänzend an, dass er dieses Schriftstück nicht in seinem Aktenbestand habe und dass ihm das Dokument unbekannt sei. Der Verteidiger äußerte die Ansicht, dass der Rückschein vom XX.2017 auf den von der Dienstbehörde am XX.2017 ausgestellten Schriftsatz Bezug nimmt, mit dem über die Einleitung des Verfahrens über die Versetzung in den Ruhestand informiert wurde. Dieser Schriftsatz der Dienstbehörde vom XX.2017 (vom Verteidiger zur Ablichtung vorgelegt) wurde seiner Kanzlei am XX.2017 zugestellt und weist den Datumsstempel XX.2017 als Eingangsdatum seiner Kanzlei auf (AS 62). Am XX.2017 begab sich FOI B zum Schifahren nach Hochficht. Wie vom Disziplinaranwalt mittels Routenplaner dargelegt, beträgt die Distanz zwischen dem Wohnort von FOI B -L in XY- und dem Schigebiet Hochficht 41,6 km, wofür eine Fahrzeit ca. 39 Minuten in eine Richtung veranschlagt wird. FOI B kam beim Schifahren in Hochficht am XX.2017 zu Sturz und erlitt einen Bruch des linken Oberarmes. Er begab sich in ein Krankenhaus, wo ihm ein gipsähnlichen Stützverbandes angelegt wurde. Im Anschluss unterzog er sich einer physiotherapeutischen Nachbehandlung (AS 5). FOI B wurde in der mündlichen Verhandlung befragt, warum er während seines Krankenstandes den Schisport ausgeübt habe, der durch ein erhöhtes Grundrisiko an Verletzungsgefahr gekennzeichnet ist. Es wurde ihm vorgehalten, dass die Wahl dieser Sportart im Hinblick auf die allgemeine Verletzungsgefahr auch deshalb unverständlich sei, weil seine psychische Erkrankung ihren Ausgang in einer vergleichsweise geringfügigen körperlichen Beeinträchtigung (Feststellung der Gutachterin) genommen habe. Dazu führte FOI B aus, dass die diesbezügliche Aussage der Gutachterin dahingehend zu verstehen sei, dass die Ursache seiner psychische Erkrankung durch seine Lebensgeschichte begründet sei. Die seinerzeit bestehende körperliche Beeinträchtigung habe dann als Auslöser seines Zusammenbruchs gewirkt. In der Rehabilitation im Jahr 2016 sei ihm die Ausübung von Sport empfohlen worden. Besonders das Schwimmen sei ihm nahegelegt worden, doch konnte er als Nichtschwimmer dieser Empfehlung nicht nachkommen. Auch das Schifahren wurde ihm zu Therapiezwecken angeraten. Er sei ein geübter Schifahrer, konnte sich wegen seines p Zustandes aber lange nicht dazu aufraffen. Am XX.2017 habe er seine Medikamente genommen und befand sich in guter Stimmung. Dass er die Dienstbehörde von seinem beabsichtigten Schiausflug verständigen hätte müssen, habe er nicht gewusst. Deshalb fühle er sich auch keiner Dienstpflichtverletzung für schuldig.
Aufgrund der dargestellten Beweismittel wird nachstehender Sachverhalt festgestellt: Aus den vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen von Dr. S vom römisch zwanzig.2016 bzw. römisch zwanzig.2017 folgt (AS 22, 22v), dass sich FOI B seit römisch zwanzig.2016 in durchgehendem Krankenstand befindet. Aufgrund der Diagnosen hat die Dienstbehörde am römisch zwanzig.2017, mit Bezug auf FOI B, ein Verfahren auf Versetzung in den Ruhestand eingeleitet. Begründend hat die Dienstbehörde ausgeführt, dass aufgrund des psychiatrischen Gutachtens von Dr. M P, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom römisch zwanzig.2016 die Vermutung begründet wird, dass bei FOI B dauernde Dienstunfähigkeit eingetreten sei. Dieser Dienstunfähigkeit liegt eine Erkrankung zugrunde, die die Gutachterin zuletzt am römisch zwanzig.2016 als eine r d Episode, gegenwärtig remittiert, ICD XY: , F römisch zwanzig, festgestellt hat. (AS 17v) Im Jahr 2013 wurde diese Erkrankung erstmals attestiert und hat ab dem Jahr 2015 zu vermehrten Krankenständen geführt. Als Ursache der Erkrankung führte die Gutachterin die bestehenden hohen Belastung an, die „.. durch eine vergleichsweise ‚geringfügige‘ körperliche Beeinträchtigung einer römisch zwanzig eine psychische XY eintrat“ (AS 18v). Dazu erklärte FOI B in der mündlichen Verhandlung wie folgt: „Ich weiß nicht, ob das eine der Grund für das andere gewesen ist. Ich war wegen dieser Verletzung lange im Krankenstand. Erst als ich auf Reha gefahren bin, kam der Zusammenbruch. Das war der Auslöser. Die Erkrankung hängt mit meiner Lebensgeschichte zusammen.“ Die Dienstbehörde hat FOI B das p Gutachten mit Schreiben vom römisch zwanzig.2016 (AS 9) zur Kenntnisnahme übermittelt. Der Zustellbeleg verweist den römisch zwanzig.2016 als Tag der Zustellung an FOI B aus (AS 10). Am römisch zwanzig.2017 wurde FOI B mit Bezug auf das p Gutachten angewiesen, sich einer stationären Therapie in einer Klinik bzw. wie im Gutachten vorgeschlagen, einer stationären Therapie in der Klinik BA oder in der Klinik E behandeln zu lassen. Im Weiteren wurde eine Weisung ausgesprochen: „Sie erhalten die dienstliche Weisung, sich einer entsprechenden fachärztlichen Behandlung bzw. Therapie zu unterziehen und einen entsprechenden Nachweis darüber ihrer Dienstbehörde vorzulegen (Vorlage an das Team Organisation)“ (AS 11). Die Zustellung des Schriftstückes erfolgte an den Vertreter des FOI B, Herrn RA Dr. P (AS 11). Der Zustellnachweis (AS 11v) bezeichnet den römisch zwanzig.2017 als Tag der Zustellung. FOI B erklärte in der mündlichen Verhandlung, diese Weisung nicht erhalten zu haben. Sein Verteidiger Dr. P führte ergänzend an, dass er dieses Schriftstück nicht in seinem Aktenbestand habe und dass ihm das Dokument unbekannt sei. Der Verteidiger äußerte die Ansicht, dass der Rückschein vom römisch zwanzig.2017 auf den von der Dienstbehörde am römisch zwanzig.2017 ausgestellten Schriftsatz Bezug nimmt, mit dem über die Einleitung des Verfahrens über die Versetzung in den Ruhestand informiert wurde. Dieser Schriftsatz der Dienstbehörde vom römisch zwanzig.2017 (vom Verteidiger zur Ablichtung vorgelegt) wurde seiner Kanzlei am römisch zwanzig.2017 zugestellt und weist den Datumsstempel römisch zwanzig.2017 als Eingangsdatum seiner Kanzlei auf (AS 62). Am römisch zwanzig.2017 begab sich FOI B zum Schifahren nach Hochficht. Wie vom Disziplinaranwalt mittels Routenplaner dargelegt, beträgt die Distanz zwischen dem Wohnort von FOI B -L in XY- und dem Schigebiet Hochficht 41,6 km, wofür eine Fahrzeit ca. 39 Minuten in eine Richtung veranschlagt wird. FOI B kam beim Schifahren in Hochficht am römisch zwanzig.2017 zu Sturz und erlitt einen Bruch des linken Oberarmes. Er begab sich in ein Krankenhaus, wo ihm ein gipsähnlichen Stützverbandes angelegt wurde. Im Anschluss unterzog er sich einer physiotherapeutischen Nachbehandlung (AS 5). FOI B wurde in der mündlichen Verhandlung befragt, warum er während seines Krankenstandes den Schisport ausgeübt habe, der durch ein erhöhtes Grundrisiko an Verletzungsgefahr gekennzeichnet ist. Es wurde ihm vorgehalten, dass die Wahl dieser Sportart im Hinblick auf die allgemeine Verletzungsgefahr auch deshalb unverständlich sei, weil seine psychische Erkrankung ihren Ausgang in einer vergleichsweise geringfügigen körperlichen Beeinträchtigung (Feststellung der Gutachterin) genommen habe. Dazu führte FOI B aus, dass die diesbezügliche Aussage der Gutachterin dahingehend zu verstehen sei, dass die Ursache seiner psychische Erkrankung durch seine Lebensgeschichte begründet sei. Die seinerzeit bestehende körperliche Beeinträchtigung habe dann als Auslöser seines Zusammenbruchs gewirkt. In der Rehabilitation im Jahr 2016 sei ihm die Ausübung von Sport empfohlen worden. Besonders das Schwimmen sei ihm nahegelegt worden, doch konnte er als Nichtschwimmer dieser Empfehlung nicht nachkommen. Auch das Schifahren wurde ihm zu Therapiezwecken angeraten. Er sei ein geübter Schifahrer, konnte sich wegen seines p Zustandes aber lange nicht dazu aufraffen. Am römisch zwanzig.2017 habe er seine Medikamente genommen und befand sich in guter Stimmung. Dass er die Dienstbehörde von seinem beabsichtigten Schiausflug verständigen hätte müssen, habe er nicht gewusst. Deshalb fühle er sich auch keiner Dienstpflichtverletzung für schuldig.

Rechtslage

§ 43 Abs. 1 BDG 1979: Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979: Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

§ 43 Abs. 2 BDG 1979: Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979: Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

§ 2. RGV Abs. 1: Eine Dienstreise im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages oder auf Grund einer Dienstinstruktion an einen außerhalb des Dienstortes (außerhalb des Ortes der Dienstzuteilung) gelegenen Ort begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zu diesem Ort mehr als 2 Kilometer beträgt. Als Dienstreise gilt auchParagraph 2, RGV Absatz eins :, Eine Dienstreise im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages oder auf Grund einer Dienstinstruktion an einen außerhalb des Dienstortes (außerhalb des Ortes der Dienstzuteilung) gelegenen Ort begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zu diesem Ort mehr als 2 Kilometer beträgt. Als Dienstreise gilt auch

a. die Reise zur Ablegung dienstrechtlich vorgesehener Fachprüfungen,

b. die Reise zum und vom nächstgelegenen Nächtigungsort, falls die Nächtigung im Ort der auswärtigen Dienstverrichtung nachweislich nicht möglich ist,

c. unter der Voraussetzung des ersten Satzes die Reisebewegung in den Ort der Dienstzuteilung und zurück.

§ 26 EStG 1988: Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nicht:Paragraph 26, EStG 1988: Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nicht:

Ziffer 4: Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers

seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt oder
so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann.

§ 118 Abs. 1 BDG 1979: Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wennParagraph 118, Absatz eins, BDG 1979: Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn

1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,

2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt.

Rechtliche Würdigung des Disziplinarsenates

Die Verpflichtung der Beamtinnen und Beamten, sich gegenüber ihrem Dienstgeber treu zu verhalten, ergibt sich aus § 43 Abs. 1 BDG 1979. Der Begriff „treu“ ist durch das Gesetz nicht definiert. Aus der Rechtsprechung ergeben sich Interpretationen zu Sachverhalten, durch deren Verwirklichung die Treuepflicht der Beamtinnen und Beamten verletzt wird. Mit Bezug auf den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt sind folgende Entscheidungen anzuführen: Der VwGH hat unter GZ 92/09/0285 vom 18.02.1993 folgendem Sachverhalt beurteilt: Ein Beamter, der aufgrund einer Depression den Antrag auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand gestellt hatte, hat aus Österreich einen dreitägigen Wochenendausflug nach Lignano (Badeort an der oberen Adria in Italien) unternommen. Der VwGH hat in seiner Entscheidung ausgesprochen, dass eine Urlaubsreise eines Beamten während eines Krankenstandes gegen die Treuepflicht gem. § 43 Abs. 1 verstößt. Eine solche Reise lasse auch keinen bloß geringen Schuldgehalt erkennen, weil dadurch die negative Beispielswirkung für den Dienstbetrieb und der berechtigte Unmut der Öffentlichkeit als beachtliche Folgen eintreten können. In seiner Entscheidung GZ 96/09/0012 vom 21.01.1998 hat der VwGH folgendem Sachverhalt beurteilt: Ein Beamter, der wegen Rückenbeschwerden mehrere Monate gerechtfertigt im Krankenstand verweilte, hatte während dieses Krankenstandes einen einwöchigen Auslandsurlaub konsumiert. Diesen Auslandsurlaub hat er der Dienstbehörde vor Antritt der Reise nicht gemeldet. Dazu hat der VwGH ausgeführt, dass die Frage der Rechtfertigung der Abwesenheit vom Dienst oder vom Ort des Krankenstandes eine von der Dienstbehörde zu beurteilende Frage ist, zu deren Beantwortung eine allenfalls bejahende medizinische Indikation lediglich die sachverhaltsmäßige Grundlage schafft (Ergebnis: Es hätte von Seiten des Beamten vor Antritt der Reise während eines Krankenstandes einer Kontaktaufnahme mit der Dienstbehörde bedurft). Die Berufungskommission beim BKA hat unter GZ 154/11-BK/07 am 05.12.2007 ausgeführt, dass jede Urlaubsreise im Krankenstand unabhängig von der Frage der medizinischen Indikation geeignet ist, einen Verstoß gegen die Treuepflicht eines Beamten darzustellen, nimmt sie doch der Dienstbehörde ganz abstrakt die Möglichkeit, den Fortbestand der Dienstunfähigkeit zu prüfen. Unter Bezugnahme auf die zitierte Rechtsprechung ist zunächst zu würdigen, ob dem verfahrensgegenständlichen Sachverhalt eine Reise zugrunde liegt. Das BDG definiert den Begriff der Reise nicht, sodass zur Bestimmung des Begriffes „Reise“ auf andere Rechtsvorschriften Bezug genommen wird. Die Reisegebührenvorschrift definiert in § 2 Abs. RGV als Dienstreise die dienstlich veranlasste Zurücklegung einer Wegstrecke vom Ort der Dienststelle von mehr als zwei Kilometern. Das EStG knüpft an den Anspruch zur Geldendmachung von Tagesdiäten (§ 4 Abs. 5 in Verbindung mit § 26 Z 4 EStG i.V. mit den LStR 2000 Rz. 278) eine zurückgelegte Wegstrecke von mindestens 25 Kilometern vom Mittelpunkt der normalen Tätigkeit (mit Ausnahme im Stadtgebiet Wien). Somit kann der Begriff „Reise“ nach der RGV als Zurücklegung einer Wegstrecke vom Wohnort (oder Geschäftsort, Ort des Aufenthaltes im Krankenstand etc.) an einen Zielort definiert werden, wenn die zurückgelegte Wegstrecke wenigstens zwei Kilometer beträgt. Da steuerlich eine Reisebewegung ab einer Entfernung von zumindest 25 Kilometern den Anspruch auf besonderen Kostenersatz begründet, wird man in Anlehnung an diese steuerliche Bestimmung davon ausgehen können, dass auch das allgemeine Sprachverständnis (abseits spezieller Fachgebiete) jedenfalls die Zurücklegung einer Wegstrecke von über 25 Kilometern als Reise umschließt. FOI B ist von L seinem Wohnsitz, in das Schigebiet Hochficht gefahren. Diese Wegstrecke ist mit einer Entfernung von 41,6 km zu berechnen, sodass zu Recht davon ausgegangen werden kann, dass FOI B am XX.2017 eine Reisebewegung zuzurechnen ist. Der Zweck dieser Reise am XX.2017 war durch die Ausübung des Schisports begründet. Der Schisport ist grundsätzlich als eine Freizeitbeschäftigung festzustellen, die auch typischerweise im Urlaub ausgeübt wird. Somit lagen für FOI B die Voraussetzungen vor, sich vor Antritt der Reise während seines gerechtfertigten Krankenstandes am XX.2017 bei seinem Dienstgeber zu melden und diesem die Möglichkeit einzuräumen, zu beurteilen, ob medizinische oder sonstige Gründe (z.B. negative Beispielswirkung für den Dienstbetrieb oder Entstehung eines berechtigten Unmutes in der Öffentlichkeit) gegeben sind, diese Reise allenfalls zu untersagen. Dieser Verpflichtung ist FOI B nicht nachgekommen. Die Dienstbehörde konnte aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes somit begründet den Verdacht erheben (vgl. BVwG-Entscheidung vom 03.11.2017), FOI B habe durch seine Reisebewegung und sein urlaubstypisches Verhalten am XX.2017 die Treuepflicht verletzt, da er mit dem Dienstgeber nicht im Vorhinein Kontakt aufgenommen hatte. Vom Disziplinarsenat war allerdings nicht zweifelsfrei festzustellen, dass FOI B durch die Unterlassung der Kontaktaufnahme mit dem Dienstgeber ein Verschulden zweifelsfrei zuzurechnen ist.Die Verpflichtung der Beamtinnen und Beamten, sich gegenüber ihrem Dienstgeber treu zu verhalten, ergibt sich aus Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979. Der Begriff „treu“ ist durch das Gesetz nicht definiert. Aus der Rechtsprechung ergeben sich Interpretationen zu Sachverhalten, durch deren Verwirklichung die Treuepflicht der Beamtinnen und Beamten verletzt wird. Mit Bezug auf den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt sind folgende Entscheidungen anzuführen: Der VwGH hat unter GZ 92/09/0285 vom 18.02.1993 folgendem Sachverhalt beurteilt: Ein Beamter, der aufgrund einer Depression den Antrag auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand gestellt hatte, hat aus Österreich einen dreitägigen Wochenendausflug nach Lignano (Badeort an der oberen Adria in Italien) unternommen. Der VwGH hat in seiner Entscheidung ausgesprochen, dass eine Urlaubsreise eines Beamten während eines Krankenstandes gegen die Treuepflicht gem. Paragraph 43, Absatz eins, verstößt. Eine solche Reise lasse auch keinen bloß geringen Schuldgehalt erkennen, weil dadurch die negative Beispielswirkung für den Dienstbetrieb und der berechtigte Unmut der Öffentlichkeit als beachtliche Folgen eintreten können. In seiner Entscheidung GZ 96/09/0012 vom 21.01.1998 hat der VwGH folgendem Sachverhalt beurteilt: Ein Beamter, der wegen Rückenbeschwerden mehrere Monate gerechtfertigt im Krankenstand verweilte, hatte während dieses Krankenstandes einen einwöchigen Auslandsurlaub konsumiert. Diesen Auslandsurlaub hat er der Dienstbehörde vor Antritt der Reise nicht gemeldet. Dazu hat der VwGH ausgeführt, dass die Frage der Rechtfertigung der Abwesenheit vom Dienst oder vom Ort des Krankenstandes eine von der Dienstbehörde zu beurteilende Frage ist, zu deren Beantwortung eine allenfalls bejahende medizinische Indikation lediglich die sachverhaltsmäßige Grundlage schafft (Ergebnis: Es hätte von Seiten des Beamten vor Antritt der Reise während eines Krankenstandes einer Kontaktaufnahme mit der Dienstbehörde bedurft). Die Berufungskommission beim BKA hat unter GZ 154/11-BK/07 am 05.12.2007 ausgeführt, dass jede Urlaubsreise im Krankenstand unabhängig von der Frage der medizinischen Indikation geeignet ist, einen Verstoß gegen die Treuepflicht eines Beamten darzustellen, nimmt sie doch der Dienstbehörde ganz abstrakt die Möglichkeit, den Fortbestand der Dienstunfähigkeit zu prüfen. Unter Bezugnahme auf die zitierte Rechtsprechung ist zunächst zu würdigen, ob dem verfahrensgegenständlichen Sachverhalt eine Reise zugrunde liegt. Das BDG definiert den Begriff der Reise nicht, sodass zur Bestimmung des Begriffes „Reise“ auf andere Rechtsvorschriften Bezug genommen wird. Die Reisegebührenvorschrift definiert in Paragraph 2, Abs. RGV als Dienstreise die dienstlich veranlasste Zurücklegung einer Wegstrecke vom Ort der Dienststelle von mehr als zwei Kilometern. Das EStG knüpft an den Anspruch zur Geldendmachung von Tagesdiäten (Paragraph 4, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 26, Ziffer 4, EStG i.V. mit den LStR 2000 Rz. 278) eine zurückgelegte Wegstrecke von mindestens 25 Kilometern vom Mittelpunkt der normalen Tätigkeit (mit Ausnahme im Stadtgebiet Wien). Somit kann der Begriff „Reise“ nach der RGV als Zurücklegung einer Wegstrecke vom Wohnort (oder Geschäftsort, Ort des Aufenthaltes im Krankenstand etc.) an einen Zielort definiert werden, wenn die zurückgelegte Wegstrecke wenigstens zwei Kilometer beträgt. Da steuerlich eine Reisebewegung ab einer Entfernung von zumindest 25 Kilometern den Anspruch auf besonderen Kostenersatz begründet, wird man in Anlehnung an diese steuerliche Bestimmung davon ausgehen können, dass auch das allgemeine Sprachverständnis (abseits spezieller Fachgebiete) jedenfalls die Zurücklegung einer Wegstrecke von über 25 Kilometern als Reise umschließt. FOI B ist von L seinem Wohnsitz, in das Schigebiet Hochficht gefahren. Diese Wegstrecke ist mit einer Entfernung von 41,6 km zu berechnen, sodass zu Recht davon ausgegangen werden kann, dass FOI B am römisch zwanzig.2017 eine Reisebewegung zuzurechnen ist. Der Zweck dieser Reise am römisch zwanzig.2017 war durch die Ausübung des Schisports begründet. Der Schisport ist grundsätzlich als eine Freizeitbeschäftigung festzustellen, die auch typischerweise im Urlaub ausgeübt wird. Somit lagen für FOI B die Voraussetzungen vor, sich vor Antritt der Reise während seines gerechtfertigten Krankenstandes am römisch zwanzig.2017 bei seinem Dienstgeber zu melden und diesem die Möglichkeit einzuräumen, zu beurteilen, ob medizinische oder sonstige Gründe (z.B. negative Beispielswirkung für den Dienstbetrieb oder Entstehung eines berechtigten Unmutes in der Öffentlichkeit) gegeben sind, diese Reise allenfalls zu untersagen. Dieser Verpflichtung ist FOI B nicht nachgekommen. Die Dienstbehörde konnte aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes somit begründet den Verdacht erheben vergleiche BVwG-Entscheidung vom 03.11.2017), FOI B habe durch seine Reisebewegung und sein urlaubstypisches Verhalten am römisch zwanzig.2017 die Treuepflicht verletzt, da er mit dem Dienstgeber nicht im Vorhinein Kontakt aufgenommen hatte. Vom Disziplinarsenat war allerdings nicht zweifelsfrei festzustellen, dass FOI B durch die Unterlassung der Kontaktaufnahme mit dem Dienstgeber ein Verschulden zweifelsfrei zuzurechnen ist.

Diesbezüglich ist anzuführen: Es kann auf keine dienstrechtliche Vorschrift Bezug genommen werden, wonach Bedienstete während eines Krankenstandes verpflichtet werden, über jede Reisebewegung, die vom Ort des Krankenstandes (in der Regel der Wohnort oder Behandlungsort) wegführt, dem Dienstgeber Meldung zu erstatten. Somit kann unter Bezugnahme auf die Treuepflicht der Beamtinnen und Beamten das Bewusstsein -wonach die Zustimmung der Dienstbehörde vor einer beabsichtigten Ortsabwesenheit einzuholen ist- zunächst wohl nur in jenen Anlassfällen als Dienstpflicht gefordert werden, deren äußerer Anschein von Vornherein die Frage nach der Vereinbarkeit mit der Genesung bzw. der negativen Beispielswirkung aufwirft. Denn nicht jede Reisebewegung und nicht jede typische Freizeitbeschäftigung bleibt dem Beamtinnen und Beamten im Krankenstand (ohne ausdrückliche Genehmigung der Dienstbehörde) untersagt. Die aus der Rechtsprechung bekannten Anlassfälle waren –im Vergleich zum verfahrensgegenständlichen Sachverhalt- wesentlich exponierter. In allen dargestellten Fällen waren Auslandsreisen mit relativ weiten Entfernungen zu beurteilen, die mehrtägig bzw. mehrere Wochen andauerten. Somit war diesen Anlassfällen ein Missbrauch zuzubilligen und eine Verletzung der Dienstpflichten festzustellen. Soweit die sportliche Aktivität, das Schifahren, zu beurteilen ist, ist kein Verhalten festzustellen, das dem Heilungsverlauf des p erkrankten FOI B entgegengestanden ist. Vielmehr wurde ihm das Schifahren als sportliche Betätigung nach eigener Aussage angeraten. Diese Aussage blieb im Verfahren unwidersprochen. Das Freizeitverhalten des Schifahrens durch FOI B war im Verfahren nicht zuletzt deshalb in die Kritik geraten, weil dargestellt wurde, dass seine psychische Erkrankung im Zusammenhang mit einer leichtgradigen Fraktur ihren Ausgang genommen hatte. Diese Feststellung war nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrecht zu erhalten, da der Eintritt dieser körperlichen Beeinträchtigung zwar die unmittelbare Auslösung der psychische Erkrankung des FOI B bewirkt hat, nicht aber die eigentliche Ursache der Erkrankung war. Die Ursache der Erkrankung wurde bereits im Vorfeld durch den Lebensweg des FOI B begründet. Diese Feststellung ist durch die Ausführungen des Disziplinarbeschuldigten in der mündlichen Verhandlung im Einklang mit den Darstellungen der Gutachterin (AS 14 - Bericht über den Krankheitsverlauf) jedenfalls nachvollziehbar. Somit lässt sich auch nicht nachweisen, dass FOI B schuldhaft während seines Krankenstandes durch das Schifahren ein (mit einem Grundrisiko an Verletzungsgefahr behaftetes) Verhalten gesetzt hat, das den Heilungsverlauf seiner psychischen Erkrankung gefährdet hätte. Im Zusammenhang mit der Ausübung des Schisports mussten bei FOI B somit auch deshalb keine gesundheitlichen Bedenken eintreten, da ihm in einem Therapiegespräch die Ausübung von Sport, darunter auch ausdrücklich der Schisport, empfohlen wurde, wie er in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat. Er bleibt mit dieser Aussage durchaus glaubwürdig, da in vergleichbaren Fällen psychischer Erkrankung durch Fachärzte sportliche Betätigungen –bis hin zum Marathonlauf- empfohlen bzw. als unbedenklich erklärt wurden (vgl. ho. Entscheidung GZ. 02 073/12-DK/16 vom 14.11.2017). Dass sein Verhalten eine negative Beispielswirkung gehabt haben könnte, war FOI B am XX.2017 nicht bewusst geworden. Er bleibt auch mit dieser Aussage nicht zuletzt deshalb glaubwürdig, da er in der mündlichen Verhandlung freimütig eingeräumt hat, dass er im Nachhinein nunmehr durchaus erkenne, dass sein Verhalten in der Öffentlichkeit „wahrscheinlich kein gutes Bild“ (AS 70) abgegeben hatte.Diesbezüglich ist anzuführen: Es kann auf keine dienstrechtliche Vorschrift Bezug genommen werden, wonach Bedienstete während eines Krankenstandes verpflichtet werden, über jede Reisebewegung, die vom Ort des Krankenstandes (in der Regel der Wohnort oder Behandlungsort) wegführt, dem Dienstgeber Meldung zu erstatten. Somit kann unter Bezugnahme auf die Treuepflicht der Beamtinnen und Beamten das Bewusstsein -wonach die Zustimmung der Dienstbehörde vor einer beabsichtigten Ortsabwesenheit einzuholen ist- zunächst wohl nur in jenen Anlassfällen als Dienstpflicht gefordert werden, deren äußerer Anschein von Vornherein die Frage nach der Vereinbarkeit mit der Genesung bzw. der negativen Beispielswirkung aufwirft. Denn nicht jede Reisebewegung und nicht jede typische Freizeitbeschäftigung bleibt dem Beamtinnen und Beamten im Krankenstand (ohne ausdrückliche Genehmigung der Dienstbehörde) untersagt. Die aus der Rechtsprechung bekannten Anlassfälle waren –im Vergleich zum verfahrensgegenständlichen Sachverhalt- wesentlich exponierter. In allen dargestellten Fällen waren Auslandsreisen mit relativ weiten Entfernungen zu beurteilen, die mehrtägig bzw. mehrere Wochen andauerten. Somit war diesen Anlassfällen ein Missbrauch zuzubilligen und eine Verletzung der Dienstpflichten festzustellen. Soweit die sportliche Aktivität, das Schifahren, zu beurteilen ist, ist kein Verhalten festzustellen, das dem Heilungsverlauf des p erkrankten FOI B entgegengestanden ist. Vielmehr wurde ihm das Schifahren als sportliche Betätigung nach eigener Aussage angeraten. Diese Aussage blieb im Verfahren unwidersprochen. Das Freizeitverhalten des Schifahrens durch FOI B war im Verfahren nicht zuletzt deshalb in die Kritik geraten, weil dargestellt wurde, dass seine psychische Erkrankung im Zusammenhang mit einer leichtgradigen Fraktur ihren Ausgang genommen hatte. Diese Feststellung war nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrecht zu erhalten, da der Eintritt dieser körperlichen Beeinträchtigung zwar die unmittelbare Auslösung der psychische Erkrankung des FOI B bewirkt hat, nicht aber die eigentliche Ursache der Erkrankung war. Die Ursache der Erkrankung wurde bereits im Vorfeld durch den Lebensweg des FOI B begründet. Diese Feststellung ist durch die Ausführungen des Disziplinarbeschuldigten in der mündlichen Verhandlung im Einklang mit den Darstellungen der Gutachterin (AS 14 - Bericht über den Krankheitsverlauf) jedenfalls nachvollziehbar. Somit lässt sich auch nicht nachweisen, dass FOI B schuldhaft während seines Krankenstandes durch das Schifahren ein (mit einem Grundrisiko an Verletzungsgefahr behaftetes) Verhalten gesetzt hat, das den Heilungsverlauf seiner psychischen Erkrankung gefährdet hätte. Im Zusammenhang mit der Ausübung des Schisports mussten bei FOI B somit auch deshalb keine gesundheitlichen Bedenken eintreten, da ihm in einem Therapiegespräch die Ausübung von Sport, darunter auch ausdrücklich der Schisport, empfohlen wurde, wie er in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat. Er bleibt mit dieser Aussage durchaus glaubwürdig, da in vergleichbaren Fällen psychischer Erkrankung durch Fachärzte sportliche Betätigungen –bis hin zum Marathonlauf- empfohlen bzw. als unbedenklich erklärt wurden vergleiche ho. Entscheidung GZ. 02 073/12-DK/16 vom 14.11.2017). Dass sein Verhalten eine negative Beispielswirkung gehabt haben könnte, war FOI B am römisch zwanzig.2017 nicht bewusst geworden. Er bleibt auch mit dieser Aussage nicht zuletzt deshalb glaubwürdig, da er in der mündlichen Verhandlung freimütig eingeräumt hat, dass er im Nachhinein nunmehr durchaus erkenne, dass sein Verhalten in der Öffentlichkeit „wahrscheinlich kein gutes Bild“ (AS 70) abgegeben hatte.

Zusammenfassend ist auszuführen:

FOI B hat nicht erkannt, dass er aufgrund der in § 43 Abs. 1 BDG 1979 umschriebenen Treuepflicht während seines Krankenstandes, bei seinem Dienstgeber, um Genehmigung einer Reisebewegung (von mittlerer Entfernung im Nahbereich seines Wohnortes) hätte ansuchen müssen und dem Dienstgeber im Übrigen den Zweck der Reise mitteilen hätte müssen. Ein Vergleich des zu beurteilenden Sachverhaltes mit den zitierten Entscheidungen der Judikatur ergibt einerseits das Vorliegen der Gleichartigkeit einzelner Sachverhaltselemente wie der Nichtmeldung einer Reise während eines aufrechten gerechtfertigten Krankenstandes und die Ausübung eines freizeittypischen bzw. urlaubstypischen Verhaltens. Andererseits unterscheidet sich der Sachverhalt erheblich hinsichtlich des Zieles der Reise (Auslandsreise in der zitierten Judikatur bzw. Reisebewegung im Nahbereich des Wohnortes) und der Dauer der Reise (mehrtägige/mehrwöchige Reise in der zitierten Judikatur bzw. Tagesausflug). Somit können die zitierten Judikate aufgrund der erheblichen Unterschiede der Sachverhalte die Entscheidung über die subjektive Tatseite des Anlassfalles nicht dahingehend entscheidend beeinflussen, FOI B ein Verschulden zuzurechnen. Als Beamten der Verwendungsgruppe A3 ist von FOI B nicht von Vornherein zu erwarten, dass er eine im BDG nicht explizit normierte Meldeplicht - die letztlich aufgrund der Rechtsprechung abgleitet wird- erkennt. Dazu ist ergänzend auszuführen, dass FOI B die Verletzung dieser Dienstpflicht erstmalig vorgehalten wurde und dass die Tatumstände (ärztliche Empfehlung der Tätigkeit, Reisebewegung im Nahbereich des Wohnortes) jedenfalls nicht von Vornherein gebieten, den Vorhalt der Außerachtlassung der gebotenen Sorgfaltspflicht als erwiesen festzustellen.FOI B hat nicht erkannt, dass er aufgrund der in Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 umschriebenen Treuepflicht während seines Krankenstandes, bei seinem Dienstgeber, um Genehmigung einer Reisebewegung (von mittlerer Entfernung im Nahbereich seines Wohnortes) hätte ansuchen müssen und dem Dienstgeber im Übrigen den Zweck der Reise mitteilen hätte müssen. Ein Vergleich des zu beurteilenden Sachverhaltes mit den zitierten Entscheidungen der Judikatur ergibt einerseits das Vorliegen der Gleichartigkeit einzelner Sachverhaltselemente wie der Nichtmeldung einer Reise während eines aufrechten gerechtfertigten Krankenstandes und die Ausübung eines freizeittypischen bzw. urlaubstypischen Verhaltens. Andererseits unterscheidet sich der Sachverhalt erheblich hinsichtlich des Zieles der Reise (Auslandsreise in der zitierten Judikatur bzw. Reisebewegung im Nahbereich des Wohnortes) und der Dauer der Reise (mehrtägige/mehrwöchige Reise in der zitierten Judikatur bzw. Tagesausflug). Somit können die zitierten Judikate aufgrund der erheblichen Unterschiede der Sachverhalte die Entscheidung über die subjektive Tatseite des Anlassfalles nicht dahingehend entscheidend beeinflussen, FOI B ein Verschulden zuzurechnen. Als Beamten der Verwendungsgruppe A3 ist von FOI B nicht von Vornherein zu erwarten, dass er eine im BDG nicht explizit normierte Meldeplicht - die letztlich aufgrund der Rechtsprechung abgleitet wird- erkennt. Dazu ist ergänzend auszuführen, dass FOI B die Verletzung dieser Dienstpflicht erstmalig vorgehalten wurde und dass die Tatumstände (ärztliche Empfehlung der Tätigkeit, Reisebewegung im Nahbereich des Wohnortes) jedenfalls nicht von Vornherein gebieten, den Vorhalt der Außerachtlassung der gebotenen Sorgfaltspflicht als erwiesen festzustellen.

-END-

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2018
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten