Norm
BDG 1979 §43 Abs1Schlagworte
Unsorgfältige Bewachung von HäftlingenText
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat am 11.07.2018 in der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
GrInsp NN ist schuldig,
er hat als eingeteilter Beamter im PAZ (Polizeianhaltezentrum) NN seine Aufgabe – die Bewachung von Festgenommenen bzw. Angehaltenen - nicht ordnungsgemäß wahrgenommen, sodass
Der Beamte ist daher schuldig, seine Dienstpflichten nach
• § 43 Abs 1 BDG, nämlich seine dienstlichen Aufgaben treu und gewissenhaft zu erfüllen,• Paragraph 43, Absatz eins, BDG, nämlich seine dienstlichen Aufgaben treu und gewissenhaft zu erfüllen,
• § 43 Abs 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf zu achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seines Amtes erhalten bleibt und• Paragraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf zu achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seines Amtes erhalten bleibt und
• § 44 BDG, nämlich, dass er sich an ergangene Weisungen grundsätzlich zu halten hat, gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt zu haben.• Paragraph 44, BDG, nämlich, dass er sich an ergangene Weisungen grundsätzlich zu halten hat, gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt zu haben.
Gegen den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs 1 Zi 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 200,-- verhängt. Gegen den Beschuldigten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Zi 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 200,-- verhängt.
Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs 2 BDG keine Verfahrenskosten vorgeschrieben. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragenDem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG keine Verfahrenskosten vorgeschrieben. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen
BEGRÜNDUNG
Zur Person:
GrInsp NN, geb. NN, ist Beamter der Landespolizeidirektion für NN und versieht als eingeteilter Beamter seit 2005 Dienst beim PAZ NN. Er steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Bisherige disziplinäre Maßnahmen:
Ermahnung gem. § 109 BDG vom 30.11.2016 wegen Überschreitung des Dienstsportstundenkontingentes. Ermahnung gem. Paragraph 109, BDG vom 30.11.2016 wegen Überschreitung des Dienstsportstundenkontingentes.
Dienstpflichtverletzung:
Die gegenständlichen Dienstpflichtverletzungen ergeben sich aus der von der Landespolizeidirektion NN gemäß § 110 Abs 1 Z 2 BDG 1979 vorgelegten Disziplinaranzeige des PAZ NN vom 14.02.2018 samt Beilagen, ho. eingelangt am 18.04.2018, welche dem Beamten gemäß § 109 Abs 3 BDG zugestellt worden ist. Die gegenständlichen Dienstpflichtverletzungen ergeben sich aus der von der Landespolizeidirektion NN gemäß Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 vorgelegten Disziplinaranzeige des PAZ NN vom 14.02.2018 samt Beilagen, ho. eingelangt am 18.04.2018, welche dem Beamten gemäß Paragraph 109, Absatz 3, BDG zugestellt worden ist.
Sachverhalt:
GrInsp NN war am 26.01.2018 lt. EDD Nr. NN zur Bewachung von Festgenommenen und Angehaltenen im PAZ NN eingeteilt. Im Zuge der morgendlichen Dienstverlesung wurde er mündlich mit der Durchführung der Häftlingsverpflegung betraut. Gegen 10.45 Uhr ging er deshalb mit dem Verwaltungshäftling NN in die Polizeikantine um das Essen abzuholen. Der Verwaltungshäftling war bis zu diesem Tag unauffällig und es war lt. Gefahrenprognose deshalb auch kein weiterer Begleitbeamter erforderlich.
GrInsp NN nahm in der Folge mit einem Kollegen der Polizeikantine Kontakt auf und ließ den Verwaltungshäftling unbeaufsichtigt zurück; dieser nutzte den Umstand und flüchtete.
Trotz einer sofort eingeleiteten Fahndung konnte der Verwaltungshäftling erst einige Tage später, am 07.02.2018, im Stadtgebiet von NN wieder festgenommen werden.
GrInsp NN wurde in der Folge durch seinen Vorgesetzten angewiesen, hinkünftig besser aufzupassen und gewissenhafter zu sein, damit derartige Vorfälle vermieden werden.
Trotz dieser Aufforderung kam es am 05.02.2018 gegen 15.30 Uhr zu einem neuerlichen, gleich gelagerten Vorfall. GrInsp NN war wiederum zur Bewachung von Festgenommenen bzw. Angehaltenen eingeteilt. Im Zuge der Morgenbesprechung wurde er auch an diesem Tag mit der Häftlingsverpflegung und Müllentsorgung betraut. Die Müllentsorgung erfolgt grundsätzlich durch einen Beamten und einen Hausarbeiter (Verwaltungshäftling). Von GrInsp NN wurden jedoch – ohne Notwendigkeit und ohne vorherige Absprache mit seinem Vorgesetzten – zwei Verwaltungshäftlinge zur Müllentsorgung eingesetzt.
Der Hausmüllcontainer befindet sich zwar im unmittelbaren Eingangsbereich der KFZ-Sicherheitsschleuse, jedoch außerhalb dieser und somit im ungesicherten Bereich.
GrInsp NN begab sich mit dem Verwaltungshäftling NN zum ca. 62 m von den Hausmüllcontainern, quer über den Hof der LPD NN entfernten Sperrmüllcontainern und ließ den Verwaltungshäftling NN alleine und unbeaufsichtigt zurück. Diese Gelegenheit wurde von NN unmittelbar zur Flucht genutzt.
Von GrInsp NN wurde die Flucht erst beim Rückgang vom Sperrmüllplatz in Richtung PAZ bemerkt. Er konnte aus diesem Grund auch weder den Fluchtweg noch die Fluchtrichtung bekanntgeben. Die sofort veranlasste Fahndung verlief negativ.
Verantwortung des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung:
Der Disziplinarbeschuldigte erklärte sich für schuldig in Sinne der Anlastung.
Angaben des Beschuldigten:
Der Beschuldigte wurde zunächst zu seinem Werdegang und der Ausbildung innerhalb der Polizei befragt. In weiterer Folge führte er aus, dass er gerne bei der Polizei arbeiten würde und damals aus gesundheitlichen Gründen in das PAZ gewechselt sei. Die Auswahl, welche Verwaltungshäftlinge als Hausarbeiter eingesetzt werden dürfen, somit die Gefahrenprognose, werde vom PAZ-Kdt gemeinsam mit dem Amtsarzt erstellt. Beide später geflüchteten Verwaltungshäftlinge wurden als „nicht gefährlich“ eingestuft. Der erste Häftling habe bei der Abholung des Essens die Gelegenheit wahrgenommen und sei durch einen Nebeneingang zur Küche geflohen. Er habe zu diesem Zeitpunkt gerade mit einem Kollegen aus der Küche gesprochen, wollte diesem aber eigentlich nur sagen, dass er im Moment keine Zeit habe, da er einen Häftling bewachen müsse. Diesen kurzen Moment seiner Unachtsamkeit habe der Häftling leider genutzt.
Beim zweiten Mal habe er zwei Verwaltungshäftlinge zur Müllentsorgung mitgenommen, da es eben sehr viel zu entsorgen gab. Richtig sei, und das sei im Nachhinein eine falsche Entscheidung gewesen, dass er einen der beiden Verwaltungshäftlinge beim Müllcontainer unbeaufsichtigt zurück gelassen habe. Er sei davon ausgegangen, dass dieser warten würde, bis er mit dem zweiten Verwaltungshäftling vom Sperrmüllcontainer, der etwa 80 m weiter – jedoch um die Ecke – stand, wieder zurück sei. Der Häftling habe aber nicht gewartet, sondern sei geflohen. Die Sache tue ihm sehr leid, er habe nicht damit gerechnet, dass die Häftlinge flüchten werden. Schon gar nicht, dass ihm dies in so kurzer Zeit zweimal passieren würde.
Beide Häftlinge hätten noch einige Zeit im PAZ verbringen müssen, wobei der zuerst Geflohene in der Folge von seiner Oma „freigekauft“ (dh die Großmutter hat die offene Strafe bezahlt) wurde. Der zweite geflohene Häftling ist ein „Stammgast“. Auch dessen Vater war schon öfters im PAZ. Seine (jene des Disziplinarbeschuldigten) ruhige Art habe ihm auch den Umstand beigebracht, dass er öfters quasi als „Seelsorger“ für die Häftlinge diene. Grundsätzlich sei er mit diesen per „Sie“ – aber im Laufe eines längeren Aufenthaltes könne es dann schon mal zum „Du“ werden.
Er selbst fühle sich im PAZ wohl. Die Aufgabe sei eine, die er gerne erfülle. Die Probleme, die es mit der Belegschaft gegeben hätte, eben weil er etwas „langsam“ sei, haben sich zwischenzeitlich wieder gelegt.
Auf Frage, wie es zur Ermahnung betreffend der zu viel konsumierten Sportstunden gekommen sei, führte der Disziplinarbeschuldigte aus, er hätte sich diese zwar immer aufgeschrieben, aber irgendwie übersehen, dass er schon zu viele konsumiert hatte. Es sei seine Schlampigkeit gewesen.
Der Disziplinaranwalt führte in seinem Plädoyer aus, dass der Sachverhalt aufgrund der mündlichen Verhandlung als erwiesen anzusehen sei. Zur Schuldfrage führte dieser aus, dass diese aufgrund des ärztlichen Gutachtens auch als „eingeschränkt“ hätte gesehen werden können, eine Schuldunfähigkeit jedoch nicht ableitbar sei. Aus diesem Grund ergebe sich, dass er in beiden Fällen jedenfalls schuldhaft gehandelt habe und sein Fehlverhalten ad hoc nicht reparierbar war. Erschwerend sei zu werten, dass der Disziplinarbeschuldigte bereits einmal eine Disziplinierung in Form einer Belehrung erhalten habe, sowie der Umstand, dass zwischen den angelasteten Taten nur 10 Tage gelegen seien, der Beschuldigte also nach der ersten Flucht nicht deutlich sorgfältiger umgegangen sei. Mildernd sehe er, dass der Disziplinarbeschuldigte in der mündlichen Verhandlung sich geständig und reumütig zeigte. Aus diesem Grund glaube er, dass mit einer Geldbuße im unteren Bereich, sowohl in spezial- als auch in generalpräventiver Sicht das Auslangen gefunden werden könne.
Schlusswort des Beschuldigten:
Der Beschuldigte zeigte sich in seinen Schlussworten zusammenfassend reumütig. Er sehe – wie schon in der Befragung ausführlich geschildert - ein, dass er einen Fehler gemacht habe und ersuche um eine milde Bestrafung.
Die Disziplinarkommission hat dazu erwogen:
§ 43 BDG Paragraph 43, BDG
§ 44 BDG Paragraph 44, BDG
1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen, und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
§ 91 BDG Paragraph 91, BDG
Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
Zur Schuldfrage:
Der Senat ist nach Durchführung des Beweisverfahrens zur Erkenntnis gelangt, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Dienstpflichtverletzung schuldhaft begangen hat. Bezüglich der Schuldform wurde auf Vorsatz erkannt.
Im Einzelnen hat der erkennende Senat den vorliegenden Sachverhalt wie folgt gewürdigt:
Verdacht der Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs 1 BDGVerdacht der Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG
Gemäß § 43 Abs 1 BDG hat der Beamte seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und engagiert aus eigenem zu erfüllen. Er darf also während der Ausübung seines Dienstes keine strafbaren Handlungen begehen (VwGH 4.9.1990, 88/09/0013) und muss die ihm übertragenen Aufgaben ordentlich erledigen (treu und gewissenhaft, engagiert). Dazu gehört es auch, dass er die geltende Rechtsordnung und insbesondere die für seinen Arbeitsplatz maßgeblichen Gesetze und Vollzugsvorschriften strikt beachtet. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG hat der Beamte seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und engagiert aus eigenem zu erfüllen. Er darf also während der Ausübung seines Dienstes keine strafbaren Handlungen begehen (VwGH 4.9.1990, 88/09/0013) und muss die ihm übertragenen Aufgaben ordentlich erledigen (treu und gewissenhaft, engagiert). Dazu gehört es auch, dass er die geltende Rechtsordnung und insbesondere die für seinen Arbeitsplatz maßgeblichen Gesetze und Vollzugsvorschriften strikt beachtet.
Im Zuge des Beweisverfahrens hat sich erwiesen, dass der Disziplinarbeschuldigte schuldig ist, seiner Verpflichtung iSd oben genannten Bestimmungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen zu sein.
Die Aussagen des Disziplinarbeschuldigten, wonach die Fluchten für ihn völlig unvorbereitet und überraschend gewesen seien, sind für die Disziplinarkommission vor dem Hintergrund, dass dies zu verhindern genau die Aufgabe des Disziplinarbeschuldigten gewesen sei und der kurz vor der zweiten Flucht erfolgten Belehrung - nicht nachvollziehbar.
Unstrittig ist, dass ein derartiges Verhalten, wie jenes von GrInsp NN gesetzt wurde, mit der von einem Polizeibeamten im PAZ zu erwartenden Gewissenhaftigkeit und Treuepflicht nicht zu vereinen ist.
Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs 2 BDGVerdacht einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG
Gemäß § 43 Abs 2 BDG ist der Beamte verpflichtet, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch des Dienstgebers, in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG ist der Beamte verpflichtet, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch des Dienstgebers, in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt.
Gerade ein solches, wie in der Judikatur beschriebenes Verhalten, liegt gegenständlich vor. Es ist verständlich, wenn ein objektiver Dritter nur mit Kopfschütteln auf das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten reagiert. Ein solches, wie vom Disziplinarbeschuldigten gesetztes Verhalten ist natürlich geeignet, in der Öffentlichkeit Bedenken über die Integrität und das Amtsverständnis des Disziplinarbeschuldigten auszulösen. Auch und gerade vor dem Hintergrund der Aussage eines der geflohenen und einige Tage später wieder festgenommenen Verwaltungshäftlings, der es als eine Blamage für die Polizei gesehen hatte, wie leicht man flüchten könne. Letztlich wird durch ein derartiges Verhalten das Vertrauen des Bürgers in eine professionelle und dem Gesetz verpflichtete Verwaltung massiv beeinträchtigt.
Dies begründet den Verdacht des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs 2 BDG.Dies begründet den Verdacht des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG.
Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach § 44 Abs 1 BDG Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG
Gemäß § 44 Abs 1 BDG hat der Beamte die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Das bedeutet, dass er sowohl die vom Bundesministerium für Inneres verlautbarten Erlässe, als auch schriftliche Befehle der zuständigen Landespolizeidirektion und schriftliche oder mündliche Befehle/Dienstaufträge/Diensteinteilungen seiner Vorgesetzten (z.B. SPK/BPK) zu befolgen hat. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG hat der Beamte die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Das bedeutet, dass er sowohl die vom Bundesministerium für Inneres verlautbarten Erlässe, als auch schriftliche Befehle der zuständigen Landespolizeidirektion und schriftliche oder mündliche Befehle/Dienstaufträge/Diensteinteilungen seiner Vorgesetzten (z.B. SPK/BPK) zu befolgen hat.
Besonders die Befolgung von Weisungen ist in einem militärisch organisierten Wachkörper wie der Exekutive Voraussetzung dafür, eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben zu garantieren.
Der oben angeführte Erlass und die Dienstanweisung stellen klar, welche Aufgaben ein Beamter während des Dienstes im PAZ zu erfüllen hat. Beispielhaft wird hier die „sichere Verwahrung der Angehaltenen“ angeführt. Der Disziplinarbeschuldigte hat sich nicht daran gehalten und ist daher verdächtig, seine Dienstpflicht nach § 44 Abs 1 BDG verletzt zu haben. Der oben angeführte Erlass und die Dienstanweisung stellen klar, welche Aufgaben ein Beamter während des Dienstes im PAZ zu erfüllen hat. Beispielhaft wird hier die „sichere Verwahrung der Angehaltenen“ angeführt. Der Disziplinarbeschuldigte hat sich nicht daran gehalten und ist daher verdächtig, seine Dienstpflicht nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG verletzt zu haben.
Strafbemessung - § 93 BDGStrafbemessung - Paragraph 93, BDG
Gemäß § 93 Abs. 1 BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Disziplinarbeschuldigten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Disziplinarbeschuldigten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung.
Die Milderungsgründe (Geständnis) und die Erschwerungsgründe (bereits einmal erfolgte Ermahnung, sowie der sehr kurze zeitliche Abstand zwischen den zwei Fluchten) wurden in der Strafzumessung berücksichtigt.
Der erkennende Senat hatte daher – ausgehend von der spezial- und generalpräventiven Notwendigkeit der Verhängung einer Geldbuße nach § 92 Abs 1 Ziffer 2 BDG – unter Berücksichtigung der Milderungsgründe die innerhalb des gewählten Strafrahmens niedrigste mögliche Strafe zu wählen. Der erkennende Senat hatte daher – ausgehend von der spezial- und generalpräventiven Notwendigkeit der Verhängung einer Geldbuße nach Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2 BDG – unter Berücksichtigung der Milderungsgründe die innerhalb des gewählten Strafrahmens niedrigste mögliche Strafe zu wählen.
Durch diese Sanktion – die freilich im untersten Bereich des gewählten Strafrahmens liegt – wird generalpräventiv klargestellt, dass an das Verhalten von Polizeibeamten hohe Ansprüche gestellt werden.
Insgesamt liegt nach Ansicht des Senates somit eine mittelgradige Verletzung der Dienstpflichten vor, welche sowohl in spezialpräventiver Hinsicht als auch nach generalpräventiven Aspekten eine angemessene Sanktion nach sich ziehen musste.
Dem Disziplinarbeschuldigten muss aber klar sein, dass er im Wiederholungsfalle mit bedeutend höheren disziplinären Sanktionen zu rechnen hat.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2018