TE Dok 2018/9/21 103 Ds 2/18f

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Veröffentlicht am 21.09.2018
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Norm

BDG 1979 §43
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Schlagworte

Dienstpflichtverletzung

Text

Disziplinarerkenntnis

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat durch den Senatsvorsitzenden RidOLG Mag. Marc Koller als Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder des Disziplinarsenates RidLG Mag. Michael Lichtenegger LL.B. und CI Christian Kircher in der Disziplinarsache gegen BI *** ***, Justizwachebeamter der Justizanstalt ***, nach der in Anwesenheit des Disziplinaranwaltes OStA Mag. Harald Winkler, des Disziplinarbeschuldigten, des Personalvertreters Manuel Ruech und der Schriftführerin VB Marlene Scheuchenpflug durchgeführten mündlichen Verhandlung am 26. Juli 2018 zu Recht erkannt:

BI *** *** ist schuldig, er hat im Zeitraum *** und *** *** entgegen den Erlässen des BMJ vom 23. Jänner 2015 über die Einführung einer bundesweit tätigen Jugendgerichtshilfe (BMJ-S618.015/0001-IV 2/2015; Pkt. 1.2.4.) sowie der Vollzugsdirektion (BMJ-VD41704-VD 2/2015) fahrlässig in fünf Fällen als für die Aufnahme in die Justizanstalt *** Verantwortlicher die Jugendgerichtshilfe nicht wirksam umgehend von der Einlieferung einer jugendlichen oder jungen erwachsenen Person informiert, indem er ihm nach jeweiliger Verwendung der unrichtigen Emailadresse der Familien- und Jugendgerichtshilfe ***@famgehi.justiz.gv.at (richtig: ***@famgehi.justiz.gv.at) zugegangenen Zustellfehlberichten nicht adäquat begegnete.BI *** *** ist schuldig, er hat im Zeitraum *** und *** *** entgegen den Erlässen des BMJ vom 23. Jänner 2015 über die Einführung einer bundesweit tätigen Jugendgerichtshilfe (BMJ-S618.015/0001-IV 2 aus 2015,; Pkt. 1.2.4.) sowie der Vollzugsdirektion (BMJ-VD41704-VD 2 aus 2015,) fahrlässig in fünf Fällen als für die Aufnahme in die Justizanstalt *** Verantwortlicher die Jugendgerichtshilfe nicht wirksam umgehend von der Einlieferung einer jugendlichen oder jungen erwachsenen Person informiert, indem er ihm nach jeweiliger Verwendung der unrichtigen Emailadresse der Familien- und Jugendgerichtshilfe ***@famgehi.justiz.gv.at (richtig: ***@famgehi.justiz.gv.at) zugegangenen Zustellfehlberichten nicht adäquat begegnete.

BI *** *** hat hiedurch gegen seine Dienstpflichten

nach § 43 Abs 1 BDG 1979, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus Eigenem zu besorgen, sowienach Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus Eigenem zu besorgen, sowie

nach § 43 Abs 2 BDG 1979 mit seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt,nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 mit seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt,

verstoßen und somit schuldhaft Dienstpflichtverletzungen im Sinn des § 91 BDG 1979 begangen.verstoßen und somit schuldhaft Dienstpflichtverletzungen im Sinn des Paragraph 91, BDG 1979 begangen.

Gemäß § 126 Abs 2 BDG iVm § 92 Abs 1 Z 1 BDG 1979 wird über BI *** *** unter Anwendung des § 93 Abs 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe desGemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 wird über BI *** *** unter Anwendung des Paragraph 93, Absatz 2, BDG 1979 die Disziplinarstrafe des

Verweises

verhängt.

Gemäß § 117 Abs 2 BDG 1979 hat der Disziplinarbeschuldigte auch einen Teil der Verfahrenskosten in Höhe von EUR 50,00 zu ersetzen.Gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979 hat der Disziplinarbeschuldigte auch einen Teil der Verfahrenskosten in Höhe von EUR 50,00 zu ersetzen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Aufgrund der Disziplinaranzeige des Leiters der Justizanstalt *** vom *** samt Beilagen (ON ***), des Einleitungsbeschlusses ON *** sowie der Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten in der mündlichen Verhandlung vom 26. Juli 2018 steht folgender Sachverhalt fest:

Der am *** geborene BI *** *** fungierte zuletzt in der Justizanstalt *** als *** in der ***, und bringt dabei ein monatliches Nettogehalt von EUR *** ins Verdienen. Er hat weder Sorgepflichten noch Vermögen noch Schulden. Er ist strafgerichtlich, nicht jedoch disziplinarrechtlich unbescholten, er wurde am *** dahin belehrt, dass alle Insassen, die in die Justizanstalt kommen, sich einer Leibesvisitation unterziehen müssen und erhielt am *** im Wege einer Disziplinarverfügung einen Verweis, weil er weisungswidrig die Nichtrückkehr eines Insassen verspätet gemeldet hatte.

Mit Schreiben vom *** erstattete der Leiter der Justizanstalt *** gegen BI *** *** Disziplinaranzeige. Darin legte er dem Disziplinarbeschuldigten ein als Verstoß gegen § 43 Abs 1 und 2 BDG 1979 beurteiltes Verhalten zur Last, konkret habe er im Zeitraum *** und *** *** entgegen den Erlässen des BMJ vom 23. Jänner 2015 über die Einführung einer bundesweit tätigen Jugendgerichtshilfe (BMJ-S618.015/0001-IV 2/2015; Pkt. 1.2.4.) sowie der Vollzugsdirektion (BMJ-VD41704-VD 2/2015) in fünf Fällen als für die Aufnahme in die Justizanstalt *** Verantwortlicher die Jugendgerichtshilfe nicht wirksam umgehend von der Einlieferung einer jugendlichen oder jungen erwachsenen Person informiert, indem er ihm nach jeweiliger Verwendung der unrichtigen Emailadresse der Familien- und Jugendgerichtshilfe ***@famgehi.justiz.gv.at (richtig: ***@famgehi.justiz.gv.at) zugegangenen Zustellfehlberichten nicht adäquat begegnete.Mit Schreiben vom *** erstattete der Leiter der Justizanstalt *** gegen BI *** *** Disziplinaranzeige. Darin legte er dem Disziplinarbeschuldigten ein als Verstoß gegen Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG 1979 beurteiltes Verhalten zur Last, konkret habe er im Zeitraum *** und *** *** entgegen den Erlässen des BMJ vom 23. Jänner 2015 über die Einführung einer bundesweit tätigen Jugendgerichtshilfe (BMJ-S618.015/0001-IV 2 aus 2015,; Pkt. 1.2.4.) sowie der Vollzugsdirektion (BMJ-VD41704-VD 2 aus 2015,) in fünf Fällen als für die Aufnahme in die Justizanstalt *** Verantwortlicher die Jugendgerichtshilfe nicht wirksam umgehend von der Einlieferung einer jugendlichen oder jungen erwachsenen Person informiert, indem er ihm nach jeweiliger Verwendung der unrichtigen Emailadresse der Familien- und Jugendgerichtshilfe ***@famgehi.justiz.gv.at (richtig: ***@famgehi.justiz.gv.at) zugegangenen Zustellfehlberichten nicht adäquat begegnete.

Die Disziplinaranzeige wurde an den Disziplinarbeschuldigten am *** zugestellt. Der Informationspflicht gegenüber dem zuständigen Dienststellenausschuss gemäß § 9 Abs 3 lit c PVG wurde am *** Genüge getan.Die Disziplinaranzeige wurde an den Disziplinarbeschuldigten am *** zugestellt. Der Informationspflicht gegenüber dem zuständigen Dienststellenausschuss gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Litera c, PVG wurde am *** Genüge getan.

Aus dem Disziplinarakt ergibt sich folgende Verdachtslage:

Nach den Erlässen des BMJ vom 23. Jänner 2015 über die Einführung einer bundesweit tätigen Jugendgerichtshilfe (BMJ-S618.015/0001-IV 2/2015; Pkt. 1.2.4.) sowie der Vollzugsdirektion (BMJ-VD41704-VD 2/2015) obliegt es der Aufnahme der jeweiligen Justizanstalt, die Jugendgerichtshilfe umgehend von der Einlieferung einer jugendlichen oder jungen erwachsenen Person (§ 46a Abs 2 iVm § 48 Z 1 und 4 JGG) zu informieren. Vorliegend war unter anderem der Disziplinarbeschuldigte für die Aufnahme bzw. die beschriebenen Meldungen verantwortlich.Nach den Erlässen des BMJ vom 23. Jänner 2015 über die Einführung einer bundesweit tätigen Jugendgerichtshilfe (BMJ-S618.015/0001-IV 2 aus 2015,; Pkt. 1.2.4.) sowie der Vollzugsdirektion (BMJ-VD41704-VD 2 aus 2015,) obliegt es der Aufnahme der jeweiligen Justizanstalt, die Jugendgerichtshilfe umgehend von der Einlieferung einer jugendlichen oder jungen erwachsenen Person (Paragraph 46 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 48, Ziffer eins und 4 JGG) zu informieren. Vorliegend war unter anderem der Disziplinarbeschuldigte für die Aufnahme bzw. die beschriebenen Meldungen verantwortlich.

Bereits am *** wurde unter Auflistung sämtlicher Häftlinge, bei denen eine solche Meldung unterblieben gewesen war, seitens des OLG *** um eine erlasskonforme Meldung an die Jugendgerichtshilfe gebeten und diese Mitteilung an alle Mitarbeiter der Vollzugsstelle der Justizanstalt ***, sohin auch an den Disziplinarbeschuldigten, mit dem Ersuchen um hinkünftige strikte Einhaltung der vorgegebenen Vorgehensweise weitergeleitet.

Am *** wurde der Disziplinarbeschuldigte durch die Jugendgerichtshilfe auf die Verwendung einer unrichtigen Emailadresse hingewiesen und der richtige Funktionspostkasten mit: ***@famgehi.justiz.gv.at bekannt gegeben.

Am *** kontaktierte die Jugendgerichtshilfe den Leiter der Justizanstalt *** wegen (wiederum) nicht erfolgter Meldungen.

BI *** *** hatte im Zeitraum *** und *** *** in fünf Fällen als für die Aufnahme in die Justizanstalt *** Verantwortlicher die Jugendgerichtshilfe fahrlässig nicht wirksam umgehend von der Einlieferung einer jugendlichen oder jungen erwachsenen Person informiert, indem er ihm nach jeweiliger Verwendung der unrichtigen Emailadresse der Familien- und Jugendgerichtshilfe ***@famgehi.justiz.gv.at (richtig: ***@famgehi.justiz.gv.at) zugegangenen Zustellfehlberichten nicht adäquat begegnete.

Der festgestellte Sachverhalt gründet auf die eingangs aufgezählten Aktenbestandteile sowie die damit in Einklang stehende geständige Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten. Den in Rede stehenden, ihm zugegangenen Zustellfehlberichten sei er fahrlässig nicht adäquat begegnet.

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 43 Abs 1 BDG 1979 ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus Eigenem zu besorgen. In Ansehung des inkriminierten - die Schwelle der disziplinären Erheblichkeit bzw. die Fehlerhaftigkeit eines Durchschnittsbeamten überschreitenden - wiederholt nachlässigen Arbeitens erfüllte der Disziplinarbeschuldigte seine dienstlichen Aufgaben mangelhaft und setzte damit eine schuldhafte Verletzung seiner in § 43 Abs 1 BDG 1979 statuierten Dienstpflicht.Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus Eigenem zu besorgen. In Ansehung des inkriminierten - die Schwelle der disziplinären Erheblichkeit bzw. die Fehlerhaftigkeit eines Durchschnittsbeamten überschreitenden - wiederholt nachlässigen Arbeitens erfüllte der Disziplinarbeschuldigte seine dienstlichen Aufgaben mangelhaft und setzte damit eine schuldhafte Verletzung seiner in Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 statuierten Dienstpflicht.

Schutzobjekt des § 43 Abs 2 BDG 1979 ist das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben eines Beamten. Ein Beamter, der verpflichtet ist, die ihm zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben aufgrund der Gesetze/Erlässe wahrzunehmen, löst durch den wiederholt sorglosen Umgang mit - durchaus gewichtigen - Meldepflichten bei Dritten Bedenken an einer rechtmäßigen und sachlichen Erfüllung der ihm zukommenden Pflichten aus, weshalb vorliegend eine schuldhafte Verletzung auch der in § 43 Abs 2 BDG 1979 statuierten Dienstpflichten zu unterstellen ist. Auf ein tatsächliches Bekanntwerden der Vorfälle kommt es dabei nach ständiger Rechtsprechung nicht an (VwGH 10.10.1989, 89/09/0017; 20.11.2003, 2002/09/0088 u.v.a.).Schutzobjekt des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 ist das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben eines Beamten. Ein Beamter, der verpflichtet ist, die ihm zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben aufgrund der Gesetze/Erlässe wahrzunehmen, löst durch den wiederholt sorglosen Umgang mit - durchaus gewichtigen - Meldepflichten bei Dritten Bedenken an einer rechtmäßigen und sachlichen Erfüllung der ihm zukommenden Pflichten aus, weshalb vorliegend eine schuldhafte Verletzung auch der in Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 statuierten Dienstpflichten zu unterstellen ist. Auf ein tatsächliches Bekanntwerden der Vorfälle kommt es dabei nach ständiger Rechtsprechung nicht an (VwGH 10.10.1989, 89/09/0017; 20.11.2003, 2002/09/0088 u.v.a.).

Bei der Strafbemessung waren das erheblich zur Wahrheitsfindung beitragende umfassende Geständnis mildernd, das Zusammentreffen von zwei Dienstpflichtverletzungen, die zurückliegende disziplinarrechtliche Befassung des Disziplinarbeschuldigten sowie die Tatwiederholung als erschwerend zu erwägen.

Ausgehend von der Schwere der Dienstpflichtverletzungen sowie unter Berücksichtigung der erwähnten Strafzumessungsgründe ist mit Bedacht auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Disziplinarbeschuldigten die Verhängung der Disziplinarstrafe des Verweises nach § 92 Abs 1 Z 1 BDG 1979 tat- und schuldangemessen. Diese Sanktion ist mit Blick auf den Unrechtsgehalt der disziplinären, fahrlässig gesetzten Verfehlungen und die zuvor erwähnten Strafzumessungsgründe ausreichend aber auch notwendig, um BI *** *** das Unrecht seines Verhaltens nachdrücklich vor Augen zu führen und ihn in Hinkunft von der Begehung derartiger Verfehlungen abzuhalten, ihn vielmehr zu sorgfältigerem Arbeiten zu motivieren.Ausgehend von der Schwere der Dienstpflichtverletzungen sowie unter Berücksichtigung der erwähnten Strafzumessungsgründe ist mit Bedacht auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Disziplinarbeschuldigten die Verhängung der Disziplinarstrafe des Verweises nach Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 tat- und schuldangemessen. Diese Sanktion ist mit Blick auf den Unrechtsgehalt der disziplinären, fahrlässig gesetzten Verfehlungen und die zuvor erwähnten Strafzumessungsgründe ausreichend aber auch notwendig, um BI *** *** das Unrecht seines Verhaltens nachdrücklich vor Augen zu führen und ihn in Hinkunft von der Begehung derartiger Verfehlungen abzuhalten, ihn vielmehr zu sorgfältigerem Arbeiten zu motivieren.

Im Hinblick auf den Verfahrensaufwand war BI *** *** entsprechend seiner persönlichen Verhältnisse und seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäß § 117 Abs 2 BDG 1979 der Ersatz eines Teils der Verfahrenskosten in Höhe von EUR 50,00 - dies deckt etwa einen Teil der Reisegebühren des Disziplinarsenates ab - aufzuerlegen.Im Hinblick auf den Verfahrensaufwand war BI *** *** entsprechend seiner persönlichen Verhältnisse und seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979 der Ersatz eines Teils der Verfahrenskosten in Höhe von EUR 50,00 - dies deckt etwa einen Teil der Reisegebühren des Disziplinarsenates ab - aufzuerlegen.

RECHTSMITTELBELEHRUNG:

Gegen diesen Bescheid ist das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen ab Zustellung bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz einzubringen. Die Beschwerde hat zu enthalten

-        die Bezeichnung des angefochtenen Bescheids

-
die Bezeichnung der belangten Behörde (jener Behörde, die den Bescheid erlassen hat),
-
die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt oder die Erklärung über den Umfang der Anfechtung,
-
das Begehren und
-
jene Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2018
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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