Norm
BDG 1979 §43Schlagworte
DienstpflichtsverletzungText
Disziplinarerkenntnis
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen Deregulierung und Justiz, Senat 2, hat durch PräsdLG Dr. Haberl-Schwarz als Vorsitzende sowie die weiteren Mitglieder des Disziplinarsenates RidOLG Dr. Nauta und BezInsp Zöhrer in der Disziplinarsache gegen *** ***, nach der am *** in Anwesenheit des Disziplinaranwaltes OStA Dr. Kirschenhofer, des Disziplinarbeschuldigten *** ***, durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
*** *** ist schuldig, er hat am *** in der Justizanstalt *** entgegen der Vorschriften der geltenden Brandschutzordnung ein betriebsfremdes Notstromaggregat im Dienstzimmer des Entsorgungsbetriebes gelagert und dadurch zumindest grob fahrlässig und daher schuldhaft die ihm nach § 43 Abs. 1 BDG obliegenden Dienstpflichten verletzt.*** *** ist schuldig, er hat am *** in der Justizanstalt *** entgegen der Vorschriften der geltenden Brandschutzordnung ein betriebsfremdes Notstromaggregat im Dienstzimmer des Entsorgungsbetriebes gelagert und dadurch zumindest grob fahrlässig und daher schuldhaft die ihm nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG obliegenden Dienstpflichten verletzt.
Er wird hiefür gemäß § 92 Abs. 1 Z 1 BDG mit einem Verweis bestraft.Er wird hiefür gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins, BDG mit einem Verweis bestraft.
Der Disziplinarbeschuldigte hat gemäß § 117 Abs. 2 BDG die mit EUR 50,00 bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen.Der Disziplinarbeschuldigte hat gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG die mit EUR 50,00 bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen.
Begründung:
Mit Disziplinaranzeige des Leiters der Justizanstalt *** vom *** wird *** *** (unter anderem) der im Schuldspruch referierte Sachverhalt als Dienstpflichtverletzung zur Last gelegt. Auf Basis dieser Disziplinaranzeige, welche von der Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz der Disziplinarkommission beim BMVRDJ am *** weitergeleitet wurde, wurde mit Bescheid der Disziplinarkommission vom ***, *** gegen *** *** - welcher mittlerweile den Dienstgrad eines *** (***) erlangt hat (§ 2 der Verordnung des Bundesministers für Justiz über das Führen von Dienstgraden als Verwendungsbezeichnungen im Justizressort; StF: BGBl.II Nr.38/2017) – gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 die Durchführung eines Disziplinarverfahrens wegen des Verdachtes einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 iVm § 91 BDG 1979 beschlossen. Zugrunde gelegt wurde dieser Entscheidung der Verdacht, der Disziplinarbeschuldigte habe als Justizwachebeamter der Justizanstalt *** am *** entgegen den Bestimmungen der Brandschutzordnung der Justizanstalt *** vom ***, welche unter anderem das Lagern von brennbaren Abfällen in Arbeitsräumen der Justizanstalt und das Lagern von brennbarem Material in unzulässiger Menge oder an unzulässigen Stellen untersagt, in dem von ihm benutzten Dienstzimmer zwei mit brennbarer Flüssigkeit befüllte Benzinkanister und ein Notstromaggregat gelagert und dadurch zumindest grob fahrlässig und daher schuldhaft im Sinne des § 91 BDG 1979 die ihm obliegenden Dienstpflicht nach § 43 Abs. 1 BDG 1979 verletzt.Mit Disziplinaranzeige des Leiters der Justizanstalt *** vom *** wird *** *** (unter anderem) der im Schuldspruch referierte Sachverhalt als Dienstpflichtverletzung zur Last gelegt. Auf Basis dieser Disziplinaranzeige, welche von der Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz der Disziplinarkommission beim BMVRDJ am *** weitergeleitet wurde, wurde mit Bescheid der Disziplinarkommission vom ***, *** gegen *** *** - welcher mittlerweile den Dienstgrad eines *** (***) erlangt hat (Paragraph 2, der Verordnung des Bundesministers für Justiz über das Führen von Dienstgraden als Verwendungsbezeichnungen im Justizressort; Stammfassung, BGBl.II Nr.38 aus 2017,) – gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BDG 1979 die Durchführung eines Disziplinarverfahrens wegen des Verdachtes einer Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 beschlossen. Zugrunde gelegt wurde dieser Entscheidung der Verdacht, der Disziplinarbeschuldigte habe als Justizwachebeamter der Justizanstalt *** am *** entgegen den Bestimmungen der Brandschutzordnung der Justizanstalt *** vom ***, welche unter anderem das Lagern von brennbaren Abfällen in Arbeitsräumen der Justizanstalt und das Lagern von brennbarem Material in unzulässiger Menge oder an unzulässigen Stellen untersagt, in dem von ihm benutzten Dienstzimmer zwei mit brennbarer Flüssigkeit befüllte Benzinkanister und ein Notstromaggregat gelagert und dadurch zumindest grob fahrlässig und daher schuldhaft im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 die ihm obliegenden Dienstpflicht nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 verletzt.
Hinsichtlich des weiteren gegen *** *** erhobenen Vorwurfs, wonach er am *** den Justizwachebeamten *** *** mit den Worten: „Teppata, Trottel, das is Privatsache, das geht euch gar nichts an. Wieso host des g´mocht und außerdem host im Dienstzimmer nichts verloren!“ beschimpft und in diesem Zusammenhang die Worte „Scheiß auf den Brandschutz!“ geäußert habe, wurde das Verfahren gemäß § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 eingestellt. Aufgrund des abgeführten Beweisverfahrens trifft die Disziplinarkommission nachfolgende Feststellungen:Hinsichtlich des weiteren gegen *** *** erhobenen Vorwurfs, wonach er am *** den Justizwachebeamten *** *** mit den Worten: „Teppata, Trottel, das is Privatsache, das geht euch gar nichts an. Wieso host des g´mocht und außerdem host im Dienstzimmer nichts verloren!“ beschimpft und in diesem Zusammenhang die Worte „Scheiß auf den Brandschutz!“ geäußert habe, wurde das Verfahren gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 eingestellt. Aufgrund des abgeführten Beweisverfahrens trifft die Disziplinarkommission nachfolgende Feststellungen:
a) Zur Person:
Der am *** geborene *** *** ist Justizwachebeamter der Justizanstalt ***. Er ist stellvertretender Leiter des Entsorgungsbetriebes der Justizanstalt und bezieht ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von EUR ***.
b) Zur Sache:
Dem Disziplinarbeschuldigten wurde am *** die Brandschutzordnung der Justizanstalt *** vom *** zur Kenntnis gebracht (ON ***, AS 13ff). Diese untersagt unter anderem das Lagern von brennbaren Abfällen in Arbeitsräumen der Justizanstalt und das Lagern von brennbarem Material in unzulässiger Menge oder an unzulässigen Stellen (ON ***, AS 19). Am *** nahm *** *** beim Betreten des Dienstzimmers des Entsorgungsbetriebs der Justizanstalt *** einen deutlichen Benzingeruch wahr. Bei Nachschau im Dienstzimmer gelangte er zur Überzeugung, dass der Benzingeruch von einem im Dienstzimmer gelagerten Notstromaggregat, welches Gerät von *** *** dort deponiert worden war, ausging. Weiters stellte er fest, dass sich im Dienstzimmer zwei mit gelb-rötlicher Flüssigkeit befüllte Kanister befanden. Aufgrund seiner Berufserfahrung als Mitglied der Betriebsfeuerwehr der Justizanstalt *** gelangte *** *** zur Einschätzung, dass sich in den mit den Worten „Gemisch 1:50 nix saufen“ beschrifteten Kanistern Benzingemische - somit Flüssigkeiten, welche bei ungünstigen Lagerbedingungen explosionsfähige Dämpfe verbreiten können - befanden. *** *** verbrachte die Kanister und das Notstromaggregat an einen seiner Meinung nach sicheren Ort im Anlieferungshof der Justizanstalt und verständigte den Brandschutzbeauftragten *** *** über den Vorfall. Nachdem der Disziplinarbeschuldigte über das Vorgehen des *** *** in Kenntnis gesetzt worden war, nahm er dies zum Anlass, *** *** am darauffolgenden Sonntag derb zu beschimpfen.
Das Notstromaggregat und die beiden Kanister, in welchen sich zuvor Putzmittel befanden, wurden von *** *** zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem *** in dem von ihm benützten Dienstzimmer abgestellt. Zumindest im Notstromaggregat befanden sich am *** noch Restmengen von Benzin. Da sich im Dienstzimmer Benzindämpfe verbreiteten, deren Konzentration deutlich wahrnehmbar war, ging bereits mit der vorschriftswidrigen Lagerung des Notstromaggregates ein Sicherheitsrisiko einher. *** *** war bewusst, dass die Lagerung des betriebsfremden Notstromaggregates im Dienstzimmer des Entsorgungsbetriebes den Vorschriften der Brandschutzordnung der Justizanstalt *** widersprach.
Zum Inhalt der beiden Kanister konnte auf Basis der Ergebnisse des Beweisverfahrens nicht mit der für einen Schuldspruch erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Gewissheit festgestellt werden, dass sich darin zum Zeitpunkt der Lagerung im Dienstzimmer tatsächlich brennbare Flüssigkeiten befanden, wie dies von *** *** vermutet wurde. Da sich der Zeuge *** *** in der Verhandlung nicht daran erinnern konnte, ob er einen der beiden Kanister tatsächlich geöffnet habe, war die Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten, wonach er die beiden Putzmittelkanister zuvor durch Insassen der Justizanstalt mit reinigen ließ und sich darin zuletzt nur Restmengen von Reinigungsmitteln oder Wasser befanden, im Zweifel nicht zu widerlegen.
Die getroffenen Feststellungen zu der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Dienstpflichtverletzung stützen sich auf die – diesbezüglich mit dem Geständnis des Disziplinarbeschuldigten übereinstimmenden - Aussagen der in der Disziplinarverhandlung vernommenen Zeugen *** ***, *** *** und *** ***. *** *** gestand ein Fehlverhalten im Zusammenhang mit der vorschriftswidrigen Lagerung eines Notstromaggregates, in welchem sich noch Reste von brennbaren Flüssigkeiten befanden ein. Die verbindliche Brandschutzordnung war *** am *** nachweislich zur Kenntnis gebracht worden (ON ***, AS 13 f). Aus seiner Verantwortung anlässlich der Disziplinarverhandlung war zu entnehmen, dass er durch das Einbringen des Notstromaggregats in das Dienstzimmer zumindest in erheblicher Achtlosigkeit gegenüber der Brandschutzordnung gegen seine Dienstpflichten verstoßen hatte.
Das vom Anstaltsleiter zur Sprache gebrachte „unkollegialen Verhalten“ des *** *** gegenüber anderen Kollegen ist einer inhaltlichen Prüfung hinsichtlich einer elevanten Dienstpflichtverletzung durch die Disziplinarkommission nicht zugänglich. Das vom Anstaltsleiter in der Disziplinarverhandlung relevierte Fehlverhalten des Disziplinarbeschuldigten liegt bereits längere Zeit zurück. Rechtzeitige - die Verjährungsfristen des § 94 Abs. 1 Z 1 und Z 2 BDG hemmende - Disziplinarverfügungen oder eine in diesem Zusammenhang vor Eintritt der Verjährung erstattete Disziplinaranzeige sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Auch die weiteren in der Disziplinaranzeige angesprochenen im *** getätigten abfälligen Äußerungen des Disziplinarbeschuldigten gegenüber anstaltsfremden Personen sowie am *** von *** *** angeblich vorgenommene Beschimpfungen von Kollegen wären bereits verjährt.Das vom Anstaltsleiter zur Sprache gebrachte „unkollegialen Verhalten“ des *** *** gegenüber anderen Kollegen ist einer inhaltlichen Prüfung hinsichtlich einer elevanten Dienstpflichtverletzung durch die Disziplinarkommission nicht zugänglich. Das vom Anstaltsleiter in der Disziplinarverhandlung relevierte Fehlverhalten des Disziplinarbeschuldigten liegt bereits längere Zeit zurück. Rechtzeitige - die Verjährungsfristen des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, BDG hemmende - Disziplinarverfügungen oder eine in diesem Zusammenhang vor Eintritt der Verjährung erstattete Disziplinaranzeige sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Auch die weiteren in der Disziplinaranzeige angesprochenen im *** getätigten abfälligen Äußerungen des Disziplinarbeschuldigten gegenüber anstaltsfremden Personen sowie am *** von *** *** angeblich vorgenommene Beschimpfungen von Kollegen wären bereits verjährt.
Rechtlich ist der im Schuldspruch als erwiesen angenommene Sachverhalt als schuldhafte Verletzung der dem Disziplinarbeschuldigten als Beamten obliegenden Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1 BDG 1979 zu qualifizieren. Nach der genannten Gesetzesstelle ist jeder Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteilich mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus Eigenem zu besorgen. Die Verpflichtung zur treuen und gewissenhaften (im Sinne einer sorgfältigen und zuverlässigen) Besorgung der Aufgaben hält den Beamten an, nicht fehlerhaft und nicht nachlässig zu arbeiten und erstreckt sich unter anderem auf die Verpflichtung die zur Wahrung der Betriebssicherheit erlassene Brandschutzverordnung einzuhalten. Schuldhaft verletzt ein Beamter seine Pflichten dann, wenn er ihnen entweder vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt. Zur Feststellung einer Dienstpflichtverletzung gehört somit der Nachweis, der Beamte habe entweder im Bewusstsein pflichtwidrig zu handeln oder unter Außerachtlassung der gebotenen und zumutbaren Sorgfalt gegen seine ihm auferlegten Pflichten verstoßen (Fellner, BDG § 91 BDG, E 9). Aufgrund der oben dargestellten Beweisergebnisse ist durch *** *** eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung erfolgt.Rechtlich ist der im Schuldspruch als erwiesen angenommene Sachverhalt als schuldhafte Verletzung der dem Disziplinarbeschuldigten als Beamten obliegenden Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 zu qualifizieren. Nach der genannten Gesetzesstelle ist jeder Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteilich mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus Eigenem zu besorgen. Die Verpflichtung zur treuen und gewissenhaften (im Sinne einer sorgfältigen und zuverlässigen) Besorgung der Aufgaben hält den Beamten an, nicht fehlerhaft und nicht nachlässig zu arbeiten und erstreckt sich unter anderem auf die Verpflichtung die zur Wahrung der Betriebssicherheit erlassene Brandschutzverordnung einzuhalten. Schuldhaft verletzt ein Beamter seine Pflichten dann, wenn er ihnen entweder vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt. Zur Feststellung einer Dienstpflichtverletzung gehört somit der Nachweis, der Beamte habe entweder im Bewusstsein pflichtwidrig zu handeln oder unter Außerachtlassung der gebotenen und zumutbaren Sorgfalt gegen seine ihm auferlegten Pflichten verstoßen (Fellner, BDG Paragraph 91, BDG, E 9). Aufgrund der oben dargestellten Beweisergebnisse ist durch *** *** eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung erfolgt.
Bei der gemäß § 92 Abs. 1 BDG 1979 auszumessenden Disziplinarstrafe kommen dem Disziplinarbeschuldigten als Milderungsgründe sein bisher ordentlicher Lebenswandel und der auffallende Widerspruch zwischen der Tat und dem bisherigen Verhalten sowie das reumütige Geständnis zugute. Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Das Fehlverhalten des Disziplinarbeschuldigten stellt keine besonders schwerwiegende Dienstpflichtverletzung dar. Aufgrund der in der Verhandlung gezeigten Schuldeinsicht und gewichtiger beruflicher Nachteile, die *** *** als Folge der Tat erlitten hat (§ 34 Abs. 1 Z 19 StGB), kann zur Deckung des spezial- und generalpräventiven Sanktionsbedarfs mit einem Verweis nach § 92 Abs. 1 Z 1 BDG das Auslangen gefunden werden.Bei der gemäß Paragraph 92, Absatz eins, BDG 1979 auszumessenden Disziplinarstrafe kommen dem Disziplinarbeschuldigten als Milderungsgründe sein bisher ordentlicher Lebenswandel und der auffallende Widerspruch zwischen der Tat und dem bisherigen Verhalten sowie das reumütige Geständnis zugute. Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Das Fehlverhalten des Disziplinarbeschuldigten stellt keine besonders schwerwiegende Dienstpflichtverletzung dar. Aufgrund der in der Verhandlung gezeigten Schuldeinsicht und gewichtiger beruflicher Nachteile, die *** *** als Folge der Tat erlitten hat (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 19, StGB), kann zur Deckung des spezial- und generalpräventiven Sanktionsbedarfs mit einem Verweis nach Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins, BDG das Auslangen gefunden werden.
Die Verpflichtung des Disziplinarbeschuldigten zum Ersatz der Verfahrenskosten gründet sich auf § 117 Abs. 2 BDG 1979.Die Verpflichtung des Disziplinarbeschuldigten zum Ersatz der Verfahrenskosten gründet sich auf Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Disziplinarerkenntnis (Bescheid) ist (soweit nicht auf ein Rechtsmittel verzichtet wurde und eine Beschwer vorliegt) gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1, 132 Abs. 1 Z 1, Abs. 5 (iVm § 103 Abs. 4 Z 1 BDG 1979) B-VG eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen (§ 7 Abs 4 VwGVG) nach Zustellung des Bescheides schriftlich, telegrafisch oder fernschriftlich bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz einzubringen. Die Beschwerde hat folgende Punkte zu enthalten (§ 9 Abs. 1 VwGVG):Gegen dieses Disziplinarerkenntnis (Bescheid) ist (soweit nicht auf ein Rechtsmittel verzichtet wurde und eine Beschwer vorliegt) gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, 132, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 103, Absatz 4, Ziffer eins, BDG 1979) B-VG eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen (Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG) nach Zustellung des Bescheides schriftlich, telegrafisch oder fernschriftlich bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz einzubringen. Die Beschwerde hat folgende Punkte zu enthalten (Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG):
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig
eingebracht ist.
Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 BVG hat – sofern eine solche nicht ausgeschlossen wird (§ 13 Abs. 2 VwGVG) – aufschiebende Wirkung (§ 13 Abs. 1 VwGVG).Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, BVG hat – sofern eine solche nicht ausgeschlossen wird (Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG) – aufschiebende Wirkung (Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG).
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2019