TE Dok 2020/7/7 102 Ds 3/19a

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.07.2020
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Norm

BDG 1979 §43
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Schlagworte

Dienstpflichtverletzung

Text

DISZIPLINARERKENNTNIS

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz, Senat 2, hat durch die Vorsitzende PräsdLG Dr. Haberl-Schwarz sowie die weiteren Mitglieder OStA Dr. Strahwald und BI Zöhrer in der Disziplinarsache gegen Insp. *** *** nach der am
10. März 2020 in Anwesenheit des Disziplinaranwalts OStA Dr. Kirschenhofer, des Disziplinarbeschuldigten Insp. *** ***, seines Verteidigers Dr. Gregor Holzknecht, Rechtsanwalt in 1030 Wien, für Mag. Wolfgang Kleinhappel, Rechtsanwalt in 1010 Wien, durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz, Senat 2, hat durch die Vorsitzende PräsdLG Dr. Haberl-Schwarz sowie die weiteren Mitglieder OStA Dr. Strahwald und BI Zöhrer in der Disziplinarsache gegen Insp. *** *** nach der am, 10. März 2020 in Anwesenheit des Disziplinaranwalts OStA Dr. Kirschenhofer, des Disziplinarbeschuldigten Insp. *** ***, seines Verteidigers Dr. Gregor Holzknecht, Rechtsanwalt in 1030 Wien, für Mag. Wolfgang Kleinhappel, Rechtsanwalt in 1010 Wien, durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Disziplinarbeschuldigte Insp. *** *** ist schuldig, er ist

1) am *** in der Justizanstalt *** trotz offiziellen Dienstbeginns um *** Uhr ungemeldet nicht zum Dienst erschienen und hat erst gegen *** Uhr seinen Krankenstand gemeldet sowie

2) am *** im Einschulungsnachtdienst in der Außenstelle *** mehrmals eingeschlafen, während er als Postendienst eingeteilt war.

Dadurch hat er schuldhaft gegen seine allgemeine Dienstpflicht verstoßen, wonach er verpflichtet ist, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus Eigenem zu besorgen (§ 43 Abs 1 BDG).Dadurch hat er schuldhaft gegen seine allgemeine Dienstpflicht verstoßen, wonach er verpflichtet ist, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus Eigenem zu besorgen (Paragraph 43, Absatz eins, BDG).

Er wird hiefür gemäß § 92 Abs 1 Z 2 BDG mit einer Geldbuße in der Höhe eines halben Monatsbezuges bestraft.Er wird hiefür gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG mit einer Geldbuße in der Höhe eines halben Monatsbezuges bestraft.

Der Disziplinarbeschuldigte hat die mit EUR 100,00 bestimmten Verfahrenskosten zu tragen.

Von den weiteren Vorwürfen, er habe am *** einem Insassen die Handfessel nicht ordnungsgemäß angelegt, wodurch es dem Insassen möglich gewesen sei, seine rechte Hand aus der Fessel zu ziehen (Pkt. 3 des Einleitungsbeschlusses) und am *** nach der Ausführung eines Insassen seine Waffe in das zugehörige Waffenfach gelegt, ohne diese vorher zu entladen (Pkt. 4 des Einleitungsbeschlusses), wird er freigesprochen.

 

Begründung:

Zur Person:

Der am *** geborene Insp. *** *** ist *** der Justizanstalt *** und steht dort als *** der Verwendungsgruppe ***, ***, Gehaltsstufe ***, in Verwendung, wobei er den Arbeitsplatz als „***“ innehat. Er war beginnend mit ***für die Dauer von *** Tagen in der Justizanstalt *** gemäß § 39 BDG 1979 dienstzugeteilt.Der am *** geborene Insp. *** *** ist *** der Justizanstalt *** und steht dort als *** der Verwendungsgruppe ***, ***, Gehaltsstufe ***, in Verwendung, wobei er den Arbeitsplatz als „***“ innehat. Er war beginnend mit ***für die Dauer von *** Tagen in der Justizanstalt *** gemäß Paragraph 39, BDG 1979 dienstzugeteilt.

Der Disziplinarbeschuldigte wurde bereits mit der Disziplinarverfügung der Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen vom ***, BMJ-***/***-II 4/***, wegen wiederholt verspäteten Dienstantrittes und verspäteter Krankmeldungen jeweils im Jahr *** mit einer Geldbuße in der Höhe von EUR 500,00 belegt.

Zur Sache:

In der Nacht vom *** auf den *** erkrankte der Disziplinarbeschuldigte an einem grippalen Magen-Darm-Infekt und war mit entsprechenden Symptomen stark eingeschränkt, weshalb es ihm nicht möglich war, noch in den Nachtstunden telefonisch seine Krankmeldung an die Justizanstalt *** vorzunehmen. Er schrieb seinem Vater ein SMS und ersuchte diesen, ihn am nächsten Tag in der Früh krank zu melden, was von diesem jedoch übersehen wurde. Er schlief in dieser Nacht erst in den Morgenstunden ein und erwachte erst gegen *** Uhr wieder. Erst da bemerkte er unbeantwortete Anrufe seiner Justizanstalt und meldete sich erst zu diesem Zeitpunkt krank.

Er verletzte durch das eben beschriebene Verhalten seine ihm bekannte Dienstpflicht, sich jeweils umgehend und vor Dienstbeginn krank zu melden, indem er mit Ausnahme des SMS keine - und damit keine ausreichenden - Vorkehrungen für eine spätestens zu Dienstbeginn erfolgende Krankmeldung traf. Insbesondere wäre es ihm möglich gewesen, statt das SMS an seinen Vater zu senden, sich bei der Justizanstalt bereits während der Nachtstunden per E-Mail oder auf andere Weise schriftlich krank zu melden (SMS, WhatsApp). Außerdem hätte er die Möglichkeit gehabt, sich einen Wecker zu stellen und kurz vor dem geplanten Dienstantritt in den Morgenstunden des *** eine entsprechende telefonische Krankmeldung vorzunehmen.

Im Einschulungsnachtdienst am *** schlief der Disziplinarbeschuldigte mehrfach ein, zum ersten Mal bereits ca 15 Minuten nach Beginn des Nachtdienstes um ca *** Uhr, was von den anderen Dienst versehenden Kollegen wahrgenommen wurde, weil er laut schnarchte und auch lautstarke Tätigkeiten seiner Kollegen (zB das Ausfassen von Schlüsseln in seiner unmittelbaren Nähe) nicht wahrnahm. Für die notwendige Dienstverrichtung wie die Hofkontrolle und die Medikamentenausgabe musste er jeweils aufgeweckt werden.

Am *** legte er einem Insassen anlässlich dessen Ausführung die Handfesseln an, worauf es dem Insassen, der sehr schmale Handgelenke hatte, gelang, die Hand wieder aus der Handfessel zu ziehen. Er äußerte dem Disziplinarbeschuldigten gegenüber sinngemäß, dass die Handfesseln zu locker seien, worauf dieser die Handfesseln erneut anlegte und deren korrekten Sitz überprüfte. Die Äußerung des Insassen sowie das Herausziehen der Hand erfolgten noch während der Amtshandlung des Anlegens der Handfesseln.

Bei der Ausführung eines weiteren Insassen am *** führte der Disziplinarbeschuldigte seine Waffe nicht wie vorgeschrieben geladen, sondern nur in halb geladenem Zustand, hatte also ein Magazin angesteckt, jedoch nicht durchgeladen, sodass sich keine Patrone im Lauf befand. Dies wurde bei der Rückkehr in die Dienststelle von einem Vorgesetzten bemerkt, weil der Disziplinarbeschuldigte seine Waffe, ohne diese zuvor zu entladen, ins Waffenfach legte.

Beweiswürdigend ist festzuhalten:

Die Feststellungen zur Person gründen sich auf die Deponate des Disziplinarbeschuldigten in der Disziplinarverhandlung sowie den zur Darstellung gebrachten Disziplinarakt.

Die in der Sache getroffenen Konstatierungen basieren zu Punkt 1. auf der geständigen Einlassung des Disziplinarbeschuldigten und den damit im Einklang stehenden Ergebnissen der Disziplinarverhandlung sowie zu Punkt 2., zu dem sich der Disziplinarbeschuldigte leugnend verantwortete, auf den glaubhaften und nachvollziehbaren, widerspruchsfreien und in der Verhandlung absolut überzeugenden Ausführungen des Zeugen ***, der den oben in seinen wesentlichen Punkten gerafft wiedergegebenen Sachverhalt detailliert schilderte.

Die Feststellungen zu Punkt 3. und 4. gründen sich im Wesentlichen auf die Deponate des Disziplinarbeschuldigten in der Disziplinarverhandlung sowie die dazu vorliegenden, zur Verlesung gebrachten Ermittlungsergebnisse laut Disziplinaranzeige und laut Erlass der Generaldirektion beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz vom 12.Juni 2019.

Durch das von den Feststellungen zu Punkt 1. und 2. umfasste, mit Außenwirkung behaftete und solcherart den Vertrauensschutz tangierende Verhalten hat der Disziplinarbeschuldigte schuldhaft gegen die ihn treffenden Dienstpflichten nach § 43 Abs 1 und 2 BDG verstoßen.Durch das von den Feststellungen zu Punkt 1. und 2. umfasste, mit Außenwirkung behaftete und solcherart den Vertrauensschutz tangierende Verhalten hat der Disziplinarbeschuldigte schuldhaft gegen die ihn treffenden Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG verstoßen.

Bei der Strafbemessung wertete der Disziplinarsenat die teilweise reumütig geständige Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten als mildernd, seine einschlägige Vorverurteilung dagegen als erschwerend.

Der nicht zu bagatellisierende Handlungs- und Gesinnungsunwert des vom Schuldspruch umfassten Verhaltens, der aufgezeigten Strafzumessungstatsachen und die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Disziplinarbeschuldigten indizieren die Verhängung einer Geldbuße in der Höhe eines halben Monatsbezuges.

Nach Ansicht des Disziplinarsenates wird damit sowohl den spezialpräventiven Erfordernissen als auch Aspekten der Generalprävention hinreichend Rechnung getragen. Spezialpräventiv bedarf es nach dem Eindruck, den der Disziplinarbeschuldigte in der Verhandlung hinterlassen hat, auch trotz der vorangegangenen disziplinarrechtlichen Verfehlungen keiner strengeren Strafe, um ihn von weiteren Disziplinarverfehlungen abzuhalten. Auch den Aspekten der Generalprävention wird genügt.

Zu den Freisprüchen:

Der Freispruch zu Punkt 3. erfolgte, weil sich durch das Beweisverfahren herausgestellt hat, dass der Disziplinarbeschuldigte keine ihn treffenden Dienstpflichten im Zusammenhang mit dem korrekten Anlegen der Handfesseln verletzt hat. Der auch bei anderen Anlässen aufgrund seiner äußerst schmalen Handgelenke bereits aufgefallene Insasse machte den Disziplinarbeschuldigten noch während des Anlegens der Handfesseln darauf aufmerksam, dass er aufgrund seiner schmalen Handgelenke in der Lage war, die Hand wieder aus der Handfessel zu ziehen, woraufhin der Disziplinarbeschuldigte umgehend und noch vor Beendigung der Amtshandlung die Fesseln erneut anlegte und sodann deren korrekten Sitz kontrollierte. In rechtlicher Hinsicht fällt ihm damit kein Disziplinarvergehen zur Last.

Hinsichtlich Punkt 4. ermöglichen die oben getroffenen Feststellungen, wonach der Disziplinarbeschuldigte schuldhaft die ihn treffende Pflicht zum Mitführen einer geladenen Waffe anlässlich der Ausführung eines Insassen verletzte, zwar einen allfälligen Schuldspruch zu tragen. Fallbezogen ist diesbezüglich jedoch bereits Verjährung eingetreten, zumal mit der Disziplinaranzeige das unterlassene Entladen der Waffe zur Anzeige gebracht wurde und auch dies den Gegenstand des Einleitungsbeschlusses bildete. Auch Gegenstand des ergänzenden Erhebungsauftrages war lediglich das Verwahren einer Waffe im Waffenschrank ohne vorherige Entladung. Der erkennende Senat geht in diesem Punkt von einer fehlenden Identität der Tat aus. Dies aus folgenden Erwägungen:

Für die Annahme eines mit dem Sachverhalt des Einleitungsbeschlusses und des ergänzenden Auftrags identen Sachverhaltes könnte - in Übereinstimmung mit den auf den Punkt gebrachten Ausführungen des Disziplinaranwaltes in der Disziplinarverhandlung - ins Treffen geführt werden, dass es in beiden Fällen um dieselbe Ausführung desselben Insassen zur selben Zeit mit derselben Waffe sowie dem damit verbundenen übereinstimmenden Vorwurf eines nicht ordnungsgemäßen „Umgangs“ mit dieser Waffe geht. Dagegen spricht aus Sicht des erkennenden Senats jedoch, dass die zeitlich vorgelagerte Handlung des Mitführens einer Waffe in nur halbgeladenem Zustand den Vorwurf einer dauerhaften Verfehlung während der Ausführung begründet, der in der nicht hergestellten Einsatzbereitschaft der Waffe besteht, während der den Gegenstand des Einleitungsbeschlusses bildende Vorwurf auf die mangelnde Beseitigung der mit einer geladenen Waffe verbundenen - fallbezogen gar nie effektuierten - Gefährlichkeit abstellt. Angesichts des zeitlichen Auseinanderfallens und der unterschiedlichen Schutzrichtungen der verletzten (hypothetischen) Vorschriften ging der erkennende Senat von einem neuen, für sich bereits verjährten Sachverhalt aus, sodass ungeachtet einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung mit Freispruch vorgegangen werden musste.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Disziplinarerkenntnis (Bescheid) ist (soweit nicht auf ein Rechtsmittel verzichtet wurde und eine Beschwer vorliegt) gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1, 132 Abs 1 Z 1, Abs 5 (iVm § 103 Abs 4 Z 1 BDG 1979) B-VG eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen (§ 7 Abs 4 VwGVG) nach Zustellung des Bescheides schriftlich, telegrafisch oder fernschriftlich bei der Disziplinarkommission beim beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz einzubringen. Die Beschwerde hat folgende Punkte zu enthalten (§ 9 Abs. 1 VwGVG):Gegen dieses Disziplinarerkenntnis (Bescheid) ist (soweit nicht auf ein Rechtsmittel verzichtet wurde und eine Beschwer vorliegt) gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, 132, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 103, Absatz 4, Ziffer eins, BDG 1979) B-VG eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen (Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG) nach Zustellung des Bescheides schriftlich, telegrafisch oder fernschriftlich bei der Disziplinarkommission beim beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz einzubringen. Die Beschwerde hat folgende Punkte zu enthalten (Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG):

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat – sofern eine solche nicht ausgeschlossen wird (§ 13 Abs. 2 VwGVG) – aufschiebende Wirkung (§ 13 Abs. 1 VwGVG).Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat – sofern eine solche nicht ausgeschlossen wird (Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG) – aufschiebende Wirkung (Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG).

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2020
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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