Norm
§83 Abs1 StGBSchlagworte
KörperverletzungText
Die Bundesdisziplinarbehörde, Senat 27, hat am 25.11.2020 in der durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Der Beamte ist schuldig,
1. am N.N. um N.N. Uhr in N.N. in N.N., N.N., außer Dienst und in zivil am Parkplatz vor der Diskothek „N.N.“ den A.A. durch Kniestöße gegen den Kopf verletzt, wodurch dieser eine kleine Beule im Bereich der linken Stirnseite (über dem linken Auge) erlitten hat,
und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG sowie gemäß § 2 der Dienstordnung „Verhalten von Polizeibediensteten“ zu P4/444849/1/2020 i.V.m. § 91 BDG 1979 i.d.g.F. begangen zu haben. und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG sowie gemäß Paragraph 2, der Dienstordnung „Verhalten von Polizeibediensteten“ zu P4/444849/1/2020 in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 i.d.g.F. begangen zu haben.
Dem Beamten wird gemäß § 92 Abs. 1 Zi 3 BDG mit einer Geldstrafe in der Höhe von € 6.000,- (in Worten: sechstausend) verhängt. Dem Beamten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Zi 3 BDG mit einer Geldstrafe in der Höhe von € 6.000,- (in Worten: sechstausend) verhängt.
Hingegen wird der Beamte von den Vorwürfen zum 2. Einleitungsbescheid,
er hat am N.N. gegen N.N. Uhr in N.N., N.N., vor dem Imbissstand „N.N.“ in zivil und außer Dienst B.B. durch Schläge und Tritte in den Bauch, Genitalien und gegen das Gesicht verletzt, im Zuge der oben angeführten tätlichen Auseinandersetzung C.C., im Halsbereich gewürgt, wodurch eine leichte Verletzung entstand und dabei gefährlich gedroht hätte, „I bring di um!“,
er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 BDG sowie gemäß § 2 der Dienstordnung „Verhalten von Polizeibediensteten“ zu P4/444849/1/2020 i.V.m. § 91 BDG 1979 i.d.g.F. begangen, er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG sowie gemäß Paragraph 2, der Dienstordnung „Verhalten von Polizeibediensteten“ zu P4/444849/1/2020 in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 i.d.g.F. begangen,
gemäß § 126 Abs. 2 BDG i.V.m. § 118 Abs. 1 Zi 2 BDG in dubio pro reo freigesprochen. gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz eins, Zi 2 BDG in dubio pro reo freigesprochen.
Seitens des Beschuldigten wurde gemäß § 127 BDG eine Ratenzahlung im Ausmaß von 10 Monatsraten à € 600,- beantragt und seitens des Senates bewilligt. Seitens des Beschuldigten wurde gemäß Paragraph 127, BDG eine Ratenzahlung im Ausmaß von 10 Monatsraten à € 600,- beantragt und seitens des Senates bewilligt.
Dem Beschuldigten erwachsen keine Kosten aus dem Verfahren gemäß § 117 BDG. Dem Beschuldigten erwachsen keine Kosten aus dem Verfahren gemäß Paragraph 117, BDG.
Begründung:
Der Verdacht, eine Dienstpflichtverletzung begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeigen der Dienstbehörde vom N.N. zu GZ XY sowie vom N.N. zu GZ XY sowie den Erhebungen der LPD X.Y. und der StA X.Y. Der Verdacht, eine Dienstpflichtverletzung begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeigen der Dienstbehörde vom N.N. zu GZ XY sowie vom N.N. zu GZ XY sowie den Erhebungen der LPD römisch zehn.Y. und der StA römisch zehn.Y.
Zur Person: Nach Absolvierung der Grundausbildung von N.N. wurde der Beamte mit N.N. dem N.N., N.N., dienstzugeteilt, wo er bis N.N. seinen Dienst versah. In der Zeit von N.N. absolvierte der EB die Bereitschaftseinheit.
Sachverhalt zum 1. Einleitungsbescheid:
Am N.N. langte im Referat X.Y. via E-Mail von der Personalabteilung der LPD ein Aktenvorgang ein, wonach der Beamte im Verdacht steht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben. Der Beamte habe am N.N., N.N. Uhr, in N.N., N.N., im Zuge eines außerdienstlichen Vorfalles am Parkplatz vor der Diskothek „N.N.“ den A.A. durch Kniestöße gegen den Kopf verletzt. A.A. habe dadurch eine kleine Beule im Bereich der linken Stirnseite (über dem linken Auge) erlitten. Von A.A. wurde angegeben, er sei Taxilenker und habe am N.N. gegen N.N. Uhr auf dem Parkplatz vor der Diskothek „N.N.“ drei auffällige Männer gesehen, welche ständig die Türe des vor ihm stehenden Taxis öffneten. Der Taxilenker bzw. der darin befindliche Taxigast habe diese immer wieder geschlossen. Auch habe einer der drei Männer die Seitenscheibe des Taxis abgeschleckt. Als das Taxi wegfuhr, seien die drei Männer zu ihm gekommen und wollten bei ihm einsteigen. A.A. habe gedeutet, dass diese bei ihm nicht einsteigen werden. Daraufhin habe seiner Erinnerung nach der Beamte an beiden Fahrzeugtüren der rechten Seite seines Taxis gerissen. Der Beamte habe ihn auch als „Schwuchtel“ beschimpft. Als A.A. die Männer ersucht habe, ein anderes Taxi zu nehmen, habe der Beamte gegen die Seitenscheibe des Taxis gespuckt. Als A.A. ausstieg, um die drei Männer zur Rede zu stellen, sei er von diesen bedrängt worden. Da er sich bedroht gefühlt habe, habe er einen der Männer zu Boden gestoßen. Nachdem A.A. von hinten gepackt worden sei, habe ihn der Beamte mit beiden Händen am Hinterkopf genommen, nach unten gedrückt und gleichzeitig mit seinem Knie drei Mal gegen den Kopf des A.A. gestoßen. Am N.N. langte im Referat römisch zehn.Y. via E-Mail von der Personalabteilung der LPD ein Aktenvorgang ein, wonach der Beamte im Verdacht steht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben. Der Beamte habe am N.N., N.N. Uhr, in N.N., N.N., im Zuge eines außerdienstlichen Vorfalles am Parkplatz vor der Diskothek „N.N.“ den A.A. durch Kniestöße gegen den Kopf verletzt. A.A. habe dadurch eine kleine Beule im Bereich der linken Stirnseite (über dem linken Auge) erlitten. Von A.A. wurde angegeben, er sei Taxilenker und habe am N.N. gegen N.N. Uhr auf dem Parkplatz vor der Diskothek „N.N.“ drei auffällige Männer gesehen, welche ständig die Türe des vor ihm stehenden Taxis öffneten. Der Taxilenker bzw. der darin befindliche Taxigast habe diese immer wieder geschlossen. Auch habe einer der drei Männer die Seitenscheibe des Taxis abgeschleckt. Als das Taxi wegfuhr, seien die drei Männer zu ihm gekommen und wollten bei ihm einsteigen. A.A. habe gedeutet, dass diese bei ihm nicht einsteigen werden. Daraufhin habe seiner Erinnerung nach der Beamte an beiden Fahrzeugtüren der rechten Seite seines Taxis gerissen. Der Beamte habe ihn auch als „Schwuchtel“ beschimpft. Als A.A. die Männer ersucht habe, ein anderes Taxi zu nehmen, habe der Beamte gegen die Seitenscheibe des Taxis gespuckt. Als A.A. ausstieg, um die drei Männer zur Rede zu stellen, sei er von diesen bedrängt worden. Da er sich bedroht gefühlt habe, habe er einen der Männer zu Boden gestoßen. Nachdem A.A. von hinten gepackt worden sei, habe ihn der Beamte mit beiden Händen am Hinterkopf genommen, nach unten gedrückt und gleichzeitig mit seinem Knie drei Mal gegen den Kopf des A.A. gestoßen.
Zu dem angeführten Vorfall wurden von der LPD Erhebungen gepflogen und am N.N. unter GZ: N.N. der StA übermittelt.
Verantwortung:
Von dem Beamten wird angegeben, der Taxilenker habe zu ihnen gesagt: „Ihr Arschlöcher fahrt sicher nicht mit mir mit!“ und das Fenster des Taxis geschlossen. Daraufhin habe der Beamte kurz die Fassung verloren und auf die Seitenscheibe des Taxis gespuckt. Als sie sich vom Taxi entfernten, habe der Beamte bemerkt, wie der Taxilenker aus dem Fahrzeug stieg und sich auf den Freund P.P. zu bewegt habe. Plötzlich habe der Taxilenker mit der Faust in das Gesicht des P.P. geschlagen. Der Beamte habe reflexartig reagiert und um P.P. zu helfen, ebenfalls mit der Faust in Richtung des Kopfes des Taxilenkers geschlagen. Der Beamte habe dies getan und wollte nicht, dass P.P. nochmals vom Taxilenker geschlagen wird. Der Beamte habe den Taxilenker zu keiner Zeit mit dem Knie getreten oder geschlagen.
Gerichtsverfahren:
Das Verfahren gegen oa. EB wegen Verdachtes gem. § 83 (1) StGB wurde von der StA gem. § 200 (5) StPO (Bezahlung einer Geldbuße in der Höhe von € 820,-) diversionell erledigt.Das Verfahren gegen oa. EB wegen Verdachtes gem. Paragraph 83, (1) StGB wurde von der StA gem. Paragraph 200, (5) StPO (Bezahlung einer Geldbuße in der Höhe von € 820,-) diversionell erledigt.
Anlastung durch die Dienstbehörde:
Der Beamte steht im Verdacht, durch die am N.N. an A.A. begangene Körperverletzung gegen seine Dienstpflichten gem. § 43 Abs. 2 BDG 1979 verstoßen zu haben.Der Beamte steht im Verdacht, durch die am N.N. an A.A. begangene Körperverletzung gegen seine Dienstpflichten gem. Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 verstoßen zu haben.
Sachverhalt zum 2. Einleitungsbescheid:
Laut vorliegendem Bericht der N.N. wird der Beamte beschuldigt, am N.N., gegen N.N. Uhr, vor der Imbissbude „N.N.“ neben der Diskothek „N.N.“ in N.N., N.N., B.B. im Zuge eines Streitgespräches in alkoholisiertem Zustand tätlich angegriffen und durch Schläge und Tritte in den Bauch, die Genitalien und das Gesicht leicht verletzt zu haben. Weiters wird der Beamte beschuldigt, im anschließenden Streitgespräch, C.C., der dem Freund B.B. beistehen wollte, im Halsbereich gewürgt und mit den Worten „I bring di um!“ gefährlich bedroht zu haben. C.C. wurde dabei leicht verletzt. Vom Inhaber der Diskothek „N.N.“, wurde eine Videoaufzeichnung der Tat zur Verfügung gestellt. Hierzu wird angeführt, dass auf dieser zwar ein Tumult, jedoch kein genaues Tatgeschehen zu erkennen ist.
Zu dem angeführten Vorfall wurden von der LPD Erhebungen gepflogen und der StA übermittelt.
Verantwortung:
Vom Beamte wurde angegeben, er habe versucht B.B. zu erklären, dass ein Angehöriger bereits mit ihnen angestanden sei und auch bereits bestellt habe. Plötzlich sei C.C. hinzugekommen und der Beamte habe einen Schlag, vermutlich von B.B., in seinem Gesicht gespürt. Der Beamte sei so perplex gewesen, sodass bis zur Reaktion, B.B. den Beamten am Kragen des Mantels gepackt habe. Der Beamte habe versucht ihn von sich wegzustoßen und sich loszureißen, doch dies sei nicht gelungen. Am Boden wurde der Beamte von B.B. in den Schwitzkasten genommen, sodass der Beamte sich kaum bewegen konnte. Dann ist die Security gekommen und habe sie getrennt. Vom Beamten wurde angegeben, B.B. weder mit der Faust geschlagen noch mit dem Fuß getreten zu haben. B.B. habe zuerst mit der Faust in das Gesicht des Beamten geschlagen. Danach sei es zur Rangelei gekommen. Vom Beamten wird weiters angegeben, auch C.C. nicht mit der Faust geschlagen oder gewürgt zu haben. Der Beamte gäbe jedoch zu, C.C. in den Schwitzkasten genommen zu haben. Dies habe der Beamte gemacht, da C.C. und sein eigener Angehöriger wieder zu streiten begonnen hätten. Hierbei sei es zu einer Rangelei zwischen den Beiden gekommen. Der Beamte sei dazwischen gegangen, um den Streit zu schlichten. Deshalb habe der Beamte C.C. in den Schwitzkasten genommen, damit sich dieser beruhige. Bedroht habe der Beamte C.C. jedoch nicht.
Der Beamte habe im Zuge des Vorfalles Hämatome über dem linken Auge, linken Nasenseite und Stirn erlitten, welche durch die Schläge entstanden seien. Weiters, Abschürfungen an beiden Händen, welche im Zuge des Sturzes entstanden seien, erlitten. Der Beamte sei deswegen im Spital zur ärztlichen Behandlung gewesen.
Der Beamte habe im Laufe des Abends Alkohol getrunken und sei zum Zeitpunkt des Raufhandels mittelmäßig alkoholisiert gewesen. Bevor die Polizei kam und den Alkovortest machte, habe der Beamte noch 3 bis 4 kleine Bier getrunken.
Zeugen:
Von B.B. wurde angegeben, bei dem Imbisstand angestanden zu sein, als sich plötzlich Jemand vorgedrängt habe. B.B. habe daher höflich gebeten, sich, wie alle anderen auch, hinten anzustellen. Dann habe er eine „kassiert“ bekommen. Ob er gestoßen oder geschlagen wurde, könne er nicht angeben. Er habe sich gewehrt und ebenfalls hingeschlagen. Nachdem er und der Beamte am Boden zu liegen kamen, sei der oa. EB auf ihn gelegen und er habe den Beamten in den Schwitzkasten genommen, damit dieser nicht noch einmal hinschlagen könne. Nachdem die Securities dazwischen gingen und er noch am Boden lag, habe er einen Schlag oder Tritt ins Gesicht bekommen. Dies könne aber auch im Zuge des Auseinanderschlichtens durch die Security geschehen sein. Dann habe ihm noch jemand in den Schritt getreten oder geschlagen. B.B. wurde im Anschluss des Vorfalles vom RD in das Spital verbracht. Dort wurden Prellungen im Gesicht sowie blaue Flecken und Abschürfungen an den Beinen und Händen festgestellt. Durch die Täterbeschreibung des Zeugen B.B. wurde der Beamte als Täter identifiziert.
Von C.C. wurde angegeben, er sei mit B.B. unterwegs gewesen und habe ihn zum dortigen Imbisstand begleitet. C.C. sei etwa 2m abseits von B.B. gestanden und habe sich weggedreht. Als C.C. sich wieder umdrehte, habe sich B.B. mit einem Mann gestritten und Beide seien am Boden gelegen. Gleich darauf seien die Security gekommen und hätten Beide getrennt. C.C. habe die Sache vernünftig klären wollen und deshalb mit dem Kleineren der Beiden (dem Beamten) gesprochen, als der höhere Beamte erneut zu stänkern begonnen habe. Dann habe der Beamte C.C. in den Schwitzkasten genommen und im Halsbereich zugedrückt. Dabei habe der Beamte „I bring di um!“ gerufen. Im Anschluss sei er noch von Beiden umgestoßen worden. C.C. habe durch den Vorfall blaue Flecken am Knie, Schmerzen im Bereich Hals, Kiefer und rechte Rippenseite erlitten und sich in zur ärztlichen Versorgung in das Spital begeben.
Der Zeuge D.D., welche mit B.B. und C.C. unterwegs war, gab an, gesehen zu haben, wie der Beamte B.B. mit der Faust in das Gesicht geschlagen habe. Dass der Beamte C.C. gewürgt hat, habe der Zeuge ebenfalls gesehen. Die Worte „I bring di um“ habe der Zeuge jedoch nicht gehört. Der Zeuge gibt weiters an, ebenfalls nicht gesehen zu haben, dass C.C. oder der Angehörige des Beamten jemanden geschlagen hätten. Der Zeuge habe eher das Gefühl gehabt, der Angehörige des Beamten habe den Beamten und B.B. trennen und die Sache beenden wollen.
Von dem anderen Zeugen E.E., welcher ebenfalls mit B.B. und C.C. unterwegs war, wurde angegeben, gesehen zu haben, dass die beiden Brüder B.B. mit den Händen Richtung Boden gedrückt und auf A.A. eingeschlagen hätten. Dann habe der Beamte B.B. in die Seite getreten und mit der Faust auf A.A. eingeschlagen. Nachdem der Raufhandel von den Security getrennt wurde, habe der Beamte C.C. mit der Hand den Hals zugedrückt und in die Ecke gedrängt. Eine Bedrohung des C.C. durch den Beamte habe der Zeuge nicht gehört.
Vom dritten Zeugen G.G., welcher mit dem Beamten unterwegs war, wurde angegeben, der Zeuge habe wahrnehmen können, dass sich der Beamte und C.C. gegenseitig gestoßen hätten. Plötzlich sei der Beamte gesessen und habe C.C. in den Schwitzkasten genommen. Eine Bedrohung des C.C. durch den Beamten habe der Zeuge nicht wahrgenommen. Da der Zeuge erst später zum Vorfall hinzugekommen ist, habe der Zeuge den Vorfall zwischen dem Beamte und B.B. nicht wahrnehmen können.
Vom vierten Zeugen H.H. (Anghöriger des Beamten) wurde angegeben, der Zeuge habe gesehen, dass B.B. dem Beamten zwei Schläge verpasst habe. Dann sei es zu einer „Zieherei“ zwischen dem Beamten und B.B. gekommen. Als die Beiden am Boden lagen, habe B.B. diesen in den Schwitzkasten genommen. Von dem Zeugen wird weiters angegeben, nicht gehört zu haben, dass der Beamte C.C. bedroht hätte. Auch habe er nicht gesehen, ob dieser den anderen gewürgt habe.
Von einem weiteren Angehörigen des Beamten, J.J., wurde angegeben, er habe im Zuge der Diskussion über das Vordrängeln gesehen, dass B.B. mit der Faust in Richtung des angehörigen Beamten schlug. Ob B.B. den Beamten getroffen hat, könne der Zeuge nicht sagen. Nachdem die Beiden herumrangelten und auf den Boden flogen, habe B.B diesen in den Schwitzkasten genommen. Von dem Zeugen wird angegeben, nicht auf B.B. hingeschlagen zu haben und habe auch nicht wahrgenommen, dass der angehörige Beamte dies getan hätte. Auch habe der Zeuge nicht gesehen, dass der Beamte den C.C. gewürgt habe. Bedroht sei C.C. von dem Beamten ebenfalls nicht worden.
Gerichtsverfahren:
Das Verfahren bei der StA wurde mit der Begründung eingestellt, dass aufgrund der konträren Zeugenaussagen und des hohen Grades der Alkoholisierung der Beteiligten eine Objektivierung des Sachverhaltes nicht möglich war. Auch die gefährliche Drohung wurde aufgrund der starken Alkoholisierung des Beschuldigten nicht als ernstzunehmend, sondern als zornes -und alkoholbedingte Unmutsäußerung gewertet.
Anlastungen durch die Dienstbehörde:
Der Beamte steht im Verdacht, durch die Körperverletzungen an B.B. und C.C. und der gefährlichen Drohung an C.C. gegen seine Dienstpflichten gem. § 43 Abs. 2 BDG sowie gegen § 2 der Dienstordnung vom 23.01.2013, GZ: P4/444849/1/2012, „Verhalten von Polizeibediensteten“ und somit gegen § 44 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen zu haben.Der Beamte steht im Verdacht, durch die Körperverletzungen an B.B. und C.C. und der gefährlichen Drohung an C.C. gegen seine Dienstpflichten gem. Paragraph 43, Absatz 2, BDG sowie gegen Paragraph 2, der Dienstordnung vom 23.01.2013, GZ: P4/444849/1/2012, „Verhalten von Polizeibediensteten“ und somit gegen Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 verstoßen zu haben.
Der Senat hat dazu erwogen:
Zum Schuldspruch:
Der Senat ist nach Durchführung des Beweisverfahrens einstimmig zu dem Erkenntnis gelangt, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen schuldhaft begangen hat. Der Vorwurf lautet dahingehend, dass der Beamte einen anderen in zivil und außer Dienst im Zuge einer Auseinandersetzung am Körper verletzte. Die Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage, der Diversion sowie aus den Ausführungen des Beschuldigten.
Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG: Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG:
Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 18.04.2002 zu 2000/09/0176; 15.12.1999 zu 98/09/0212). Insofern stellt § 43 Abs. 2 BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt. Damit ist nicht nur das Verhalten im Dienst, sondern auch das außerhalb des Dienstes gemeint, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen. Dieser sogenannte Dienstbezug wird dann vorliegen, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben nicht in sachlicher Weise, d.h. rechtmäßig, korrekt, unparteiisch und uneigennützig, erfüllen. Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Ob das vorliegende Verhalten an die Öffentlichkeit gelangt ist, ist unerheblich und spielt bei der Beurteilung des Dienstbezuges keine rechtserhebliche Rolle. Dem Beschuldigten wird als Dienstpflichtverletzung zur Last gelegt, dass dieser im Zuge einer zunächst verbalen Auseinandersetzung einen Taxifahrer auch körperlich attackiert und dabei verletzt hat und bei einem 2. Vorfall an einer tätlichen Auseinandersetzung im alkoholisierten Zustand aktiv beteiligt war. Beide Vorfälle waren innerhalb von 7 Monaten und zeigen eindeutig, dass der Beamte offenbar aus dem ersten Vorfall nichts gelernt hat. Bei der heutigen mündlichen Verhandlung legte der Beamte jedoch ein reumütiges Geständnis, zeigte sich geläutert und gab an, dass der Beamte sich diese Vorfälle nur mit dem massiven Alkoholkonsum erklären könne.Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 18.04.2002 zu 2000/09/0176; 15.12.1999 zu 98/09/0212). Insofern stellt Paragraph 43, Absatz 2, BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt. Damit ist nicht nur das Verhalten im Dienst, sondern auch das außerhalb des Dienstes gemeint, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen. Dieser sogenannte Dienstbezug wird dann vorliegen, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben nicht in sachlicher Weise, d.h. rechtmäßig, korrekt, unparteiisch und uneigennützig, erfüllen. Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Ob das vorliegende Verhalten an die Öffentlichkeit gelangt ist, ist unerheblich und spielt bei der Beurteilung des Dienstbezuges keine rechtserhebliche Rolle. Dem Beschuldigten wird als Dienstpflichtverletzung zur Last gelegt, dass dieser im Zuge einer zunächst verbalen Auseinandersetzung einen Taxifahrer auch körperlich attackiert und dabei verletzt hat und bei einem 2. Vorfall an einer tätlichen Auseinandersetzung im alkoholisierten Zustand aktiv beteiligt war. Beide Vorfälle waren innerhalb von 7 Monaten und zeigen eindeutig, dass der Beamte offenbar aus dem ersten Vorfall nichts gelernt hat. Bei der heutigen mündlichen Verhandlung legte der Beamte jedoch ein reumütiges Geständnis, zeigte sich geläutert und gab an, dass der Beamte sich diese Vorfälle nur mit dem massiven Alkoholkonsum erklären könne.
Seitens der StA ist eine Diversion erfolgt, die jedoch auch nur unter der Voraussetzung der Schuldeinsicht, der Schadensgutmachung und der Bereiterklärung, Verantwortung für das Verhalten zu übernehmen, zustande gekommen ist. An eine derartige Entscheidung der StA ist der Senat gemäß § 95 Abs. 2 BDG nicht gebunden, jedoch ist aufgrund der Diversion von einem Geständnis auszugehen.Seitens der StA ist eine Diversion erfolgt, die jedoch auch nur unter der Voraussetzung der Schuldeinsicht, der Schadensgutmachung und der Bereiterklärung, Verantwortung für das Verhalten zu übernehmen, zustande gekommen ist. An eine derartige Entscheidung der StA ist der Senat gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG nicht gebunden, jedoch ist aufgrund der Diversion von einem Geständnis auszugehen.
Gerade an das Verhalten von Exekutivbeamten werden besonders qualifizierte Anforderungen gestellt, da diese im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben in der Regel zum Schutz vor Verletzungen des gesamten StGB berufen sind und man zumindest von ihnen selbst erwarten können muss, dass sie die darin geschützten Rechtsgüter nicht verletzen. Der Beschuldigte hat aber mit seinem gesamten Verhalten gerade diese Normen des StGB – die körperliche Integrität – verletzt, deren Schutz ihm im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit als Exekutivbeamter aufgetragen ist. Ihm hätte als ausgebildeter Beamter des Exekutivdienstes und Verantwortungsträger des Staates bewusst sein müssen, dass psychische sowie physische Gewaltanwendung keinesfalls ein geeignetes Mittel darstellt, allfällige Meinungsdifferenzen zu lösen.
Nach der Judikatur des VwGH haben Polizeibeamte auch privat und außer Dienst in der Öffentlichkeit in besonderer Weise Vorbildwirkung. Das Verhalten in der Öffentlichkeit werde in bestimmten Situationen besonders kritisch zu bewerten sein, ein Exekutivbeamter habe sich daher auch als Privatperson tadellos zu verhalten.
Zum Freispruch:
Der vorliegende Sachverhalt der Körperverletzung konnte nicht objektiviert werden. Seitens der StA wurde das Verfahren mit der Begründung eingestellt, dass es bei dem oben angeführten Raufhandel zu einer gegenseitigen Körperverletzung gekommen ist und die Aussagen der Zeugen - je nachdem zu welcher der Streitparteien sie gehörten – den jeweils anderen belasteten und völlig konträr geschildert wurden, sodass diese nicht zur Objektivierung des Sachverhaltes herangezogen werden konnten. Auch die gefährliche Drohung des Beschuldigten:“ I bring di um!“ konnte aufgrund der starken Alkoholisierung des Beschuldigten nicht als ernstzunehmend gewertet werden und war sowohl eine zornesbedingte wie auch eine alkoholbedingte Unmutsäußerung. Der Senat ist zwar grundsätzlich an eine derartige Entscheidung der StA nicht gebunden und hat die Beweise aus eigenem und selbständig zu werten, doch verzichtete der Senat aufgrund der bereits vorliegenden konträren Aussagen aller Beteiligten auf die Ladung von Zeugen, da nicht zu erwarten gewesen ist, dass diese ihre Aussagen ändern würden. Faktisch konnte somit die Begründung der StA auch für den Senat herangezogen werden.Der vorliegende Sachverhalt der Körperverletzung konnte nicht objektiviert werden. Seitens der StA wurde das Verfahren mit der Begründung eingestellt, dass es bei dem oben angeführten Raufhandel zu einer gegenseitigen Körperverletzung gekommen ist und die Aussagen der Zeugen - je nachdem zu welcher der Streitparteien sie gehörten – den jeweils anderen belasteten und völlig konträr geschildert wurden, sodass diese nicht zur Objektivierung des Sachverhaltes herangezogen werden konnten. Auch die gefährliche Drohung des Beschuldigten:“ römisch eins bring di um!“ konnte aufgrund der starken Alkoholisierung des Beschuldigten nicht als ernstzunehmend gewertet werden und war sowohl eine zornesbedingte wie auch eine alkoholbedingte Unmutsäußerung. Der Senat ist zwar grundsätzlich an eine derartige Entscheidung der StA nicht gebunden und hat die Beweise aus eigenem und selbständig zu werten, doch verzichtete der Senat aufgrund der bereits vorliegenden konträren Aussagen aller Beteiligten auf die Ladung von Zeugen, da nicht zu erwarten gewesen ist, dass diese ihre Aussagen ändern würden. Faktisch konnte somit die Begründung der StA auch für den Senat herangezogen werden.
Der Freispruch betreffend Körperverletzung und gefährlicher Drohung ändert jedoch nichts daran, dass sich der Beschuldigte für sein gesamtes außerdienstliches Verhalten disziplinarrechtlich zu verantworten hatte.
Strafbemessungsgründe gemäß § 93 BDG: Strafbemessungsgründe gemäß Paragraph 93, BDG:
Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Disziplinarbeschuldigten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Disziplinarbeschuldigten zu machen und Dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaß eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen, oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 78 ff. und ihr folgend das Erkenntnis des verstärkten Senates des VwGH vom 14.11.2007, 2005/09/0115). Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Disziplinarbeschuldigten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Disziplinarbeschuldigten zu machen und Dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaß eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen, oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 78 ff. und ihr folgend das Erkenntnis des verstärkten Senates des VwGH vom 14.11.2007, 2005/09/0115).
Maßstab für die Strafbemessung ist vor allem das Verschulden des Beamten in der konkreten Situation und dieses verlangt aus spezialpräventiven Gründen eine Sanktion, zumal der Beamte binnen kurzer Zeit rückfällig wurde. Als Strafrahmen sah der Senat deshalb eine Geldstrafe im Ausmaß von nicht ganz 2 Monatsbezügen als ausreichend an. Aus generalpräventiven Gründen muss den Kollegen vor Augen geführt werden, dass derartiges Fehlverhalten bedingungslos sanktioniert wird.
Im konkreten Fall war jedoch das reumütige Geständnis, die disziplinäre Unbescholtenheit, die gute Dienstbeschreibung sowie die positive Zukunftsprognose aus heutiger Sicht mildernd zu werten. Erschwerend wirkten zwei einschlägige Dienstpflichtverletzung innerhalb von 7 Monaten. Mit dem Diensteid und dem Gelöbnis bei Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis unterstellte sich der Disziplinarbeschuldigte freiwillig dem Regelwerk des BDG. Dass er durch sein Verhalten Dienstpflichten verletzte und dieses Verhalten Sanktionen nach sich ziehen würde, musste diesem somit bewusst sein.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2021