TE Dok 2021/3/16 2020-0.774.216

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.03.2021
beobachten
merken

Norm

§43 Abs1 und Abs2 BDG
§92 Abs1 Z3 BDG
§126 Abs1 BDG
§133 Abs1 StGB
  1. StGB § 133 heute
  2. StGB § 133 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 133 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 133 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 133 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Schlagworte

Postbeamter
Zustelldienst
Aneignung von Geldern aus Briefsendungen

Text

Dokumentvorlage für RISDokumente

Die Bundesdisziplinarbehörde, Senat 23, hat durch MR Mag. Franz Higatsberger-Urbanek, MA als Vorsitzenden sowie MR Mag. Friedrich Paul und ADirin Veronika Schmidt als nebenberufliche Mitglieder in der Disziplinarsache gegen N.N. nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16. März 2021 beschlossen:

N.N. ist schuldig, er hat am 25. November 2019, 22. Jänner 2020 und 12. Februar 2020 mit dem Vorsatz, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, im Zuge der periodischen Entleerung des Aufgabebriefkastens XY jeweils eine Briefsendung dem Postlauf entzogen, diese geöffnet, sich die darin enthaltene 50-Euro-Banknote widerrechtlich angeeignet und die Briefsendung in der Folge vernichtet bzw. zu vernichten versucht.

N.N. hat dadurch Dienstpflichten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, nämlich

seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus Eigenem zu besorgen (§ 43 Abs 1 BDG 1979) undseine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus Eigenem zu besorgen (Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979) und

in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs 2 BDG 1979) in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979)

schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen.schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 begangen.

Es wird deswegen über ihn gemäß § 126 Abs 2 iVm § 92 Abs 1 Z 3 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von fünf Monatsbezügen verhängt.Es wird deswegen über ihn gemäß Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von fünf Monatsbezügen verhängt.

Gemäß § 127 Abs 2 BDG 1979 wird die Abstattung der Geldstrafe in 36 Monatsraten bewilligt.Gemäß Paragraph 127, Absatz 2, BDG 1979 wird die Abstattung der Geldstrafe in 36 Monatsraten bewilligt.

Kosten des Disziplinarverfahrens iSd § 117 Abs 2 BDG 1979 sind nicht angefallen.Kosten des Disziplinarverfahrens iSd Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979 sind nicht angefallen.

Begründung:

Feststellungen

N.N. steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Seit XX.XX.XXXX ist er im Bereich der Distribution beschäftigt, wo er zuletzt bis zu den hier vorgehaltenen Verfehlungen in der Zustellbasis XY als fachlicher Hilfsdienst/Distribution verwendet wurde. Dabei zählt unter anderem auch die Entleerung der Aufgabebriefkästen zur abendlichen Postabfertigung zu seinen Aufgaben.N.N. steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Seit römisch zwanzig.XX.XXXX ist er im Bereich der Distribution beschäftigt, wo er zuletzt bis zu den hier vorgehaltenen Verfehlungen in der Zustellbasis XY als fachlicher Hilfsdienst/Distribution verwendet wurde. Dabei zählt unter anderem auch die Entleerung der Aufgabebriefkästen zur abendlichen Postabfertigung zu seinen Aufgaben.

Der Erhebungsdienst der Österreichischen Post AG wurde von der Polizeiinspektion XY darüber in Kenntnis gesetzt, dass am 25. November 2019 und 22. Jänner 2020 von verschiedenen Absendern jeweils ein Brief mit Glückwunschkarte und eingelegter Banknote (jeweils Euro 50,00) in den Aufgabebriefkasten in der XY eingeworfen worden waren, die Sendungen in der Folge aber nie an die adressierten Empfänger zugestellt wurden, weshalb die Absender jeweils Anzeige gegen unbekannte Täter erstattet haben.

Nach Verständigung des Erhebungsdienstes der Österreichischen Post AG durch die Polizeiinspektion wurden am 12. Februar 2020 drei Briefsendungen, in denen sich mit Markierungsmittel versehene 50-Euro-Banknoten befanden (unter Schwarzlicht sichtbar) in den Aufgabebriefkasten XY eingeworfen. Nachdem N.N. diesen entleert hatte, wurde er von N.N., Mitarbeiter des Erhebungsdienstes der Österreichischen Post AG, um 17:34 Uhr angehalten und aufgefordert den Inhalt des soeben geleerten Aufgabebriefkastens vorzuweisen. Dabei wurde das Fehlen einer der drei präparierten Briefsendungen festgestellt. Bei der darauffolgenden Bestrahlung mit Schwarzlicht war zu erkennen, dass die Hände von N.N. mit dem Markierungsmittel in Berührung gekommen waren.

Die Staatsanwaltschaft XY ist im Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu XX BAZ XXX/XXX wegen § 133 Abs 1 StGB von der Verfolgung gemäß § 200 Abs 5 StPO (Zahlung eines Geldbetrages in der Höhe von EUR 800,00 nach erfolgter Schadensgutmachung) zurückgetreten.Die Staatsanwaltschaft XY ist im Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu römisch zwanzig BAZ XXX/XXX wegen Paragraph 133, Absatz eins, StGB von der Verfolgung gemäß Paragraph 200, Absatz 5, StPO (Zahlung eines Geldbetrages in der Höhe von EUR 800,00 nach erfolgter Schadensgutmachung) zurückgetreten.

Beweiswürdigung

Die Feststellungen zur Person gründen sich auf die Aussage des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung am 16.03.2021 und die Feststellungen zum Sachverhalt, insbesondere zur objektiven und subjektiven Tatseite, gründen sich auf die Disziplinaranzeige vom 21.04.2020 und den Einleitungsbeschluss vom 13.05.2020 sowie die insoweit geständige Verantwortung des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung am 16.03.2021.

Rechtliche Beurteilung

§ 43 Abs 1 und 2 BDG 1979 lauten:Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG 1979 lauten:

Allgemeine Dienstpflichten

§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43, (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Durch die Entziehung von Briefsendungen aus dem Postlauf und deren widerrechtliche Öffnung, um sich darin befindliche Banknoten in Bereicherungsabsicht anzueignen, hat der Beschuldigte vorsätzlich gegen die allgemeinen Dienstpflichten nach § 43 Abs 1 und Abs 2 BDG 1979 verstoßen.Durch die Entziehung von Briefsendungen aus dem Postlauf und deren widerrechtliche Öffnung, um sich darin befindliche Banknoten in Bereicherungsabsicht anzueignen, hat der Beschuldigte vorsätzlich gegen die allgemeinen Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz eins und Absatz 2, BDG 1979 verstoßen.

Gemäß § 93 Abs 1 BDG 1979 ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung das Maß für die Höhe der Strafe. Bei Beurteilung des Gewichts der Dienstpflichtverletzung sind die konkreten Tatumstände zu berücksichtigen. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen. Weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschafte Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen. Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung das Maß für die Höhe der Strafe. Bei Beurteilung des Gewichts der Dienstpflichtverletzung sind die konkreten Tatumstände zu berücksichtigen. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen. Weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschafte Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

Nach den Ergebnissen des Disziplinarverfahrens ist bei dem N.N. zur Last liegenden Disziplinarvergehen weder von geringer Schuld noch von unbedeutenden Folgen der Tat auszugehen.

Die Entziehung von Briefsendungen aus dem Postlauf und deren widerrechtliche Öffnung, um sich darin befindliche Banknoten in Bereicherungsabsicht anzueignen, verstößt in eklatanter Weise gegen den Kernbereich der Dienstpflichten eines Postbeamten.

Die besondere Schwere der Dienstpflichtverletzung verlangt in generalpräventiver Hinsicht eine spürbare Sanktion. Demgegenüber konnte der Senat in spezialpräventiver Hinsicht aufgrund der Verantwortung des Beschuldigten von einer positiven Zukunftsprognose ausgehen.

Bei der Strafbemessung sind als erschwerend die Tatwiederholung, als mildernd hingegen das Geständnis, die Schadensgutmachung, die disziplinäre Unbescholtenheit, dass die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht und die sehr gute Dienstbeschreibung zu werten.

Vor diesem Hintergrund kann spezial- und generalpräventiv mit der Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von fünf Monatsbezügen gemäß § 92 Abs 1 Z 2 BDG 1979 gerade noch das Auslangen gefunden werden.Vor diesem Hintergrund kann spezial- und generalpräventiv mit der Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von fünf Monatsbezügen gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 gerade noch das Auslangen gefunden werden.

Die persönlichen Verhältnisse und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit stehen der Verhängung einer Geldstrafe in der angeführten Höhe nicht entgegen.

Auf Antrag von N.N. war die Abstattung der Geldstrafe aufgrund der persönlichen Verhältnisse und der wirtschaften Leistungsfähigkeit in 36 Monatsraten gemäß § 127 Abs 2 BDG 1979 zu bewilligen.Auf Antrag von N.N. war die Abstattung der Geldstrafe aufgrund der persönlichen Verhältnisse und der wirtschaften Leistungsfähigkeit in 36 Monatsraten gemäß Paragraph 127, Absatz 2, BDG 1979 zu bewilligen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 117 BDG 1979.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 117, BDG 1979.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten