TE Dok 2021/4/27 2021-0.054.030

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.04.2021
beobachten
merken

Norm

BDG 1979 §43 Abs2 iVm §91
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Schlagworte

Verkehrsunfall mit Personenschaden in alkoholisierten Zustand

Text

Die Bundesdisziplinarbehörde hat am 27.04.2021 nach der am 27.04.2021 in Anwesenheit des Beamten, der Disziplinaranwältin und der Schriftführerin durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Beamte ist schuldig,

er hat am N.N. um N.N. Uhr privat und außer Dienst sein Fahrzeug mit dem behördlichen KZ N.N. in Wien N.N., in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht, wobei die Beifahrerin des Zweitbeteiligten Fahrzeuges durch den Zusammenstoß am Körper verletzt wurde.

Durch den Entzug der Lenkberechtigung von 8 Monaten wurde in weiterer Folge die Dienstfähigkeit herabgesetzt, da er nicht zum Lenken von DienstKFZ herangezogen werden kann,

er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 BDG i.V.m. § 91 BDG 1979 i.d.g.F. begangen.er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 i.d.g.F. begangen.

Über den Beamtenen wird gem. § 92 Abs. 1 Zi 2 BDG eine Geldbuße in der Höhe von € 2.400,- (in Worten: zweitausendvierhundert) verhängt.Über den Beamtenen wird gem. Paragraph 92, Absatz eins, Zi 2 BDG eine Geldbuße in der Höhe von € 2.400,- (in Worten: zweitausendvierhundert) verhängt.

Seitens des Beamten wurde gemäß § 127 BDG eine Ratenzahlung im Ausmaß von 20 Monatsraten à € 120,- beantragt und seitens des Senates bewilligt.Seitens des Beamten wurde gemäß Paragraph 127, BDG eine Ratenzahlung im Ausmaß von 20 Monatsraten à € 120,- beantragt und seitens des Senates bewilligt.

Dem Beamten erwachsen keine Kosten aus dem Verfahren gemäß § 117 BDG.Dem Beamten erwachsen keine Kosten aus dem Verfahren gemäß Paragraph 117, BDG.

 

Begründung

Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinarverfügung der Dienstbehörde sowie dem fristgerechten Einspruch des Beamten gegen die Disziplinarverfügung wegen der Strafhöhe.

Sachverhalt:

Am N.N. um N.N. Uhr verursachten der Beamte (außer Dienst) in N.N. einen Verkehrsunfall mit Personenschaden zNt.d. A.A., (Beifahrerin der Zweitbeteiligten).

Die Zweitbeteiligte B.B., hielt ihr Fahrzeug in der N.N. vor der Kreuzung mit der N.N. aufgrund der dortigen Rotlicht zeigenden aVLSA an. Der Beamte stieß mit seinem Fahrzeug gegen das Heck der B.B. Die Beifahrerin A.A. wurde dadurch leicht verletzt (Schleudertrauma).

Von den einschreitenden Beamten wurde ein Alkomattest durchgeführt, welcher einen relevanten Messwert von 0,63 mg/l ergab. Im Anschluss wurde dem Beamten die Weiterfahrt untersagt und der Führerschein vorläufig abgenommen.

Mit Bescheid des N.N., Zl. N.N., wurde der Führerschein für die Dauer von 8 Monaten entzogen.

In der Hauptverhandlung beim zuständigen Bezirksgericht erfolgte wegen § 88 Abs. 1 und Abs. 3 StGB eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen in der Höhe von €25.- (insgesamt € 2.250.-). Das Verwaltungsstrafverfahren wurde darauf eingestellt.In der Hauptverhandlung beim zuständigen Bezirksgericht erfolgte wegen Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 3, StGB eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen in der Höhe von €25.- (insgesamt € 2.250.-). Das Verwaltungsstrafverfahren wurde darauf eingestellt.

Seitens der Dienstbehörde wurde in weiterer Folge eine Disziplinarverfügung wegen Dienstpflichtverletzungen nach § 43 Abs. 2 BDG erlassen, wobei eine Geldbuße im Ausmaß von € 2.500,- verhängt wurde. Gegen diese Disziplinarverfügung hat der Beamte fristgerecht Einspruch gegen die Strafhöhe erhoben, weshalb seitens der Bundesdisziplinarbehörde das ordentliche Verfahren einzuleiten war.Seitens der Dienstbehörde wurde in weiterer Folge eine Disziplinarverfügung wegen Dienstpflichtverletzungen nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG erlassen, wobei eine Geldbuße im Ausmaß von € 2.500,- verhängt wurde. Gegen diese Disziplinarverfügung hat der Beamte fristgerecht Einspruch gegen die Strafhöhe erhoben, weshalb seitens der Bundesdisziplinarbehörde das ordentliche Verfahren einzuleiten war.

Mündliche Disziplinarverhandlung:

Mit Bescheid wurde das ordentliche Disziplinarverfahren eingeleitet und die mündliche Verhandlung für 27.04.2021 anberaumt und durchgeführt.

Der Senat hat dazu erwogen:

Der Senat ist nach Durchführung des Beweisverfahrens zu dem Erkenntnis gelangt, dass der Beamte die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen schuldhaft begangen hat.

Der Vorwurf lautet dahingehend, dass der Beamte im alkoholisierten Zustand ein Fahrzeug gelenkt und einen VU mit Personenschaden verursacht hat, die Schuldfrage wurde nicht beeinsprucht.

Die Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage, sowie aus den Ausführungen des Beamten.

Vorliegendenfalls wurde lediglich ein Einspruch gegen die Strafhöhe gemacht, die Schuldfrage ist sohin außer Streit gestellt.

Im N.N. (Zeitpunkt der Verhandlung und Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde) betrug der Grundgehalt des Beamten brutto € 2.975,20, die Wachdienstzulage brutto € 100,80, die Aufwandsentschädigung brutto € 21,10, die Erschwerniszulage brutto € 120,90 und die Gefahrenzulage brutto € 329,52.

Gemäß § 92 Abs. 2 BDG ist in den Fällen einer Verhängung einer Geldbuße oder Geldstrafe von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten aufgrund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 92, Absatz 2, BDG ist in den Fällen einer Verhängung einer Geldbuße oder Geldstrafe von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten aufgrund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.

Gem. § 3 Abs. 2 GehG besteht der Monatsbezug aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen (Dienstalterszulagen, Dienstzulagen, Funktionszulagen, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulagen, Exekutivdienstzulage, Wachdienstzulage etc.) Der Beamte ist verheiratet, hat einen Privatkredit für Wohnraumbeschaffung mit einer monatlichen Belastung von € 700,- und kein Vermögen. Er ist zur Zeit Alleinverdiener. Seine Gattin hat sich vor 2 Jahren mit selbständig gemacht und hat aufgrund der Corona-Pandemie zurzeit kein Einkommen, sodass der Beamte auch für die laufenden Fixkosten des Geschäftes aufkommen muss.Gem. Paragraph 3, Absatz 2, GehG besteht der Monatsbezug aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen (Dienstalterszulagen, Dienstzulagen, Funktionszulagen, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulagen, Exekutivdienstzulage, Wachdienstzulage etc.) Der Beamte ist verheiratet, hat einen Privatkredit für Wohnraumbeschaffung mit einer monatlichen Belastung von € 700,- und kein Vermögen. Er ist zur Zeit Alleinverdiener. Seine Gattin hat sich vor 2 Jahren mit selbständig gemacht und hat aufgrund der Corona-Pandemie zurzeit kein Einkommen, sodass der Beamte auch für die laufenden Fixkosten des Geschäftes aufkommen muss.

Wie bereits oben angeführt ist der Beamte zum Verkehrsunfall vollinhaltlich geständig und distanziert sich von seinem Fehler.

Der Beamte verfügt über eine mittelmäßige Dienstbeschreibung, jedoch 25 Belobigungen, sowie die Bronzene und Goldene Verdienstmedaille des Roten Kreuzes.

Strafbemessungsgründe gemäß § 93 BDG:Strafbemessungsgründe gemäß Paragraph 93, BDG:

Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe zunächst die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei wird geprüft, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Disziplinarbeschuldigten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe zunächst die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei wird geprüft, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Disziplinarbeschuldigten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung.

Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Disziplinarbeschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaß eine Bestrafung notwendig ist. es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten3, 78 ff und ihr folgend das Erkenntnis des verstärkten Senates des VwGH vom 14.11.2007, 2005/09/0115). Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Disziplinarbeschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaß eine Bestrafung notwendig ist. es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten3, 78 ff und ihr folgend das Erkenntnis des verstärkten Senates des VwGH vom 14.11.2007, 2005/09/0115).

Im konkreten Fall war jedoch das Geständnis, die disziplinäre Unbescholtenheit, die Vielzahl an Belobigungen mildernd zu werten.

Erschwerend war keinUmstand zu werten.

Aufgrund der massiven finanziellen Belastung des Beamten - er ist Alleinverdiener in Coronazeiten – wurde die Strafe reduziert und Raten bewilligt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2021
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten