TE Dok 2021/5/27 2020-0.784.493

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Veröffentlicht am 27.05.2021
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Alkohol im Dienst, VU mit Personenschaden

Text

Die Bundesdisziplinarbehörde hat am 27.05.2021 nach der am 27.05.2021 in Anwesenheit des Beamten, des Verteidigers, des Disziplinaranwaltes und der Schriftführerin durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Beamte ist schuldig,

1.
er hat am N.N. um N.N. Uhr in N.N. in Fahrtrichtung stadtauswärts, das Dienst-Kfz mit dem behördlichen KZ N.N. in einem durch Alkohol beeinträchtigte Zustand gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall mit Sach- und Personenschaden verursacht, wobei ein um 17.15 Uhr durchgeführter Alkomattest einen Wert von 0,83 mg/l ergeben hat,

2.
Durch den daraus resultierenden Entzug der Lenkberechtigung für 10 Monate ist die Dienstfähigkeit herabgesetzt und wird der Beamte daher in der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit beeinträchtigt, da ihm auch untersagt ist, ein Dienst- Kfz zu lenken,

3.
er hat am N.N. vor Dienstantritt in seiner dienstfreien Zeit (11.00 bis 15.00 Uhr) bis 15.00 Uhr Alkohol (laut eigenen Angaben mehrere Bier und Schnaps) konsumiert, obwohl er wusste, dass er ab 15.00 Uhr Dienst hatte, ein Dienst-KFZ zu lenken hatte und jeglicher Alkoholkonsum vor Dienstantritt sowie auch in Verbindung mit dem Lenken von Dienst-KFZ verboten ist,

er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 BGD und § 44 Abs. 1 BDG i.V.m. Allgemeinen Polizeidienstrichtlinie Pkt. II.8. „Bewusstseinsbeeinträchtigende Genussmittel“ und der DA Dienstkraftfahrzeuge Pkt. III.3. „Fahrtüchtigkeit“ i.V.m. § 91 BDG 1979 i.d.g.F. begangen.er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BGD und Paragraph 44, Absatz eins, BDG in Verbindung mit Allgemeinen Polizeidienstrichtlinie Pkt. römisch zwei.8. „Bewusstseinsbeeinträchtigende Genussmittel“ und der DA Dienstkraftfahrzeuge Pkt. römisch drei.3. „Fahrtüchtigkeit“ in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 i.d.g.F. begangen.

 

Über den Beschuldigten wurde gemäß § 92 Abs. 1 Zi 2 BDG eine Geldbuße im Ausmaß von € 1.600,- (in Worten eintausendsechshundert) verhängt.Über den Beschuldigten wurde gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Zi 2 BDG eine Geldbuße im Ausmaß von € 1.600,- (in Worten eintausendsechshundert) verhängt.

Seitens des Beschuldigten wurde gemäß § 127 BDG eine Ratenzahlung im Ausmaß von 20 Monatsraten à € 80,- beantragt und seitens des Senates bewilligt.Seitens des Beschuldigten wurde gemäß Paragraph 127, BDG eine Ratenzahlung im Ausmaß von 20 Monatsraten à € 80,- beantragt und seitens des Senates bewilligt.

 

Dem Beschuldigten erwachsen keine Kosten aus dem Verfahren gemäß § 117 BDG.Dem Beschuldigten erwachsen keine Kosten aus dem Verfahren gemäß Paragraph 117, BDG.

Begründung:

Der Verdacht, eine Dienstpflichtverletzung begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige der Dienstbehörde vom N.N. sowie der Nachtragsanzeige vom N.N. und dem rechtskräftigen Urteils des Landesgerichts.

Anlastungen durch die Dienstbehörde:

Der Beamte steht im Verdacht, einen Verkehrsunfall mit Personenschaden durch das Lenken eines Dienstkraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand verursacht und dadurch Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben. Ungeachtet der Entscheidung des Strafgerichtes werden im Verhalten des Beamten schuldhafte Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 1 u. 2 BDG 1979 erblickt. Im Verhalten des Beamten wird zudem eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung gem. § 43 Abs. 2 BDG 1979 erblickt, da durch den Entzug der Lenkberechtigung seine Dienstfähigkeit insofern herabgesetzt wird, als er zum Lenken von Dienstkraftfahrzeugen nicht herangezogen werden kann und er somit seine dienstlichen Aufgaben nicht vollständig erfüllen kann.Der Beamte steht im Verdacht, einen Verkehrsunfall mit Personenschaden durch das Lenken eines Dienstkraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand verursacht und dadurch Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben. Ungeachtet der Entscheidung des Strafgerichtes werden im Verhalten des Beamten schuldhafte Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins, u. 2 BDG 1979 erblickt. Im Verhalten des Beamten wird zudem eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung gem. Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 erblickt, da durch den Entzug der Lenkberechtigung seine Dienstfähigkeit insofern herabgesetzt wird, als er zum Lenken von Dienstkraftfahrzeugen nicht herangezogen werden kann und er somit seine dienstlichen Aufgaben nicht vollständig erfüllen kann.

Sachverhalt:

Am N.N. langte in der N.N. ein Aktenvorgang ein, wonach der Beamte im Verdacht steht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben. Am N.N lenkte A.A. sein Fahrrad in N.N. in Fahrtrichtung stadtauswärts. Dahinter lenkte der Beamte (im Dienst befindlich) das zivile Dienstkraftfahrzeug der Marke VW Golf mit dem Kz.: N.N. Der EB war alleine im Fahrzeug. Auf Höhe ONr. N.N. fuhr der Beamte aus Unaufmerksamkeit auf den aufgrund einer roten aVLSA vor ihm stehenden Radfahrer auf.

Durch den Aufprall wurde A.A. verletzt (Prellung der rechten Hand, Prellung des Kreuzbeins, Prellung LWS und Prellung BWS).

An beiden beteiligten Lenkern wurde ein Alkovortest durchgeführt, diese ergaben bei A.A. einen Wert von 0,00 mg/l und bei dem Beamten einen Wert von 0,83 mg/l.

Aufgrund dieses Ergebnisses wurde mit dem Beamten ein Alkomattest durchgeführt, welcher einen relevanten Messwert von 0,83 mg/l ergab. Im Anschluss wurde ihm die Weiterfahrt untersagt und der Führerschein vorläufig abgenommen.

Nachtragsanzeige:

Anlastung durch die Dienstbehörde:

Der Beamte steht im Verdacht, sich am N.N. in seiner dienstfreien Zeit von 11.00 bis 15.00

Uhr durch den Konsum von alkoholischen Getränken in einen die Dienstfähigkeit beeinträchtigenden Zustand versetzt zu haben, obwohl er vorhersehen musste, dass er am um 15.00 Uhr seinen Exekutivdienst anzutreten hatte und ihm das Lenken eines Dienstkraftfahrzeugs bevorstand. Damit zusammenhängend hat der Beamte schuldhafte Dienstpflichtverletzungen begangen und gegen § 43 Abs. 1 u. 2 BDG 1979, § 44 Abs. 1 BDG 1979 i.V.m Allgemeinen Polizeidienstrichtlinie Pkt. II.8. „Bewusstseinsbeeinträchtigende Genussmittel“ und der DA Dienstkraftfahrzeuge Pkt. III.3. „Fahrtüchtigkeit“, verstoßen. Uhr durch den Konsum von alkoholischen Getränken in einen die Dienstfähigkeit beeinträchtigenden Zustand versetzt zu haben, obwohl er vorhersehen musste, dass er am um 15.00 Uhr seinen Exekutivdienst anzutreten hatte und ihm das Lenken eines Dienstkraftfahrzeugs bevorstand. Damit zusammenhängend hat der Beamte schuldhafte Dienstpflichtverletzungen begangen und gegen Paragraph 43, Absatz eins, u. 2 BDG 1979, Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit Allgemeinen Polizeidienstrichtlinie Pkt. römisch zwei.8. „Bewusstseinsbeeinträchtigende Genussmittel“ und der DA Dienstkraftfahrzeuge Pkt. römisch drei.3. „Fahrtüchtigkeit“, verstoßen.

Sachverhalt:

Der Beamte hatte sich in seiner dienstfreien Zeit an seinen Hauptwohnsitz und in weiterer Folge zu einem nahegelegenen Verein, in welchem er Mitglied ist, begeben.

In der Zeit von 11.00 bis 15.00 Uhr konsumierte der Beamte mehrere alkoholische Getränke (Bier und Schnaps) in Verbindung mit einem Medikament (Berodual), obwohl er wusste, dass er sich ab 15.00 Uhr wieder im Tagdienst befinden und ein Dienstkraftfahrzeug lenken werde.

Verantwortung:

Von dem Beamten wird in seiner Einvernahme angegeben, dass er am Vorfallstag mit der Kontrolle der Aufstellung des Präventionsbusses sowie der Bereitstellung von Folder- und Informationsmaterial in einer ausreichenden Stückzahl befasst war. In der Zeit von 11.00 bis 15.00 Uhr habe er dienstfrei gehabt und sich deshalb an seine Wohnsitzadresse zu seiner Gattin begeben. Dadurch dass es mit seiner Gattin zu Unstimmigkeiten bzgl. seiner Mehrdienstleistungen gekommen war, habe er sich zu einem nahegelegenen Verein an der Oberen Alten Donau begeben, bei welchem eine größere Gruppe eine Pensionsfeier abhielt. In seiner emotional angespannten Situation habe er bis zu seiner Abfahrt um 15.00 Uhr zwei große (0,5l) und ein kleines (0,3l) Bier konsumiert. Zwischendurch habe er zwei bis drei Becher Schnaps nicht österreichischer Herkunft (jeweils eine Daumenbreite) getrunken. Zu diesem Zeitpunkt habe er leider nicht an die weiteren Folgen seiner kommenden Dienstverrichtung gedacht und den hohen Alkoholgehalt des Schnapses nicht wahrgenommen. Zudem habe er aufgrund seiner COPD Erkrankung das Medikament „Berodual“ inhaliert, da er bei warmen Außentemperaturen Atembeschwerden habe. Um 15.00 Uhr sei er dann wieder nach N.N. gefahren und habe seinen Dienst bei dem Präventionsbus fortgesetzt. Nach Beendigung seiner Tätigkeit sei er mit dem Dienstfahrzeug die N.N. stadtauswärts gefahren, wo er verkehrsbedingt wegen einer baustellenbedingten Fahrbahnverengung die Fahrgeschwindigkeit verringern musste. Kurz vor dem Anhalten sei eine Wespe bei dem geöffneten Seitenfenster in das Fahrzeuginnere geflogen, wodurch er erschrak und in seiner Aufmerksamkeit abgelenkt war. Dadurch sei es zu dem Zusammenstoß mit der Stoßstange des Kfz und dem Hinterreifen des Radfahrers gekommen. Danach habe er gemeinsam mit einer Passantin Erste Hilfe geleistet.

Er sei sich seiner Schuld bewusst und werde die Konsequenzen tragen. Ihm tue der Vorfall leid und er werde sich aufgrund seiner momentanen Belastungssymptome in psychologische Behandlung begeben.

Gerichtsverfahren bzw. Verwaltungsstraf-/ Führerscheinentziehungsverfahren:

Zu dem angeführten Vorfall wurden vom PK N.N. wegen des Verdachts nach § 88 StGB Erhebungen gepflogen und mittels Abschlussbericht der StA übermittelt. Zu dem angeführten Vorfall wurden vom PK N.N. wegen des Verdachts nach Paragraph 88, StGB Erhebungen gepflogen und mittels Abschlussbericht der StA übermittelt.

Am N.N. wurde seitens der StA ein Strafantrag wegen § 88 Abs. 1, Abs. 3 zweiter Fall StGB eingebracht.Am N.N. wurde seitens der StA ein Strafantrag wegen Paragraph 88, Absatz eins,, Absatz 3, zweiter Fall StGB eingebracht.

Am N.N. wurde die Anzeige gem. § 99 Abs. 1 lit.a i.V.m § 5 Abs. 1 StVO unter der Zahl N.N. erstattet. Dieses Verfahren wurde eingestellt.Am N.N. wurde die Anzeige gem. Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO unter der Zahl N.N. erstattet. Dieses Verfahren wurde eingestellt.

Mit Bescheid des Verkehrsamtes wurde dem Beamten der Führerschein für die Dauer von 12 Monaten entzogen. Die Entzugsdauer wurde letztlich auf 10 Monate reduziert.

Mündliche Disziplinarverhandlung:

Mit Bescheid vom 12.01.21 wurde das ordentliche Disziplinarverfahren eingeleitet und die mündliche Verhandlung nach Beendigung des Gerichtsverfahrens für 27.1.21 anberaumt und durchgeführt.

Der Beamte bekannte sich zu Beginn der Verhandlung zu den Anlastungen für schuldig und legte ein reumütiges Geständnis ab.

Er könne seinen bisherigen Ausführungen nichts mehr hinzufügen, außer, dass ihm alles unendlich leid tue und er sein Verhalten gerne ungeschehen machen würde. Er war damals mit dem Präventionsbus unterwegs gewesen, hätte dann mit Freunden ein paar Bier getrunken und in diesem Moment wirklich nicht nachgedacht.

Nach dem Verkehrsunfall hat er in weiterer Folge dem Verletzten umgehend Schmerzensgeld angeboten und hat die UNIQUA Versicherung auch noch vor der Gerichtsverhandlung dem Opfer Geld überwiesen. Aufgrund des Sachverständigengutachtens habe er insgesamt ca. 4.900,- bezahlt. Die weiteren Heilungskosten des Opfers sind aber noch nicht verrechnet.

Der Entzug der Lenkberechtigung wurde in weiterer Folge von 12 Monate auf 10 Monate reduziert. Er fahre zurzeit mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu den Terminen.

Der Disziplinaranwalt führte in seinem Plädoyer aus, dass der Sachverhalt aufgrund des Akteninhaltes, des Geständnisses und des Beweisverfahrens geklärt ist. Der Disziplinarbeschuldigte mache einen geläuterten und sehr positiven Eindruck.

Erschwerend war zu werten, dass mehrere Dienstpflichtverletzungen vorliegen.

Mildernd war jedenfalls das reumütige Geständnis.

Antrag: Geldstrafe im untersten Bereich.

Der Verteidiger führte in seinem Plädoyer aus, dass ein reumütiges Geständnis vorliege, Schadensgutmachung und Schmerzensgeld geleistet wurde. Der Beamte hat 44 Jahre Dienst ohne Beanstandungen geleistet und er ist wirklich bemüht, dass dieser Vorfall nur eine einmalige Fehlleistung war. Er wird in einem Jahr in den Ruhestand treten.

Antrag: eine milde Geldbuße, in eventu ein Schuldspruch ohne Strafe iSd § 115 BDGAntrag: eine milde Geldbuße, in eventu ein Schuldspruch ohne Strafe iSd Paragraph 115, BDG

Der Beamte entschuldigte sich in seinem Schlusswort für sein Verhalten und schloss sich den Worten des Verteidigers an.

Der Senat hat dazu erwogen:

Der Senat ist nach Durchführung des Beweisverfahrens zu dem Erkenntnis gelangt, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen schuldhaft begangen hat.

Der Vorwurf lautet dahingehend, dass der Beamte während des Dienstes im alkoholisiertem Zustand ein DienstKFZ lenkte und einen VU mit Personenschaden verursachte.

Die Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage, dem Gerichtsurteil des LG sowie aus den Ausführungen des Beschuldigten.

Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG zu den Punkten 1 und 2)Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG zu den Punkten 1 und 2)

Gemäß § 43 Abs. 2 BDG ist der Beamte verpflichtet, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch des Dienstgebers in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176); insofern stellt § 43 Abs. 2 BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012) und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt. Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen (vgl. dazu z.B. Schwabel/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fußnote 17 zu § 43 BDG, Seite 7 f). Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG ist der Beamte verpflichtet, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch des Dienstgebers in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176); insofern stellt Paragraph 43, Absatz 2, BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012) und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt. Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen vergleiche dazu z.B. Schwabel/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fußnote 17 zu Paragraph 43, BDG, Seite 7 f). Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach entschieden hat, ist eine Verletzung der Pflicht zur Vertrauenswahrung immer dann anzunehmen, wenn der Beamte ein Rechtsgut verletzt, mit dessen Schutz er im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben betraut ist (z.B.: VwGH 24.2.1995, 93/09/0418; 15.12.1999, 98/09/0212). Wie schon oben ausgeführt, ist der Beschuldigte der Begehung von Straftaten nach dem StGB schuldig.

Er ist schuldig, das Fehlverhalten im Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben realisiert zu haben, weil die Vollziehung der Strafgesetze grundsätzlich von jedem Polizeibeamten zu besorgen ist. Die Einhaltung der Normen des StGB ist eine der wichtigsten Aufgaben der Polizei, die dafür auch wesentliche Ressourcen aufwendet.

Der Beamte hat vorliegendenfalls zu den Punkten 1 und 2 den § 43 Abs. 2 BDG verletzt, als dieser im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben in der Regel zum Schutz von Verletzungen des gesamten StGB berufen ist und nunmehr selbst gegen die Normen, die er grundsätzlich zu schützen hat, verstoßen hat.Der Beamte hat vorliegendenfalls zu den Punkten 1 und 2 den Paragraph 43, Absatz 2, BDG verletzt, als dieser im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben in der Regel zum Schutz von Verletzungen des gesamten StGB berufen ist und nunmehr selbst gegen die Normen, die er grundsätzlich zu schützen hat, verstoßen hat.

Seitens des LG für Strafsachen Wien wurde der Beamte zu einer bedingten 5-Monatigen Freiheitsstrafe sowie einer Geldstrafe im Ausmaß von € 5.000,- verurteilt.

Gemäß § 95 Abs. 2 BDG ist die Disziplinarbehörde an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines Verwaltungsgerichts oder eines unabhängigen Verwaltungssenates) gebunden und darf diese auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, wobei die Bindung auch die dem Strafurteil zu Grunde liegenden Annahmen zur inneren Tatseite umfasst.Gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG ist die Disziplinarbehörde an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines Verwaltungsgerichts oder eines unabhängigen Verwaltungssenates) gebunden und darf diese auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, wobei die Bindung auch die dem Strafurteil zu Grunde liegenden Annahmen zur inneren Tatseite umfasst.

Diesfalls ist somit von einem disziplinären Überhang auszugehen. Dazu wird nach der Judikatur des VwGH folgendes ausgeführt: Zum Vorliegen des disziplinären Überhanges wird ausgeführt, dass in den Fällen, in denen eine Ahndung gemäß § 43 Abs. 2 BDG in Betracht kommt, ein disziplinärer Überhang immer vorliegen wird. Gerade diese Bestimmung enthält nämlich mit ihrem Abstellen auf das „Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt, der von keinem Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereiches wahrgenommen ist. Auch der VwGH vertritt diese Ansicht, dass der Gesichtspunkt der Vertrauenswahrung ein spezifisch dienstrechtlicher ist und daher auch bei einer gerichtlichen Verurteilung nicht berücksichtigt wird. Diesfalls ist somit von einem disziplinären Überhang auszugehen. Dazu wird nach der Judikatur des VwGH folgendes ausgeführt: Zum Vorliegen des disziplinären Überhanges wird ausgeführt, dass in den Fällen, in denen eine Ahndung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG in Betracht kommt, ein disziplinärer Überhang immer vorliegen wird. Gerade diese Bestimmung enthält nämlich mit ihrem Abstellen auf das „Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt, der von keinem Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereiches wahrgenommen ist. Auch der VwGH vertritt diese Ansicht, dass der Gesichtspunkt der Vertrauenswahrung ein spezifisch dienstrechtlicher ist und daher auch bei einer gerichtlichen Verurteilung nicht berücksichtigt wird.

Zudem ist es aufgrund dieses Verhaltens zu weiteren Auswirkungen auf die dienstliche Tätigkeit gekommen ist, da dem Beschuldigten die Lenkberechtigung für 10 Monate entzogen wurde und er in dieser Zeit auch nicht für das Lenken von Dienst-Kfz herangezogen werden kann. Wie der Beamte ausführte, hat er während dieser Zeit zur Wahrnehmung seiner Termine die öffentlichen Verkehrsmittel benützt.

 

Dienstpflichtverletzung nach § 44 Abs. 1 BDG zu Punkt 3):Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG zu Punkt 3):

Gemäß der Dienstanweisung „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie“ GZ: P4/113730/1/2014 vom 19.05.2014, Pkt. II.1. Dienstfähigkeit - hat jeder Bedienstete in seinem gesamten Verhalten im und außer Dienst darauf Bedacht zu nehmen, dass er während eines angeordneten bzw. geplanten Dienstes seine volle Dienst- und Leistungsfähigkeit abrufen kann. Gemäß der Dienstanweisung „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie“ GZ: P4/113730/1/2014 vom 19.05.2014, Pkt. römisch zwei.1. Dienstfähigkeit - hat jeder Bedienstete in seinem gesamten Verhalten im und außer Dienst darauf Bedacht zu nehmen, dass er während eines angeordneten bzw. geplanten Dienstes seine volle Dienst- und Leistungsfähigkeit abrufen kann.

Gemäß Pkt. II. 8. Bewusstseinsbeeinträchtigende Genussmittel – ist der Genuss alkoholischer Getränke im Dienst ist – ausgenommen in den Fällen von Abs. 2 - verboten. Dies gilt auch für den Zeitraum vor Antritt eines angeordneten und bekannten Dienstes, wenn dadurch eine Beeinträchtigung zu Dienstbeginn zu erwarten ist.Gemäß Pkt. römisch zwei. 8. Bewusstseinsbeeinträchtigende Genussmittel – ist der Genuss alkoholischer Getränke im Dienst ist – ausgenommen in den Fällen von Absatz 2, - verboten. Dies gilt auch für den Zeitraum vor Antritt eines angeordneten und bekannten Dienstes, wenn dadurch eine Beeinträchtigung zu Dienstbeginn zu erwarten ist.

Bei Innendiensttätigkeiten außerhalb des Einsichtsbereiches dritter Personen, Festlichkeiten, Meetings mit externen Personen, sofern es den gesellschaftlichen Usancen entspricht bzw. den Zweck der Amtshandlung bedingt, und Repräsentationsveranstaltungen ist der Konsum einer geringen Menge alkoholischer Getränke zulässig, wenn in der Folge weder Parteienverkehr noch die Notwendigkeit des exekutiven Einschreitens oder das Lenken eines Dienstfahrzeuges zu erwarten sind.

Gemäß der Dienstanweisung „Dienstkraftfahrzeuge“ GZ: P4/5053/13/2015 vom 10.03.2015, Pkt. III.3. Fahrtüchtigkeit – hat der Beamte den Fahrdienst in ausgeruhtem Zustand anzutreten. Vor und während einer Dienstfahrt hat sich die Lenkerin oder der Lenker jeglichen Alkoholgenusses zu enthalten. Dies gilt auch für den Konsum berauschender Mittel oder Medikamente, welche die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen können. Die Lenkerin oder der Lenker hat seine Vorgesetzte oder seinen Vorgesetzten über alle Umstände in Kenntnis zu setzen, die ihre oder seine Fahrtüchtigkeit (analog zu § 58 StVO 1960) beeinträchtigen könnten. Gemäß der Dienstanweisung „Dienstkraftfahrzeuge“ GZ: P4/5053/13/2015 vom 10.03.2015, Pkt. römisch drei.3. Fahrtüchtigkeit – hat der Beamte den Fahrdienst in ausgeruhtem Zustand anzutreten. Vor und während einer Dienstfahrt hat sich die Lenkerin oder der Lenker jeglichen Alkoholgenusses zu enthalten. Dies gilt auch für den Konsum berauschender Mittel oder Medikamente, welche die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen können. Die Lenkerin oder der Lenker hat seine Vorgesetzte oder seinen Vorgesetzten über alle Umstände in Kenntnis zu setzen, die ihre oder seine Fahrtüchtigkeit (analog zu Paragraph 58, StVO 1960) beeinträchtigen könnten.

Gemäß § 44 Abs. 1 BDG hat der Beamte die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Das bedeutet, dass er sowohl die vom Bundesministerium für Inneres verlautbarten Erlässe, sowie auch die schriftlichen Befehle der zuständigen Landespolizeidirektion und schriftliche oder mündliche Befehle/Dienstaufträge seiner Vorgesetzten zu befolgen hat. Gerade die Befolgung von Weisungen ist in einer Sicherheitsbehörde Voraussetzung dafür, eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben zu garantieren. Wie auch die Disziplinaroberkommission (bis 13.12.2013) wiederholt entschieden hat, zählen Verletzungen der Dienstpflicht nach § 44 Abs. 1 BDG zu den schwerwiegenden Verfehlungen gegen die grundlegendsten Pflichten im Rahmen eines jeden Beamtendienstverhältnisses und ist die Befolgung von dienstlichen Anordnungen für den ordnungsgemäßen sowie effizienten Ablauf des Dienstes von essentieller Bedeutung (57/8-DOK/08 vom 11.11.2008).Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG hat der Beamte die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Das bedeutet, dass er sowohl die vom Bundesministerium für Inneres verlautbarten Erlässe, sowie auch die schriftlichen Befehle der zuständigen Landespolizeidirektion und schriftliche oder mündliche Befehle/Dienstaufträge seiner Vorgesetzten zu befolgen hat. Gerade die Befolgung von Weisungen ist in einer Sicherheitsbehörde Voraussetzung dafür, eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben zu garantieren. Wie auch die Disziplinaroberkommission (bis 13.12.2013) wiederholt entschieden hat, zählen Verletzungen der Dienstpflicht nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG zu den schwerwiegenden Verfehlungen gegen die grundlegendsten Pflichten im Rahmen eines jeden Beamtendienstverhältnisses und ist die Befolgung von dienstlichen Anordnungen für den ordnungsgemäßen sowie effizienten Ablauf des Dienstes von essentieller Bedeutung (57/8-DOK/08 vom 11.11.2008).

Hinsichtlich Punkt 3 liegt ein Weisungsverstoß gegen die oben angeführten Dienstanweisungen vor, wonach ein Exekutivbeamter zum einen nicht alkoholisiert ein DIenstKFZ lenken darf und zum anderen während des Dienstes und auch einige Zeit zuvor keine alkoholischen Getränke konsumieren darf.

Diesbezüglich liegt eindeutige Weisungsmissachtung vor und hat der Beamte, der bereits seit 44 Jahren Dienst versieht und dem die vorliegenden Dienstanweisungen geläufig sind, gegen diese verstoßen.

Strafbemessungsgründe gemäß § 93 BDG:Strafbemessungsgründe gemäß Paragraph 93, BDG:

Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Disziplinarbeschuldigten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Disziplinarbeschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaß eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen, oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten3, 78 ff und ihr folgend das Erkenntnis des verstärkten Senates des VwGH vom 14.11.2007, 2005/09/0115). Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Disziplinarbeschuldigten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Disziplinarbeschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaß eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen, oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten3, 78 ff und ihr folgend das Erkenntnis des verstärkten Senates des VwGH vom 14.11.2007, 2005/09/0115).

Maßstab für die Strafbemessung ist vor allem das Verschulden des Disziplinarbeschuldigten in der konkreten Situation und dieses verlangt aus spezialpräventiven Gründen eine Sanktion. Als Strafrahmen sah der Senat deshalb eine Geldbuße im mittleren Bereich als ausreichend an. Aus generalpräventiven Gründen muss den Kollegen vor Augen geführt werden, dass derartiges Fehlverhalten bedingungslos sanktioniert wird.

Im konkreten Fall war jedoch das reumütige Geständnis, die disziplinäre Unbescholtenheit, die sehr gute Dienstbeschreibung, die Vielzahl an Belobigungen, sein Einsatz als Peer Support sowie die positive Zukunftsprognose aus heutiger Sicht mildernd zu werten.

Erschwerend waren 3 Dienstpflichtverletzungen, wobei Punkt 1 am schwersten wog.

Aufgrund der massiven finanziellen Belastung des Beschuldigten (hohe Geldstrafe bei Gericht, Schmerzensgeld und Schadensgutmachung) wurde dem Beschuldigten das oben angeführte Ratenansuchen gewährt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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