Norm
BDG 1979 §43 Abs2Schlagworte
Verstoß gegen das Gebot des achtungsvollen UmgangsText
BESCHLUSS
Der Disziplinarsenat 44 der Bundesdisziplinarbehörde hat in der nicht-öffentlichen Sitzung am 31.08.2021 unter dem Vorsitz von Bgdr Mag. iur. Mario Franz SCHAFFER und in Gegenwart der weiteren Senatsmitglieder Vzlt Bernhard WIDI und Vzlt Helmut GÖDL (vom ZA bestellt) zu Recht erkannt:
Gegen den Beschuldigten wird das Senatverfahren iSd. § 72 des Heeresdisziplinargesetzes 2014 (HDG) nicht eingeleitet und es wird das durch die Disziplinaranzeige, GZ S91551/3-PzGrenB35/Kdo/2020 (1) vom 30.12.2020, ho. anhängige Disziplinarverfahren gem. § 72 Abs. 2 Z 2 iVm. § 62 Abs. 3 Z 1 HDGGegen den Beschuldigten wird das Senatverfahren iSd. Paragraph 72, des Heeresdisziplinargesetzes 2014 (HDG) nicht eingeleitet und es wird das durch die Disziplinaranzeige, GZ S91551/3-PzGrenB35/Kdo/2020 (1) vom 30.12.2020, ho. anhängige Disziplinarverfahren gem. Paragraph 72, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 3, Ziffer eins, HDG
eingestellt.
BEGRÜNDUNG
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 30.12.2020, GZ S91551/3-PzGrenB35/Kdo/2020 (1), des Kommandos PzGrenB 35, erstattete der Disziplinarvorgesetzte (Bataillonskommandant) von dem Beschuldigten die Disziplinaranzeige gegen den Bediensteten bei der Bundesdisziplinarbehörde.
Dieser ist in Hinblick auf die Disziplinarvorwürfe zusammengefasst zu entnehmen:
„Mit 08 12 20 erhielt der Rechtsberater 4.Panzergrenadierbrigade den Auftrag, für den Diszplinarvorgesetzten Kdt PzGrenB 35, Erhebungen gegen den Beschuldigten durchzuführen. Dieser ist in einem 16 seitigen Gedankenprotokoll, welches der Wm A.A. verfasst und dem BKdt übergeben hatte, zahlreicher Disziplinarverfehlungen beschuldigt. Im Lauf der Erhebungen stellte sich heraus, dass nicht nur die Anschuldigungen diverser Disziplinarverfehlungen begründet sind, sondern, dass gewisse durch Zeugen angeführte Handlungen des Beschuldigten auch den Verdacht gerichtlich strafbarer Handlungen begründen könnten. Deswegen wurde vom Disziplinarvorgesetzten zu GZ S91552/2-PzGrenB35/Kdo/2020 Anzeige bei der StA WIENER NEUSTADT erstattet. Die Einvernommenen berichten über den genannten Zeitraum über zahlreiche Herabwürdigungen, Beschimpfungen, unflätige Äußerungen, teilweise über Tätlichkeiten. Der lange dauernde Zustand betreffend den Beschwerdeführer könnte auch als Mobbing gewertet werden, hinter manchen Verhaltensweisen könnte auch eine beabsichtigte Schlechterstellung des Beschwerdeführers im Dienst erblickt werden. Herabwürdigende Äußerungen gegen den Bataillonskommandanten, negative Aussagen betreffend die Grußpflicht, fremdenfeindliche Äußerungen, Herabwürdigende Äußerungen gegen das Bundesheer im Allgemeinen, sowie gegenüber Einheiten und Teileinheiten, bedrohliches Verhalten gegen Untergebene sollen an der Tagesordnung gewesen sein.“
Der Beschuldigte stand diesbezüglich ua. im Verdacht, gegen die Vertrauenswahrung (§ 43 Abs. 2 BDG) und gegen das Gebot des achtungsvollen Umgangs (§ 43a BDG) verstoßen zu haben.Der Beschuldigte stand diesbezüglich ua. im Verdacht, gegen die Vertrauenswahrung (Paragraph 43, Absatz 2, BDG) und gegen das Gebot des achtungsvollen Umgangs (Paragraph 43 a, BDG) verstoßen zu haben.
Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft WR. NEUSTATDT, GZ 14 St 1/21p - 1, vom 23.04.2021 teilte diese mit, dass die StA das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten eingestellt hat.
Dieser Einstellungsbegründung ist zusammengefasst zu entnehmen:
„Das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten wurde in Hinblick auf den Vorwurf nach § 3g VerbotsG gemäß S 190 Z 2 StPO eingestellt, zumal kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung des Beschuldigten bestand (…).„Das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten wurde in Hinblick auf den Vorwurf nach Paragraph 3 g, VerbotsG gemäß S 190 Ziffer 2, StPO eingestellt, zumal kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung des Beschuldigten bestand (…).
Die gegenständlichen Verdachtsmomente wurden in Rahmen von Ermittlungen des Bataillonskommandanten des Panzergrenadierbataillon 35 zu möglichen disziplinären Pflichtverletzungen des Beschuldigten zu Tage gefördert, welche auf einer Anzeige des A.A. beruhen.
Der unbescholtene Beschuldigte verantwortet leugnend und gab insbesondere an, dass er die wiedergebenden Äußerungen nie getätigt habe.
Die Zeugen, A.A. und B.B., bestätigten in ihren Vernehmungen, dass der Beschuldigte die unter Punkt Il. beschriebene Aussage vor mehreren Personen, insbesondere auch C.C und D.D. getätigt habe. Hingegen gaben die Zeugen, E.E., D.D., F.F., G.G., H.H., C.C.und I.I. im Wesentlichen übereinstimmend an, dass sie sich an eine derartige Aussage des Beschuldigten nicht erinnern könnten.Die Zeugen, A.A. und B.B., bestätigten in ihren Vernehmungen, dass der Beschuldigte die unter Punkt römisch eins l. beschriebene Aussage vor mehreren Personen, insbesondere auch C.C und D.D. getätigt habe. Hingegen gaben die Zeugen, E.E., D.D., F.F., G.G., H.H., C.C.und römisch eins.I. im Wesentlichen übereinstimmend an, dass sie sich an eine derartige Aussage des Beschuldigten nicht erinnern könnten.
Dabei ist in Bezug auf A.A. hervorzuheben, dass sich dieser womöglich vom Beschuldigten benachteiligt und nicht hinreichend geschätzt fühlte, sodass hier von keiner gänzlich ungetrübten Motivlage ausgegangen werden kann. Folgt man einigen Zeugenaussagen, habe sich A.A. vermeintlich sogar eine gewisse Bevorzugung bzw. besondere Förderung erwartet, jedoch vom Beschuldigten nicht erhalten.
Weitere den Beschuldigten belastende Beweismittel, wie etwa Aufzeichnungen, Schriftstücke oder Chat-\Verläufe, konnten durch die Ermittlungen des LVT NÖ nicht zu Tage gefördert werden. Auch bei einer freiwilligen Durchsicht des Mobiltelefons des Beschuldigten konnte kein verbotenes oder den Nationalsozialismus verherrlichendes Material festgestellt werden (…).
Dabei ist anzumerken, dass alle vernommenen Personen ein grundsätzlich gutes Verhältnis zum Beschuldigten haben, ausgenommen A.A. und B.B.
Dementsprechend war mit Einstellung vorzugehen.“
Mit Schreiben der Bundesdisziplinarbehörde vom 21.07.2021 wurde dem Disziplinarvorgesetzten des Beschuldigten zusammenfasst folgendes aufgetragen:
„…hinsichtlich der Disziplinarsache von dem Beschuldigten wird seitens des Disziplinarsenates 44 der Bundesdisziplinarbehörde um Beantwortung nachfolgender Fragen bzw. Übermittlung weiterer Unterlagen ersucht:
1.) Wer ist der (derzeitige) Einheitskommandant des Beschuldigten?
2.) Wie bzw. wann wurde das Disziplinarverfahren (wenn auch formlos) gegen den Beschuldigten eingeleitet?
3.) Wie ist der Stand des Strafverfahrens? In Bezug auf das Strafverfahren bzw. der Strafanzeige bei der StA WR. NEUSTADT, wird um ehestmögliche Übermittlung (an die ua. Kontaktmöglichkeiten) sämtlicher Unterlagen, Einvernahmen, Beweismittel, etc. ersucht, da diese naturgemäß auch einen essentiellen Teil des ho. anhängigen Disziplinarverfahrens darstellen.“
Der Beantwortung (GZ S91551/5-PzGrenB35/Kdo/2021 (2) vom 23.07.2021) dieses Auftrages lautete zusammengefasst:
„Bezugnehmend auf das Ersuchen vom 21.07.2021 durch die Bundesdisziplinarbehörde übermittelt das PzGrenB35 folgende Informationen.
1. Der derzeitige Einheitskommandant des Beschuldigten ist J.J / Kommandant der Stabskompanie/PzGrenB35.
2. Das Disziplinarverfahren wurde mündlich durch den Kommandanten der 3. Panzergrenadierkompanie, Hptm K.K., im Beisein seines damaligen Stellvertreters, Lt L.L., eingeleitet. Dies geschah am 03.12.2020 in der Halle „B“ in BADEN. Ein Aktenvermerk hierzu wurde durch beide mittels Kalendereintrag angelegt. Die Aktenvermerke werden der Bundesdisziplinarbehörde nachgereicht.
3.Mit Schreiben vom 23.04.2021 wurde das Verfahren betreffend §3g VerbotsG sowie des Verdachts der Körperverletzung seitens der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt eingestellt (Beilage 1). Durch den Beschuldigten wurde weiters die Urteilsbegründung vorgelegt (Beilage 2). Panzergrenadierbataillon 35 Kommando GZ S91551/5-PzGrenB35/Kdo/2021
Der Beschuldigte hat die Niederschriften des LVT nicht vorgelegt. Er möchte zuerst mit seinem Rechtsvertreter Rücksprache halten.“
Mit gleichem Datum wurde diese Beantwortung des Disziplinarvorgesetzten korrigiert [GZ S91551/5-PzGrenB35/Kdo/2021 (3)]:
„Bezugnehmend auf das Ersuchen vom 21.07.2021 durch die Bundesdisziplinarbehörde korrigiert das PzGrenB35 die Aussage betreffend der Einleitung des Disziplinarverfahrens.
Im Zuge der Sichtung der Akten kam es zu einem Fehler des S1 Olt N.N. Deswegen erfolgte die Korrektur. Der ersten Meldung. Die angesprochenen Aktenvermerke werden nachgereicht.“
Am 03.08.2021 [GZ S91551/8-PzGrenB35/Kdo/2021 (1)] wurden die beiden Aktenvermerke über die Einleitung des Disziplinarverfahrens und die Strafanzeige vom 18.12.2020 nachgereicht.
Am 05.08.2021 wurde seitens des PzGrenB 35 folgender Nachtrag übermittelt:
„Das PzGrenB35 übersendet auf Bitte des Bediensteten auf dem Postweg per Einschreiben Niederschriften, welche durch das LVT mit dem Beschuldigten sowie weiteren Zeugen durchgeführt wurden. Der genaue Inhalt ist dem S1 nicht bekannt, da das Kuvert bereits verschlossen übergeben wurde. Durch das Kdo/PzGrenB35 erfolgt nur die Übermittlung.
Am 23.07.2021 wurden durch Kdo/PzGrenB35 per E-Mail sämtliche Akten zum Strafverfahren (Einstellung + Urteilsbegründung) übermittelt. Am 03.08.2021 erfolgte die Nachübermittlung der Aktenvermerke bezüglich der Einleitung sowie einer persönlichen Aussprache des Beschuldigten mit dem Disziplinarvorgesetzten. Durch das PzGrenB35 wurden alle vorhandenen Unterlagen übermittelt.“
Dementsprechend liegen die durch das LPD/LVT NÖ vorgenommene Beschuldigteneinvernahme von dem Beschuldigten und die Zeugenvernehmungen von C.C., H.H., I.I., D.D., E.E., F.F. und G.G. dem Disziplinarakt bei.Dementsprechend liegen die durch das LPD/LVT NÖ vorgenommene Beschuldigteneinvernahme von dem Beschuldigten und die Zeugenvernehmungen von C.C., H.H., römisch eins.I., D.D., E.E., F.F. und G.G. dem Disziplinarakt bei.
Die Zeugeneinvernehmungen von A.A. und B.B. hingegen waren in dieser Übermittlung nicht enthalten.
Mit Parteiengehör, 2021-0.003.652 (1), vom 20.08.2021 wurde den Verfahrensparteien iSd. § 45 Abs. 3 AVG der Stand des ermittelten Sachverhaltes mitgeteilt und die Möglichkeit zu Stellungnahme eingeräumt.Mit Parteiengehör, 2021-0.003.652 (1), vom 20.08.2021 wurde den Verfahrensparteien iSd. Paragraph 45, Absatz 3, AVG der Stand des ermittelten Sachverhaltes mitgeteilt und die Möglichkeit zu Stellungnahme eingeräumt.
Der Disziplinaranwalt des BMLV hat von einer Stellungnahme abgesehen. Der rechtsfreundliche Vertreter von dem Beschuldigten gab fristgerecht und zusammengefasst folgende Stellungnahme ab:
„Mit E-Mail vom 20.08.2021 wurde meinem Mandanten, bzw. mir als seinem Rechtsvertreter, das Parteiengehör in gegenständlicher Disziplinarsache übermittelt. Dazu wird nochmals ausgeführt, dass die Anschuldigungen im Gedankenprotokoll des Wachmeister A.A. frei erfunden sind und darüber hinaus keine der Anschuldigungen zutrifft. Mein Mandant hat sich nichts zu Schulden kommen lassen. Somit die Einstellung des Verfahrens beantragt wird.“
In der nicht-öffentlichen Sitzung des Disziplinarsenates 44 vom 31.08.2021 wurde der vorliegende Beschluss gefasst.
Der Disziplinarsenat 44 der Bundesdisziplinarbehörde hat erwogen
Der Beschuldigte befindet sich als Berufsmilitärperson (MU) in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und fällt dementsprechend in den Anwendungsbereich des BDG und des HDG.
Familienstand: N.N.
Geburtsdatum: N.N.
Dienststelle: N.N.
Dienstliche Tätigkeit: N.N.
Einstufung: N.N.
Nebeneinkünfte: unbekannt
Unterhaltsverpflichtungen: N.N.
Gemäß der derzeit gültigen Geschäftseinteilung der Bundesdisziplinarbehörde für das Jahr 2021 ist – für Soldatinnen und Soldaten im Unteroffiziersrang sowie Chargen, deren Disziplinarvorgesetzte ihren Dienstort im Burgenland, Niederösterreich oder Wien haben – der Disziplinarsenat 44 für die vorliegende Entscheidung zuständig.
Nach Überprüfung des Sachverhaltes konnte seitens des Disziplinarsenates 44 grundsätzlich weder eine Verfolgungs- noch Strafbarkeitsverjährung iSd. § 3 Abs. 1 und 2 HDG festgestellt werden. Nach Überprüfung des Sachverhaltes konnte seitens des Disziplinarsenates 44 grundsätzlich weder eine Verfolgungs- noch Strafbarkeitsverjährung iSd. Paragraph 3, Absatz eins und 2 HDG festgestellt werden.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich eindeutig aus der Aktenlage, weswegen weitere diesbezügliche Ausführungen entfallen können.
Auf Grund der übermittelten Disziplinaranzeige des Disziplinarvorgesetzten, der Strafanzeige, des Schreibens der Staatsanwaltschaft WR. NEUSTATDT, GZ 14 St 1/21p - 1, vom 23.04.2021, des Auftrages der Bundesdisziplinarbehörde vom 21.07.2021 an das Kdo PzGrenB 35, der Beantwortung (GZ S91551/5-PzGrenB35/Kdo/2021 (2) vom 23.07.2021) dieses Auftrages samt der Nachträge, des Vorliegens der Beschuldigteneinvernahme und der Zeugenvernehmung des LPD/LVT NÖ, des Parteiengehörs und der Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters zum Parteiengehör, konnte aus Sicht des Disziplinarsenates die für den vorliegenden Beschluss maßgeblichen Gründe hinreichend nachgewiesen werden.
Rechtsgrundlagen
§ 72 Abs. 1 und 2 HGD lautet:Paragraph 72, Absatz eins und 2 HGD lautet:
„(1) Die Senatsvorsitzende oder der Senatsvorsitzende der Bundesdisziplinarbehörde hat die Disziplinaranzeige dem zuständigen Senat zur Entscheidung darüber zuzuweisen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Die hiefür notwendigen Erhebungen sind auf Verlangen des Senatsvorsitzenden vom Disziplinarvorgesetzten des Verdächtigen durchzuführen oder zu veranlassen.
(2) Ist nach Durchführung der notwendigen Erhebungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat der Senat
§ 62 Abs. 3 HGD lautet:Paragraph 62, Absatz 3, HGD lautet:
„(3) Das Verfahren ist durch die Disziplinarkommandanten formlos einzustellen, wenn
Zum Beschluss
Grundsätzlich hat der Disziplinarsenat nach dem Erhalt der Disziplinaranzeige und vor Erlassung eines Einleitungsbeschlusses zu beurteilen, ob die im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls auch zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind (vgl ua. VwGH 17.02.2015, 2014/09/0007; BVwG 22.06.2021, W116 2242200-1/2E).Grundsätzlich hat der Disziplinarsenat nach dem Erhalt der Disziplinaranzeige und vor Erlassung eines Einleitungsbeschlusses zu beurteilen, ob die im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls auch zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind vergleiche ua. VwGH 17.02.2015, 2014/09/0007; BVwG 22.06.2021, W116 2242200-1/2E).
In casu wird dem Beschuldigten in der Disziplinaranzeige vom 30.12.2020 folgendes zusammengefasst vorgeworfen:
„(…) Dieser ist in einem 16 seitigen Gedankenprotokoll, welches der Wm A.A. verfasst und dem BKdt übergeben hatte, zahlreicher Disziplinarverfehlungen beschuldigt. (…) Deswegen wurde vom Disziplinarvorgesetzten zu GZ S91552/2-PzGrenB35/Kdo/2020 Anzeige bei der StA WIENER NEUSTADT erstattet. Die Einvernommenen berichten über den genannten Zeitraum über zahlreiche Herabwürdigungen, Beschimpfungen, unflätige Äußerungen, teilweise über Tätlichkeiten. Der lange dauernde Zustand betreffend den Beschwerdeführer könnte auch als Mobbing gewertet werden, hinter manchen Verhaltensweisen könnte auch eine beabsichtigte Schlechterstellung des Beschwerdeführers im Dienst erblickt werden. Herabwürdigende Äußerungen gegen den Bataillonskommandanten, negative Aussagen betreffend die Grußpflicht, fremdenfeindliche Äußerungen, Herabwürdigende Äußerungen gegen das Bundesheer im Allgemeinen, sowie gegenüber Einheiten und Teileinheiten, bedrohliches Verhalten gegen Untergebene sollen an der Tagesordnung gewesen sein.“
Als verletzte Pflichten werden dabei der Verdacht des Verstoßes insbesondere gegen §§ 43 und 43a BDG, sowie zahlreiche weitere Bestimmungen der ADV genannt.Als verletzte Pflichten werden dabei der Verdacht des Verstoßes insbesondere gegen Paragraphen 43 und 43 a BDG, sowie zahlreiche weitere Bestimmungen der ADV genannt.
Von der Tatsache der relativ unbestimmten Anführung konkreter Pflichtverletzungen abgesehen kann an dieser Stelle jedenfalls festgehalten werden, dass der gesamte Verdacht des pflichtwidrigen Verhaltens von dem Beschuldigten auf den Ausführungen des 16-seitigen Gedankenprotokolls von Wm A.A. und den diesbezüglichen Beschuldigten-/Zeugenaussagen basiert.
Gemäß § 5 Abs. 2 HDG ist die Disziplinarbehörde grundsätzlich an die dem Spruch eines rechtskräftigen strafrechtlichen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung gebunden (Bindungswirkung). Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, HDG ist die Disziplinarbehörde grundsätzlich an die dem Spruch eines rechtskräftigen strafrechtlichen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung gebunden (Bindungswirkung).
Im vorliegenden Disziplinarverfahren liegt zwar ganz eindeutig kein strafrechtliches Urteil vor, da bereits die Staatsanwaltschaft WR. NEUSTADT – auf Grund des Fehlens eines tatsächlichen Grundes zur weiteren Verfolgung des Beschuldigten das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten – eingestellt hat. Dem Disziplinarsenat wurde aber das Ergebnis dieser umfangreichen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zur Kenntnis gebracht.
Es werden an dieser Stelle nochmals zusammengefasst die diesbezüglichen Ausführungen der StA WR. NEUSTADT wiedergegeben:
„Die Zeugen, A.A. und B.B., bestätigten in ihren Vernehmungen, dass der Beschuldigte die unter Punkt Il. beschriebene Aussage vor mehreren Personen, insbesondere auch C.C. und D.D. getätigt habe. Hingegen gaben die Zeugen, E.E., D.D., F.F., G.G., H.H., C.C. und I.I. im Wesentlichen übereinstimmend an, dass sie sich an eine derartige Aussage des Beschuldigten nicht erinnern könnten.„Die Zeugen, A.A. und B.B., bestätigten in ihren Vernehmungen, dass der Beschuldigte die unter Punkt römisch eins l. beschriebene Aussage vor mehreren Personen, insbesondere auch C.C. und D.D. getätigt habe. Hingegen gaben die Zeugen, E.E., D.D., F.F., G.G., H.H., C.C. und römisch eins.I. im Wesentlichen übereinstimmend an, dass sie sich an eine derartige Aussage des Beschuldigten nicht erinnern könnten.
Dabei ist in Bezug auf A.A. hervorzuheben, dass sich dieser womöglich vom Beschuldigten benachteiligt und nicht hinreichend geschätzt fühlte, sodass hier von keiner gänzlich ungetrübten Motivlage ausgegangen werden kann. Folgt man einigen Zeugenaussagen, habe sich A.A. vermeintlich sogar eine gewisse Bevorzugung bzw. besondere Förderung erwartet, jedoch vom Beschuldigten nicht erhalten.
Weitere den Beschuldigten belastende Beweismittel, wie etwa Aufzeichnungen, Schriftstücke oder Chat-\Verläufe, konnten durch die Ermittlungen des LVT NÖ nicht zu Tage gefördert werden. Auch bei einer freiwilligen Durchsicht des Mobiltelefons des Beschuldigten konnte kein verbotenes oder den Nationalsozialismus verherrlichendes Material festgestellt werden (…).
Dabei ist anzumerken, dass alle vernommenen Personen ein grundsätzlich gutes Verhältnis zum Beschuldigten haben, ausgenommen A.A. und B.B..
Dementsprechend war mit Einstellung vorzugehen.“
In diesem Zusammenhang kann darauf hingewiesen werden, dass gemäß § 2 Abs. 4 HDG ein Soldat nur dann disziplinär strafbar ist, wenn er schuldhaft handelt. In diesem Sinne muss ein objektiv rechtswidriges Verhalten dem Beschuldigten auch subjektiv vorwerfbar sein, da die bloße Feststellung der objektiven Pflichtverletzung alleine nicht ausreicht (VwGH 19.12.1996, 95/09/0153; VwGH 21.01.1998, 96/09/0012). In diesem Zusammenhang kann darauf hingewiesen werden, dass gemäß Paragraph 2, Absatz 4, HDG ein Soldat nur dann disziplinär strafbar ist, wenn er schuldhaft handelt. In diesem Sinne muss ein objektiv rechtswidriges Verhalten dem Beschuldigten auch subjektiv vorwerfbar sein, da die bloße Feststellung der objektiven Pflichtverletzung alleine nicht ausreicht (VwGH 19.12.1996, 95/09/0153; VwGH 21.01.1998, 96/09/0012).
Da selbst durch das LVT/NÖ keine belastenden Beweismittel zu Tage gefördert werden konnten und darüber hinaus die oa. und ho. aufliegenden Zeugenaussagen sich diametral widersprechen – wobei alle vernommenen Personen, ausgenommen A.A. und B.B., ein grundsätzlich gutes Verhältnis zum Beschuldigten haben – und auch die StA WR. NEUSTADT von keiner ungetrübten Motivlage von Wm A.A. ausgeht, kann auch aus Sicht des Disziplinarsenates 44, im vorliegenden Disziplinarverfahren überhaupt keine objektive Pflichtverletzung von dem Beschuldigten festgestellt werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und das Disziplinarverfahren iSd. § 62 Abs. 3 Z 1 HDG einzustellen.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und das Disziplinarverfahren iSd. Paragraph 62, Absatz 3, Ziffer eins, HDG einzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2022