Norm
BDG 1979 §43 Abs2Schlagworte
KV aDText
Die Bundesdisziplinarbehörde hat am 29.11.2021 nach der am 29.11.2021 in Anwesenheit des Beamten, des Disziplinaranwaltes und der Schriftführerin durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Der Beamte ist schuldig
er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 BDG, § 44 Abs. 1 BDG i.V.m. der DA „Dienstordnung der LPD N.N.“, § 2 „Verhalten der Polizeibediensteten“ i.V.m. § 91 BDG 1979 begangen,er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG, Paragraph 44, Absatz eins, BDG in Verbindung mit der DA „Dienstordnung der LPD N.N.“, Paragraph 2, „Verhalten der Polizeibediensteten“ in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 begangen,
Über den Beamten wird gem. § 92 Abs. 1 Zi 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße im Ausmaß von € 1.000,- (in Worten eintausend) verhängt.Über den Beamten wird gem. Paragraph 92, Absatz eins, Zi 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße im Ausmaß von € 1.000,- (in Worten eintausend) verhängt.
Dem Beamten erwachsen keine Kosten aus dem Verfahren gemäß § 117 BDG.Dem Beamten erwachsen keine Kosten aus dem Verfahren gemäß Paragraph 117, BDG.
Begründung:
Der Verdacht, schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige der Dienstbehörde vom 05.02.2021 zu N.N. sowie den Erhebungen der LPD N.N.
Anlastungen durch die Dienstbehörde:
Der Beamte steht im Verdacht, in der Nacht vom 06.06.2020 auf den 07.06.2020, 00:00 – 00:03 Uhr, im Zuge eines außerdienstlichen Vorfalles
a.
A.A. und B.B. in N.N., am Körper verletzt und dadurch eine gerichtlich strafbare Handlung und damit zusammenhängend schuldhafte Dienstpflichtverletzungen gem. § 43 Abs. 2 BDG 1979, § 44 Abs. 1 BDG 1979 i.V.m. der DA „Dienstordnung der LPD N.N.“, § 2 „Verhalten der Polizeibediensteten“ v. 23.01.2013, GZ: P4/444849/1/2012, begangen zu haben.A.A. und B.B. in N.N., am Körper verletzt und dadurch eine gerichtlich strafbare Handlung und damit zusammenhängend schuldhafte Dienstpflichtverletzungen gem. Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979, Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit der DA „Dienstordnung der LPD N.N.“, Paragraph 2, „Verhalten der Polizeibediensteten“ v. 23.01.2013, GZ: P4/444849/1/2012, begangen zu haben.
b.
seinen Dienstausweis im Zuge des im Pkt. a angeführten Vorfalles vorgezeigt und die anwesenden Personen darauf hingewiesen zu haben, Polizist zu sein und durch das Verhalten schuldhaft gegen seine Dienstpflichten gem. § 43 Abs. 2 BDG 1979, § 44 Abs. 1 BDG 1979 i.V.m. der DA „Dienstordnung der LPD N.N.“, § 2 „Verhalten der Polizeibediensteten“ v. 23.01.2013, GZ: P4/444849/1/2012, verstoßen zu haben.seinen Dienstausweis im Zuge des im Pkt. a angeführten Vorfalles vorgezeigt und die anwesenden Personen darauf hingewiesen zu haben, Polizist zu sein und durch das Verhalten schuldhaft gegen seine Dienstpflichten gem. Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979, Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit der DA „Dienstordnung der LPD N.N.“, Paragraph 2, „Verhalten der Polizeibediensteten“ v. 23.01.2013, GZ: P4/444849/1/2012, verstoßen zu haben.
Sachverhalt:
Am 11.09.2020 langte in der Personalabteilung der LPD ein Bericht ein, wonach der Beamte im Verdacht steht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben.
Von 06.06. auf 07.06.2020 gegen Mitternacht kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beamten, C.C. (Freund d. Beamten) und A.A.
Der Beamte steht im Verdacht, A.A. im Zuge der tätlichen Auseinandersetzung durch Wegstoßen insofern verletzt zu haben, als dass dieser rückwärts über einige Stufen stürzte und sich schwere Verletzungen zuzog (mehrere Brüche im Bereich des Beines). Nach dem Sturz mischte sich B.B. (Freund d. A.A.) in den Streit ein, woraufhin es erneut zu gegenseitigen Tätlichkeiten gekommen ist. Hierbei ist B.B. zu Sturz gekommen und mit blutender Kopfwunde am Gehsteig liegen geblieben. Der Beamte habe laut Aussage eines Zeugen seinen Dienstausweis gezogen und die anwesenden Personen darauf hingewiesen, dass er Polizist ist.
Beweismittel:
Aussagen:
A.A. gibt an, es sei zu einer „Herumstoßerei“ mit den beiden unbekannten Männern gekommen. Er könne nicht sagen, wer ihm den Stoß versetzte, der zur Folge hatte, dass er rückwärts über die Stufen stürzte. Es habe „1000 prozentig“ einen Impuls in Form eines Stoßes in Brusthöhe gegeben, der den Sturz zur Folge gehabt habe.
B.B. (Freund d. A.A.) gibt an, er könne sich an den Vorfall nicht mehr erinnern. Das Fehlen der Erinnerung sei lt. der behandelnden Ärztin im N.N. auf die Gehirnerschütterung zurückzuführen.
D.D. (anwesender Taxifahrer) gibt an, der Beamte habe A.A. nach einer verbalen Auseinandersetzung mit beiden Händen einen leichten „Schubser“ gegeben, wodurch dieser das Gleichgewicht verloren habe und die Stufen hinuntergestürzt sei. Der Schubser habe nicht so gewirkt, als habe der Beamte A.A. verletzen wollen. A.A. habe das Gleichgewicht verloren. Die Beteiligten seien alle alkoholisiert gewesen. Der Beamte habe seinen Polizeiausweis vorgezeigt und gesagt, dass er Polizist ist. Es sei dann B.B. hinzugekommen. Eine Frau habe diesen dann darauf hingewiesen, dass der Beamte ein Polizist ist und B.B. deshalb Ruhe geben solle, da sie keine Probleme haben wolle. Anschließend sei es zu tätlichen Auseinandersetzungen gekommen, wobei der Beamte und C.C. mit den Fäusten auf B.B. eingeschlagen hätten, bis dieser ebenfalls mehrere Stufen hinuntergestürzt sei. Die beiden Männer hätten dann noch weiter heftig auf ihn eingeschlagen. B.B. sei in weiterer Folge nach der Auseinandersetzung nach vorne umgekippt und mit dem Kopf und dem Gesicht voran am Boden gelandet und sei ohnmächtig gewesen.
E.E. (Bekannte d. A.A. u. B.B.) identifizierte den Beamten als jene Person, welche A.A. von sich weggestoßen habe, sodass dieser über die Stufen hinabgestürzt sei. Über die weiteren Ereignisse könne sie keine Angaben machen. Sie bestätigte eine erhebliche Alkoholisierung des A.A.. Der Beamte habe seinen Ausweis herausgezogen und gemeint, dass er Polizist ist.
F.F. (Bekannte d. A.A. u. B.B. ) gibt an, der Beamte habe A.A. mit beiden Armen sehr heftig nach hinten gestoßen, was den Sturz zu Folge gehabt habe. Der Beamte habe seinen Ausweis in ihre Richtung gezeigt und gesagt, dass er Polizist ist. Nachdem B.B. dazugekommen sei, seien zwischen ihm, dem Beamten und C.C. „die Fäuste geflogen“. Sie habe gesehen, dass der Beamte den Arm von B.B. auf den Rücken gedreht und ihn zu Boden geschmissen habe.
G.G. (unbeteiligter Zeuge) gibt an, der Beamte und C.C. hätten B.B. ein Bein gestellt, wodurch dieser zu Boden gefallen sei.
Die Aussagen des C.C. (Freund des Beamten) gleichen den Angaben des Beamten.
Verletzungen:
Verletzungen des Beamten:
Zerrung des rechten Sprunggelenks, Prellung des rechten Daumens und der Oberlippe linksseitig, Schmerzen im rechten Ringfinger sowie im linken Handgelenk.
Verletzungen des C.C.:
Prellung des rechten Ellenbogens und der rechten Rippen sowie eine Prellung unter dem linken Auge.
Verletzungen des A.A.:
Laut Entlassungsbrief des AKH war A.A. vom 07.06. – 19.06.2020 in der unfallchirurgischen Abteilung stationär aufgenommen. Er erlitt einen offenen Unterschenkelbruch mit Bruch des Außenknöchels und des Schienbeines, eine Verstauchung und Zerrung des oberen Sprunggelenkes sowie einen geschlossenen Bruch des linken Innenknöchel. Es erfolgte eine operative Sanierung mittels Fixateurs sowie ein zweiter chirurgischer Eingriff zur Entfernung des abgestorbenen Gewebes. Es wird noch ein weiterer Eingriff notwendig sein, um den Fixateur zu entfernen.
Verletzungen des B.B.:
Prellung im Bereich der Stirn sowie eine Rissquetschwunde am Hinterkopf.
Verantwortung:
Der Beamte gibt zusammengefasst an, nachdem er die junge Dame beim Taxi angesprochen habe, sei ein stärkerer Mann vor ihm gestanden und habe ihm sofort mit seinen flachen Händen einen heftigen Stoß auf die Brust versetzt. A.A. sei stark aggressiv und lautstark gewesen und habe gemeint, dass der Beamte sich schleichen solle, da die Dame seine Schwiegertochter sei. Er habe einen stark alkoholisierten Eindruck auf ihn gemacht. Der Beamte habe dann erwidert, dass er sich beruhigen solle, dass er Polizist ist und „keine Lust auf Stress habe“. Er habe dadurch die Situation beruhigen wollen. A.A. habe neuerlich (ein drittes Mal) auf ihn losgehen wollen, weshalb er ausgewichen sei. A.A. habe dadurch „ins Leere gestoßen“, sein Gleichgewicht verloren und sei anschließend die hinter ihm befindlichen Stufen hinuntergestürzt. Er habe A.A. nicht über die Stufen nach unten gestoßen. In weiterer Folge habe B.B. ihm einen Faustschlag ins Gesicht versetzt. B.B. habe auch C.C. einen Schlag ins Gesicht versetzt, wodurch dieser die Stufen hinuntergestürzt sei. Danach habe B.B. wieder zum Schlag ausgeholt, woraufhin der Beamte instinktiv mit Schwung seinen rechten Arm gehoben habe, wodurch B.B. gegen seine Armbeuge gelaufen sei. Beide seien dadurch ins Straucheln gekommen und frontal zu Boden gefallen.
Der Beamte gibt in einer Stellungnahme vom 15.01.2021 an, er habe seinen Dienstausweis im Zuge dieses Vorfalles nicht vorgezeigt.
Gerichtsverfahren:
Seitens des LG für Strafsachen wurde mittels Beschluss vom 28.09.2021 das Verfahren unter Bestimmung einer Probezeit von 2 Jahren gem. § 203 StPO eingestellt.Seitens des LG für Strafsachen wurde mittels Beschluss vom 28.09.2021 das Verfahren unter Bestimmung einer Probezeit von 2 Jahren gem. Paragraph 203, StPO eingestellt.
Rechtsgrundlage:
BDG:
Ein Beamter hat gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.Ein Beamter hat gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Ein Beamter hat gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist. Ein Beamter hat gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
Mündliche Disziplinarverhandlung:
Mit Bescheid vom 16.02.2021 wurde das ordentliche Disziplinarverfahren eingeleitet und die mündliche Verhandlung nach Einstellung des strafrechtlichen Verfahrens für 29.11.2021 anberaumt und durchgeführt.
Der Beamte bekannte sich zu Beginn der Verhandlung zu den Anlastungen für schuldig und legte ein reumütiges Geständnis ab.
Er führte an, dass er am besagten Tag mit seinem Freund C.C. im Club N.N. unterwegs war. Weil sie hungrig wurden, machten sie sich Richtung N.N. auf den Weg, wo sie bei einem Imbiss waren. In der Nähe des Imbiss stand in einer Bushaltestelle ein Taxi und davor eine junge blonde Frau. Diese hätte er angesprochen, mit der Intention, sie kennenzulernen. Er hätte die Frau aber sicherlich nicht unangemessen angesprochen, sondern nur gefragt, ob sie sich das Taxi mit ihm teilen möchte. Diese habe verneint, als er bereits von einem älteren Mann einen Bruststoß mit den Worten bekommen hätte, er soll seine Schwiegertochter in Ruhe lassen. Um deeskalierend zu wirken, habe er gesagt, dass er Polizist sei, jedoch änderte dies nichts mehr an der Situation und der aufgeheizten Stimmung. Es wurde hin und her gestoßen und A.A. fiel plötzlich nach hinten die Stufen hinunter und blieb schwer verletzt liegen. Er selbst hätte den Niveauunterschied zur Häuserfront erst zu diesem Zeitpunkt wahrgenommen. Der ganze Vorfall tue ihm aufrichtig leid und er wollte weder, dass der Streit eskaliert noch, dass sich der andere so schwer verletzt. Außerdem bedaure er, dass er durch den Vorfall dem Ansehen der Behörde geschadet hätte.
Der Beamte führte weiters an, dass sich das Opfer vor Gericht dafür eingesetzt hätte, dass er selbst nicht so hoch bestraft werde und seine berufliche Laufbahn nicht beeinträchtigt werde. Er habe dem Verletzten im Zuge der Gerichtsverhandlung € 2.500,- als Anzahlung für das Schmerzensgeld übergeben, der Restbetrag von € 10.370,- wäre noch offen. Er werde es in Raten begleichen. Zudem habe er seitens der ÖGK eine Vorschreibung von € 43.100,- erhalten. Somit werden seine Gesamtkosten etwa € 56.000,- betragen.
Im Zuge des Beweisverfahrens wurde auf den Beschluss des LG für Strafsachen verwiesen, sowie die offenen Forderungen der ÖGK vorgelegt.
Der Disziplinaranwalt führte in seinem Plädoyer aus, dass der Sachverhalt aufgrund des reumütigen Geständnisses und des Beweisverfahrens geklärt ist.
Der Beamte wird in beiden Punkten schuldig zu sprechen sein, zumal er mit diesen Dienstpflichtverletzungen den Kernbereich seiner Aufgaben verletzte. Das Opfer war schwer verletzt, weil er zudem unglücklich stürzte, dennoch hat sich dieser in der Gerichtsverhandlung für den Polizisten ausgesprochen und ersucht, diesen nicht im beruflichen Werdegang zu hindern. Auch dieser Umstand wird als mildernd zu werten sein.
Mildernd war unter anderem das reumütige Geständnis, die sehr gute Dienstbeschreibung sowie das tadellose Auftreten vor dem Senat.
Erschwerend wirkten 2 Dienstpflichtverletzungen.
Antrag: Geldbuße im höheren Bereich.
Der Verteidiger führte in seinem Plädoyer aus, dass der Beamte seine Verantwortung übernommen hat und wäre das Opfer an seinen Verletzungen nicht ganz unschuldig gewesen, weshalb er sich auch in der Gerichtsverhandlung für den Beamten ausgesprochen hatte.
Der Beamte hat noch sehr hohe Kosten zu tragen, weshalb eine milde Strafe beantragt werde.
Der Senat hat dazu erwogen:
Der Senat ist nach Durchführung des Beweisverfahrens zu dem Erkenntnis gelangt, dass der Beamte die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen schuldhaft begangen hat.
Der Vorwurf lautet dahingehend, dass der Beamte zwei andere Personen am Körper verletzte, wodurch einer der Personen, nämlich A.A., insgesamt 4 Brüche seines Beines erlitt, zudem hat sich der Beamte Vorort mit seinem Dienstausweis ausgewiesen und den Zeugen gegenüber definitiv erklärt, Polizist zu sein.
Die Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage, dem Beschluss des LG für Strafsachen sowie aus den Ausführungen des Beamten.
Allein die Tatsache, dass der Beamte gerichtlich nicht verurteilt wurde, ändert nichts an seiner disziplinären Verantwortung.
Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG:Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG:
Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 18.04.2002 zu 2000/09/0176; 15.12.1999 zu 98/09/0212). Insofern stellt § 43 Abs. 2 BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt.Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 18.04.2002 zu 2000/09/0176; 15.12.1999 zu 98/09/0212). Insofern stellt Paragraph 43, Absatz 2, BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt.
Damit ist nicht nur das Verhalten im Dienst, sondern auch das außerhalb des Dienstes gemeint, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen.
Dieser sogenannte Dienstbezug wird dann vorliegen, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben nicht in sachlicher Weise, d.h. rechtmäßig, korrekt, unparteiisch und uneigennützig, erfüllen. Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Ob das vorliegende Verhalten an die Öffentlichkeit gelangt ist, ist unerheblich und spielt bei der Beurteilung des Dienstbezuges keine rechtserhebliche Rolle.
Bei Rechtsverletzungen, die außer Dienst oder ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgen, ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob der Schutz des betreffenden Rechtsgutes zu den Berufspflichten des Beamten gehört. Exekutivbeamte sind in der Regel zum Schutz des gesamten StGB berufen sind und gerade von ihnen ist zu erwarten, dass sie die darin geschützten Rechtsgüter nicht verletzen.
Vorliegendenfalls hat der Beamte durch die Folgen seiner tätlichen Auseinandersetzung genau diesen Kernbereich verletzt.
Wie bereits erwähnt, ist der Senat gem. § 95 Abs. 2 BDG nur an ein Urteil eines Strafgerichts gebunden, nicht jedoch an eine diversionelle Entscheidung. Bei einer Diversion muss der Täter damit einverstanden sein und muss die volle Verantwortung für sein Handeln übernehmen. Dies liegt hier vor, zudem hat sich auch das Opfer dafür ausgesprochen, dass der Beamte durch die Bestrafung keine berufliche Beeinträchtigung erleiden soll.Wie bereits erwähnt, ist der Senat gem. Paragraph 95, Absatz 2, BDG nur an ein Urteil eines Strafgerichts gebunden, nicht jedoch an eine diversionelle Entscheidung. Bei einer Diversion muss der Täter damit einverstanden sein und muss die volle Verantwortung für sein Handeln übernehmen. Dies liegt hier vor, zudem hat sich auch das Opfer dafür ausgesprochen, dass der Beamte durch die Bestrafung keine berufliche Beeinträchtigung erleiden soll.
Dennoch muss seitens des Senates betont werden, dass Polizeibeamte auch privat und außer Dienst in der Öffentlichkeit in besonderer Weise Vorbildwirkung haben.
Vorliegendenfalls war dies vom Gegenteil geprägt, da der DB mehrmals gegenüber den beteiligten Personen und Zeugen angab, Polizist zu sein und seinen Polizeiausweis vorzeigte.
All diese Gründe – auch im Zusammenhang mit dem Vorzeigen des Dienstausweises – sind mehr als bedenklich und mit dem Berufsethos eines Polizisten nicht in Einklang zu bringen, zumal es geradezu Alltag eines EB ist, im Zuge seines exekutiven Streifendienstes tätliche Auseinandersetzungen zu schlichten und Anzeigen wegen Körperverletzung entgegenzunehmen. Nunmehr war der EB selbst der Auslöser für das Einschreiten seiner Kollegen.
Der Beamte hat jedoch in der Verhandlung die volle Verantwortung für sein Handeln übernommen und legte ein reumütiges Geständnis ab. Er führte glaubhaft an, dass er grundsätzlich keinen Alkohol vertrage und nur deeskalierend wirken wollte, weshalb er auch den Polizeiausweis hergezeigt hat. Leider verlief die Situation anders als erwartet. Er selbst hätte den Streit nicht begonnen und sich in weiterer Folge nur verteidigt. Den Niveauabfall mit den Stufen hätte er gar nicht wahrgenommen und ihm tue es sehr leid, dass der andere Mann so schwer verletzt wurde. Jedoch hat sich der Streit immer mehr aufgeschaukelt und war an eine Deeskalation nicht mehr zu denken.
Es wird weiters angeführt, dass sich der Beamte noch im provisorischem Dienstverhältnis befindet. Seitens des Senates wurde auch auf die Bedeutung eines provisorischen Dienstverhältnisses eingegangen:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verfolgt die Einrichtung des provisorischen Dienstverhältnisses den Zweck, den Beamten auf seine Eignung für den Dienst zu prüfen und nur Beamte in das definitive Dienstverhältnis zu übernehmen, die allen Anforderungen entsprechen, die an einen Beamten im allgemeinen wie in Anbetracht der Verwendung, für die er aufgenommen wurde, gestellt werden müssen. Es ist die Zweckbestimmung des provisorischen Dienstverhältnisses, welches der Definitivstellung des öffentlich-rechtlichen Bediensteten vorgeschaltet ist, den Beamtennachwuchs nochmals in der Weise sieben zu können, dass alle sich nicht voll bewährenden Amtsträger noch vor Erlangung einer unkündbaren Stellung von der Beamtenlaufbahn, für die sie sich nicht eignen, ausgeschlossen werden.
In der mündlichen Verhandlungen konnte der Beamte jedoch durch sein ruhiges, sachliches und kompetentes Auftreten glaubhaft machen, dass es sich um ein einmaliges Fehlverhalten gehandelt hat. Der Beamte bedauerte zuletzt ausdrücklich, dem Standesansehen der Behörde mit seinem Verhalten geschadet zu haben.
Strafbemessungsgründe gemäß § 93 BDG:Strafbemessungsgründe gemäß Paragraph 93, BDG:
Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beamten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaß eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen, oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten3, 78 ff und ihr folgend das Erkenntnis des verstärkten Senates des VwGH vom 14.11.2007, 2005/09/0115).Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beamten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaß eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen, oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten3, 78 ff und ihr folgend das Erkenntnis des verstärkten Senates des VwGH vom 14.11.2007, 2005/09/0115).
Maßstab für die Strafbemessung ist vor allem das Verschulden des Beamten in der konkreten Situation und dieses verlangt aus spezialpräventiven aber auch aus generalpräventiven Gründen eine Sanktion. Als Strafrahmen sah der Senat deshalb eine Geldbuße im mittleren Bereich als ausreichend an.
Im konkreten Fall war jedoch das reumütige Geständnis, das tadellose Auftreten vor dem Senat, die hervorragende Dienstbeschreibung, die Schadensgutmachung, die noch offenen hohen Forderungen der ÖGK sowie die positive Zukunftsprognose aus heutiger Sicht mildernd zu werten.
Erschwerend wirkten 2 Dienstpflichtverletzungen im provisorischen Dienstverhältnis.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2022