TE Dok 2022/5/30 2022-0.212.619

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Veröffentlicht am 30.05.2022
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Norm

BDG 1979 §48 Abs1
BDG 1979 §47 iVm §7 Abs1 AVG
  1. BDG 1979 § 48 heute
  2. BDG 1979 § 48 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 48 gültig von 30.12.2022 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2019 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  5. BDG 1979 § 48 gültig von 23.12.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  6. BDG 1979 § 48 gültig von 25.05.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  7. BDG 1979 § 48 gültig von 28.12.2013 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  8. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2008 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  9. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BDG 1979 § 48 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  11. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Schlagworte

Einhaltung Dienstzeit, Befangenheit

Text

Die Bundesdisziplinarbehörde hat – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Anwesenheit des Beamten, des Disziplinaranwaltes sowie der Schriftführerin zu Recht erkannt:

Der Beamte ist gemäß § 126 Abs. 2 BDG schuldig: Der Beamte ist gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG schuldig:

1. Er hat seinen angeordneten Dienst in N.N – ohne entsprechende Dokumentation im Dienstbericht – vorzeitig abgebrochen, obwohl er bis 07:00 Uhr Dienst zu verrichten hatte.

2. Er hat im Dienst und in seiner Funktion als zeichnungsberechtigter stellvertretender Inspektionskommandant, eine Strafanzeige wegen des Verdachtes des Missbrauchs von Notzeichen (Verwendung Blaulicht an einem Einsatzfahrzeug) gegen zwei Polizeibeamte erstattet, nachdem ihm bekannt geworden war, dass er von diesen Beamten wegen einer von ihm in der Freizeit, als Lenker des privaten Kraftfahrzeuges begangenen Verwaltungsübertretung (Geschwindigkeitsüberschreitung) an die Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt worden war.

Der Beamte hat Dienstpflichten nach § 48 Abs. 1 BDG, nämlich die im Dienstplan angeordneten Dienststunden einzuhalten und § 47 BDG iVm § 7 Abs. 1 AVG, nämlich sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (zu Punkt 2), gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt.Der Beamte hat Dienstpflichten nach Paragraph 48, Absatz eins, BDG, nämlich die im Dienstplan angeordneten Dienststunden einzuhalten und Paragraph 47, BDG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, AVG, nämlich sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (zu Punkt 2), gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt.

Gemäß § 134 Ziffer 2 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von Gemäß Paragraph 134, Ziffer 2 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von

€ 500,- (fünfhundert) verhängt. Dem Beamten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG keine Verfahrenskosten vorgeschrieben; die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.€ 500,- (fünfhundert) verhängt. Dem Beamten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG keine Verfahrenskosten vorgeschrieben; die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.

BEGRÜNDUNG

Der Beamte ist Mitarbeiter der Landespolizeidirektion und wurde als stellvertretender Inspektionskommandant verwendet. Er ist im Ruhestand.

Strafverfahren

Die StA hat mit Entscheidung das Strafverfahren gegen den Beamten, wegen des Verdachtes des Verbrechens nach § 302 StGB gemäß § 190 Ziffer 2 StPO eingestellt. Die StA hat mit Entscheidung das Strafverfahren gegen den Beamten, wegen des Verdachtes des Verbrechens nach Paragraph 302, StGB gemäß Paragraph 190, Ziffer 2 StPO eingestellt.

Mit Entscheidung vom N.N. wurde das Strafverfahren gegen die beiden vom Beamten angezeigten Beamten gemäß § 190 Ziffer 2 StPO eingestellt. Mit Entscheidung vom N.N. wurde das Strafverfahren gegen die beiden vom Beamten angezeigten Beamten gemäß Paragraph 190, Ziffer 2 StPO eingestellt.

Bisherige Dienstpflichtverletzungen

Disziplinarerkenntnis Geldbuße in der Höhe von € 1.000,-

Vorwurf der Begehung von Dienstpflichtverletzungen

Der Vorwurf der Begehung von Dienstpflichtverletzungen ergibt sich aus der Disziplinaranzeige der LPD

Sachverhalt:

Zu Punkt 1.

Gemäß Dienstplan bzw. Dienstanweisung, war der Beamte zu einem 12-stündigen Dienst eingeteilt, wobei das Dienstende um 07:00 Uhr angeordnet war. Der Beamte verließ die Dienststelle jedoch bereits um 06:15 Uhr und fuhr mit einem privaten Fahrzeug nach N.N.. Der vorzeitige Dienstabtritt wurde weder dokumentiert, noch einem Vorgesetzten gemeldet, bzw. genehmigt.

Zu Punkt 2.

Am D.D. um ca. 06:42 Uhr, lenkte der Beamte das Privatfahrzeug auf der A in Richtung N.N. Zur gleichen Zeit fuhren die Beamten Insp N.N.. und Insp N.N.. mit dem Dienstfahrzeug in die gleiche Richtung und stellten durch Nachfahrt fest, dass der Beamte die höchstzulässige Geschwindigkeit überschritten hatte. Insp N.N.. erstattete daraufhin Verwaltungsstrafanzeige an die BH gegen den Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges. Am D.D. erhob der Beamte Einspruch gegen die inzwischen ergangene Strafverfügung der BH, welche die beiden Beamten daraufhin zu einer Stellungnahme aufforderte und dem Beamten diese zur Kenntnis brachte. Am D.D. protokollierte er ihm PAD eine Straftat und erstattete unter GZ Z.Z. einen Bericht an die StA, in welchem er die Beamten Insp N.N. und Insp N.N. wegen des Verdachtes eines Vergehens nach § 1 MNzG (Missbrauch von Notzeichen) anzeigte. In diesem Bericht findet der Umstand, dass er von diesen Beamten wegen einer, von ihm möglicherweise begangenen Verwaltungsübertretung angezeigt worden war und gegen ihn in dieser Sache ein Verwaltungsstrafverfahren anhängig ist, keine Erwähnung. Eine Tatortzuständigkeit seiner Dienststelle bestand nicht. Am D.D. um ca. 06:42 Uhr, lenkte der Beamte das Privatfahrzeug auf der A in Richtung N.N. Zur gleichen Zeit fuhren die Beamten Insp N.N.. und Insp N.N.. mit dem Dienstfahrzeug in die gleiche Richtung und stellten durch Nachfahrt fest, dass der Beamte die höchstzulässige Geschwindigkeit überschritten hatte. Insp N.N.. erstattete daraufhin Verwaltungsstrafanzeige an die BH gegen den Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges. Am D.D. erhob der Beamte Einspruch gegen die inzwischen ergangene Strafverfügung der BH, welche die beiden Beamten daraufhin zu einer Stellungnahme aufforderte und dem Beamten diese zur Kenntnis brachte. Am D.D. protokollierte er ihm PAD eine Straftat und erstattete unter GZ Z.Z. einen Bericht an die StA, in welchem er die Beamten Insp N.N. und Insp N.N. wegen des Verdachtes eines Vergehens nach Paragraph eins, MNzG (Missbrauch von Notzeichen) anzeigte. In diesem Bericht findet der Umstand, dass er von diesen Beamten wegen einer, von ihm möglicherweise begangenen Verwaltungsübertretung angezeigt worden war und gegen ihn in dieser Sache ein Verwaltungsstrafverfahren anhängig ist, keine Erwähnung. Eine Tatortzuständigkeit seiner Dienststelle bestand nicht.

Angaben des Disziplinarbeschuldigten

Der geständige und reuige Beamte gab zu Punkt 1. an, dass er darauf vergessen habe, den vorzeitigen Dienstabtritt zu dokumentieren. Hinsichtlich Punkt 2. führte er bei seiner Einvernahme vor dem BAK an, er habe die Anzeige erstattet, damit man ihm nicht den Vorwurf machen könne, er hätte eine von Amts wegen zu verfolgende Straftat nicht angezeigt. Er ersuchte um eine milde Strafe.

Plädoyer des Disziplinaranwaltes

Der DA fasste die Ergebnisse des Beweisverfahrens zusammen, subsumierte dies unter die entsprechenden Bestimmungen des BDG und stellte fest, dass der Beamte Dienstpflichtverletzungen nach §§ 47 und 48 BDG zu verantworten hat. Er beantragte die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 500,-. Der DA fasste die Ergebnisse des Beweisverfahrens zusammen, subsumierte dies unter die entsprechenden Bestimmungen des BDG und stellte fest, dass der Beamte Dienstpflichtverletzungen nach Paragraphen 47 und 48 BDG zu verantworten hat. Er beantragte die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 500,-.

Die Bundesdisziplinarbehörde hat dazu erwogen:

Auf dieses Verfahren ist die Geschäftsordnung der Bundesdisziplinarbehörde für das Jahr 2022 anzuwenden.

Beamten-Dienstrechtsgesetz

§ 47. Der Beamte hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der befangene Beamte die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.Paragraph 47, Der Beamte hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der befangene Beamte die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.

§ 48 (1) Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, mit Hilfe automatisierter Verfahren zu erfassen.Paragraph 48, (1) Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, mit Hilfe automatisierter Verfahren zu erfassen.

§ 7 AVGParagraph 7, AVG

(1) Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:

1. in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a) oder eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person beteiligt sind;1. in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (Paragraph 36 a,) oder eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person beteiligt sind;

2. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;

3. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;

Zur Schuldfrage

Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beamte seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat. Ihm ist zu beiden Fällen grobe Fahrlässigkeit anzulasten.

Dienstpflichtverletzung nach § 47 BDGDienstpflichtverletzung nach Paragraph 47, BDG

zu Punkt 2

Aus § 7 Abs. 1 Ziffer 1 und Ziffer 3 AVG, bzw. § 47 BDG ergibt sich, dass sich Verwaltungsorgane der Ausübung des Amtes zu enthalten haben, wenn es sich um Sachen handelt an denen sie selbst beteiligt waren, oder wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dies liegt im konkreten Fall vor; die Erstattung der Strafanzeige durch ihn an die StA stellt eine Amtshandlung dar. Der Beamte erstattete nämlich im Dienst und unter Verwendung dienstlicher Ressourcen und obwohl eigentlich keine Tatortzuständigkeit bestand, sowie unter Missbrauch seiner ihm aus dem Dienstverhältnis gebotenen Möglichkeiten, nämlich Schriftsätze an Behörden und Gerichte selbst unterfertigen zu dürfen, eine Strafanzeige gegen zwei Beamte, nachdem ihm bekanntgeworden war, dass er von diesen wegen einer in seiner Freizeit begangenen Verwaltungsübertretung bei der BH angezeigt worden war. Er hat damit eindeutig in einer Sache sein Amt ausgeübt, an der er selbst beteiligt war (§ 7 Abs. 1 Ziffer 1 AVG). Weiters liegt es auf der Hand, dass bei einer solchen Konstellation bei einem neutralen Beobachter Zweifel an der vollen Unbefangenheit des Verwaltungsorgans und einer objektiven Klärung des Sachverhaltes hervorgerufen werden (§ 7 Abs. 1 Ziffer 3 AVG). Weder traf ihn eine Anzeigepflicht, noch lag ein Fall von Gefahr im Verzug vor. Aus Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 1 und Ziffer 3 AVG, bzw. Paragraph 47, BDG ergibt sich, dass sich Verwaltungsorgane der Ausübung des Amtes zu enthalten haben, wenn es sich um Sachen handelt an denen sie selbst beteiligt waren, oder wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dies liegt im konkreten Fall vor; die Erstattung der Strafanzeige durch ihn an die StA stellt eine Amtshandlung dar. Der Beamte erstattete nämlich im Dienst und unter Verwendung dienstlicher Ressourcen und obwohl eigentlich keine Tatortzuständigkeit bestand, sowie unter Missbrauch seiner ihm aus dem Dienstverhältnis gebotenen Möglichkeiten, nämlich Schriftsätze an Behörden und Gerichte selbst unterfertigen zu dürfen, eine Strafanzeige gegen zwei Beamte, nachdem ihm bekanntgeworden war, dass er von diesen wegen einer in seiner Freizeit begangenen Verwaltungsübertretung bei der BH angezeigt worden war. Er hat damit eindeutig in einer Sache sein Amt ausgeübt, an der er selbst beteiligt war (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 1 AVG). Weiters liegt es auf der Hand, dass bei einer solchen Konstellation bei einem neutralen Beobachter Zweifel an der vollen Unbefangenheit des Verwaltungsorgans und einer objektiven Klärung des Sachverhaltes hervorgerufen werden (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3 AVG). Weder traf ihn eine Anzeigepflicht, noch lag ein Fall von Gefahr im Verzug vor.

Dienstpflichtverletzung nach § 48 Abs. 1 BDGDienstpflichtverletzung nach Paragraph 48, Absatz eins, BDG

zu Punkt 1.

Gemäß § 48 Abs. 1 BDG hat der Beamte die im Dienstplan angeordneten Dienste zu versehen und seine Dienstzeit einzuhalten. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass der Beamte bis 07:00 Uhr Dienst zu verrichten hatte, wobei ihm die Erledigung von sicherheitspolizeilichen Aufgaben angeordnet war. Der Beamte protokollierte im Dienstbericht für den Zeitraum von 06:00 bis 07:00 Uhr ua Streifendienst und täuschte seinen Dienstgeber dadurch über die ordnungsgemäße Vollziehung seiner dienstlichen Aufgaben. Tatsächlich verließ er jedoch die Dienstelle bereits um 06:15 Uhr und fuhr mit dem Kraftfahrzeug nach N.N., ohne dies in der EDD entsprechend zu dokumentieren. Im Ergebnis war er dadurch im Zeitraum von ca. 06:15 Uhr bis 07:00 Uhr ungerechtfertigt vom Dienst abwesend. Gemäß Paragraph 48, Absatz eins, BDG hat der Beamte die im Dienstplan angeordneten Dienste zu versehen und seine Dienstzeit einzuhalten. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass der Beamte bis 07:00 Uhr Dienst zu verrichten hatte, wobei ihm die Erledigung von sicherheitspolizeilichen Aufgaben angeordnet war. Der Beamte protokollierte im Dienstbericht für den Zeitraum von 06:00 bis 07:00 Uhr ua Streifendienst und täuschte seinen Dienstgeber dadurch über die ordnungsgemäße Vollziehung seiner dienstlichen Aufgaben. Tatsächlich verließ er jedoch die Dienstelle bereits um 06:15 Uhr und fuhr mit dem Kraftfahrzeug nach N.N., ohne dies in der EDD entsprechend zu dokumentieren. Im Ergebnis war er dadurch im Zeitraum von ca. 06:15 Uhr bis 07:00 Uhr ungerechtfertigt vom Dienst abwesend.

Strafbemessung - § 93 BDGStrafbemessung - Paragraph 93, BDG

Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (VwGH vom 14.11.2007, 2005/09/0115). Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (VwGH vom 14.11.2007, 2005/09/0115).

Erschwerungsgründe

Mehrere Delikte

disziplinäre Vorstrafe

Milderungsgründe:

gute Dienstbeschreibung und positive Zukunftsprognose

umfassendes, reuiges Geständnis

Es liegt eine mittelgradige Verletzung von Dienstpflichten vor, die aber aufgrund der positiven Zukunftsprognose, verbunden mit der inzwischen erfolgten Versetzung in den Ruhestand und der nunmehrigen Einsicht des Beamten noch mit einer Geldbuße im mittlerem Bereich geahndet werden konnte. Dies hat auch die Disziplinaranwaltschaft zutreffend erkannt, deren Strafantrag vollumfänglich stattzugeben war. Die gewählte Strafe wird der disziplinär zu ahndenden Dienstpflichtverletzung gerecht, ist schuldangemessen und auch generalpräventiv ausreichend eine genügende abschreckende Wirkung zu erzielen.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2022
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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