Norm
BDG 1979 §43 Abs2 iVm §91Schlagworte
Facebook PostingText
Die Bundesdisziplinarbehörde hat am 27.06.2022 nach der am 27.06.2022 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Der Beamte ist schuldig, er hat
über mehrere Wochen im späten Jahr N.N., jedenfalls aber am N.N., um N.N. Uhr, als Beamter, öffentlich über sein FACEBOOK-Profil zumindest für seine 4950 Facebook Freunde und somit einer breiten Öffentlichkeit zugänglich und ersichtlich – ein kommentiertes Lichtbild des A.A. gepostet, worin dieser beschimpft und dadurch schwer diskreditiert wird,
er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 i. V. m. § 91 BDG 1979 begangen,er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 begangen,
über den Beamten wird gemäß § 92 Abs. 1, Z. 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 1.000,- verhängt.über den Beamten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins,, Ziffer 2, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 1.000,- verhängt.
Dem Beamten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 keine Kosten für das Disziplinarverfahren auferlegt.Dem Beamten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979 keine Kosten für das Disziplinarverfahren auferlegt.
Dem Antrag des Beamten auf Abstattung der Strafe in 10 Monatsraten wird gemäß § 127 Abs. 2 BDG 1979 stattgegeben.Dem Antrag des Beamten auf Abstattung der Strafe in 10 Monatsraten wird gemäß Paragraph 127, Absatz 2, BDG 1979 stattgegeben.
Begründung
Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige des N.N. vom N.N., GZ N., N. bzw. auf das Schreiben der N.N. vom N.N., GZ. N.N.
Die Dienstbehörde hat durch Vorlage der Disziplinaranzeige Kenntnis vom Sachverhalt erlangt.
Inhalt der Disziplinaranzeige
Darstellung der schuldhaften Dienstpflichtverletzung
Der Beamte, eingeteilter Beamter auf der N.N., hat über mehrere Wochen im späten Jahr N.N., jedenfalls aber am N.N., um N.N. Uhr, als Beamter öffentlich über sein FACEBOOK-Profil zumindest für seine 4950 Facebook Freunde und somit einer breiten Öffentlichkeit zugänglich und ersichtlich – ein kommentiertes Lichtbild des A.A. gepostet:
A.A. wird darin beschimpft und dadurch schwer diskreditiert.
Der Beamte steht durch die öffentlich auf Facebook getätigte geringschätzige bzw. abfällige Darstellung des A.A. und sohin, nicht zuletzt durch die zurzeit herrschende Pandemie, einer breiten Öffentlichkeit bekannten Persönlichkeit des öffentlichen Lebens im Verdacht, gegen die Bestimmungen des § 43 BDG 1979 schuldhaft im Sinn des § 91 BDG 1979 verstoßen zu haben.Der Beamte steht durch die öffentlich auf Facebook getätigte geringschätzige bzw. abfällige Darstellung des A.A. und sohin, nicht zuletzt durch die zurzeit herrschende Pandemie, einer breiten Öffentlichkeit bekannten Persönlichkeit des öffentlichen Lebens im Verdacht, gegen die Bestimmungen des Paragraph 43, BDG 1979 schuldhaft im Sinn des Paragraph 91, BDG 1979 verstoßen zu haben.
Beweismittel
Beim N.N., langte, vom Absender „Newsroom“, ein Mail mit einem Screenshot von B.B., des unter Pkt. „Darstellung der Dienstpflichtverletzung“ angeführten Postings ein.
Das N.N. erteilte dem N.N., im Wege der N.N. den Auftrag die erforderlichen dienst- und disziplinarrechtlichen Erhebungen durchzuführen und die vorgesehenen Anzeigen zu erstatten.
Erhebungen und Ergebnis:
Der Absender „Newsroom“ versendete am N.N., um N.N, die nachstehende, in der Abbildung ersichtliche Twitter Nachricht des B.B., an das N.N.
Abbildung 1: Tweet des B.B., versendet von Newsroom an das N.N.
Ein gewisser „C.C.“ repostet das vom Beamten auf Facebook gepostete Bild unter dem Titel „Gefährder in der N.N.? Der Beamte, der sich als Vertreter von 600 Kollegen wähnt, verbreitet Phantasien von A.A.
Zumindest der User „D.D.“ retweetet das Bild mit dem Kommentar,
„Der Beamte ist einer von 3 Personen, die den Brief der angeblich 600 Beamten gegen Impfungspflicht und für die Querdenkerdemos unterschrieben. Man wolle die Spaltung der Gesellschaft verhindern. So schaut es aus, wenn der Beamte gerade aktiv die Spaltung bekämpft.“
Abbildung 2: Tweets der User D.D. und C.C.
Der Beitrag von C.C. enthält 15 Antworten, 56 retweets und 134 „Gefällt mir“, der von D.D. enthält 16 Antworten, 33 retweets und 216 „Gefällt mir“ Angaben.
Die Tweets wurden, vom N.N., E.E. auf Twitter abgerufen und mittels Screenshot gesichert. Der Beamte stellte das ursprüngliche Post, Foto des A.A. öffentlich auf seinen privaten Facebook Account. Dadurch war das Post für zumindest 4950 Facebook Freunde ersichtlich und sohin einer breiten Öffentlichkeit zugänglich. Seinen eigenen Angaben zufolge teilte und likte er das inkriminierte Posting lange vor der Veröffentlichung eines offenen Briefes an den F.F. Der offene Brief war versendet bzw. veröffentlicht worden.
Das Post habe er jedenfalls ein paar Wochen auf seinem Account gelassen und dann freiwillig und unaufgefordert gelöscht. Jedenfalls war das Posting, öffentlich auf dem Facebook Account des Beamten, hochgeladen und zumindest für alle seine Facebook Freunde, rund 5000, erkennbar. Von wem das Bild hergestellt und in das Internet hochgeladen wurde, konnte nicht erhoben werden. Der Beamte konnte dazu auch keine Angaben machen. Er gab an, dass er das Bild im „Netz“ entdeckt und dann geteilt und gelikt habe.
Erkennbarkeit des Beamten als Beamter:
Der Beamte nahm in der jüngeren Vergangenheit auch an mehreren „Großdemonstrationen“ der sogenannten „Corona Maßnahmengegner“ teil. Bei diesen Teilnahmen gab er sich eindeutig als Beamter zu erkennen. Die Teilnahme bei der Kundgebung am N.N. erfolgte mit einem Transparent mit der Aufschrift „Es reicht, wir gemeinsam für Euch“ „N.N.“ und einem auf seiner Jacke angebrachten Aufkleber mit der Aufschrift, „N.N.“
Bilder von der Teilnahme an den Demonstrationen wurden vom Beamten wiederholt auf seinen Facebook Account gestellt und auch kommentiert. Die eigentliche Teilnahme an der Demonstration am N.N. in der oben beschriebenen Art und Weise ist Gegenstand dienstrechtlicher Erhebungen.
Abbildung 3: Transparent der Teilnehmenden
Abbildung 4: Der Beamte mit dem Aufkleber „N.N.“
Abbildung 5: Screenshot der Beamte in Uniform
Am N.N. unterzeichnete Der Beamte einen „Offenen Brief“ an F.F., mit der „Aufforderung zur Rücknahme der Impfpflicht und Beendigung der Spaltung der Gesellschaft“.
Neben dem Beamten, der als N.N. zeichnete, wurde der Brief vom N.N. der N.N., G.G. und der H.H., der N.N. unterfertigt.
Anzumerken ist: tatsächlich persönlich unterschrieben wurde der Brief von den drei genannten Personen nicht, sie traten aber als dafür Verantwortliche auf und sind als „Fertiger“ am Ende angeführt.
Der offene Brief wurde sowohl in nahezu allen österreichischen Medien kommentiert, zumal die Unterfertiger sich als Beamte zu erkennen gaben und der Brief über die Medien einer breiten Öffentlichkeit bekannt wurde.
Schon allein durch die Teilnahme an den Demonstrationen, aber auch durch die Selbstdarstellung auf seinem Facebook Account, der geposteten Bilder ist der Beamte zumindest für seine Facebook Freunde als Beamter erkennbar. Seit der Veröffentlichung des Briefes kann man davon ausgehen, dass er einer breiten Öffentlichkeit als Beamter bekannt ist.
Ob das Posting zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Briefes noch auf dem Account des Beamten vorhanden war, konnte nicht eindeutig geklärt werden. Der Brief unterstreicht aber eindrucksvoll, dass der Beamte aus seinem Beruf kein Geheimnis macht und offensiv damit in den sozialen Medien umgeht.
Sicherung der Screenshots:
Die in der Darstellung der schuldhaften Dienstpflichtverletzung angeführten Facebook Einträge und Screenshots wurden vom N.N. gesichert, der Anzeigenleger hat sie aus dem schriftlichen Auftrag zur dienst- und disziplinarrechtlichen Erhebung des N.N. bzw. der N.N. an das N.N. entnommen.
Zusammenfassung:
Der Beamte lud das Posting hoch, likte dessen Inhalt und ließ es mehrere Wochen, zumindest für alle seine Facebook Freunde öffentlich ersichtlich, auf seinem Account. Da das Post von anderen Personen, als Facebook Freunde, des Beamten, auf Twitter hochgeladen wurde, ist davon auszugehen, dass das Post für jedermann ersichtlich und abrufbar war.
Seinen Facebook Freunden, aber auch einer breiten Öffentlichkeit, ist der Beruf des Beamten bekannt. Das Posting wurde vom Beamten mittlerweile freiwillig gelöscht.
Zufolge § 43 Abs. 2 BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.Zufolge Paragraph 43, Absatz 2, BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Der Beamte gab unumwunden zu, das Posting im Wissen geteilt und gelikt zu haben, dass dieses einem großen Personenkreis, nämlich zumindest seinen Facebook Freunden zur Kenntnis gelangen werde und dass diese auch in Bezug auf seinen Beruf Bescheid wissen. Letztendlich gelangte, wie zuvor beschrieben, das Posting an die Öffentlichkeit.
Nach der gängigen Verwaltungsgerichtshofjudikatur ist die von einem Beamten an der eigenen Behörde, an der ganzen Beamtenschaft, an der Bundesregierung oder einem Bundesminister geübte Kritik durch die Meinungsfreiheit geschützt (VwGH 03.09.2002, 99/09/0212). Eine scharfe Kritik, bei der es deutlich darum geht, systembedingte Missstände zu bekämpfen, dürfe aber, wenn diese sachlich ist, gemäß Art. 10 EMRK in einer freien, demokratischen Gesellschaft nicht disziplinär bestraft werden. Allerdings darf der Rahmen sachlicher Kritik nicht durch eine bedenkliche Wortwahl, Beleidigung, Schmähung oder massiven Vorwurf gesprengt werden (VwGH 03.09.2002, 99/09/0212).Nach der gängigen Verwaltungsgerichtshofjudikatur ist die von einem Beamten an der eigenen Behörde, an der ganzen Beamtenschaft, an der Bundesregierung oder einem Bundesminister geübte Kritik durch die Meinungsfreiheit geschützt (VwGH 03.09.2002, 99/09/0212). Eine scharfe Kritik, bei der es deutlich darum geht, systembedingte Missstände zu bekämpfen, dürfe aber, wenn diese sachlich ist, gemäß Artikel 10, EMRK in einer freien, demokratischen Gesellschaft nicht disziplinär bestraft werden. Allerdings darf der Rahmen sachlicher Kritik nicht durch eine bedenkliche Wortwahl, Beleidigung, Schmähung oder massiven Vorwurf gesprengt werden (VwGH 03.09.2002, 99/09/0212).
Die öffentliche Diskreditierung des A.A. durch einen Beamten dürfte jedenfalls geeignet sein, dass Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben in Zweifel zu ziehen.
Angaben des Beamten
Der Beamte gab bei der durchgeführten niederschriftlichen Befragung an, dass er das Posting zu einem unbekannten Zeitpunkt hochgeladen und gelikt habe. Er habe persönlich keine gute Meinung in Bezug auf die Person des A.A., wegen dessen Umgangs mit kritischen N.N. Beim Ansichtig werden des Bildes sei ihm sofort die frappierende Ähnlichkeit mit einem N.N. aufgefallen. Dies sei seine persönliche Meinung, sein Account habe nichts mit der N.N. zu tun.
Am 27.01.2022 wurde hinsichtlich des im Spruch angeführten Sachverhalts ein Disziplinarverfahren eingeleitet.
In weiterer Folge wurde für den 27.06.2022 eine Verhandlung anberaumt und in Anwesenheit des Beamten durchgeführt.
Der Senat hat dazu erwogen:
Rechtsvorschriften:
§ 43 Abs. 2 BDG zufolge hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.Paragraph 43, Absatz 2, BDG zufolge hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Laut ständiger Rechtsprechung trifft diese Pflicht den Beamten sowohl in seinen dienstlichen wie auch außerdienstlichen (arg „gesamten“) Verhalten. Ein Verstoß gegen diese Pflicht ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn zwischen dem Verhalten des Beamten und seinen dienstlichen Aufgaben (d.h. seinen funktionsbezogenen Aufgaben bzw. jenen Aufgaben, die jedem Beamten zukommen) eine solche Verbindung besteht, dass von Personen, die mit diesem Beamten in (dienstlichen) Kontakt kommen können, Bedenken zu erwarten sind, er werde seinen (dienstlichen) Aufgaben nicht in sachlicher (rechtmäßiger und korrekter sowie unparteiischer und uneigennütziger) Weise nachkommen. Dies wird insbesondere dann zutreffen, wenn der Beamte gerade jene Rechtsgüter verletzt, deren Schutz zu seinen dienstlichen Aufgaben zählt bzw. deren Schutz die Wahrung der ihm übertragenen Aufgaben dient (besonderer Funktionsbezug). Andererseits gibt es auch Verhaltensweisen, die unabhängig von der Stellung des Beamten eine „unsachliche“ Amtsführung befürchten lassen. Dabei handelt es sich um Verhaltensweisen, die mit der erforderlichen Einstellung eines Beamten zum Dienst keinesfalls vereinbar sind (allgemeiner Funktionsbezug).
Der Beamte brachte zu seiner Rechtfertigung vor, sich damals in einem psychischen Ausnahmezustand befunden zu haben, zumal er aufgrund seiner Haltung, eine Impflicht abzulehnen, angefeindet worden sei.
Seine Verantwortung vermag ihm nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Das Beamtendienstrechtsgesetz kennt im Gegensatz zum deutschen Bundesbeamtengesetz keine sehr weitgehende Pflicht zur „Verfassungstreue“ (Pflicht, sich zur „demokratischen Grundordnung“ zu bekennen) und gibt es -entgegen dem deutschen Gesetz- auch keine Bestimmung, die klarstellt, dass der Beamte in einem öffentlich-rechtlichen „Dienst- und Treueverhältnis“ steht.
Der österreichische Gesetzgeber wollte bewusst Abstand von einer Regelung nehmen, die die Grundrechte des Beamten auf ungeschmälerte Ausübung seiner politischen Rechte einschließlich des Rechts auf Meinungsfreiheit stark eingeschränkt hätte (KUCSKO-STADLMAYER, S 140f, 4. Aufl.).
Allerdings gilt es seitens des Beamten dennoch gewisse Grenzen nicht zu überschreiten. So hat der Beamte bei außerdienstlichen Tätigkeiten und Meinungsäußerungen zu beachten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Äußerst daher ein Beamter an der Verwaltung eine unsachliche und herabsetzende Kritik, entsteht dadurch die Gefahr, dass in der Öffentlichkeit der Eindruck entsteht, dass es dem Beamten bei der Verwaltungsführung an Objektivität mangelt (KUCSKO-STADLMAYER, S 182, 4. Aufl.).
Zwar hat der VwGH betont, dass „Kritik ein notwendiges Mittel zur Optimierung der Effizienz der Verwaltung“ ist. Auch Kritik an der eigenen Behörde, an der ganzen Beamtenschaft, an der Bundesregierung oder einem Bundesminister sei durch die Meinungsfreiheit geschützt (VwGH, 06.06.2001, Zl 98/09/0140).
Selbst wenn Kritik an behaupteten Missständen geübt und dabei auch einigermaßen polemische Werturteile abgegeben werden, werde damit noch nicht der Rahmen sachlicher Kritik überschritten (VwGH 28.07.2000, Zl 97/09/0106).
Auch darf eine sachliche - wenn auch scharfe – Kritik, bei der es deutlich erkennbar nur darum geht, systembedingte Missstände zu bekämpfen, gemäß Art 10 EMRK in einer freien, demokratischen Gesellschaft nicht disziplinär bestraft werden. Nicht mehr von Art 10 EMRK geschützt ist jedoch eine “unsachliche oder herabsetzende Kritik“. Der Rahmen sachlicher Kritik darf nicht durch eine bedenkliche Wortwahl, Beleidigung, Schmähung oder massiven Vorwurf gesprengt werden (VwGH 03.09.2002, 99/09/0212). Auch darf eine sachliche - wenn auch scharfe – Kritik, bei der es deutlich erkennbar nur darum geht, systembedingte Missstände zu bekämpfen, gemäß Artikel 10, EMRK in einer freien, demokratischen Gesellschaft nicht disziplinär bestraft werden. Nicht mehr von Artikel 10, EMRK geschützt ist jedoch eine “unsachliche oder herabsetzende Kritik“. Der Rahmen sachlicher Kritik darf nicht durch eine bedenkliche Wortwahl, Beleidigung, Schmähung oder massiven Vorwurf gesprengt werden (VwGH 03.09.2002, 99/09/0212).
Der Beamte hatte - wie er betonte und was für das geführte Verfahren das Essentielle darstellt - keine gute Meinung von der Person des A.A. wegen dessen Umgang mit kritischen N.N.n, weshalb er - neben einem anderen persönlichen Grund – das Post geteilt und gelikt hat.
Mit dem „liken“ des beschriebenen Posting hat er sohin seine Kritik an der Person des A.A. bzw. dessen Agieren zum Ausdruck gebracht. A.A. bekleidet als N.N. eine politische Funktion und ist daher dem vom oben zitierten Judikat betroffenen Kreis zugehörig zu betrachten. Selbst wenn diese Betrachtungsweise als verfehlt erachtet wird, stellt er eine in der Öffentlichkeit stehende Person, der eine in der Verwaltung und Politik wesentliche Funktion zukommt, dar.
Die Kommentare, mit welchem die Darstellung von A.A. versehen wurden, sind beleidigend, herabwürdigend und degoutant, wird er doch darin mit einem N.N. verglichen.
Es bleibt dem Beamten unbenommen, das Vorgehen des A.A. für kritikwürdig zu erachten, doch hat er dann seiner Kritik mit sachlichen Argumenten Ausdruck zu verleihen und nicht persönlich zu werden.
Dabei ist unbeachtlich, dass nicht er, sondern möglicherweise jemand anderer dieses gepostete Bild hergestellt hat – seinen Angaben zufolge, kenne er weder den Verfasser noch würden seine Fähigkeiten, zur Erstellung eines derartigen Bildes ausreichen. Es ist ausreichend, dass er diese Darstellung gelikt hat. Damit gibt er zu verstehen, sich mit der Aussage dieses Bildes zu identifizieren.
Dass er diese Botschaft via Facebook auf seinem persönlichen Account verbreitet hat, ist ebenso irrelevant. Bereits die von ihm genannte Anzahl seiner Facebook Freunde ist eine so hohe, dass von einer Öffentlichkeit gesprochen werden kann. Zudem erläuterte er selbst, dass sich diese Freunde über die „ganze Welt“ erstrecken würden. Nachdem Facebook Eintragungen immer wieder in den Medien thematisiert werden, sollte es bekannt sein, dass derartige Eintragen oftmals den Kreis der Facebook Freunde verlassen.
Ob der vom Beamten ausgeübte Beruf erst seit der Veröffentlichung des an den F.F. gerichteten Briefes der breiten Öffentlichkeit - also über den ohnehin bereits sehr großen Kreis seiner Facebook Freunde hinaus - bekannt wurde oder dies allenfalls schon vorher der Fall gewesen ist, ist für die Beurteilung, ob sein Verhalten geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen oder nicht, irrelevant, da darauf abgestellt wird, ob sein Vorgehen objektiv hierzu geeignet ist. Das ist es zweifelsohne.
Die Schuld-und Straffrage war daher zu bejahen.
Nachdem der Beamte zugegeben hat, aus den schon erwähnten, für die Beurteilung seines Verhaltens essentiellen Grund das Post geteilt und gelikt zu haben, ist von vorsätzlicher Begehung auszugehen.
Mildernd wurde die disziplinarrechtliche Unbescholtenheit und das Geständnis gewertet. Zwar wurde auch betont, dass der Beamte bereits zahlreiche Belobigungen erhalten hat, doch ist diese Erklärung nicht durch Unterlagen im Akt verifiziert. Kein Umstand wurde erschwerend gewertet.
§ 93 Abs. 1 BDG zufolge ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.Paragraph 93, Absatz eins, BDG zufolge ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
Bei der vom Beamten begangenen Dienstpflichtverletzung handelt es sich um eine schwere. Dazu kommt, dass er die Tat vorsätzlich begangen hat, sohin von einem höheren Verschuldensgrad auszugehen ist.
Das umseits verhängte Strafausmaß ist daher tat- und schuldangemessen, wobei die Verhängung der Strafe jedenfalls aus generalpräventiven Gründen für dringend notwendig erscheint. Soll doch damit verdeutlicht werden, dass ein derartiges Verhalten untragbar ist und nicht toleriert wird.
Entgegen der Ansicht der Disziplinaranwaltschaft erachtete der Senat jedoch die Verhängung einer Geldbuße im Ausmaß von € 1.000,- für ausreichend, hat doch die Disziplinaranwaltschaft die bestehenden Milderungsgründe nicht berücksichtigt.
Zwar sind die finanziellen Verhältnisse des Beamten etwas angespannt, doch steht es ihm frei, die Abstattung der Strafe in Raten zu begehren, zumal die Höhe der Strafe sich in erster Linie an der Schwere der Dienstpflichtverletzung bemisst. Eine Schmähung einer Person stellt jedenfalls keine leicht zu nehmende Dienstpflichtverletzung dar, weshalb dem Antrag der Verteidigung auf Verhängung einer Geldbuße im unteren Bereich keine Folge zu geben war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2022