RS Vwgh 2004/9/15 2001/09/0137

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Veröffentlicht am 15.09.2004
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §118 Abs1 Z1;
BDG 1979 §118 Abs1 Z2;
BDG 1979 §118 Abs1 Z3;
BDG 1979 §126 Abs2;

Rechtssatz

Aus § 126 Abs. 2 BDG 1979 ist - unter anderem - zu folgern, dass der Beamte einen Rechtsanspruch auf Freispruch bezüglich einer ihm im Verhandlungsbeschluss zur Last gelegten Tat hat, wenn hiefür die gesetzlichen Voraussetzungen zutreffen. Wann die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Freispruch vorliegen, ist im BDG 1979 zwar nicht ausdrücklich geregelt, die im § 118 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 BDG 1979 normierten Einstellungsgründe haben im Verfahrensstadium nach Erlassung des Verhandlungsbeschlusses aber jedenfalls zum Freispruch zu führen (Hinweis E 21.10.1998, Zl. 96/09/0209).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090137.X01

Im RIS seit

12.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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