TE Dok 2022/7/4 2022-0.260.065

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Veröffentlicht am 04.07.2022
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Schlagworte

Alkohol im Dienst, Lenken eines KFZ

Text

Disziplinarerkenntnis

Die Bundesdisziplinarbehörde hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04. Juli 2022, in Anwesenheit des Beamten, vertreten durch Rechtsanwalt N.N., des Disziplinaranwaltes sowie der Schriftführerin zu Recht erkannt:

Der Beamte ist gemäß § 126 Abs. 2 BDG schuldig:Der Beamte ist gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG schuldig:

Er hat am 08.02.2022, um 18:50 Uhr, in zivil und im Dienst, sein privates KFZ in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (1,48 %o) auf der Straße gelenkt.

Er hat seine uneingeschränkte Dienst- bzw. Einsatzfähigkeit herabgesetzt, weil ihm mit Bescheid der BH die Lenkberechtigung für die Dauer von 4 Monaten entzogen wurde.

Er hat am 08.02.2022, tagsüber, im Dienst alkoholische Getränke konsumiert und seinen vorausgeplanten und ihm bekannten Sektorstreifendienst (19:00 bis 07:00 Uhr) um 19:00 Uhr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (1,48 %o) angetreten.

Der Beamte hat unbeschadet seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung seine Dienstpflichten nach

§ 43 Abs. 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt undParagraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt und

§ 44 Abs. 1 BDG iVm § 28 APD-RL, nämlich im Dienst keine alkoholischen Getränke zu konsumieren, gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt.Paragraph 44, Absatz eins, BDG in Verbindung mit Paragraph 28, APD-RL, nämlich im Dienst keine alkoholischen Getränke zu konsumieren, gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt.

Gemäß § 134 Ziffer 2 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 1.200,- (eintausendzweihundert) verhängt. Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG keine Verfahrenskosten vorgeschrieben; die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.Gemäß Paragraph 134, Ziffer 2 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 1.200,- (eintausendzweihundert) verhängt. Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG keine Verfahrenskosten vorgeschrieben; die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.

BEGRÜNDUNG

Verwaltungsverfahren:

Die BH verhängte eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.200,-.

Die BH verfügte gemäß § 24 Abs. 1 und 3 FSG den Entzug der Lenkberechtigung für die Dauer von 4 Monaten. Die BH verfügte gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 3 FSG den Entzug der Lenkberechtigung für die Dauer von 4 Monaten.

Dienstpflichtverletzung

Der nunmehrige Vorwurf einer Dienstpflichtverletzung ergibt sich aus der Disziplinaranzeige der Landespolizeidirektion vom 05. April 2022, (bei der BDB am 06.04.2022 eingelangt), samt Beilagen, insbesondere den Akten des Verwaltungsstrafverfahrens. Daraus ergibt sich folgender Sachverhalt.

Sachverhalt:

Der Beamte verrichtete am 08. Februar 2022, ab 07:00 Uhr, Dienst .Ab 19:00 Uhr war er gemeinsam mit einem weiteren Beamten zu einem 12-stündigen S-Streifendienst (Außendienst) eingeteilt. Um ca. 18:50 Uhr, fuhr er mit seinem Kraftfahrzeug auf der Straße zur Polizeiinspektion. Bei seinem Dienstantritt stelle der Vorgesetzte Alkoholisierungssymptome fest und veranlasste die Durchführung eines Alkomatentests. Dieser ergab einen Alkoholisierungsgrad von 0,74 mg/l (1,48 Promille).

Beweismittel

Dienstliche Wahrnehmung des Vorgesetzten

Untersuchung der Atemluft mit geeichtem Alkomaten am 08.02.2022, um 19:33 Uhr.

Mündliche Verhandlung

Die mündliche Verhandlung wurde am 04. Juli 2022 durchgeführt.

Angaben des Beamten

Der Beamte ist geständig und bereut den Vorfall

Plädoyer des Disziplinaranwaltes

Der DA fasste die Ergebnisse des Beweisverfahrens zusammen, subsumierte dies unter die entsprechenden Bestimmungen des BDG und stellte fest, dass der Beamte Dienstpflichtverletzungen nach 43 Abs. 2 und 44 Abs. 1 BDG zu verantworten hat. Er beantragte die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 1.600,-. Der DA fasste die Ergebnisse des Beweisverfahrens zusammen, subsumierte dies unter die entsprechenden Bestimmungen des BDG und stellte fest, dass der Beamte Dienstpflichtverletzungen nach 43 Absatz 2 und 44 Absatz eins, BDG zu verantworten hat. Er beantragte die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 1.600,-.

Plädoyer des Rechtsanwaltes

Der Vertreter des DB verwies auf das umfassende, reuige Geständnis des Beamten, sowie weitere zuverzeichnende Milderungsgründe und beantragte eine milde Strafe, deutlich unter dem Strafantrag der Disziplinaranwaltschaft.

Die Bundesdisziplinarbehörde hat dazu erwogen:

Auf dieses Verfahren ist die Geschäftsordnung der Bundesdisziplinarbehörde für das Jahr 2022 anzuwenden.

Beamten-Dienstrechtsgesetz

§ 43 Abs. 1 Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Paragraph 43, Absatz eins, Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

§ 44 Abs. 1 Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen, und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.Paragraph 44, Absatz eins, Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen, und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.

APD-RL BMI-OA1300/0333-II/1/b/2018

Punkt 2.8.

Der Genuß alkoholischer Getränke im Dienst ist – ausgenommen in den Fällen von Abs. 2 – verboten. Dies gilt auch für den Zeitraum vor Antritt eines angeordneten und bekannten Dienstes, wenn dadurch eine Beeinträchtigung zu Dienstbeginn zu erwarten ist. Der Genuß alkoholischer Getränke im Dienst ist – ausgenommen in den Fällen von Absatz 2, – verboten. Dies gilt auch für den Zeitraum vor Antritt eines angeordneten und bekannten Dienstes, wenn dadurch eine Beeinträchtigung zu Dienstbeginn zu erwarten ist.

Zur Schuldfrage

Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass der DB seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat.

Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDGDienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG

Gemäß § 43 Abs. 2 BDG ist der Beamte verpflichtet in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch des Dienstgebers in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176); insofern stellt § 43 Abs. 2 BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012) und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 43 Abs. 2 BDG 1979 bereits wiederholt ausgesprochen hat, lassen die Worte „in seinem gesamten Verhalten“ den Schluss zu, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 29.6.1989, Zl. 86/09/0164, sowie vom 31.5.1990, Zl. 86/09/0200 = Slg. N.F. Nr. 13.213/A). Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen (vgl. dazu z.B. Schwabel/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fußnote 17 zu § 43 BDG, Seite 7 f). Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. § 43 Abs. 2 BDG ist in mehrfacher Hinsicht tangiert; dazu ist folgendes auszuführen: Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG ist der Beamte verpflichtet in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch des Dienstgebers in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176); insofern stellt Paragraph 43, Absatz 2, BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012) und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 bereits wiederholt ausgesprochen hat, lassen die Worte „in seinem gesamten Verhalten“ den Schluss zu, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen vergleiche , z.B. die Erkenntnisse vom 29.6.1989, Zl. 86/09/0164, sowie vom 31.5.1990, Zl. 86/09/0200 = Slg. N.F. Nr. 13.213/A). Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen vergleiche dazu z.B. Schwabel/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fußnote 17 zu Paragraph 43, BDG, Seite 7 f). Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Paragraph 43, Absatz 2, BDG ist in mehrfacher Hinsicht tangiert; dazu ist folgendes auszuführen:

Lenken eines PKW im Verdacht des alkoholisierten Zustand

Jeder Polizeibeamte – egal in welcher Funktion und an welcher Dienststelle er Außendienst versieht – ist gemäß dem Offizialprinzip verpflichtet die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zu vollziehen, beim Verdacht einer Übertretung nach § 5 StVO einzuschreiten und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werden gerade an Polizeibeamte qualifizierte Anforderungen gestellt, da diese im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben zum Schutz vor Verletzungen des Straf- und Verwaltungsstrafrechts (also auch der §§ 81 und 88 StGB, sowie der §§ 4 und 5 StVO) berufen sind und man von ihnen erwarten können muss, dass sie die darin geschützten Rechtsgüter nicht selbst verletzen (zB: VwGH 15.4.1985, 84/12/0229; VwGH 15.09.2011, Zahl 2011/09/0019; DOK: 17.9.1990, 126/10-DOK/89). Im Hinblick auf die vom Gesetzgeber zur Verhinderung von Gefährdungen im Straßenverkehr verfolgten Ziele (deshalb auch die strengen Strafbestimmungen bei Übertretungen nach § 99 Abs. 1 iVm § 5 StVO) ist sein Verhalten daher zweifellos geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Einem Polizeibeamten wird aufgrund seiner Stellung, in der er der Kritik der Bevölkerung ständig ausgesetzt ist, ein besonders normgerechtes Verhalten vorgeschrieben. Im weiten Bereich des Straßenverkehrsrechtes spielt vor allem „Alkohol im Straßenverkehr“ eine Schlüsselrolle, sowohl was seine Bedeutung in der Judikatur anlangt, als auch in der ständigen öffentlichen Diskussion. Das Einschreiten der Exekutive wird gerade in diesem Bereich von der Bevölkerung einerseits stark gefordert und andererseits von den betroffenen Kfz-Lenkern als besonders restriktiv erlebt. Umso schädlicher ist es daher für das Ansehen der Polizei, wenn ein Polizist selbst in diesem Bereich straffällig wird und im Verdacht steht alkoholisiert ein Kraftfahrzeug gelenkt zu haben. Gerade in Zeiten, in denen der öffentliche Dienst kritischen Augen der Öffentlichkeit gegenübersteht, muss von den Bediensteten ein einwandfreies Verhalten erwartet werden. Übertritt ein Polizeibeamter selbst grundlegende Rechts- bzw. Verwaltungsvorschriften wird die Achtung, welche der Beamte zur Wahrung seines Dienstes benötigt, und das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und der Verwaltung erheblich beeinträchtigt. Der DB ist überführt, in einem Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten – nämlich der Verfolgung, bzw. Verhinderung von (schweren) Verwaltungsübertretungen - straffällig geworden zu sein und das Ansehen des Amtes, sowie das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Polizei beeinträchtigt zu haben. Jeder Polizeibeamte – egal in welcher Funktion und an welcher Dienststelle er Außendienst versieht – ist gemäß dem Offizialprinzip verpflichtet die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zu vollziehen, beim Verdacht einer Übertretung nach Paragraph 5, StVO einzuschreiten und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werden gerade an Polizeibeamte qualifizierte Anforderungen gestellt, da diese im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben zum Schutz vor Verletzungen des Straf- und Verwaltungsstrafrechts (also auch der Paragraphen 81 und 88 StGB, sowie der Paragraphen 4 und 5 StVO) berufen sind und man von ihnen erwarten können muss, dass sie die darin geschützten Rechtsgüter nicht selbst verletzen (zB: VwGH 15.4.1985, 84/12/0229; VwGH 15.09.2011, Zahl 2011/09/0019; DOK: 17.9.1990, 126/10-DOK/89). Im Hinblick auf die vom Gesetzgeber zur Verhinderung von Gefährdungen im Straßenverkehr verfolgten Ziele (deshalb auch die strengen Strafbestimmungen bei Übertretungen nach Paragraph 99, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5, StVO) ist sein Verhalten daher zweifellos geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Einem Polizeibeamten wird aufgrund seiner Stellung, in der er der Kritik der Bevölkerung ständig ausgesetzt ist, ein besonders normgerechtes Verhalten vorgeschrieben. Im weiten Bereich des Straßenverkehrsrechtes spielt vor allem „Alkohol im Straßenverkehr“ eine Schlüsselrolle, sowohl was seine Bedeutung in der Judikatur anlangt, als auch in der ständigen öffentlichen Diskussion. Das Einschreiten der Exekutive wird gerade in diesem Bereich von der Bevölkerung einerseits stark gefordert und andererseits von den betroffenen Kfz-Lenkern als besonders restriktiv erlebt. Umso schädlicher ist es daher für das Ansehen der Polizei, wenn ein Polizist selbst in diesem Bereich straffällig wird und im Verdacht steht alkoholisiert ein Kraftfahrzeug gelenkt zu haben. Gerade in Zeiten, in denen der öffentliche Dienst kritischen Augen der Öffentlichkeit gegenübersteht, muss von den Bediensteten ein einwandfreies Verhalten erwartet werden. Übertritt ein Polizeibeamter selbst grundlegende Rechts- bzw. Verwaltungsvorschriften wird die Achtung, welche der Beamte zur Wahrung seines Dienstes benötigt, und das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und der Verwaltung erheblich beeinträchtigt. Der DB ist überführt, in einem Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten – nämlich der Verfolgung, bzw. Verhinderung von (schweren) Verwaltungsübertretungen - straffällig geworden zu sein und das Ansehen des Amtes, sowie das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Polizei beeinträchtigt zu haben.

Dass der DB verwaltungsstrafrechtlich bestraft wurde, vermag an seiner disziplinären Verantwortlichkeit nichts zu ändern. Der Begriff des „Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ meint nämlich die Glaubwürdigkeit und Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt. Daraus folgt, dass dieser spezifisch dienstrechtliche Aspekt vom verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestand nicht wahrgenommen wird, sondern eine völlig andere Zielrichtung hat.

Entzug der Lenkberechtigung - Punkt 2.

Grundsätzlich ist zur Einsatzfähigkeit von Beamten anzuführen, dass das Lenken von Dienstfahrzeugen notwendig ist und der Besitz einer Lenkberechtigung auch ein Aufnahmekriterium für den Polizeidienst darstellt. Gerade bei längeren Diensten, die im Exekutivdienst üblich sind, entspricht es auch der polizeilichen Praxis, dass sich die Beamten beim Lenken des Dienstfahrzeuges abwechseln. Dem selbständigen Lenken von Dienstfahrzeugen kommt grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu. Insoweit er durch den Entzug der Lenkberechtigung seine uneingeschränkte Einsatzfähigkeit herabgesetzt hat, liegt nach ständiger Rechtsprechung der (früheren) Berufungskommission (bis 31.12.2013) ein, einem besonderen Funktionsbezug gleichwertiger Sachverhalt vor, welcher unter § 43 Abs. 2 BDG zu subsumieren ist (BerK 28.4.2008, Zahl 7/12-BK/08).Grundsätzlich ist zur Einsatzfähigkeit von Beamten anzuführen, dass das Lenken von Dienstfahrzeugen notwendig ist und der Besitz einer Lenkberechtigung auch ein Aufnahmekriterium für den Polizeidienst darstellt. Gerade bei längeren Diensten, die im Exekutivdienst üblich sind, entspricht es auch der polizeilichen Praxis, dass sich die Beamten beim Lenken des Dienstfahrzeuges abwechseln. Dem selbständigen Lenken von Dienstfahrzeugen kommt grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu. Insoweit er durch den Entzug der Lenkberechtigung seine uneingeschränkte Einsatzfähigkeit herabgesetzt hat, liegt nach ständiger Rechtsprechung der (früheren) Berufungskommission (bis 31.12.2013) ein, einem besonderen Funktionsbezug gleichwertiger Sachverhalt vor, welcher unter Paragraph 43, Absatz 2, BDG zu subsumieren ist (BerK 28.4.2008, Zahl 7/12-BK/08).

Dienstpflichtverletzung nach § 44 Abs. 1 BDGDienstpflichtverletzung nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG

Gemäß § 44 Abs. 1 BDG hat der Beamte die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Das bedeutet, dass er sowohl die vom Bundesministerium für Inneres verlautbarten Erlässe, sowie auch schriftliche Befehle der zuständigen Landespolizeidirektion und schriftliche oder mündliche Befehle seiner Vorgesetzten zu befolgen hat. Gerade die Befolgung von Weisungen ist in einer Sicherheitsbehörde Voraussetzung dafür, eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben zu garantieren. Verletzungen der Dienstpflicht nach § 44 Abs. 1 BDG zählen zu den schwerwiegenden Verfehlungen gegen die grundlegendsten Pflichten im Rahmen eines jeden Beamtendienstverhältnisses und ist die Befolgung von dienstlichen Anordnungen für den ordnungsgemäßen sowie effizienten Ablauf des Dienstes von essentieller Bedeutung. Aus Punkt 2.8 der APD-RL ergibt sich, dass im Dienst, bzw. bereits vor Dienstbeginn der Konsum alkoholischer Getränke verboten ist. Der DB konsumierte während seines Dienstes Alkohol in erheblicher Menge und trat um 19:00 Uhr im schwer alkoholisiertem Zustand seinen Außendienst an. Beim durchgeführten Alkomatentest wies er einen Alkoholisierungsgrad von 1,48 Promille auf. Polizeibeamte üben einen wichtigen Beruf zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit aus; sie müssen jederzeit damit rechnen in gefährlichen Situationen einschreiten und allenfalls auch von Waffen Gebrauch machen zu müssen. Insofern ist es besonders wichtig, dass sie voll einsatzfähig sind. Bereits geringe Alkoholmengen sind geeignet die Einsatzfähigkeit zu beeinträchtigen. Beim DB lag eine schwere Alkoholisierung vor, die bei lebensnaher Betrachtung jedenfalls geeignet war, seine volle Einsatzfähigkeit wesentlich zu beeinträchtigen. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG hat der Beamte die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Das bedeutet, dass er sowohl die vom Bundesministerium für Inneres verlautbarten Erlässe, sowie auch schriftliche Befehle der zuständigen Landespolizeidirektion und schriftliche oder mündliche Befehle seiner Vorgesetzten zu befolgen hat. Gerade die Befolgung von Weisungen ist in einer Sicherheitsbehörde Voraussetzung dafür, eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben zu garantieren. Verletzungen der Dienstpflicht nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG zählen zu den schwerwiegenden Verfehlungen gegen die grundlegendsten Pflichten im Rahmen eines jeden Beamtendienstverhältnisses und ist die Befolgung von dienstlichen Anordnungen für den ordnungsgemäßen sowie effizienten Ablauf des Dienstes von essentieller Bedeutung. Aus Punkt 2.8 der APD-RL ergibt sich, dass im Dienst, bzw. bereits vor Dienstbeginn der Konsum alkoholischer Getränke verboten ist. Der DB konsumierte während seines Dienstes Alkohol in erheblicher Menge und trat um 19:00 Uhr im schwer alkoholisiertem Zustand seinen Außendienst an. Beim durchgeführten Alkomatentest wies er einen Alkoholisierungsgrad von 1,48 Promille auf. Polizeibeamte üben einen wichtigen Beruf zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit aus; sie müssen jederzeit damit rechnen in gefährlichen Situationen einschreiten und allenfalls auch von Waffen Gebrauch machen zu müssen. Insofern ist es besonders wichtig, dass sie voll einsatzfähig sind. Bereits geringe Alkoholmengen sind geeignet die Einsatzfähigkeit zu beeinträchtigen. Beim DB lag eine schwere Alkoholisierung vor, die bei lebensnaher Betrachtung jedenfalls geeignet war, seine volle Einsatzfähigkeit wesentlich zu beeinträchtigen.

Strafbemessung - § 93 BDGStrafbemessung - Paragraph 93, BDG

Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den DB von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (VwGH vom 14.11.2007, 2005/09/0115). Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den DB von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (VwGH vom 14.11.2007, 2005/09/0115).

Milderungsgründe:

gute Dienstbeschreibung und positive Zukunftsprognose

umfassendes, reuiges Geständnis

Belobigungen

Unbescholtenheit

Es liegt eine mittelgradige Verletzung von Dienstpflichten vor, die aber aufgrund der positiven Zukunftsprognose, verbunden mit der Einsicht des Beamten noch mit einer Geldbuße im mittlerem Bereich geahndet werden konnte. Dies hat auch die Disziplinaranwaltschaft zutreffend erkannt, deren Strafantrag im Wesentlichen stattzugeben war. Die gewählte Strafe wird der disziplinär zu ahndenden Dienstpflichtverletzung gerecht, ist schuldangemessen und auch generalpräventiv ausreichend eine genügende abschreckende Wirkung zu erzielen.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Nach der Verkündigung des Disziplinarerkenntnisses verzichteten der Disziplinarbeschuldigte und der Disziplinaranwalt ausdrücklich auf die Beschwerde. Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist deshalb eine Beschwerde gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig. Es ist per 04. Juli 2022 rechtskräftig. Nach der Verkündigung des Disziplinarerkenntnisses verzichteten der Disziplinarbeschuldigte und der Disziplinaranwalt ausdrücklich auf die Beschwerde. Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist deshalb eine Beschwerde gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig. Es ist per 04. Juli 2022 rechtskräftig.

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2022
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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