Norm
BDG 1979 §43 Abs2Schlagworte
Alkohol am SteuerText
Die Bundesdisziplinarbehörde hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04. Juli 2022, in Anwesenheit des Beamten, des Disziplinaranwaltes sowie der Schriftführerin zu Recht erkannt:
Der Beamte ist gemäss § 126 Abs. 2 BDG schuldig:Der Beamte ist gemäss Paragraph 126, Absatz 2, BDG schuldig:
Er hat am N.N. um N.N. Uhr, in zivil und ausser Dienst, sein KFZ mit dem behördlichen Kennzeichen N.N., in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auf der Strasse in Richtung N.N. gelenkt und auf Höhe des Strassenkilometer 2,3 die Aufforderung seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen (§ 5 Abs. 2 stvo) verweigert.Er hat am N.N. um N.N. Uhr, in zivil und ausser Dienst, sein KFZ mit dem behördlichen Kennzeichen N.N., in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auf der Strasse in Richtung N.N. gelenkt und auf Höhe des Strassenkilometer 2,3 die Aufforderung seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen (Paragraph 5, Absatz 2, stvo) verweigert.
Er hat seine uneingeschränkte Dienst- bzw. Einsatzfähigkeit herabgesetzt, weil ihm mit Bescheid der BH N.N. vom 22.12.2021, die Lenkberechtigung für die Dauer von 6 Monaten entzogen wurde.
Der Beamte hat – unbeschadet seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung – seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, gemäss § 91 BDG schuldhaft verletzt.Der Beamte hat – unbeschadet seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung – seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, gemäss Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt.
Gemäss § 134 Ziffer 2 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldbusse in der Höhe von € 600,- sechshundert) verhängt. Dem Beamten werden gemäss § 117 Abs. 2 BDG keine Verfahrenskosten vorgeschrieben; die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.Gemäss Paragraph 134, Ziffer 2 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldbusse in der Höhe von € 600,- sechshundert) verhängt. Dem Beamten werden gemäss Paragraph 117, Absatz 2, BDG keine Verfahrenskosten vorgeschrieben; die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.
BEGRÜNDUNG
Der Beamte ist Polizist der Landespolizeidirektion N.N. und verrichtet als Mitarbeiter in der Polizeiinspektion N.N. seinen Dienst.
Verwaltungsverfahren:
Die BH N.N. verhängte gemäss § 99 Abs. 1 lit a ivm § 5 Abs. 1stvo eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.800,- inkl. Verfahrenskosten. Die BH N.N. verhängte gemäss Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, ivm Paragraph 5, Absatz eins s, t, v, o, eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.800,- inkl. Verfahrenskosten.
Die BH N.N. verfügte gemäss § 24 Abs. 1 und 3 FSG den Entzug der Lenkberechtigung für die Dauer von 6 Monaten). Die BH N.N. verfügte gemäss Paragraph 24, Absatz eins und 3 FSG den Entzug der Lenkberechtigung für die Dauer von 6 Monaten).
Dienstpflichtverletzung
Der nunmehrige Vorwurf einer Dienstpflichtverletzung ergibt sich aus der Disziplinaranzeige der Landespolizeidirektion vom 01. Februar 2022, (bei der BDB am 02.02.2022 eingelangt), samt Beilagen, insbesondere der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens. Daraus ergibt sich folgender Sachverhalt.
Sachverhalt:
Der Beamte fuhr am 19. Dezember 2022, um ca. 19:10 Uhr, mit seinem Kraftfahrzeug von N.N. kommend in Richtung N.N.. Auf Höhe des Strassenkilometer 2,3 wurde er aufgrund einer Anzeige von der Streife N.N. 1 angehalten und kontrolliert. Der offenkundig alkoholisierte Beamte verweigerte die Durchführung eines Alkotests.
Mündliche Verhandlung
Die mündliche Verhandlung wurde am 04. Juli 2022 durchgeführt.
Angaben des Beamten
Der Beamte ist geständig.
Plädoyer des Disziplinaranwaltes
Der DA fasste die Ergebnisse des Beweisverfahrens zusammen, subsumierte dies unter die entsprechenden Bestimmungen des BDG und stellte fest, dass der Beamte Dienstpflichtverletzungen nach 43 Abs. 2 BDG zu verantworten hat. Er beantragte die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldbusse in der Höhe von € 800,-. Der DA fasste die Ergebnisse des Beweisverfahrens zusammen, subsumierte dies unter die entsprechenden Bestimmungen des BDG und stellte fest, dass der Beamte Dienstpflichtverletzungen nach 43 Absatz 2, BDG zu verantworten hat. Er beantragte die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldbusse in der Höhe von € 800,-.
Die Bundesdisziplinarbehörde hat dazu erwogen:
Auf dieses Verfahren ist die Geschäftsordnung der Bundesdisziplinarbehörde für das Jahr 2022 anzuwenden.
Beamten-Dienstrechtsgesetz
§ 43 (2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Paragraph 43, (2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Zur Schuldfrage
Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass der DB seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat.
Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDGDienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG
Gemäss § 43 Abs. 2 BDG ist der Beamte verpflichtet in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch des Dienstgebers in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder ausserdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmässig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüsst. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des vwgh in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit geniesst, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (vwgh 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176); insofern stellt § 43 Abs. 2 BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (vwgh 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012) und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 43 Abs. 2 BDG 1979 bereits wiederholt ausgesprochen hat, lassen die Worte „in seinem gesamten Verhalten“ den Schluss zu, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch ausserdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen (vgl. Z.B. die Erkenntnisse vom 29.6.1989, Zl. 86/09/0164, sowie vom 31.5.1990, Zl. 86/09/0200 = Slg. N.F. Nr. 13.213/A). Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmässig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen (vgl. Dazu z.B. Schwabel/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fussnote 17 zu § 43 BDG, Seite 7 f). Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Gemäss Paragraph 43, Absatz 2, BDG ist der Beamte verpflichtet in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch des Dienstgebers in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder ausserdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmässig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüsst. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des vwgh in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit geniesst, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (vwgh 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176); insofern stellt Paragraph 43, Absatz 2, BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (vwgh 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012) und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 bereits wiederholt ausgesprochen hat, lassen die Worte „in seinem gesamten Verhalten“ den Schluss zu, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch ausserdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen vergleiche , Z.B. die Erkenntnisse vom 29.6.1989, Zl. 86/09/0164, sowie vom 31.5.1990, Zl. 86/09/0200 = Slg. N.F. Nr. 13.213/A). Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmässig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen vergleiche Dazu z.B. Schwabel/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fussnote 17 zu Paragraph 43, BDG, Seite 7 f). Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen.
Lenken eines PKW im Verdacht des alkoholisierten Zustandes und Verweigerung
Jeder Polizeibeamte – egal in welcher Funktion und an welcher Dienststelle er Außendienst versieht – ist gemäß dem Offizialprinzip verpflichtet die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zu vollziehen, beim Verdacht einer Übertretung nach § 5 stvo einzuschreiten und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werden gerade an Polizeibeamte qualifizierte Anforderungen gestellt, da diese im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben zum Schutz vor Verletzungen des Straf- und Verwaltungsstrafrechts (also auch der §§ 81 und 88 stgb, sowie der §§ 4 und 5 stvo) berufen sind und man von ihnen erwarten können muss, dass sie die darin geschützten Rechtsgüter nicht selbst verletzen (zb: vwgh 15.4.1985, 84/12/0229; vwgh 15.09.2011, Zahl 2011/09/0019; DOK: 17.9.1990, 126/10-DOK/89). Im Hinblick auf die vom Gesetzgeber zur Verhinderung von Gefährdungen im Straßenverkehr verfolgten Ziele (deshalb auch die strengen Strafbestimmungen bei Übertretungen nach § 99 Abs. 1 ivm § 5 stvo) ist sein Verhalten daher zweifellos geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Einem Polizeibeamten wird aufgrund seiner Stellung, in der er der Kritik der Bevölkerung ständig ausgesetzt ist, ein besonders normgerechtes Verhalten vorgeschrieben. Im weiten Bereich des Straßenverkehrsrechtes spielt vor allem „Alkohol im Straßenverkehr“ eine Schlüsselrolle, sowohl was seine Bedeutung in der Judikatur anlangt, als auch in der ständigen öffentlichen Diskussion. Das Einschreiten der Exekutive wird gerade in diesem Bereich von der Bevölkerung einerseits stark gefordert und andererseits von den betroffenen Kfz-Lenkern als besonders restriktiv erlebt. Umso schädlicher ist es daher für das Ansehen der Polizei, wenn ein Polizist selbst in diesem Bereich straffällig wird und im Verdacht steht alkoholisiert ein Kraftfahrzeug gelenkt zu haben und den Alkotest verweigert zu haben. Gerade in Zeiten, in denen der öffentliche Dienst kritischen Augen der Öffentlichkeit gegenübersteht, muss von den Bediensteten ein einwandfreies Verhalten erwartet werden. Übertritt ein Polizeibeamter selbst grundlegende Rechts- bzw. Verwaltungsvorschriften wird die Achtung, welche der Beamte zur Wahrung seines Dienstes benötigt, und das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und der Verwaltung erheblich beeinträchtigt. Der DB ist verdächtig, in einem Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten – nämlich der Verfolgung, bzw. Verhinderung von (schweren) Verwaltungsübertretungen - straffällig geworden zu sein und das Ansehen des Amtes, sowie das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Polizei beeinträchtigt zu haben. Jeder Polizeibeamte – egal in welcher Funktion und an welcher Dienststelle er Außendienst versieht – ist gemäß dem Offizialprinzip verpflichtet die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zu vollziehen, beim Verdacht einer Übertretung nach Paragraph 5, stvo einzuschreiten und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werden gerade an Polizeibeamte qualifizierte Anforderungen gestellt, da diese im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben zum Schutz vor Verletzungen des Straf- und Verwaltungsstrafrechts (also auch der Paragraphen 81 und 88 stgb, sowie der Paragraphen 4 und 5 stvo) berufen sind und man von ihnen erwarten können muss, dass sie die darin geschützten Rechtsgüter nicht selbst verletzen (zb: vwgh 15.4.1985, 84/12/0229; vwgh 15.09.2011, Zahl 2011/09/0019; DOK: 17.9.1990, 126/10-DOK/89). Im Hinblick auf die vom Gesetzgeber zur Verhinderung von Gefährdungen im Straßenverkehr verfolgten Ziele (deshalb auch die strengen Strafbestimmungen bei Übertretungen nach Paragraph 99, Absatz eins, ivm Paragraph 5, stvo) ist sein Verhalten daher zweifellos geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Einem Polizeibeamten wird aufgrund seiner Stellung, in der er der Kritik der Bevölkerung ständig ausgesetzt ist, ein besonders normgerechtes Verhalten vorgeschrieben. Im weiten Bereich des Straßenverkehrsrechtes spielt vor allem „Alkohol im Straßenverkehr“ eine Schlüsselrolle, sowohl was seine Bedeutung in der Judikatur anlangt, als auch in der ständigen öffentlichen Diskussion. Das Einschreiten der Exekutive wird gerade in diesem Bereich von der Bevölkerung einerseits stark gefordert und andererseits von den betroffenen Kfz-Lenkern als besonders restriktiv erlebt. Umso schädlicher ist es daher für das Ansehen der Polizei, wenn ein Polizist selbst in diesem Bereich straffällig wird und im Verdacht steht alkoholisiert ein Kraftfahrzeug gelenkt zu haben und den Alkotest verweigert zu haben. Gerade in Zeiten, in denen der öffentliche Dienst kritischen Augen der Öffentlichkeit gegenübersteht, muss von den Bediensteten ein einwandfreies Verhalten erwartet werden. Übertritt ein Polizeibeamter selbst grundlegende Rechts- bzw. Verwaltungsvorschriften wird die Achtung, welche der Beamte zur Wahrung seines Dienstes benötigt, und das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und der Verwaltung erheblich beeinträchtigt. Der DB ist verdächtig, in einem Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten – nämlich der Verfolgung, bzw. Verhinderung von (schweren) Verwaltungsübertretungen - straffällig geworden zu sein und das Ansehen des Amtes, sowie das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Polizei beeinträchtigt zu haben.
Dass der DB verwaltungsstrafrechtlich bestraft wurde, vermag an seiner disziplinären Verantwortlichkeit nichts zu ändern. Der Begriff des „Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ meint nämlich die Glaubwürdigkeit und Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit geniesst. Daraus folgt, dass dieser spezifisch dienstrechtliche Aspekt vom verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestand nicht wahrgenommen wird, sondern eine völlig andere Zielrichtung hat.
Entzug der Lenkberechtigung - Punkt 2.
Grundsätzlich ist zur Einsatzfähigkeit von Beamten anzuführen, dass das Lenken von Dienstfahrzeugen notwendig ist und der Besitz einer Lenkberechtigung auch ein Aufnahmekriterium für den Polizeidienst darstellt. Gerade bei längeren Diensten, die im Exekutivdienst üblich sind, entspricht es auch der polizeilichen Praxis, dass sich die Beamten beim Lenken des Dienstfahrzeuges abwechseln. Dem selbständigen Lenken von Dienstfahrzeugen kommt grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu. Insoweit er durch den Entzug der Lenkberechtigung seine uneingeschränkte Einsatzfähigkeit herabgesetzt hat, liegt nach ständiger Rechtsprechung der (früheren) Berufungskommission (bis 31.12.2013) ein, einem besonderen Funktionsbezug gleichwertiger Sachverhalt vor, welcher unter § 43 Abs. 2 BDG zu subsumieren ist (berk 28.4.2008, Zahl 7/12-BK/08).Grundsätzlich ist zur Einsatzfähigkeit von Beamten anzuführen, dass das Lenken von Dienstfahrzeugen notwendig ist und der Besitz einer Lenkberechtigung auch ein Aufnahmekriterium für den Polizeidienst darstellt. Gerade bei längeren Diensten, die im Exekutivdienst üblich sind, entspricht es auch der polizeilichen Praxis, dass sich die Beamten beim Lenken des Dienstfahrzeuges abwechseln. Dem selbständigen Lenken von Dienstfahrzeugen kommt grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu. Insoweit er durch den Entzug der Lenkberechtigung seine uneingeschränkte Einsatzfähigkeit herabgesetzt hat, liegt nach ständiger Rechtsprechung der (früheren) Berufungskommission (bis 31.12.2013) ein, einem besonderen Funktionsbezug gleichwertiger Sachverhalt vor, welcher unter Paragraph 43, Absatz 2, BDG zu subsumieren ist (berk 28.4.2008, Zahl 7/12-BK/08).
Strafbemessung - § 93 BDGStrafbemessung - Paragraph 93, BDG
Gemäss § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Mass für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den DB von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der Judikatur des vwgh jedenfalls ein umfassendes Bild zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmasse eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur massgebend, in welchem objektiven Ausmass gegen Dienstpflichten verstossen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (vwgh vom 14.11.2007, 2005/09/0115). Gemäss Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist das Mass für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den DB von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der Judikatur des vwgh jedenfalls ein umfassendes Bild zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmasse eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur massgebend, in welchem objektiven Ausmass gegen Dienstpflichten verstossen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (vwgh vom 14.11.2007, 2005/09/0115).
Milderungsgründe:
Gute Dienstbeschreibung und positive Zukunftsprognose
Umfassendes, reuiges Geständnis
Belobigungen
Unbescholtenheit
Es liegt eine mittelgradige Verletzung von Dienstpflichten vor, die aber aufgrund der positiven Zukunftsprognose, verbunden mit der Einsicht des Beamten noch mit einer Geldbusse im mittlerem Bereich geahndet werden konnte. Dies hat auch die Disziplinaranwaltschaft zutreffend erkannt, deren Strafantrag im Wesentlichen stattzugeben war. Die gewählte Strafe wird der disziplinär zu ahndenden Dienstpflichtverletzung gerecht, ist schuldangemessen und auch generalpräventiv ausreichend eine genügende abschreckende Wirkung zu erzielen.
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2022