TE Dok 2022/9/21 DIS-L-20/11-2022

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Veröffentlicht am 21.09.2022
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Norm

Covid-19-Schulverordnung 2021/22
LDG 1984 §29
  1. LDG 1984 § 29 heute
  2. LDG 1984 § 29 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. LDG 1984 § 29 gültig von 01.09.1984 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024

Schlagworte

Fälschung von Testergebnissen

Text

 

Disziplinarerkenntnis

Die beim Amt der Tiroler Landesregierung eingerichtete Disziplinarkommission für Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen, zuständig gemäß § 9 lit. b) des Tiroler Lehrer Diensthoheitsgesetzes 2014 – TLDHG 2014, LGBl. Nr. 75/2014, idgF, hat unter dem Vorsitz von Dr. Anita Handler, sowie im Beisein der Senatsmitglieder Dr. Werner Mayr und OL Dietmar Schöpf, in der Disziplinarangelegenheit, eingeleitet mit Bescheid vom XX.XX.2021, Zahl DIS-L-XX/3-2021, gegen Dipl.-Päd. AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in B, C XX/X, nach Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung am XX.XX.2022 zu Recht erkannt: Die beim Amt der Tiroler Landesregierung eingerichtete Disziplinarkommission für Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen, zuständig gemäß Paragraph 9, Litera b,) des Tiroler Lehrer Diensthoheitsgesetzes 2014 – TLDHG 2014, Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 2014,, idgF, hat unter dem Vorsitz von Dr. Anita Handler, sowie im Beisein der Senatsmitglieder Dr. Werner Mayr und OL Dietmar Schöpf, in der Disziplinarangelegenheit, eingeleitet mit Bescheid vom römisch zwanzig.XX.2021, Zahl DIS-L-XX/3-2021, gegen Dipl.-Päd. AA, geboren am römisch zwanzig.XX.XXXX, wohnhaft in B, C XX/X, nach Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung am römisch zwanzig.XX.2022 zu Recht erkannt:

SPRUCH

Frau Volksschuloberlehrerin Dipl. Päd. AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in B, C XX/X, ist schuldig Dienstpflichtverletzungen gemäß § 29 Abs. 1 und 2 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984 idF BGBl. Nr. 612/1986, idgF (in Folge: LDG 1984) iVm § 5 Abs. 3 und § 35 Abs. 1 und Abs. 4 der Covid-19-Schulverordnung 2021/22, BGBl. II Nr. 374/2021, idF BGBl. II Nr. 392/2021, BGBl. II Nr. 434/2021 und BGBl. II Nr. 469/2021 (in Folge: C-SchVO 2021/22), begangen zu haben, da sie gefälschte Testergebnisse, an denen der Zeitpunkt der Probeentnahmen mit 19.09.2021, 26.09.2021, 03.10.2021, 09.10.2021, 20.11.2021, 22.11.2021 angegeben war, sowie nicht auslesbare Zertifikate, an denen der Zeitpunkt der Probeentnahmen mit 17.10.2021, 01.11.2021, 07.11.2021 und 28.11.2021 datiert war, zum Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr vorgelegt hat und sohin seit Beginn des Schuljahres 2021/22 bis zu ihrer vorläufigen Suspendierung vom 07.12.2021 keine entsprechenden Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr erbracht hat.Frau Volksschuloberlehrerin Dipl. Päd. AA, geboren am römisch zwanzig.XX.XXXX, wohnhaft in B, C XX/X, ist schuldig Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 29, Absatz eins und 2 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 612 aus 1986,, idgF (in Folge: LDG 1984) in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 3 und Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 4, der Covid-19-Schulverordnung 2021/22, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2021,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 392 aus 2021,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2021, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2021, (in Folge: C-SchVO 2021/22), begangen zu haben, da sie gefälschte Testergebnisse, an denen der Zeitpunkt der Probeentnahmen mit 19.09.2021, 26.09.2021, 03.10.2021, 09.10.2021, 20.11.2021, 22.11.2021 angegeben war, sowie nicht auslesbare Zertifikate, an denen der Zeitpunkt der Probeentnahmen mit 17.10.2021, 01.11.2021, 07.11.2021 und 28.11.2021 datiert war, zum Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr vorgelegt hat und sohin seit Beginn des Schuljahres 2021/22 bis zu ihrer vorläufigen Suspendierung vom 07.12.2021 keine entsprechenden Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr erbracht hat.

Strafbemessung:

Gemäß § 70 Abs. 1 Ziffer 3 LDG 1984 wird über die Disziplinarbeschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von zwei regulären Monatsbezügen verhängt.Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3 LDG 1984 wird über die Disziplinarbeschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von zwei regulären Monatsbezügen verhängt.

Kosten des Verfahrens:

Gemäß § 86 Abs. 2 LDG 1984 hat der Disziplinarbeschuldigte die Kosten des Verfahrens nicht zu ersetzen. Gemäß Paragraph 86, Absatz 2, LDG 1984 hat der Disziplinarbeschuldigte die Kosten des Verfahrens nicht zu ersetzen.

Begründung:

Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom XX.XX.2021, BD-XXXXXX/DIS/1-2021, erhob die Bildungsdirektion Tirol eine Disziplinaranzeige gegen Dipl. Päd. AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in B, C XX/X, (in Folge Disziplinarbeschuldigte, DB) wegen des Verdachtes des Vorliegens von Dienstrechtverletzungen gemäß § 29 Abs. 1 und 2 LDG 1984 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Covid-19 Schulverordnung 2021/22 – C-SchVO 2021/22. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die DB als Lehrperson an der Volksschule YY sei, nicht gegen das SARS-CoV-2 Virus geimpft sei und seit Beginn des Schuljahres 2021/22 wissentlich verfälschte Covid-19 Testzertifikate von molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorgelegt habe. Der Disziplinaranzeige wurde eine Stellungnahme der Schulleiterin vom XX.XX.2021 sowie Testzertifikate über die Daten vom 19.09.2021, 26.09.2021, 03.10.2021, 09.10.2021, 17.10.2021, 01.11.2021, 07.11.2021, 14.11.2021, 20.11.2021, 28.11.2021 vorgelegt.Mit Schreiben vom römisch zwanzig.XX.2021, BD-XXXXXX/DIS/1-2021, erhob die Bildungsdirektion Tirol eine Disziplinaranzeige gegen Dipl. Päd. AA, geboren am römisch zwanzig.XX.XXXX, wohnhaft in B, C XX/X, (in Folge Disziplinarbeschuldigte, DB) wegen des Verdachtes des Vorliegens von Dienstrechtverletzungen gemäß Paragraph 29, Absatz eins und 2 LDG 1984 in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 3, Covid-19 Schulverordnung 2021/22 – C-SchVO 2021/22. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die DB als Lehrperson an der Volksschule YY sei, nicht gegen das SARS-CoV-2 Virus geimpft sei und seit Beginn des Schuljahres 2021/22 wissentlich verfälschte Covid-19 Testzertifikate von molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorgelegt habe. Der Disziplinaranzeige wurde eine Stellungnahme der Schulleiterin vom römisch zwanzig.XX.2021 sowie Testzertifikate über die Daten vom 19.09.2021, 26.09.2021, 03.10.2021, 09.10.2021, 17.10.2021, 01.11.2021, 07.11.2021, 14.11.2021, 20.11.2021, 28.11.2021 vorgelegt.

Zudem wurde die DB mit Bescheid der Bildungsdirektion Tirol vom XX.XX.2021 aufgrund dieser Verdächtigungen vom Dienst vorläufig suspendiert.Zudem wurde die DB mit Bescheid der Bildungsdirektion Tirol vom römisch zwanzig.XX.2021 aufgrund dieser Verdächtigungen vom Dienst vorläufig suspendiert.

Mit Bescheid der Disziplinarkommission für Landeslehrer, Senat für Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen, vom XX.XX.XXXX, Zahl DIS-L-XX/4-2021, wurde die DB aufgrund der vorläufigen Suspendierung durch die Bildungsdirektion Tirol vom Dienst suspendiert.Mit Bescheid der Disziplinarkommission für Landeslehrer, Senat für Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen, vom römisch zwanzig.XX.XXXX, Zahl DIS-L-XX/4-2021, wurde die DB aufgrund der vorläufigen Suspendierung durch die Bildungsdirektion Tirol vom Dienst suspendiert.

Mit Bescheid der Disziplinarkommission für Landeslehrer, Senat für Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen, vom XX.XX.XXXX, Zahl-DIS-L-XX/3-2021, wurde aufgrund der vorliegenden Verdächtigungen das Disziplinarverfahren gemäß § 92 Abs. 2 iVm § 29 Abs. 1 und 2 LDG 1984 iVm § 5 Abs. 3 der Covid-19 Schulverordnung 2021/22 gegen die DB eingeleitet. Zugleich wurde das Disziplinarverfahren gegen die DB gemäß § 82 Abs. 2 LDG 1984 aufgrund des Umstandes, dass der verdächtige Sachverhalt seitens der Bildungsdirektion Tirol zur Ermittlung an die Staatsanwaltschaft Innsbruck übermittelt wurde, unterbrochen.Mit Bescheid der Disziplinarkommission für Landeslehrer, Senat für Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen, vom römisch zwanzig.XX.XXXX, Zahl-DIS-L-XX/3-2021, wurde aufgrund der vorliegenden Verdächtigungen das Disziplinarverfahren gemäß Paragraph 92, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz eins und 2 LDG 1984 in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 3, der Covid-19 Schulverordnung 2021/22 gegen die DB eingeleitet. Zugleich wurde das Disziplinarverfahren gegen die DB gemäß Paragraph 82, Absatz 2, LDG 1984 aufgrund des Umstandes, dass der verdächtige Sachverhalt seitens der Bildungsdirektion Tirol zur Ermittlung an die Staatsanwaltschaft Innsbruck übermittelt wurde, unterbrochen.

Gegen die zuvor genannten Bescheide der Disziplinarkommission wurde seitens der DB mit Schriftsatz vom XX.XX.2022 Beschwerden an Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben.Gegen die zuvor genannten Bescheide der Disziplinarkommission wurde seitens der DB mit Schriftsatz vom römisch zwanzig.XX.2022 Beschwerden an Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben.

Mit Erkenntnis vom XX.XX.2022 wurden seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol die gegenständlichen Beschwerden zu den Bescheiden der Disziplinarkommission für Landeslehrer, Senat für Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen, vom XX.XX.2021, Zahl DIS-L-XX/3-2021 und DIS-L-XX/4-2021, als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis vom römisch zwanzig.XX.2022 wurden seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol die gegenständlichen Beschwerden zu den Bescheiden der Disziplinarkommission für Landeslehrer, Senat für Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen, vom römisch zwanzig.XX.2021, Zahl DIS-L-XX/3-2021 und DIS-L-XX/4-2021, als unbegründet abgewiesen.

Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom XX.XX.2022, Zahl XX Bl XXX/22y, wurde die DB aufgrund der auch diesem Verfahren zugrundeliegenden Fälschungen, rechtskräftig aufgrund des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom römisch zwanzig.XX.2022, Zahl römisch zwanzig Bl XXX/22y, wurde die DB aufgrund der auch diesem Verfahren zugrundeliegenden Fälschungen, rechtskräftig aufgrund des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB verurteilt.

In weiterer Folge fand am XX.XX.2022 eine mündliche Verhandlung statt. In dieser Verhandlung wurde seitens der DB ein reumütiges Geständnis abgelegt und ausgeführt, dass sie so ein Verhalten nicht noch einmal setzen würde. Aus Angst vor tiefen Rachenabstrichen habe sie keine PCR-Tests gemacht, aber selbstständig täglich Antigentests durchgeführt, durchgehend eine FFP2 Maske im Schulgebäude getragen, Abstand zu ihren Schülern gehalten und habe auf eigene Kosten eine Plexiglasscheibe auf dem Lehrerpult aufgestellt. Zudem hat sie auch bei ihrem Hausarzt Antikörpertests durchführen lassen. In weiterer Folge fand am römisch zwanzig.XX.2022 eine mündliche Verhandlung statt. In dieser Verhandlung wurde seitens der DB ein reumütiges Geständnis abgelegt und ausgeführt, dass sie so ein Verhalten nicht noch einmal setzen würde. Aus Angst vor tiefen Rachenabstrichen habe sie keine PCR-Tests gemacht, aber selbstständig täglich Antigentests durchgeführt, durchgehend eine FFP2 Maske im Schulgebäude getragen, Abstand zu ihren Schülern gehalten und habe auf eigene Kosten eine Plexiglasscheibe auf dem Lehrerpult aufgestellt. Zudem hat sie auch bei ihrem Hausarzt Antikörpertests durchführen lassen.

Seitens der Zeugin CC wurde hinsichtlich der Sachverhaltsermittlung im Wesentlichen die Situation dargetan, wie es zu dem Misstrauen kam, dass sie zu einer Kontrolle der PCR-Testzertifikate veranlasste. Zudem wurde ihrerseits ausgeführt, dass die DB bereits seit 20XX stellvertretende Direktorin sei und sie die leitende Funktion während einer Krebserkrankung der Zeugin für ein Jahr übernommen habe. Bis zu einem Vorfall während dieser Zeit, wonach die DB zu Unrecht gesagt hätte, dass sie nicht wisse wann die Zeugin wieder aus dem Krankenstand zurückkomme, obwohl sie das gewusst habe, gab es zwar Anspannungen, aber keine Vorfälle die die Zeugin dazu veranlassten, sie von ihrer Funktion als stellvertretende Direktorin zu entlassen. So einen Vorfall hat es eben erst im XX 2021 gegeben. Beschwerden von Eltern hinsichtlich der DB bzw. deren Unterrichtsgestaltung habe es ab und zu gegeben, aber das sei keine Seltenheit, sowas gebe es immer wieder und handle es sich dabei um Kleinigkeiten. Seitens der Zeugin CC wurde hinsichtlich der Sachverhaltsermittlung im Wesentlichen die Situation dargetan, wie es zu dem Misstrauen kam, dass sie zu einer Kontrolle der PCR-Testzertifikate veranlasste. Zudem wurde ihrerseits ausgeführt, dass die DB bereits seit 20XX stellvertretende Direktorin sei und sie die leitende Funktion während einer Krebserkrankung der Zeugin für ein Jahr übernommen habe. Bis zu einem Vorfall während dieser Zeit, wonach die DB zu Unrecht gesagt hätte, dass sie nicht wisse wann die Zeugin wieder aus dem Krankenstand zurückkomme, obwohl sie das gewusst habe, gab es zwar Anspannungen, aber keine Vorfälle die die Zeugin dazu veranlassten, sie von ihrer Funktion als stellvertretende Direktorin zu entlassen. So einen Vorfall hat es eben erst im römisch zwanzig 2021 gegeben. Beschwerden von Eltern hinsichtlich der DB bzw. deren Unterrichtsgestaltung habe es ab und zu gegeben, aber das sei keine Seltenheit, sowas gebe es immer wieder und handle es sich dabei um Kleinigkeiten.

Sachverhalt:

Die DB unterrichtet seit 19XX an der Volksschule in YY. Seit 20XX hat sie die Aufgabe der stellvertretenden Direktorin inne. Sie war im Herbst des Schuljahres 2021/22 nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft. Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr legte sie im Zeitraum vom 19.09.2021 bis zum 28.11.2021 verfälschte Covid-19-Testzertifikate von molekularbiologischen Tests aus SARS-CoV-2 vor. Konkret wurde der QR-Code des Covid-19-Testzertifikates vom 05.09.2021, der ein Testergebnis „nicht nachgewiesen“ mittels einer PCR-Testung belegt, zur Manipulation für weiterer Covid-19- Testzertifikate herangezogen. Der QR-Code der vorgezeigten Testnachtweise vom 19.09.2021, 26.09.2021, 03.10.2021 sowie vom 09.10.2021 weist mittels Screening durch die App „Grüner Pass“ das Testergebnis „nicht nachgewiesen“ vom 05.09.2021 aus. Zusätzlich ist bei den betreffenden Zertifikaten das Datum der Probeentnahme ausgetauscht worden und wurde die jeweilige eindeutige Zertifikationserkennung verändert. Die Zertifikate vom 17.10.2021, 01.11.2021, 07.11.2021 und vom 28.11.2021 sind nicht auslesbar. Am 14.11.2021 wurde von der DB ein gültiges Covid-19 Testzertifikat vorgelegt, dieser QR-Code wurde nachweislich und missbräuchlich auch für die Zertifikate vom 20.11.2021 und vom 22.11.2021 verwendet. Bis zu der Vorlage der gefälschten Testzertifikate gab es keinen Anlass, sie von ihrer Funktion als stellvertretende Direktorin abzuberufen. Sie hat die leitende Funktion auch während eines Krankenstandes der Direktorin CC im Schuljahr 2020/21 übernommen. Beschwerden von Eltern hinsichtlich der DB bzw. deren Unterrichtsgestaltung hat es nur ab und zu gegeben, aber hat es sich dabei lediglich um Kleinigkeiten gehandelt.

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich einerseits aus dem Akteninhalt, insbesondere den darin enthaltenen Testzertifikaten, sowie auch aus der Einvernahme der DB und der Zeugin in der mündlichen Verhandlung am XX.XX.2022. Seitens der DB wurde im Rahmen dieser Verhandlung ein reumütiges Geständnis abgelegt. Der Sachverhalt ergibt sich einerseits aus dem Akteninhalt, insbesondere den darin enthaltenen Testzertifikaten, sowie auch aus der Einvernahme der DB und der Zeugin in der mündlichen Verhandlung am römisch zwanzig.XX.2022. Seitens der DB wurde im Rahmen dieser Verhandlung ein reumütiges Geständnis abgelegt.

Rechtliche Erwägungen:

Gemäß § 5 Abs. 3 C-SchVO 2021/22 ist als Maßnahme zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19 vorgeschrieben, dass das Lehr- und Verwaltungspersonal, dass sich regelmäßig im Schulgebäude aufhält und keinen Nachweis gemäß § 4 Z 2, Z 3 oder Z 5 erbringt, einen Nachweis gemäß § 4 Z 1 zu erbringen hat, wobei gemäß BGBl. II Nr. 374/2021 idF BGBl. II Nr. 392/2021 und 434/2021 zumindest einmal pro Woche der Anwesenheit und gemäß BGBl. II 469/2021, in Kraft getreten mit 29.11.2021, zweimal pro Woche der Anwesenheit ein Nachweis gemäß § 4 Z 1 lit. d (PCR-Test) vorzulegen ist. Diese Tests bzw. Nachweise sind so oft durchzuführen bzw. vorzulegen, dass für jeden Tag der Anwesenheit in der Schule eine geringe epidemiologische Gefahr nachgewiesen wird.Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, C-SchVO 2021/22 ist als Maßnahme zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19 vorgeschrieben, dass das Lehr- und Verwaltungspersonal, dass sich regelmäßig im Schulgebäude aufhält und keinen Nachweis gemäß Paragraph 4, Ziffer 2,, Ziffer 3, oder Ziffer 5, erbringt, einen Nachweis gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, zu erbringen hat, wobei gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 392 aus 2021, und 434 aus 2021, zumindest einmal pro Woche der Anwesenheit und gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, 469 aus 2021,, in Kraft getreten mit 29.11.2021, zweimal pro Woche der Anwesenheit ein Nachweis gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, Litera d, (PCR-Test) vorzulegen ist. Diese Tests bzw. Nachweise sind so oft durchzuführen bzw. vorzulegen, dass für jeden Tag der Anwesenheit in der Schule eine geringe epidemiologische Gefahr nachgewiesen wird.

Gemäß § 35 Abs. 1 und 4 C-SchVO 2021/22, BGBl. II Nr. 374/2021 idF BGBl. II Nr. 434/2021 fand eine Sicherheitsphase in den ersten drei Wochen des Schuljahres statt und hatte das Lehr- und Verwaltungspersonal, das sich im Schulgebäude aufhält, einen Nachweis gemäß § 4 Z 1 zu erbringen, wobei bei fehlendem Impfnachweis gemäß § 4 Z 2 zumindest einmal pro Woche der Anwesenheit ein Nachweis gemäß § 4 Z 1 lit. d (zB. PCR-Test) vorzulegen war. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 4 C-SchVO 2021/22, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2021, fand eine Sicherheitsphase in den ersten drei Wochen des Schuljahres statt und hatte das Lehr- und Verwaltungspersonal, das sich im Schulgebäude aufhält, einen Nachweis gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, zu erbringen, wobei bei fehlendem Impfnachweis gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, zumindest einmal pro Woche der Anwesenheit ein Nachweis gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, Litera d, (zB. PCR-Test) vorzulegen war.

Gemäß § 4 Z 1 C-SchVO 2021/22, BGBl. II. Nr. 374/2021 in den Fassungen BGBl. II Nr. 392/2021, BGBl. II Nr. 434/2021 und BGBl. II Nr. 469/2021 gelten als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr im Sinne dieser Verordnung ein Nachweis Gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, C-SchVO 2021/22, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 374 aus 2021, in den Fassungen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 392 aus 2021,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2021, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2021, gelten als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr im Sinne dieser Verordnung ein Nachweis

(…)

c)
über ein negatives Ergebnis eines von der Schulbehörde zur Verfügung gestellten und unmittelbar in der Schule unter Aufsicht durchgeführten oder von einer befugten Stelle durchgeführten molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (zB. PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, oder
d)
über ein negatives Ergebnis eines von einer befugten Stelle durchgeführten molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (zB. PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf;

Gemäß § 29 Abs. 1 LDG 1984 ist der Landeslehrer verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, LDG 1984 ist der Landeslehrer verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

Gemäß § 29 Abs. 2 LDG 1984 hat der Landeslehrer in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.Gemäß Paragraph 29, Absatz 2, LDG 1984 hat der Landeslehrer in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Gemäß § 80 Abs. 5 LDG 1984 endet die Suspendierung spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens.Gemäß Paragraph 80, Absatz 5, LDG 1984 endet die Suspendierung spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens.

Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass die Disziplinarbeschuldigte seit Beginn des Schuljahres 2021/22 wissentlich verfälschte Covid-19-Testzertifikate von molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorgelegt hat. Die gefälschten Testergebnisse enthalten als Datum der Probeentnahme den 19.09.2021, 26.09.2021, 03.10.2012, 09.10.2021, 17.10.2021, 01.11.2021, 07.11.2021, 20.11.2021, 22.11.2021 und 28.11.2021. Lediglich zu den Daten der Probeentnahme am 05.09.2021 und 14.11.2021 wurde ein gültiges Testergebnis vorgelegt und in diesem Sinne ein gültiger Nachweis im Sinne des § 5 Abs. 3 C-SchVO 2021/22 erbracht. Die Disziplinarbeschuldigte missachtete dadurch die dazumals geltende Rechtsordnung und besorgte die ihr obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben nicht treu, gewissenhaft und unparteiisch. Vielmehr nimmt sie wissentlich ein Verhalten in Kauf, dass – trotz Kenntnis der rechtlichen Rahmenbedingungen - gegen die damaligen Bestimmungen der C-SchVO 2021/22 verstößt. Gerade diese Verordnung wurde aber erlassen, um die Verbreitung mit Covid-19 an Schulen hintanzuhalten und einen möglichst sicheren Schulbetrieb zu gewährleisten. Das Verhalten der Disziplinarbeschuldigten gefährdete in der im Herbst vorherrschenden Pandemiesituation das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben und war sie daher schuldig zu erkennen. Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass die Disziplinarbeschuldigte seit Beginn des Schuljahres 2021/22 wissentlich verfälschte Covid-19-Testzertifikate von molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorgelegt hat. Die gefälschten Testergebnisse enthalten als Datum der Probeentnahme den 19.09.2021, 26.09.2021, 03.10.2012, 09.10.2021, 17.10.2021, 01.11.2021, 07.11.2021, 20.11.2021, 22.11.2021 und 28.11.2021. Lediglich zu den Daten der Probeentnahme am 05.09.2021 und 14.11.2021 wurde ein gültiges Testergebnis vorgelegt und in diesem Sinne ein gültiger Nachweis im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, C-SchVO 2021/22 erbracht. Die Disziplinarbeschuldigte missachtete dadurch die dazumals geltende Rechtsordnung und besorgte die ihr obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben nicht treu, gewissenhaft und unparteiisch. Vielmehr nimmt sie wissentlich ein Verhalten in Kauf, dass – trotz Kenntnis der rechtlichen Rahmenbedingungen - gegen die damaligen Bestimmungen der C-SchVO 2021/22 verstößt. Gerade diese Verordnung wurde aber erlassen, um die Verbreitung mit Covid-19 an Schulen hintanzuhalten und einen möglichst sicheren Schulbetrieb zu gewährleisten. Das Verhalten der Disziplinarbeschuldigten gefährdete in der im Herbst vorherrschenden Pandemiesituation das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben und war sie daher schuldig zu erkennen.

Hinsichtlich des Strafausmasses ist auf die Schwere der Dienstpflichtverletzung abzustellen und sind sowohl das objektive Gewicht der Tat als auch der Grad des Verschuldens im Einzelfall maßgeblich. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist maßgeblich, in welchem objektiven Ausmaß gegen die einem Lehrer auferlegten Pflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wird (VwGH am 22.10.1987, Zahl 87/09/0208). Gegenständlich ist die Schwere der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung nach § 29 nicht unerheblich, da es gerade aufgrund der Vorbildwirkung der Lehrerin zu erwarten ist, dass sie die ihr obliegenden Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung gewissenhaft wahrnimmt, um so auch das Vertrauen der Allgemeinheit aufrecht zu erhalten. Erschwerend ist dieser Umstand sowie auch jener, dass die Disziplinarbeschuldigte ihr Verhalten wissentlich, sohin auch vorsätzlich gesetzt hat. Als mildernd ist die bisherige Unbescholtenheit der Disziplinarbeschuldigten sowie deren Geständnis und deren Reue zu werten. Auch die Ausführungen der Zeugin spiegelten wieder, dass die Disziplinarbeschuldigte bislang einen wertschätzenden Unterricht führte und es bis zu diesem Vorfall keinen Anlass gab, ihr die Funktion der stellvertretenden Direktorin abzuerkennen. Gemäß § 71 Abs. 1 LDG 1984 ist beim Maß für die Höhe der Strafe darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Landeslehrer von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Landeslehrer entgegenzuwirken. Die Strafe war aufgrund der Schwere und der Vorsätzlichkeit daher sowohl aus general- sowie aus spezialpräventiven Gründen in der im Spruch festgesetzten Höhe zu verhängen und wird diese insbesondere aufgrund des persönlichen Eindrucks den die DB hinterlassen hat als ausreichend erachtet, um sie von weiteren Begehungen von Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Hinsichtlich des Strafausmasses ist auf die Schwere der Dienstpflichtverletzung abzustellen und sind sowohl das objektive Gewicht der Tat als auch der Grad des Verschuldens im Einzelfall maßgeblich. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist maßgeblich, in welchem objektiven Ausmaß gegen die einem Lehrer auferlegten Pflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wird (VwGH am 22.10.1987, Zahl 87/09/0208). Gegenständlich ist die Schwere der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 29, nicht unerheblich, da es gerade aufgrund der Vorbildwirkung der Lehrerin zu erwarten ist, dass sie die ihr obliegenden Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung gewissenhaft wahrnimmt, um so auch das Vertrauen der Allgemeinheit aufrecht zu erhalten. Erschwerend ist dieser Umstand sowie auch jener, dass die Disziplinarbeschuldigte ihr Verhalten wissentlich, sohin auch vorsätzlich gesetzt hat. Als mildernd ist die bisherige Unbescholtenheit der Disziplinarbeschuldigten sowie deren Geständnis und deren Reue zu werten. Auch die Ausführungen der Zeugin spiegelten wieder, dass die Disziplinarbeschuldigte bislang einen wertschätzenden Unterricht führte und es bis zu diesem Vorfall keinen Anlass gab, ihr die Funktion der stellvertretenden Direktorin abzuerkennen. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, LDG 1984 ist beim Maß für die Höhe der Strafe darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Landeslehrer von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Landeslehrer entgegenzuwirken. Die Strafe war aufgrund der Schwere und der Vorsätzlichkeit daher sowohl aus general- sowie aus spezialpräventiven Gründen in der im Spruch festgesetzten Höhe zu verhängen und wird diese insbesondere aufgrund des persönlichen Eindrucks den die DB hinterlassen hat als ausreichend erachtet, um sie von weiteren Begehungen von Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

Der Senat hat zudem gemäß § 86 Abs. 2 LDG 1984 beschlossen, dass die Tragung der Verfahrenskosten aufgrund des geringen verursachten Verfahrensaufwandes von Amts wegen erfolgt. Der Senat hat zudem gemäß Paragraph 86, Absatz 2, LDG 1984 beschlossen, dass die Tragung der Verfahrenskosten aufgrund des geringen verursachten Verfahrensaufwandes von Amts wegen erfolgt.

RECHTSMITTELBELEHRUNG
RECHTSMITTELBELEHRUNG,

Gegen diesen Bescheid kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben werden. In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Erlassung des Bescheides beim Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Justiziariat, schriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder auf andere technisch mögliche Weise einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.

In der Beschwerde kann die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol beantragt werden.

Es wird festgehalten, dass seitens der Parteien in der Verhandlung am XX.XX.2022 nach der mündlichen Verkündung des Disziplinarerkenntnisses ein Rechtsmittelverzicht abgegeben wurde. Die mit Bescheid vom XX.XX.2021, Zahl DIS-L-XX/4-2021 ausgesprochene Suspendierung gilt sohin aufgrund des rechtskräftigen Abschlusses des Disziplinarverfahrens gemäß § 80 Abs. 5 LDG 1984 als beendet. Es wird festgehalten, dass seitens der Parteien in der Verhandlung am römisch zwanzig.XX.2022 nach der mündlichen Verkündung des Disziplinarerkenntnisses ein Rechtsmittelverzicht abgegeben wurde. Die mit Bescheid vom römisch zwanzig.XX.2021, Zahl DIS-L-XX/4-2021 ausgesprochene Suspendierung gilt sohin aufgrund des rechtskräftigen Abschlusses des Disziplinarverfahrens gemäß Paragraph 80, Absatz 5, LDG 1984 als beendet.

Für die Disziplinarkommission

Die Vorsitzende

Dr. Anita Handler

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2023
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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