Norm
BDG 1979 §43 Abs2 iVm §91Schlagworte
Vertrauen der ÖffentlichkeitText
Die Bundesdisziplinarbehörde hat – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28. Februar 2023, zu Recht erkannt:
Der Beamte ist – in Verbindung mit dem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichtes gemäß § 126 Abs. 2 BDG schuldig: Er hat, außer Dienst, einschreitende Polizeibeamte der Polizeiinspektion als „Arschloch“ beschimpft und gedroht „Wenn du mein Handy anfasst,hacke ich Dir den Finger ab“. Der Beamte wurde daraufhin festgenommen und zur Polizeiinspektion eskortiert, wo er sich als Angehöriger der österreichischen Polizei ausgab. Der Beamte ist – in Verbindung mit dem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichtes gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG schuldig: Er hat, außer Dienst, einschreitende Polizeibeamte der Polizeiinspektion als „Arschloch“ beschimpft und gedroht „Wenn du mein Handy anfasst,hacke ich Dir den Finger ab“. Der Beamte wurde daraufhin festgenommen und zur Polizeiinspektion eskortiert, wo er sich als Angehöriger der österreichischen Polizei ausgab.
Der Beamte hat seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seines Amtes erhalten bleibt, gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt. Der Beamte hat seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seines Amtes erhalten bleibt, gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt.
Gemäß § 92 Abs. 1 Ziffer 3 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 3.000,- (dreitausend) verhängt. Gemäß § 127 Abs. 2 BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in 20 Monatsraten bewilligt. Dem Beamten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG keine Verfahrenskosten vorgeschrieben; die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 3.000,- (dreitausend) verhängt. Gemäß Paragraph 127, Absatz 2, BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in 20 Monatsraten bewilligt. Dem Beamten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG keine Verfahrenskosten vorgeschrieben; die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.
Begründung: der Beamte ist Mitarbeiter der Landespolizeidirektion und wird seit 01. Dezember als stellvertretender Inspektionskommandant verwendet.
Strafgerichtliches Verfahren
Mit Strafbefehl des Amtsgerichtes wurde er wegen der Begehung von Straftaten nach §§ 185, 194 und 240 Abs. 1 StGB (Beleidigung und Nötigung) zu einer Geldstrafe von € 2.000,- verurteilt. Der Strafbefehl ist laut Auskunft des Amtsgerichtes rechtskräftig (amtswegige Anfrage durch die BDB). Mit Strafbefehl des Amtsgerichtes wurde er wegen der Begehung von Straftaten nach Paragraphen 185, 194 und 240 Absatz eins, StGB (Beleidigung und Nötigung) zu einer Geldstrafe von € 2.000,- verurteilt. Der Strafbefehl ist laut Auskunft des Amtsgerichtes rechtskräftig (amtswegige Anfrage durch die BDB).
Vorwurf der Begehung von Dienstpflichtverletzungen
Der Vorwurf einer Dienstpflichtverletzung ergibt sich aus der Disziplinaranzeige der Landespolizeidirektion samt Beilagen, insbesondere den Akten des strafgerichtlichen Verfahrens. Daraus ergibt sich folgender Sachverhalt.
Sachverhalt:
Der Disziplinarbeschuldigte hielt sich außer Dienst und in Zivil, in N.N. auf. Zeitgleich mussten Beamte der Polizeiinspektion an diesem Ort einschreiten. Der Beamte mischte sich als völlig Unbeteiligter in die Amtshandlung ein, wurde von den Polizeibeamten zurechtgewiesen und entfernte sich trotz Aussprache eines Platzverbotes und der Androhung der Festnahme nicht vom Tatort. In der Folge beleidigte er PK D. als „Arschloch“ und wurde schließlich festgenommen. In der PI bedrohte er PK D. mit den Worten „Wenn du mein Handy anfasst, hacke ich Dir den Finger ab“.
Ein durchgeführter Alkotest ergab eine Atemluftkonzentration von 1,64 %o
Beweismittel: Bericht der Polizeiinspektion, rechtskräftiger Strafbefehl des Amtsgerichtes Protokoll. Angaben von Zeugen N.N. gab zusammenfassend im Wesentlichen an, dass er und sein Kollege um ca. 02:00 Uhr, wegen einer möglichen Gefährdung von Kindeswohl einzuschreiten hatten. Während einer Personenkontrolle kam der Beamte auf sie zu und habe sie aufgefordert, dafür zu sorgen, dass er in den Club hineingelassen werde. Er gab sich als Kollege der Polizei aus und sagte, dass man verpflichtet wäre, ihm zu helfen. Um die Amtshandlung abschließen zu können, sei er des Platzes verwiesen worden, woraufhin er ca. 2 m entfernt auf einen Poller Platz genommen habe. Unmittelbar nachdem die Beamten den Einsatzort verlassen wollten, wurden sie vom Beamten wieder angesprochen und N.N. schließlich als „Arschloch“ beschimpft. In der Folge sei der Mann festgenommen und zur PI verbracht worden. Dort habe er seinen Kollegen mit den Worten „Wenn du mein Handy anfasst, hack ich dir den Finger ab“, bedroht. Nach Durchführung eines Alkotests und der Aufnahme der Personaldaten sei er entlassen worden.
Mündliche Verhandlung: Die mündliche Verhandlung wurde am 28. Februar 2023 durchgeführt.
Angaben des Disziplinarbeschuldigten: Der Beamte ist geständig und bereut den Vorfall
Plädoyer der Disziplinaranwaltschaft
Die DA fasste die Ergebnisse des Beweisverfahrens zusammen, subsumierte dies unter die entsprechenden Bestimmungen des BDG und stellte fest, dass der Beamte Dienstpflichtverletzungen nach 43 Abs. 2 BDG zu verantworten hat. Sie beantragte die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug. Die DA fasste die Ergebnisse des Beweisverfahrens zusammen, subsumierte dies unter die entsprechenden Bestimmungen des BDG und stellte fest, dass der Beamte Dienstpflichtverletzungen nach 43 Absatz 2, BDG zu verantworten hat. Sie beantragte die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug.
Plädoyer des Rechtsanwaltes
Der Vertreter des Beamten verwies auf das reuige Geständnis des Beamten, sowie weitere zuverzeichnende Milderungsgründe und beantragte eine milde Strafe.
Die Bundesdisziplinarbehörde hat dazu erwogen:
Auf dieses Disziplinarverfahren ist die Geschäftsordnung 2022 anzuwenden.
§ 43 Abs. 2 BDG Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.Paragraph 43, Absatz 2, BDG Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Zur Schuldfrage: Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beamte seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat.
Würdigung der strafgerichtlichen Beweislage
Angewendet auf das österreichische Strafrecht begründen die Tathandlungen des Beamten Vergehen nach §§ 105 Abs. 1 und 115 Abs. 1, 117 Abs. 2 StGB. Angewendet auf das österreichische Strafrecht begründen die Tathandlungen des Beamten Vergehen nach Paragraphen 105, Absatz eins und 115 Absatz eins, 117, Absatz 2, StGB.
Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG
Gemäß § 43 Abs. 2 BDG ist der Beamte verpflichtet in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch des Dienstgebers in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176); insofern stellt § 43 Abs. 2 BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012) und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 43 Abs. 2 BDG 1979 wiederholt ausgesprochen hat, lassen die Worte 'in seinem gesamten Verhalten' den Schluss zu, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen (vgl z.B.: die Erkenntnisse vom 29.6.1989,Zl 86/09/0164, sowie vom 31.5.1990, Zl. 86/09/0200 = Slg. N.F. Nr. 13.213/A). Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen (vgl. dazu z.B. Schwabel/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fußnote 17 zu § 43 BDG, Seite 7 f). Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Ob das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten an die Öffentlichkeit gedrungen ist oder nicht, spielt keine rechtserhebliche Rolle. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG ist der Beamte verpflichtet in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch des Dienstgebers in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176); insofern stellt Paragraph 43, Absatz 2, BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012) und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 wiederholt ausgesprochen hat, lassen die Worte 'in seinem gesamten Verhalten' den Schluss zu, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen vergleiche z.B.: die Erkenntnisse vom 29.6.1989,Zl 86/09/0164, sowie vom 31.5.1990, Zl. 86/09/0200 = Slg. N.F. Nr. 13.213/A). Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen vergleiche dazu z.B. Schwabel/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fußnote 17 zu Paragraph 43, BDG, Seite 7 f). Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Ob das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten an die Öffentlichkeit gedrungen ist oder nicht, spielt keine rechtserhebliche Rolle.
Begehung von Straftaten nach dem StGB
Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach entschieden hat, ist eine Verletzung der Pflicht zur Vertrauenswahrung immer dann anzunehmen, wenn der Beamte ein Rechtsgut verletzt, mit dessen Schutz er im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben betraut ist (zB: VwGH 24. Februar 1995, 93/09/0418; 15. Dezember 1999, 98/09/0212). Gerade dies liegt hier eindeutig vor. Zu den Dienstpflichten eines Polizeibeamten zählen – als nahezu klassische polizeiliche Aufgabe einer Polizeiorganisation – der Vollzug des Strafrechts. Polizeibeamte müssen kraft ihres Amtes Angriffe gegen die Strafgesetze grundsätzlich verfolgen und die Täter zur Anzeige bringen. Umso mehr hat die Behörde ein Interesse daran, dass ihre Polizeibeamten nicht selbst solche Straftaten begehen. Diese müssen daher sogar im außerdienstlichen Bereich besonders darauf achten, keine Handlungen zu setzen, deren Abwehr in den Kernbereich ihrer Dienstpflichten fällt. Durch die einmalige Beschimpfung eines einschreitenden Polizeibeamten und der Nötigung des gleichen Beamten, ist der Beamte im Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben straffällig geworden.
Verhalten gegenüber einschreitenden Polizeibeamten
Unabhängig der strafgerichtlichen Relevanz, stellte das Verhalten des Beamten per se eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG dar. Der Beamte ist als Polizeibeamter im Range eines stellvertretenden Inspektionskommandanten ein wichtiger Träger der staatlichen Ordnung und für den Vollzug der Gesetze verantwortlich. Von ihm muss eine unbedingte Rechtstreue und auch ein Mindestmaß an Anstand gegenüber anderen Polizeibeamten erwartet werden. Gerade ihm als Polizisten, der selbst immer wieder einschreiten muss und auch problematische Amtshandlungen zu bewältigen hat, sollte klar sein, dass eine Einmischung in polizeiliche Amtshandlungen weder erwünscht, noch angemessen ist. Der Beamte war von der Amtshandlung der Polizisten weder betroffen, noch hatte er ein sonstiges rechtlich zulässiges Interesse daran teilzunehmen. Er hat sich – wohl aufgrund der Alkoholisierung – ohne Grund eingemischt, die Polizisten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gestört und sich in der Folge zu Beschimpfungen, bzw. Nötigungen (Drohungen) hinreißen lassen. Derartiges ist für einen österreichischen Polizeibeamten, der sich auch in seinem außerdienstlichen Verhalten korrekt, gesetzestreu und gegenüber anderen Polizisten angemessen und höflich zu verhalten hat, nicht vertretbar. Sein – nach den Feststellungen des Amtsgerichtes – rüpelhaftes und beleidigendes Benehmen war unangemessen, peinlich und einer polizeilichen Führungskraft unwürdig. Sein damaliges Verhalten ist in hohem Maße geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen.Unabhängig der strafgerichtlichen Relevanz, stellte das Verhalten des Beamten per se eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG dar. Der Beamte ist als Polizeibeamter im Range eines stellvertretenden Inspektionskommandanten ein wichtiger Träger der staatlichen Ordnung und für den Vollzug der Gesetze verantwortlich. Von ihm muss eine unbedingte Rechtstreue und auch ein Mindestmaß an Anstand gegenüber anderen Polizeibeamten erwartet werden. Gerade ihm als Polizisten, der selbst immer wieder einschreiten muss und auch problematische Amtshandlungen zu bewältigen hat, sollte klar sein, dass eine Einmischung in polizeiliche Amtshandlungen weder erwünscht, noch angemessen ist. Der Beamte war von der Amtshandlung der Polizisten weder betroffen, noch hatte er ein sonstiges rechtlich zulässiges Interesse daran teilzunehmen. Er hat sich – wohl aufgrund der Alkoholisierung – ohne Grund eingemischt, die Polizisten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gestört und sich in der Folge zu Beschimpfungen, bzw. Nötigungen (Drohungen) hinreißen lassen. Derartiges ist für einen österreichischen Polizeibeamten, der sich auch in seinem außerdienstlichen Verhalten korrekt, gesetzestreu und gegenüber anderen Polizisten angemessen und höflich zu verhalten hat, nicht vertretbar. Sein – nach den Feststellungen des Amtsgerichtes – rüpelhaftes und beleidigendes Benehmen war unangemessen, peinlich und einer polizeilichen Führungskraft unwürdig. Sein damaliges Verhalten ist in hohem Maße geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen.
Strafbemessung - § 93 BDGStrafbemessung - Paragraph 93, BDG
Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (VwGH vom 14.11.2007, 2005/09/0115). Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (VwGH vom 14.11.2007, 2005/09/0115).
Milderungsgründe:
gute Dienstbeschreibung und positive Zukunftsprognose, umfassendes, reuiges Geständnis
Belobigungen, Unbescholtenheit.
Es liegt eine bereits schwerere Verletzung von Dienstpflichten vor, die aber aufgrund der positiven Zukunftsprognose (nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens ist nicht zu erwarten, dass der Beamte neuerlich Dienstpflichten verletzen wird), verbunden mit der Einsicht des Beamten noch mit einer Geldstrafe im untersten Bereich geahndet werden konnte. Dies hat auch die Disziplinaranwaltschaft zutreffend erkannt, deren Strafantrag stattzugeben war. Die gewählte Strafe wird der disziplinär zu ahndenden Dienstpflichtverletzung gerecht, ist schuldangemessen und auch generalpräventiv ausreichend eine genügende abschreckende Wirkung zu erzielen.
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2023