Norm
BDG 1979 §43 Abs2 iVm §91Schlagworte
VertrauenText
Die Bundesdisziplinarbehörde hat – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10. März 2023 zu Recht erkannt:
Die Polizeibeamtin N.N. ist gemäß § 126 Abs. 2 BDG schuldig: Sie hat am D.D. um ca. 22:40 Uhr, in zivil und außer Dienst, als Lenkerin des Kraftfahrzeuges einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und Fahrerflucht begangen. Die Polizeibeamtin N.N. ist gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG schuldig: Sie hat am D.D. um ca. 22:40 Uhr, in zivil und außer Dienst, als Lenkerin des Kraftfahrzeuges einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und Fahrerflucht begangen.
Die Beamtin hat – unbeschadet ihrer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung – ihre Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt.Die Beamtin hat – unbeschadet ihrer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung – ihre Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt.
Gemäß § 92 Abs. 1 Ziffer 2 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 500,- (fünfhundert) verhängt. Der Beamtin werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG keine Verfahrenskosten vorgeschrieben; die eigenen Kosten hat sie selbst zu tragen.Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 500,- (fünfhundert) verhängt. Der Beamtin werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG keine Verfahrenskosten vorgeschrieben; die eigenen Kosten hat sie selbst zu tragen.
BEGRÜNDUNG
Die Beamtin ist Polizistin der Landespolizeidirektion und verrichtet als Mitarbeiterin in der Polizeiinspektion Dienst.
Verwaltungsverfahren:
Die Verwaltungsbehörde verfügte wegen Übertretung nach § 4 StVO eine Strafe in der Höhe von € 470,-.Die Verwaltungsbehörde verfügte wegen Übertretung nach Paragraph 4, StVO eine Strafe in der Höhe von € 470,-.
Dienstpflichtverletzung
Der Vorwurf einer Dienstpflichtverletzung ergibt sich aus der Disziplinaranzeige der Landespolizeidirektion vom 23. Dezember 2022, samt Beilagen, insbesondere der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens. Daraus ergibt sich folgender Sachverhalt.
Sachverhalt:
Die Beamtin fuhr um ca. 22:40 Uhr Uhr, mit dem Kraftfahrzeug durch das Stadtgebiet. Im Bereich der O.O: touchierte sie ein am Straßenrand geparktes Fahrzeug und beschädigte dieses. Die Beamtin setzte die Fahrt ohne anzuhalten fort und unterließ es, den Geschädigten, bzw. die zuständige Polizeidienststelle zu verständigen.
Mündliche Verhandlung
Die mündliche Verhandlung wurde am 10. März 2023 durchgeführt.
Angaben der Disziplinarbeschuldigten
Die geständige Beamtin gab an, sie habe den Verkehrsunfall nicht bemerkt, weil sie – nach einem Streit mit ihrem Freund – am Handy Nachrichten geschrieben habe. Sie bereue ihr Fehlverhalten.
Plädoyer der Disziplinaranwaltschaft
Die DA fasste die Ergebnisse des Beweisverfahrens zusammen, subsumierte dies unter die entsprechenden Bestimmungen des BDG und stellte fest, dass die Beamtin Dienstpflichtverletzungen nach 43 Abs. 2 BDG zu verantworten hat. Sie beantragte die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 500,-. Die DA fasste die Ergebnisse des Beweisverfahrens zusammen, subsumierte dies unter die entsprechenden Bestimmungen des BDG und stellte fest, dass die Beamtin Dienstpflichtverletzungen nach 43 Absatz 2, BDG zu verantworten hat. Sie beantragte die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 500,-.
Plädoyer des Rechtsanwaltes
Der Vertreter der Beamtin verwies auf das reuige Geständnis, sowie weitere zu verzeichnende Milderungsgründe und beantragte eine milde Strafe.
Die Bundesdisziplinarbehörde hat dazu erwogen:
Auf dieses Verfahren ist die Geschäftsordnung der Bundesdisziplinarbehörde für das Jahr 2022 anzuwenden.
Beamten-Dienstrechtsgesetz
§ 43 (2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Paragraph 43, (2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Zur Schuldfrage
Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass die Beamtin ihre Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat.
Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG
Die Disziplinarbeschuldigte ist Polizeibeamtin einer Polizeiinspektion, zu dessen Aufgaben gerade die Überwachung der Einhaltung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften gehört. Sie ist in Ausübung ihres Dienstes als Exekutivbeamtin erkennbar und muss gemäß dem Offizialprinzip wahrgenommene Verkehrsübertretungen verfolgen und die erforderlichen Maßnahmen treffen. Als eine geradezu klassische verkehrspolizeiliche Tätigkeit ist auch die Erhebung von Verkehrsunfällen und die Ausforschung von fahrerflüchtigen Lenkern anzusehen. Insoweit sie selbst, ihre sich aus § 4 StVO ergebenden Pflichten verletzt hatte, ist sie verdächtig, genau jene Rechtsgüter verletzt zu haben, deren Schutz und Vollziehung zu den Kernaufgaben eines jeden Polizeibeamten gehören. Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werden gerade an Polizeibeamte qualifizierte Anforderungen gestellt, da diese im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben zum Schutz vor Verletzungen des Straf- und Verwaltungsstrafrechts berufen sind und man von ihnen erwarten können muss, dass sie die darin geschützten Rechtsgüter nicht selbst verletzen (zB: VwGH 15.4.1985, 84/12/0229; DOK: 17.9.1990, 126/10-DOK/89). Wenn ein Polizeibeamter, dem kraft Gesetz und interner Weisungen ein besonders vorschriftengetreues Verhalten vorgeschrieben wird und zu dessen dienstlichen Obliegenheiten die Überwachung der Einhaltung straßenverkehrsrechtlicher Normen zählt, selbst gegen grundlegende Bestimmungen dieser Rechtsvorschriften verstößt, so ist dieses Verhalten zweifellos geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Polizeiliche Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit werden von der Bevölkerung einerseits stark gefordert und andererseits von den betroffenen Kfz-Lenkern als besonders restriktiv erlebt. Umso schädlicher ist es daher für das Ansehen der Polizei, wenn ein Polizist selbst in diesem Bereich straffällig wird. Gerade in Zeiten, in denen der öffentliche Dienst kritischen Augen der Öffentlichkeit gegenübersteht, muss von den Bediensteten ein einwandfreies Verhalten erwartet werden. Dass die Beamtin verwaltungsstrafrechtlich bestraft wurde, vermag an ihrer disziplinären Verantwortlichkeit nichts zu ändern. Der Begriff des „Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ meint nämlich die Glaubwürdigkeit und Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt. Daraus folgt, dass dieser spezifisch dienstrechtliche Aspekt vom verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestand nicht wahrgenommen werden kann, sondern eine völlig andere Zielrichtung hat. Auch die (frühere) Disziplinaroberkommission hat bei derartigen Fällen einen disziplinären Überhang erkannt und eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG angenommen (10/8-DOK/10 vom 27.04.2010).Die Disziplinarbeschuldigte ist Polizeibeamtin einer Polizeiinspektion, zu dessen Aufgaben gerade die Überwachung der Einhaltung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften gehört. Sie ist in Ausübung ihres Dienstes als Exekutivbeamtin erkennbar und muss gemäß dem Offizialprinzip wahrgenommene Verkehrsübertretungen verfolgen und die erforderlichen Maßnahmen treffen. Als eine geradezu klassische verkehrspolizeiliche Tätigkeit ist auch die Erhebung von Verkehrsunfällen und die Ausforschung von fahrerflüchtigen Lenkern anzusehen. Insoweit sie selbst, ihre sich aus Paragraph 4, StVO ergebenden Pflichten verletzt hatte, ist sie verdächtig, genau jene Rechtsgüter verletzt zu haben, deren Schutz und Vollziehung zu den Kernaufgaben eines jeden Polizeibeamten gehören. Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werden gerade an Polizeibeamte qualifizierte Anforderungen gestellt, da diese im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben zum Schutz vor Verletzungen des Straf- und Verwaltungsstrafrechts berufen sind und man von ihnen erwarten können muss, dass sie die darin geschützten Rechtsgüter nicht selbst verletzen (zB: VwGH 15.4.1985, 84/12/0229; DOK: 17.9.1990, 126/10-DOK/89). Wenn ein Polizeibeamter, dem kraft Gesetz und interner Weisungen ein besonders vorschriftengetreues Verhalten vorgeschrieben wird und zu dessen dienstlichen Obliegenheiten die Überwachung der Einhaltung straßenverkehrsrechtlicher Normen zählt, selbst gegen grundlegende Bestimmungen dieser Rechtsvorschriften verstößt, so ist dieses Verhalten zweifellos geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Polizeiliche Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit werden von der Bevölkerung einerseits stark gefordert und andererseits von den betroffenen Kfz-Lenkern als besonders restriktiv erlebt. Umso schädlicher ist es daher für das Ansehen der Polizei, wenn ein Polizist selbst in diesem Bereich straffällig wird. Gerade in Zeiten, in denen der öffentliche Dienst kritischen Augen der Öffentlichkeit gegenübersteht, muss von den Bediensteten ein einwandfreies Verhalten erwartet werden. Dass die Beamtin verwaltungsstrafrechtlich bestraft wurde, vermag an ihrer disziplinären Verantwortlichkeit nichts zu ändern. Der Begriff des „Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ meint nämlich die Glaubwürdigkeit und Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt. Daraus folgt, dass dieser spezifisch dienstrechtliche Aspekt vom verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestand nicht wahrgenommen werden kann, sondern eine völlig andere Zielrichtung hat. Auch die (frühere) Disziplinaroberkommission hat bei derartigen Fällen einen disziplinären Überhang erkannt und eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG angenommen (10/8-DOK/10 vom 27.04.2010).
Strafbemessung - § 93 BDGStrafbemessung - Paragraph 93, BDG
Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (VwGH vom 14.11.2007, 2005/09/0115). Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (VwGH vom 14.11.2007, 2005/09/0115).
Milderungsgründe:
Unbescholtenheit und gute Dienstbeschreibung, umfassendes, reuiges Geständnis, Belobigungen.
Es liegt eine mittelgradige Verletzung von Dienstpflichten vor, die – wie auch die Disziplinaranwaltschaft zutreffend erkannt hat – angesichts der hohen Kosten, die die Beamtin durch die Regressforderungen der Haftpflichtversicherung zu tragen hatte, mit einer Geldbuße geahndet werden konnte. Die gewählte Strafe wird der disziplinär zu ahndenden Dienstpflichtverletzung gerecht, ist schuldangemessen und auch generalpräventiv ausreichend eine genügende abschreckende Wirkung zu erzielen.
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2023