TE Dok 2023/6/23 2023-0.462.558

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Veröffentlicht am 23.06.2023
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Norm

BDG 1979 §43 Abs1
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Schlagworte

Einstellung des Disziplinarverfahrens, Treuepflicht, Verschwiegenheit

Text

Die Bundesdisziplinarbehörde hat am 23. Juni 2023 zu Recht erkannt:

In der Disziplinarsache gegen den Hr. Oberrat (OR) Mag. A.A. wurde im Umlaufweg beschlossen, gegen Oberrat (OR) Mag. A.A. wegen des Verdachtes der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten nach § 91 BDG 1979, gemäß § 118 Abs 1 Z 2 und Z 4 (im Faktum 2) BDG 1979 das Disziplinarverfahren einzustellen.In der Disziplinarsache gegen den Hr. Oberrat (OR) Mag. A.A. wurde im Umlaufweg beschlossen, gegen Oberrat (OR) Mag. A.A. wegen des Verdachtes der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten nach Paragraph 91, BDG 1979, gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 4, (im Faktum 2) BDG 1979 das Disziplinarverfahren einzustellen.

OR Mag. A.A. lag zur Last, er habe

Informationen aus Intervisionen und persönlichen Gesprächen in einem Fall (Maga. B.B.) ohne Zustimmung der Betroffenen verwendet und somit die Verschwiegenheitspflicht
gemäß § 37 Psychologengesetz verletzt.
Informationen aus Intervisionen und persönlichen Gesprächen in einem Fall (Maga. B.B.) ohne Zustimmung der Betroffenen verwendet und somit die Verschwiegenheitspflicht, gemäß Paragraph 37, Psychologengesetz verletzt.


B E G R Ü N D U N G
, B E G R Ü N D U N G


Zur Person:
, Zur Person:


1. OR Mag. A.A. steht als Beamter in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und unterliegt daher den Bestimmungen des Disziplinarverfahrens nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG 1979), BGBl. 333, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022.
, 1. OR Mag. A.A. steht als Beamter in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und unterliegt daher den Bestimmungen des Disziplinarverfahrens nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG 1979), BGBl. 333, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,.


2. Er ist auf einem Arbeitsplatz als Psychologe im N.N. eingeteilt und bringt ein monatliches Bruttoeinkommen in der Höhe von € 6.055.- ins Verdienen (ohne fallweise Nebengebühren). Das Besoldungsmerkmal lautet Verwendungsgruppe A1/13/14. Er ist als „Erst-Kontaktperson für Konflikt- und Mobbingberatung“ angeführt (Nebentätigkeit).
, 2. Er ist auf einem Arbeitsplatz als Psychologe im N.N. eingeteilt und bringt ein monatliches Bruttoeinkommen in der Höhe von € 6.055.- ins Verdienen (ohne fallweise Nebengebühren). Das Besoldungsmerkmal lautet Verwendungsgruppe A1/13/14. Er ist als „Erst-Kontaktperson für Konflikt- und Mobbingberatung“ angeführt (Nebentätigkeit).


3. Der Familienstand ist unbekannt, er hat Sorgepflichten für 3 Kinder. Personalvertreterfunktion übt er keine aus. Dem Dienststellenausschuss N.N. wurde
am 23.04.2023 mitgeteilt, dass die Erstattung einer Disziplinaranzeige beabsichtigt ist.
, 3. Der Familienstand ist unbekannt, er hat Sorgepflichten für 3 Kinder. Personalvertreterfunktion übt er keine aus. Dem Dienststellenausschuss N.N. wurde, am 23.04.2023 mitgeteilt, dass die Erstattung einer Disziplinaranzeige beabsichtigt ist.


Zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt:
, Zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt:

4. Mit Schreiben vom 03. Mai 2023 erstattete der Kommandant des N.N. als Disziplinarvorgesetzter in der Stellung der Dienstbehörde (§ 46 Abs 2 Wehrgesetz 2001) eine Disziplinaranzeige auf elektronischem Weg (ELAK) an die Bundesdisziplinarbehörde
(BDB), wo sie am 04.05.2023 in der N.N. in N.N. einlangte. Den Sachverhalt und die verletzten Pflichten führte der Kdt N.N. wie folgt wörtlich aus:
„Am 23.11.22 wurde der Militärkommandant von N.N. durch den stv Leiter der N.N. darüber
informiert, dass durch OR Mag. A.A., Psychologe am N.N., in einem Schreiben an HR Mag. C.C., Psychologe der N.N., ein Mobbingverdacht gegen Angehörige des Referates Stellung N.N. erhoben wurde. Zur Feststellung des Sachverhaltes wurden durch den Rechtsberater N.N. sieben Personen als Auskunftspersonen einvernommen. Auf Grund der Einvernahmen wurde mit GZ S91558/1-N.N./Kdo/2022 (1) vom 19.12.2022 festgestellt, dass der Mobbingvorwurf nicht untermauert werden konnte. Die Masse der von Mag. A.A. in seinem Schreiben („Mobbingverdacht an der Abteilung N.N. Protokoll“) aufgestellten Behauptungen hätte sich als unwahr herausgestellt und die persönliche Diskreditierung einer Person sowie die Verunglimpfung des Referates Stellung beim N.N. bezweckt. Es wurde der Verdacht einer schweren Dienstpflichtverletzung durch Mag. A.A. erhoben. Mag. A.A. hätte Informationen aus Intervisionen und persönlichen Gesprächen in einem Fall (Mag. B.B.) ohne die Zustimmung der Betroffenen verwendet. Die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gem. § 37 Psychologengesetz würde eine Dienstpflichtverletzung gem. § 43 Abs 1 BDG 1979 darstellen. Auf Grund der Meldung mit GZS91558/1-N.N./Kd0/2022 (1) an Dion1 und DiszBW wurde mit GZ S91532/1-Dion8/2023 (1) vom 06.02.2023 der Kommandant des N.N., ObstA Dr. D.D., als zuständiger Disziplinarvorgesetzter des Mag. A.A. beauftragt, diesen einer disziplinären Würdigung zu unterziehen. Hierzu wurden ausschließlich die Ausführungen des N.N. mit GZ S91558/1-N.N./Kdo/2022 (1) samt 9 Beilagen übermittelt. Am 10.02.2023 wurde Mag. A.A. durch den Kdt N.N. mündlich über den bestehenden Verdacht einer Dienstpflichtverletzung sowie über seine Beschuldigtenrechte informiert, und somit ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Mit Email vom 08.03.2023 wurde vom Verteidiger des Mag. A.A., Rechtsanwalt Dr. E.E., Akteneinsicht vor einer Einvernahme des Beschuldigten gefordert. Mit GZ S91532/4-N.N./2023 (1) vom 14.03.2023 wurden alle dem Kdo N.N. vorliegenden Akten an den Verteidiger übermittelt. Mit Schreiben vom 12.04.2023 teilte RA Dr. E.E. dem Kdt N.N. mit, dass sein Mandant angesichts dessen pauschaler Beschuldigung durch N.N. mit GZ S91558/1-N.N./Kdo/2022 (1) vom 19.12.2022 derzeit nicht aussagen werde.
Als verletzte Pflicht(en) (insbesondere fachspezifische Verordnungen, Erlässe) werden angeführt:
4. Mit Schreiben vom 03. Mai 2023 erstattete der Kommandant des N.N. als Disziplinarvorgesetzter in der Stellung der Dienstbehörde (Paragraph 46, Absatz 2, Wehrgesetz 2001) eine Disziplinaranzeige auf elektronischem Weg (ELAK) an die Bundesdisziplinarbehörde, (BDB), wo sie am 04.05.2023 in der N.N. in N.N. einlangte. Den Sachverhalt und die verletzten Pflichten führte der Kdt N.N. wie folgt wörtlich aus:, „Am 23.11.22 wurde der Militärkommandant von N.N. durch den stv Leiter der N.N. darüber, informiert, dass durch OR Mag. A.A., Psychologe am N.N., in einem Schreiben an HR Mag. C.C., Psychologe der N.N., ein Mobbingverdacht gegen Angehörige des Referates Stellung N.N. erhoben wurde. Zur Feststellung des Sachverhaltes wurden durch den Rechtsberater N.N. sieben Personen als Auskunftspersonen einvernommen. Auf Grund der Einvernahmen wurde mit GZ S91558/1-N.N./Kdo/2022 (1) vom 19.12.2022 festgestellt, dass der Mobbingvorwurf nicht untermauert werden konnte. Die Masse der von Mag. A.A. in seinem Schreiben („Mobbingverdacht an der Abteilung N.N. Protokoll“) aufgestellten Behauptungen hätte sich als unwahr herausgestellt und die persönliche Diskreditierung einer Person sowie die Verunglimpfung des Referates Stellung beim N.N. bezweckt. Es wurde der Verdacht einer schweren Dienstpflichtverletzung durch Mag. A.A. erhoben. Mag. A.A. hätte Informationen aus Intervisionen und persönlichen Gesprächen in einem Fall (Mag. B.B.) ohne die Zustimmung der Betroffenen verwendet. Die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gem. Paragraph 37, Psychologengesetz würde eine Dienstpflichtverletzung gem. Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 darstellen. Auf Grund der Meldung mit GZS91558/1-N.N./Kd0/2022 (1) an Dion1 und DiszBW wurde mit GZ S91532/1-Dion8/2023 (1) vom 06.02.2023 der Kommandant des N.N., ObstA Dr. D.D., als zuständiger Disziplinarvorgesetzter des Mag. A.A. beauftragt, diesen einer disziplinären Würdigung zu unterziehen. Hierzu wurden ausschließlich die Ausführungen des N.N. mit GZ S91558/1-N.N./Kdo/2022 (1) samt 9 Beilagen übermittelt. Am 10.02.2023 wurde Mag. A.A. durch den Kdt N.N. mündlich über den bestehenden Verdacht einer Dienstpflichtverletzung sowie über seine Beschuldigtenrechte informiert, und somit ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Mit Email vom 08.03.2023 wurde vom Verteidiger des Mag. A.A., Rechtsanwalt Dr. E.E., Akteneinsicht vor einer Einvernahme des Beschuldigten gefordert. Mit GZ S91532/4-N.N. aus 2023, (1) vom 14.03.2023 wurden alle dem Kdo N.N. vorliegenden Akten an den Verteidiger übermittelt. Mit Schreiben vom 12.04.2023 teilte RA Dr. E.E. dem Kdt N.N. mit, dass sein Mandant angesichts dessen pauschaler Beschuldigung durch N.N. mit GZ S91558/1-N.N./Kdo/2022 (1) vom 19.12.2022 derzeit nicht aussagen werde., Als verletzte Pflicht(en) (insbesondere fachspezifische Verordnungen, Erlässe) werden angeführt:

§ 43 Abs 1 BDG 1979:Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979:

Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden
Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung
stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. § 37 Psychologengesetz 2013 Verschwiegenheitspflicht (s. dort) N.N. stellt mit GZ S91558/1-N.N./Kdo/2022 (1) folgende Pflichtverletzungen durch Mag. A.A. fest:
Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden, Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung, stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Paragraph 37, Psychologengesetz 2013 Verschwiegenheitspflicht (s. dort) N.N. stellt mit GZ S91558/1-N.N./Kdo/2022 (1) folgende Pflichtverletzungen durch Mag. A.A. fest:


1) Die Masse der Ausführungen von Mag. A.A. hätte sich (in den 7 Einvernahmen durch
N.N.) als unwahr herausgestellt. Zielsetzungen seines Schreibens an Mag. C.C. wären die persönliche Diskreditierung von Dr. F.F. sowie die Verhinderung von dessen Bestellung gewesen, andererseits die Verunglimpfung des Referates Stellung beim N.N.
, 1) Die Masse der Ausführungen von Mag. A.A. hätte sich (in den 7 Einvernahmen durch, N.N.) als unwahr herausgestellt. Zielsetzungen seines Schreibens an Mag. C.C. wären die persönliche Diskreditierung von Dr. F.F. sowie die Verhinderung von dessen Bestellung gewesen, andererseits die Verunglimpfung des Referates Stellung beim N.N.


2) Die Verwendung der Information aus Intervisionen und persönlichen Gesprächen - im Fall von Mag. B.B. ohne deren Zustimmung — im Schreiben von Mag. A.A. würde eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 37 Psychologengesetz 2013 darstellen. Dies wäre eine schwere Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs 1 BDG 1979.
Rechtliche Würdigung durch den Disziplinarvorgesetzten (Anm.: Kdt N.N.):
Vorausgeschickt wird, dass das verfahrensgegenständliche Schreiben (Protokoll) des Mag.
A.A. an HR Mag. C.C., in welchem er einen Mobbingverdacht gegen Angehörige des Referates Stellung beim N.N. erhebt, und von welchem durch N.N. der Verdacht
einer schweren Dienstpflichtverletzung durch den Verfasser abgeleitet wird, dem Kdt N.N.
nicht vorliegt und daher ho. einer direkten Beurteilung weder inhaltlich noch formal zugänglich ist. In den Niederschriften der Einvernahmen durch N.N. wird das Protokoll nur auszugsweise und nicht wörtlich wiedergegeben. Mit der vorübergehenden Aussageverweigerung des Beschuldigten einhergehend wurde das Protokoll dem Kdt N.N. auch vom Beschuldigten selbst nicht vorgelegt.

, 2) Die Verwendung der Information aus Intervisionen und persönlichen Gesprächen - im Fall von Mag. B.B. ohne deren Zustimmung — im Schreiben von Mag. A.A. würde eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 37, Psychologengesetz 2013 darstellen. Dies wäre eine schwere Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979., Rechtliche Würdigung durch den Disziplinarvorgesetzten Anmerkung, Kdt N.N.):, Vorausgeschickt wird, dass das verfahrensgegenständliche Schreiben (Protokoll) des Mag., A.A. an HR Mag. C.C., in welchem er einen Mobbingverdacht gegen Angehörige des Referates Stellung beim N.N. erhebt, und von welchem durch N.N. der Verdacht, einer schweren Dienstpflichtverletzung durch den Verfasser abgeleitet wird, dem Kdt N.N., nicht vorliegt und daher ho. einer direkten Beurteilung weder inhaltlich noch formal zugänglich ist. In den Niederschriften der Einvernahmen durch N.N. wird das Protokoll nur auszugsweise und nicht wörtlich wiedergegeben. Mit der vorübergehenden Aussageverweigerung des Beschuldigten einhergehend wurde das Protokoll dem Kdt N.N. auch vom Beschuldigten selbst nicht vorgelegt., ,

ad 1)

Gem. Auftrag mit GZ S91558/1-KdoLog/G1/2017 wurde OR Mag. A.A. mit GZ S91558/1-
N.N./S2/2017 als „Erst-Info-POC für Konflikt- und Mobbingberatung“ im Bereich N.N. ge-
meldet. Mit der Festlegung von Umsetzungsmaßnahmen der Anti-Mobbing-Initiative des
BMLV/ÖBH mit S91365/5-S1/2019 (4) vom 27.01.2020 wurde Mag. A.A, in Beilage 1 als
Psychologe und Erst-Kontaktperson zur Konflikt- und Mobbingberatung am N.N. angeführt.
Sein Tätigwerden in dieser Funktion im Bereich des in derselben Liegenschaft befindlichen Referates Stellung wäre dadurch erklärbar, als die Psychologen des Referates Stellung selbst in den Konflikt involviert waren. Gem. Anti-Mobbing-Initiative des BMLV/ÖBH S91365/5-S1/2019 (4) ist - zur Vermeidung von Interessenskonflikten — als juristische Informations- und Auskunftsstelle zur Konflikt- und Mobbingberatung explizit nicht der Rechtsberatende derselben Dienststelle heranzuziehen. GZ S91558/1-N.N./Kdo/2022 (1) kann entnommen werden, dass sich unter den 7 durch den Rechtsberater N.N. einvernommenen Personen auch die mutmaßlich von Mobbing Betroffenen des Referates Stellung N.N. befanden. Es stellt sich hier die Frage, ob Einvernahmen der mutmaßlichen Mobbing-Opfer in dieser Form zweckmäßig sind, in der sie innerhalb der eigenen Dienststelle mit ihren vertraulichen Mitteilungen an einen Anti-Mobbing Beauftragten konfrontiert werden. Weiters stellt sich die Frage, ob in diesem Fall der Schutz der Opfer — aber auch der Schutz des Anti-Mobbing-Beauftragten — ausreichend gewahrt sind. Zu berücksichtigen ist weiters, dass Mag. B.B. zum Zeitpunkt ihrer Einvernahme durch N.N. weiterhin die Absicht hatte, sich um einen Arbeitsplatz im Referat Stellung des N.N. zu bewerben. N.N. stellt im Abschlussbericht zu seinen Erhebungen/Einvernahmen selbst fest, es konnte „der wahre Sachverhalt nur schwer festgestellt werden“. Gleichzeitig wird festgestellt, Darstellungen bzw. Behauptungen von Mag. B.B. hätten sich „durch Beweise widerlegen lassen“. Somit ist die Glaubwürdigkeit der Aussagen im Zuge der Einvernahmen durch N.N. in Zweifel zu ziehen. Und es ist die Schlussfolgerung des N.N., die Masse der von Mag. A.A. aufgestellten Behauptungen hätte sich als unwahr herausgestellt, damit nicht ausreichend belegt. Die Einvernahmen und abschließenden Ausführungen des N.N. lassen den Dienstbetrieb im Bereich der Psychologie des Referates Stellung durchaus durch interne Konfliktsituationen beeinträchtigt erscheinen, und es scheint dieser Dienstbetrieb nicht immer rein sachlich und unparteiisch abzulaufen. Aus ho. Sicht wäre im Zweifel davon auszugehen, dass die Feststellung von Mobbingverdacht durch Mag. A.A. seiner sachlichen Beurteilung der ihm mitgeteilten bzw. zur Kenntnis gelangten Umstände entsprach. Die von N.N. behaupteten Zielsetzungen einer persönlichen Diskreditierung von Personen und einer Verunglimpfung des Referates Stellung beim N.N., ebenso wie der behauptete Angriff von Seiten des N.N. auf die Funktionsfähigkeit des Referates Stellung, können ho. nicht nachvollzogen werden.
Gem. Auftrag mit GZ S91558/1-KdoLog/G1/2017 wurde OR Mag. A.A. mit GZ S91558/1-, N.N./S2/2017 als „Erst-Info-POC für Konflikt- und Mobbingberatung“ im Bereich N.N. ge-, meldet. Mit der Festlegung von Umsetzungsmaßnahmen der Anti-Mobbing-Initiative des, BMLV/ÖBH mit S91365/5-S1/2019 (4) vom 27.01.2020 wurde Mag. A.A, in Beilage 1 als, Psychologe und Erst-Kontaktperson zur Konflikt- und Mobbingberatung am N.N. angeführt., Sein Tätigwerden in dieser Funktion im Bereich des in derselben Liegenschaft befindlichen Referates Stellung wäre dadurch erklärbar, als die Psychologen des Referates Stellung selbst in den Konflikt involviert waren. Gem. Anti-Mobbing-Initiative des BMLV/ÖBH S91365/5-S1/2019 (4) ist - zur Vermeidung von Interessenskonflikten — als juristische Informations- und Auskunftsstelle zur Konflikt- und Mobbingberatung explizit nicht der Rechtsberatende derselben Dienststelle heranzuziehen. GZ S91558/1-N.N./Kdo/2022 (1) kann entnommen werden, dass sich unter den 7 durch den Rechtsberater N.N. einvernommenen Personen auch die mutmaßlich von Mobbing Betroffenen des Referates Stellung N.N. befanden. Es stellt sich hier die Frage, ob Einvernahmen der mutmaßlichen Mobbing-Opfer in dieser Form zweckmäßig sind, in der sie innerhalb der eigenen Dienststelle mit ihren vertraulichen Mitteilungen an einen Anti-Mobbing Beauftragten konfrontiert werden. Weiters stellt sich die Frage, ob in diesem Fall der Schutz der Opfer — aber auch der Schutz des Anti-Mobbing-Beauftragten — ausreichend gewahrt sind. Zu berücksichtigen ist weiters, dass Mag. B.B. zum Zeitpunkt ihrer Einvernahme durch N.N. weiterhin die Absicht hatte, sich um einen Arbeitsplatz im Referat Stellung des N.N. zu bewerben. N.N. stellt im Abschlussbericht zu seinen Erhebungen/Einvernahmen selbst fest, es konnte „der wahre Sachverhalt nur schwer festgestellt werden“. Gleichzeitig wird festgestellt, Darstellungen bzw. Behauptungen von Mag. B.B. hätten sich „durch Beweise widerlegen lassen“. Somit ist die Glaubwürdigkeit der Aussagen im Zuge der Einvernahmen durch N.N. in Zweifel zu ziehen. Und es ist die Schlussfolgerung des N.N., die Masse der von Mag. A.A. aufgestellten Behauptungen hätte sich als unwahr herausgestellt, damit nicht ausreichend belegt. Die Einvernahmen und abschließenden Ausführungen des N.N. lassen den Dienstbetrieb im Bereich der Psychologie des Referates Stellung durchaus durch interne Konfliktsituationen beeinträchtigt erscheinen, und es scheint dieser Dienstbetrieb nicht immer rein sachlich und unparteiisch abzulaufen. Aus ho. Sicht wäre im Zweifel davon auszugehen, dass die Feststellung von Mobbingverdacht durch Mag. A.A. seiner sachlichen Beurteilung der ihm mitgeteilten bzw. zur Kenntnis gelangten Umstände entsprach. Die von N.N. behaupteten Zielsetzungen einer persönlichen Diskreditierung von Personen und einer Verunglimpfung des Referates Stellung beim N.N., ebenso wie der behauptete Angriff von Seiten des N.N. auf die Funktionsfähigkeit des Referates Stellung, können ho. nicht nachvollzogen werden.


ad 2)
, ad 2)

Die Anti-Mobbing-Initiative des BMLV/ÖBH regelt mit Beilage 3 zu S91365/5-SI/2019 (4) als
„Mobbing-Checkliste“ das Vorgehen bei Mobbingverdacht. Als zu kontaktierende Stelle im Bereich der Streitkräfte wird die Stabsstelle MPsych N.N. im N.N. angeführt. Ob die Meldung
eines begründeten Mobbingverdachtes durch Mag. A.A. an den Psychologen der N.N.,
HR Mag. C.C. , eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht darstellt, oder ob dieses Vorgehen der ressortinternen, standardisierten Interventionskette der Anti-MobbingInitiative des BMLV/ÖBH entspricht, kann ho. nicht beurteilt werden.
Die Anti-Mobbing-Initiative des BMLV/ÖBH regelt mit Beilage 3 zu S91365/5-SI/2019 (4) als, „Mobbing-Checkliste“ das Vorgehen bei Mobbingverdacht. Als zu kontaktierende Stelle im Bereich der Streitkräfte wird die Stabsstelle MPsych N.N. im N.N. angeführt. Ob die Meldung, eines begründeten Mobbingverdachtes durch Mag. A.A. an den Psychologen der N.N.,, HR Mag. C.C. , eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht darstellt, oder ob dieses Vorgehen der ressortinternen, standardisierten Interventionskette der Anti-MobbingInitiative des BMLV/ÖBH entspricht, kann ho. nicht beurteilt werden.


Zusammenfassung:
Eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 37 Psychologengesetz 2013 kann nicht ausgeschlossen werden und stellt eine schwere Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 dar. Die Voraussetzungen für ein abgekürztes Verfahren gemäß § 131 BDG 1979 sind nicht gegeben. Der Disziplinaranzeige wurden 23 Beilagen angeschlossen. Auftrag der N.N. und Meldung an die N.N. über disziplinäre Würdigung, Verständigung DA, Erhebungen N.N. hinsichtlich eines Mobbingverdachtes im Bereich Psychologie/Referat Stellung/N.N. vom 19.12.2022 mit Abschlussbericht GZ S91558/1-N.N. Kdo/2022 und Niederschriften Dr. F.F., DfUO Vzlt G.G., Obstlt H.H., I.I., BSc, Obst J.J., Mag. B.B., OR
MMag. K.K., Verzicht Gebärdensprachdolmetsch, § 37 Psychologengesetz 2013, POC Mobbing, Anti-Mobbing-Initiative samt Beilagen, Verständigung RA, Akteneinsicht und
Stellungnahme vom 12.04.2023. Aufgrund der am 28.12.2022 verfügten Geschäftseinteilung der BDB für das Jahr 2023 wurde die Disziplinaranzeige dem Senat N.N. am 20. Juni 2023 zugewiesen und erhielt die oa. GZ.
, Zusammenfassung:, Eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 37, Psychologengesetz 2013 kann nicht ausgeschlossen werden und stellt eine schwere Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 dar. Die Voraussetzungen für ein abgekürztes Verfahren gemäß Paragraph 131, BDG 1979 sind nicht gegeben. Der Disziplinaranzeige wurden 23 Beilagen angeschlossen. Auftrag der N.N. und Meldung an die N.N. über disziplinäre Würdigung, Verständigung DA, Erhebungen N.N. hinsichtlich eines Mobbingverdachtes im Bereich Psychologie/Referat Stellung/N.N. vom 19.12.2022 mit Abschlussbericht GZ S91558/1-N.N. Kdo/2022 und Niederschriften Dr. F.F., DfUO Vzlt G.G., Obstlt H.H., römisch eins.I., BSc, Obst J.J., Mag. B.B., OR, MMag. K.K., Verzicht Gebärdensprachdolmetsch, Paragraph 37, Psychologengesetz 2013, POC Mobbing, Anti-Mobbing-Initiative samt Beilagen, Verständigung RA, Akteneinsicht und, Stellungnahme vom 12.04.2023. Aufgrund der am 28.12.2022 verfügten Geschäftseinteilung der BDB für das Jahr 2023 wurde die Disziplinaranzeige dem Senat N.N. am 20. Juni 2023 zugewiesen und erhielt die oa. GZ.

Bisherige disziplinäre Maßnahmen, Belobigungen, Belohnungen und Besserungsfähigkeit:
Keine bekannt, der Disziplinarbeschuldigte ist in disziplinärer Hinsicht unbescholten.
Bisherige disziplinäre Maßnahmen, Belobigungen, Belohnungen und Besserungsfähigkeit:, Keine bekannt, der Disziplinarbeschuldigte ist in disziplinärer Hinsicht unbescholten.

Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten:
In der Stellungnahme vom 12. April 2023 teilt OR Mag. A.A. über seine rechtsfreundliche
Vertretung, RA Dr. E.E., eingangs mit, dass er sich zu gegebener Zeit direkt vor der Disziplinarbehörde äußern werde. Die vorübergehende Aussageverweigerung als Disziplinarbeschuldigter gehe vor allem darauf zurück, dass im Schreiben des Disziplinarvorgesetzten vom 19.12.2022 davon die Rede sei, dass „die Masse der Ausführungen von OR Mag. A.A. hielten den Erhebungen nicht stand und haben sich als inkorrekt herausgestellt ...“. Diese pauschale Einschätzung sei unrichtig und als Scheinbegründung zu werten. Die Mandantschaft erwarte sich sohin im Falle der Rechtfertigung vor Befassung der zuständigen Disziplinarbehörde keine objektive Beurteilung und er nehme daher von der Rechtfertigungsmöglichkeit Abstand.
Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten:, In der Stellungnahme vom 12. April 2023 teilt OR Mag. A.A. über seine rechtsfreundliche, Vertretung, RA Dr. E.E., eingangs mit, dass er sich zu gegebener Zeit direkt vor der Disziplinarbehörde äußern werde. Die vorübergehende Aussageverweigerung als Disziplinarbeschuldigter gehe vor allem darauf zurück, dass im Schreiben des Disziplinarvorgesetzten vom 19.12.2022 davon die Rede sei, dass „die Masse der Ausführungen von OR Mag. A.A. hielten den Erhebungen nicht stand und haben sich als inkorrekt herausgestellt ...“. Diese pauschale Einschätzung sei unrichtig und als Scheinbegründung zu werten. Die Mandantschaft erwarte sich sohin im Falle der Rechtfertigung vor Befassung der zuständigen Disziplinarbehörde keine objektive Beurteilung und er nehme daher von der Rechtfertigungsmöglichkeit Abstand.


Der Disziplinarsenat hat erwogen:
, Der Disziplinarsenat hat erwogen:

Rechtliche Grundlagen in Bezug auf die Dienstpflichtverletzungen im Verdachtsbereich:

§ 43 Abs 1 und 2 BDG 1979:Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG 1979:

Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.


§ 91 Abs 1 BDG 1979:
Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
, Paragraph 91, Absatz eins, BDG 1979:, Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.


§ 94 Abs 1 BDG 1979:
Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen sie oder ihn nicht
, Paragraph 94, Absatz eins, BDG 1979:, Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen sie oder ihn nicht


1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder eine Anzeige an die Bundesdisziplinarbehörde erstattet wurde;
, 1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder eine Anzeige an die Bundesdisziplinarbehörde erstattet wurde;


2. innerhalb von einem Jahr, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, vor der Bundesdisziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde;
, 2. innerhalb von einem Jahr, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, vor der Bundesdisziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde;


3. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde.
, 3. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde.


§ 118 Abs 1 BDG 1979:
Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
, Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979:, Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn

1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder
Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder, Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,

2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienst-
pflichtverletzung darstellt,
2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienst-, pflichtverletzung darstellt,

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder


4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
, 4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.


§ 37 Abs. 1 bis 3 Psychologengesetz 2013:
, Paragraph 37, Absatz eins bis 3 Psychologengesetz 2013:


Berufsangehörige sowie ihre Hilfspersonen einschließlich Fachauszubildende sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes oder beim Erwerb der fachlichen Kompetenz im Rahmen der Ausbildung anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet. Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht, insbesondere zum Zweck einer Zeugenaussage vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde, ist als höchstpersönliches Recht nur durch die (den) entscheidungsfähige(n) Patientin (Patienten) zulässig.
Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Berufsangehörigen
1. der Anzeigepflicht gemäß § Abs. 4 oder
2. der Mitteilungspflicht gemäß § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), BGBl. I Nr. 69/2013, nachkommen.
, Berufsangehörige sowie ihre Hilfspersonen einschließlich Fachauszubildende sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes oder beim Erwerb der fachlichen Kompetenz im Rahmen der Ausbildung anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet. Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht, insbesondere zum Zweck einer Zeugenaussage vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde, ist als höchstpersönliches Recht nur durch die (den) entscheidungsfähige(n) Patientin (Patienten) zulässig., Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Berufsangehörigen, 1. der Anzeigepflicht gemäß Paragraph Absatz 4, oder, 2. der Mitteilungspflicht gemäß Paragraph 37, Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2013,, nachkommen.


Zuständigkeit:
Der Verdacht, dass der Disziplinarbeschuldigte eine Dienstpflichtverletzung begangen haben
könnte, ergab sich aus der Disziplinaranzeige, die mit Anschreiben vom 03.05.2023 an die BDB erging und schließlich am 20. Juni 2023 beim Senat N.N. eingelangte.
Gemäß § 243 BDG 1979 in Verbindung mit der von der BDB erlassenen Geschäftseinteilung für das Jahr 2023 vom 28.12.2023, ist der Senat N.N. der BDB für die Disziplinarsache zuständig.
, Zuständigkeit:, Der Verdacht, dass der Disziplinarbeschuldigte eine Dienstpflichtverletzung begangen haben, könnte, ergab sich aus der Disziplinaranzeige, die mit Anschreiben vom 03.05.2023 an die BDB erging und schließlich am 20. Juni 2023 beim Senat N.N. eingelangte., Gemäß Paragraph 243, BDG 1979 in Verbindung mit der von der BDB erlassenen Geschäftseinteilung für das Jahr 2023 vom 28.12.2023, ist der Senat N.N. der BDB für die Disziplinarsache zuständig.

Prüfung der Verjährung:

Gemäß § 94 Abs 1 BDG 1979 verjährt die Dienstpflichtverletzung, wenn nicht binnen 6 Monaten gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder eine Anzeige an die BDB erstattet wurde.Gemäß Paragraph 94, Absatz eins, BDG 1979 verjährt die Dienstpflichtverletzung, wenn nicht binnen 6 Monaten gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder eine Anzeige an die BDB erstattet wurde.


Entscheidend ist die Zustellung des Einleitungsbeschlusses an den Disziplinarbeschuldigten
(VwGH 01.09.1988, 88/09/0064). Die Dienstbehörde (Kdt N.N. wegen § 46 Abs 2 WehrG 2001) erlangte erstmals am 06. Februar 2023 durch den Auftrag der N.N. Kenntnis von den
möglichen Dienstpflichtverletzungen, es wurde die Disziplinaranzeige am 03. Mai 2023 – also
innerhalb der Frist des § 94 Abs 1 Z 1 BDG 1979 der BDB vorgelegt.
Die gegenständlich vorgehaltenen Dienstpflichtverletzungen sind somit nicht verjährt und die BDB, Senat N.N., könnte bis 06.02.2024 einen Einleitungsbeschluss erlassen und zustellen.
, Entscheidend ist die Zustellung des Einleitungsbeschlusses an den Disziplinarbeschuldigten, (VwGH 01.09.1988, 88/09/0064). Die Dienstbehörde (Kdt N.N. wegen Paragraph 46, Absatz 2, WehrG 2001) erlangte erstmals am 06. Februar 2023 durch den Auftrag der N.N. Kenntnis von den, möglichen Dienstpflichtverletzungen, es wurde die Disziplinaranzeige am 03. Mai 2023 – also, innerhalb der Frist des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 der BDB vorgelegt., Die gegenständlich vorgehaltenen Dienstpflichtverletzungen sind somit nicht verjährt und die BDB, Senat N.N., könnte bis 06.02.2024 einen Einleitungsbeschluss erlassen und zustellen.


Prüfung der Verfahrenseinstellung:
Gemäß § 118 Abs 1 BDG ist das Disziplinarverfahren vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens (siehe zuletzt VwGH 25.05.2020, Ra 2019/09/0026) mit Bescheid einzustellen, wenn
, Prüfung der Verfahrenseinstellung:, Gemäß Paragraph 118, Absatz eins, BDG ist das Disziplinarverfahren vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens (siehe zuletzt VwGH 25.05.2020, Ra 2019/09/0026) mit Bescheid einzustellen, wenn

(1.)
der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,

(2.)
die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,

(3.)
Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen,

(4.)
oder (4.) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken (vgl. BVwG vom 25.07.2022, W170 2256787-1). Das dienstliche Verhältnis zwischen dem Ltr N.N. und der LPsychin ist seit vielen Jahren zerrüttet. Diese Feststellung gründet sich auf die persönlichen Erfahrungen des Senatsvorsitzenden aus seiner Zeit als N.N. ab April 2018. Der Leiter der Dienststelle N.N. bestätigt die Perpetuierung dieser Belastung des Betriebsklimas. Mittlerweile wurden auch Psychologen des N.N. in den Konflikt involviert. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen ist, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung(en) ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens
ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst im der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahrens aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsmomente vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind. Ebenso wenig muss im Einleitungsbeschluss das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Es besteht keine Bindung an die rechtliche Würdigung der Taten im Einleitungsbeschluss (vgl. zu alledem insbesondere zum BDG: VwGH 18.11.2020, Ra 2019/09/0165; VwGH 21.09.1995, 93/09/0449; auch etwa zum HDG: VwGH 24.01.2018, Ra 2017/09/0047 und zum LDG 1984: VwGH 28.03.2017, Ra 2017/09/0008 in BVwG W1702238916-1).
OR Mag. A.A. wird in der Disziplinaranzeige im Sachverhalt (siehe letzter Absatz) zur Last gelegt, er hätte Informationen aus Intervisionen (Anm.: Intervision ist eine kollegiale
Beratung, eine zielgerichtete und lösungsorientierte Methode zur Bearbeitung von Anliegen und Fragen aus dem professionellen Kontext) und persönlichen Gesprächen mit der Frau Maga B.B. ohne die Zustimmung von Frau Maga B.B. verwendet. Dies verletze die in § 37 Psychologengesetz 2013 normierte Verschwiegenheitspflicht und stelle eine schwere Dienstpflichtverletzung des § 43 Abs 1 BDG 1979 (Treuepflicht) dar. Maga B.B. gibt in ihrer Niederschrift vom 28.11.2022 als klinisch-psychologische Verwaltungspraktikantin im Referat Stellung des N.N. an, keine Intervisionen mit dem
Disziplinarbeschuldigten getätigt zu haben (siehe Seite 8). Es ergibt sich auch kein Tatverdacht, dass die Verwaltungspraktikantin eine Patientin von OR Mag. A.A. gewesen wäre. Die Frau Maga B.B. wollte nur nicht, dass ihr ursprüngliches Schreiben vom 07.10.2022, das wohl Kritikpunkte zu den Themenbereichen „Einschulung, aktuelles Bewerbungsverfahren, Beendigung ihres Verwaltungspraktikums, Umgangsform (wohl der Leiterin des Referates) Arbeitsaufträge, Besprechungen betreffend das Referat Stellung enthielt, den Weg in das N.N. findet und sie untersagte dem Disziplinarbeschuldigten, der sich mit ihr über ein mögliches Mobbingverhalten unterhielt, die Vorlage. Nicht zuletzt wohl deshalb, weil sie sich um einen freien Arbeitsplatz – wie auch der Dr. F.F. – bewarb. Wie der Kdt N.N. eingangs in seiner rechtlichen Beurteilung feststellt, lag ihm das Protokoll des Mag. A.A. an den HR Mag. C.C., dass dieser offenkundig in seiner Funktion als „Erst-Kontaktperson für Konflikt- und Mobbingberatung“ dem HPD vorlegte, nicht vor. Folglich auch dem erkennenden Senat nicht. Es konnte dem Kdt N.N. nicht zugemutet werden, weitere (fehlende) Beweise beizubringen, weil er sich wiederum an das N.N, hätte wenden müssen und kein anderes Ergebnis zu erwarten gewesen wäre. Dem N.N. wären in Zukunft keine Bediensteten des N.N. (Psychologen) mehr zur dienstlichen Verwendung zu geben, damit löst sich zwar das angespannte Betriebsklima im Bereich der N.N. nicht, aber die Involvierung von Bediensteten anderer Dienststellen wäre einfach hintanzuhalten.
Das Disziplinarverfahren war daher gemäß § 118 Abs 1 Z 2 BDG 1979 einzustellen.
oder (4.) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken vergleiche BVwG vom 25.07.2022, W170 2256787-1). Das dienstliche Verhältnis zwischen dem Ltr N.N. und der LPsychin ist seit vielen Jahren zerrüttet. Diese Feststellung gründet sich auf die persönlichen Erfahrungen des Senatsvorsitzenden aus seiner Zeit als N.N. ab April 2018. Der Leiter der Dienststelle N.N. bestätigt die Perpetuierung dieser Belastung des Betriebsklimas. Mittlerweile wurden auch Psychologen des N.N. in den Konflikt involviert. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen ist, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung(en) ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens, ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst im der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahrens aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsmomente vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind. Ebenso wenig muss im Einleitungsbeschluss das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Es besteht keine Bindung an die rechtliche Würdigung der Taten im Einleitungsbeschluss vergleiche zu alledem insbesondere zum BDG: VwGH 18.11.2020, Ra 2019/09/0165; VwGH 21.09.1995, 93/09/0449; auch etwa zum HDG: VwGH 24.01.2018, Ra 2017/09/0047 und zum LDG 1984: VwGH 28.03.2017, Ra 2017/09/0008 in BVwG W1702238916-1)., OR Mag. A.A. wird in der Disziplinaranzeige im Sachverhalt (siehe letzter Absatz) zur Last gelegt, er hätte Informationen aus Intervisionen Anmerkung, Intervision ist eine kollegiale, Beratung, eine zielgerichtete und lösungsorientierte Methode zur Bearbeitung von Anliegen und Fragen aus dem professionellen Kontext) und persönlichen Gesprächen mit der Frau Maga B.B. ohne die Zustimmung von Frau Maga B.B. verwendet. Dies verletze die in Paragraph 37, Psychologengesetz 2013 normierte Verschwiegenheitspflicht und stelle eine schwere Dienstpflichtverletzung des Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 (Treuepflicht) dar. Maga B.B. gibt in ihrer Niederschrift vom 28.11.2022 als klinisch-psychologische Verwaltungspraktikantin im Referat Stellung des N.N. an, keine Intervisionen mit dem, Disziplinarbeschuldigten getätigt zu haben (siehe Seite 8). Es ergibt sich auch kein Tatverdacht, dass die Verwaltungspraktikantin eine Patientin von OR Mag. A.A. gewesen wäre. Die Frau Maga B.B. wollte nur nicht, dass ihr ursprüngliches Schreiben vom 07.10.2022, das wohl Kritikpunkte zu den Themenbereichen „Einschulung, aktuelles Bewerbungsverfahren, Beendigung ihres Verwaltungspraktikums, Umgangsform (wohl der Leiterin des Referates) Arbeitsaufträge, Besprechungen betreffend das Referat Stellung enthielt, den Weg in das N.N. findet und sie untersagte dem Disziplinarbeschuldigten, der sich mit ihr über ein mögliches Mobbingverhalten unterhielt, die Vorlage. Nicht zuletzt wohl deshalb, weil sie sich um einen freien Arbeitsplatz – wie auch der Dr. F.F. – bewarb. Wie der Kdt N.N. eingangs in seiner rechtlichen Beurteilung feststellt, lag ihm das Protokoll des Mag. A.A. an den HR Mag. C.C., dass dieser offenkundig in seiner Funktion als „Erst-Kontaktperson für Konflikt- und Mobbingberatung“ dem HPD vorlegte, nicht vor. Folglich auch dem erkennenden Senat nicht. Es konnte dem Kdt N.N. nicht zugemutet werden, weitere (fehlende) Beweise beizubringen, weil er sich wiederum an das N.N, hätte wenden müssen und kein anderes Ergebnis zu erwarten gewesen wäre. Dem N.N. wären in Zukunft keine Bediensteten des N.N. (Psychologen) mehr zur dienstlichen Verwendung zu geben, damit löst sich zwar das angespannte Betriebsklima im Bereich der N.N. nicht, aber die Involvierung von Bediensteten anderer Dienststellen wäre einfach hintanzuhalten., Das Disziplinarverfahren war daher gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 einzustellen.


Es war daher spruchgemäß zu entscheiden
, Es war daher spruchgemäß zu entscheiden

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2023
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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