Norm
BDG 1979 §43 Abs1 und 2 iVm §§48 Abs1, 51 Abs1 und 54 Abs1 iVm §91Schlagworte
Dienstzeit nicht eingehaltenText
Die Bundesdisziplinarbehörde, Senat 27, hat am 27.06.2023 durch Ministerialrätin Mag. SCHADLER als Senatsvorsitzende sowie Obstlt. FAUSTMANN und ChefInsp. WALCH als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates nach der am 27.06.2023 in Anwesenheit des Beamten, des Verteidigers Dr. RIEDL, des Disziplinaranwaltes und der Schriftführerin durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
I)römisch eins)
Der Beamte ist schuldig,
er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß §§ 43 Abs. 1 und 2 BDG sowie §§ 48 Abs. 1, 51 Abs. 1 und 54 Abs. 1 BDG i.V.m. § 91 BDG 1979 begangen.er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraphen 43, Absatz eins und 2 BDG sowie Paragraphen 48, Absatz eins, 51, Absatz eins und 54 Absatz eins, BDG in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 begangen.
Der Beschuldigte wurde zu den Punkten 1 und 2 für schuldig erachtet und wird über ihn gemäß § 92 Abs. 1 Zi 3 BDG eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.500,- (in Worten zweitausendfünfhundert) verhängt. Der Beschuldigte wurde zu den Punkten 1 und 2 für schuldig erachtet und wird über ihn gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Zi 3 BDG eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.500,- (in Worten zweitausendfünfhundert) verhängt.
II)römisch zwei)
Hingegen wird der Beamte von dem Vorwurf,
er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 53 Abs. 2 Zi 4 BDG i.V.m. § 91 BDG 1979 begangen, er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Zi 4 BDG in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 begangen,
gem. § 126 Abs. 2 BDG i.V.m. § 118 Abs. 1 Zi 2 BDG freigesprochen.gem. Paragraph 126, Absatz 2, BDG in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz eins, Zi 2 BDG freigesprochen.
III) Verfahrenskosten:römisch drei) Verfahrenskosten:
Dem Disziplinarbeschuldigten werden gem. § 117 Abs. 2 Ziff 2 BDG Verfahrenskosten in Höhe von € 10 % der Strafe, sohin € 250,- vorgeschrieben. Dem Disziplinarbeschuldigten werden gem. Paragraph 117, Absatz 2, Ziff 2 BDG Verfahrenskosten in Höhe von € 10 % der Strafe, sohin € 250,- vorgeschrieben.
Diese hat der Disziplinarbeschuldigte innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung des rechtskräftigen Erkenntnisses auf das Konto des BM.f Kunst, Kultur öffentlicher Dienst und Sport, unter Angabe des Namens und der Geschäftszahl des Erkenntnisses einzuzahlen. Der IBAN wird in der Beilage angeführt. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.
IV) Ratenbewilligung:römisch vier) Ratenbewilligung:
Seitens des Beschuldigten wurde gemäß § 127 BDG eine Ratenzahlung im Ausmaß von 10 Monatsraten beantragt und seitens des Senates bewilligt.Seitens des Beschuldigten wurde gemäß Paragraph 127, BDG eine Ratenzahlung im Ausmaß von 10 Monatsraten beantragt und seitens des Senates bewilligt.
B E G R Ü N D U N G
Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich zum einen auf die Disziplinarverfügung der Dienstbehörde vom 01.03.2023 zu PAD/22/2254039 sowie den fristgerecht eingebrachten Einspruch des Disziplinaranwaltes gegen die Disziplinarverfügung, als auch auf die Nachtragsdisziplinaranzeige der Dienstbehörde vom 02.05.2023 betreffend Nichtmeldung der Wohnsitzänderung.
Sachverhalt:
Laut vorliegendem Bericht der Dienststelle hätte der Beschuldigte am 24.09.2022 seinen Dienst gemäß Dienstplan (Beidienst von 06:00-18:00 Uhr) im PAZ versehen sollen. Um ca. 08:30 Uhr gab er gegenüber einem dienstführenden Beamten an, dass er am Nachmittag einen Zahnarzttermin habe und deshalb um 14:30 Uhr vom Dienst abtreten müsse. Gefragt, ob es ein akuter oder geplanter Termin sei, gab der Beschuldigte an, dass es kein Akuttermin sei. Er habe den Termin jedoch gemeinsam mit seinem Vater in einer Zahnarztpraxis in Ungarn vereinbart und er seinem Vater bereits versprochen, ihn abzuholen. Aus diesem Grund wurde seitens des Vorgesetzten das Abtreten vom Dienst gewährt.
Am 25.09.2022 erfuhr ein dienstführender Beamter im Zuge eines Gesprächs, dass der Beschuldigte am Vortag an einem Fußballspiel teilgenommen habe. Eine Nachschau auf oefb.at ergab, dass er tatsächlich in der Startaufstellung des N.N., beim am 24.09.2022, 16.00 Uhr, stattfindenden Meisterschaftsspiel gegen den SC N.N. am Sportplatz angeführt war und die volle Spieldauer durchgespielt habe. Demnach steht der Beschuldigte im Verdacht, gegenüber seinem Dienstvorgesetzten wissentlich falsche Angaben über einen vermeintlichen Arztbesuch getätigt zu haben.
Im Zuge der internen Erhebungen zu der angeführten Dienstpflichtverletzung wurde ebenfalls bekannt, dass der Beschuldigte bereits zuvor am 21.08.2022 (Plandienst von 06:00 bis 18:00 Uhr) an einem Meisterschaftsspiel seines Vereins um 17.00 Uhr teilgenommen habe. Laut Spielbericht habe er von Beginn an mitgespielt. Aufgrund der Beginnzeit ist evident, dass er den Dienstort nicht bei Dienstende um 18:00 Uhr, sondern bereits vorher verlassen habe. In der betreffenden EDD sind jedoch keine Minusstunden vermerkt. Der Beschuldigte gab an, um 16:30 Uhr vom Dienst abgetreten zu sein und diese Abwesenheit keinem Dienstvorgesetzten mitgeteilt zu haben.
N a c h t r a g s d i s z i p l i n a r a n z e i g e:
Die Personalabteilung der LPD übermittelt zur Disziplinarverfügung vom 01.03.2023 und den hiergegen erhobenen Einspruch durch den Disziplinaranwalt vom 16.03.2023 eine Nachtragsdisziplinaranzeige.
Sachverhalt:
Um den durch die Bundesdisziplinarbehörde ergangenen Einleitungsbeschluss zur beeinspruchten Disziplinarverfügung ordnungsgemäß zustellen zu können, wurden die aktuellen Meldedaten des Beamten in der hs. Personalmanagement Applikation SAP eingesehen. Hierbei stellte sich heraus, dass die Adresse in N.N. seit 01.09.2019 als aufrecht gemeldeter Hauptwohnsitz des EB aufscheint. Eine weitere Adresse war nicht vorhanden.
Da die alleinige Unterkunftnahme in N.N. in Anbetracht der Tatsache, dass der Beamte eigenen Angaben zu Folge zur Startformation seiner Mannschaft zählt und hiermit bei lebensnaher Betrachtung regelmäßige Trainings verbunden sein müssen, unrealistisch erschien, wurde er zu einer Stellungnahme angehalten.
In dieser gab er am 26.04.2023 an, sein Hauptwohnsitz liege in N.N. und legte einen aktuellen Meldezettel bei.
Eine entsprechende Meldung über die Änderung des Wohnsitzes an die Dienstbehörde war und ist bis dato nicht aufliegend. Eine Nachfrage im SPK über eine eventuelle Adressänderung verlief ebenso negativ.
Verantwortung:
Seitens des Beschuldigten wurde in seiner Stellungnahme vom 05.10.2022 angeführt, dass er die Vorfälle bedaure und voll inhaltlich geständig wäre.
Fußball wäre eine Leidenschaft von ihm und präge sein Leben von Kindheit an. Zudem habe er erst den Fußballverein gewechselt und fühlte sich diesem verpflichtet, zumal es sich am 24.09.2022 um das Entscheidungsspiel für den ersten Tabellenplatz in der niederösterreichischen Liga gehandelt hat. Seine Nichtteilnahme wäre ein herber Verlust für die Mannschaft gewesen.
Er hatte ursprünglich geplant, Minusstunden zu konsumieren, dies war jedoch aufgrund der Diensteinteilung nicht möglich.
Am 21.08.2022 habe er Minusstunden konsumieren wollen, um rechtzeitig zum Spielbeginn des Meisterschaftsspiels zu kommen. Er habe jedoch vergessen, die Minusstunden seinem Vorgesetzten zu melden und wäre einfach vom Dienst abgetreten. Lediglich sein Kollege im Stockwerk wurde von ihm in Kenntnis gesetzt.
Maßnahmen der Dienstbehörde:
Seitens der Dienstbehörde wurde in weiterer Folge eine Disziplinarverfügung wegen Dienstpflichtverletzungen nach § 43 Abs. 1 und 2 und § 44 Abs. 1 BDG 1979 i.V.m der DA „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie“ der LPD Wien v. 19.05.2014, GZ: P4/113730/1/2014, und der Dienstanweisung „Dienstzeitregelung 2017“, v. 14.05.2018, GZ: P6/241409/2017 sowie §§ 48 Abs. 1, 51 Abs. 1 und 54 Abs. 1 BDG erlassen, wobei eine Geldbuße in der Höhe von € 500,- verhängt wurde. Gegen diese Disziplinarverfügung hat der Disziplinaranwalt fristgerecht Einspruch erhoben, weshalb seitens der Bundesdisziplinarbehörde das ordentliche Verfahren einzuleiten war.Seitens der Dienstbehörde wurde in weiterer Folge eine Disziplinarverfügung wegen Dienstpflichtverletzungen nach Paragraph 43, Absatz eins und 2 und Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit der DA „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie“ der LPD Wien v. 19.05.2014, GZ: P4/113730/1/2014, und der Dienstanweisung „Dienstzeitregelung 2017“, v. 14.05.2018, GZ: P6/241409/2017 sowie Paragraphen 48, Absatz eins, 51, Absatz eins und 54 Absatz eins, BDG erlassen, wobei eine Geldbuße in der Höhe von € 500,- verhängt wurde. Gegen diese Disziplinarverfügung hat der Disziplinaranwalt fristgerecht Einspruch erhoben, weshalb seitens der Bundesdisziplinarbehörde das ordentliche Verfahren einzuleiten war.
Mündliche Disziplinarverhandlung:
Mit Bescheid vom 04.05.2023 wurde das ordentliche Disziplinarverfahren eingeleitet und die mündliche Disziplinarverhandlung für 27.06.2023 anberaumt und durchgeführt.
Der Beamte bekannte sich zu Beginn der Verhandlung für teilweise schuldig und legte ein reumütiges Geständnis zu den Anlastungen Punkt 1 und 2 vor.
Er hätte ohnehin versucht, für das Fußballspeil Minusstunden zu nehmen und als die Minusstunden nicht möglich waren, hätte er aus der Emotion heraus die falsche Entscheidung getroffen und unter dem Vorwand des Arztbesuches vorzeitig die Dienststelle verlassen. Befragt, warum er beim ersten vorzeitigen Verlassen der Dienststelle nicht den Vorgesetzten gefragt hätte, sondern einfach ohne Information des Vorgesetzten gegangen wäre, führte der Beschuldigte an, er hätte die Kollegenschaft informiert, aber vergessen, den Vorgesetzten zu fragen. Er wäre bereits unter Zeitdruck gewesen und befürchtete, zum Fußballspiel zu spät zu kommen.
Letztlich bedaure er jedoch sein unprofessionelles Verhalten.
Hinsichtlich der Nichtmeldung der Wohnsitzänderung bestritt der Beamte, die Dienstpflichtverletzung begangen zu haben und gab an, dass er ab 01.05.2021 im Zuge der 2. Praxisphase in der PI dienstzugeteilt war. Am 06.05.2021 hätte er die Wohnsitzänderung im Dienstweg seinem PI-Kommandanten N.N. vorgelegt. Er wisse nicht, was in weiterer Folge mit dieser Meldung passiert wäre. Faktum ist aber, dass in der Stammdatenauswertung der Wohnsitzwechsel vermerkt ist und auch die an der Dienststelle geführte Liste mit Waffenspindnummern seinen neuen Wohnsitz enthalten hat.
Im Zuge des Beweisverfahrens wurde die Stammdatenauswertung der Kommission vorgelegt, worin alle wesentliche Daten des Beamten enthalten sind.
Der Disziplinaranwalt führte in seinem Plädoyer aus, dass der Sachverhalt aufgrund der Geständnisses und des Beweisverfahrens hinreichend geklärt ist.
Der Beamte hat durch sein Verhalten seine Treulosigkeit gegenüber dem Dienstgeber gezeigt, er hat den Vorgesetzten angelogen, um seinen privaten Interessen nachgehen zu können und damit gezeigt, dass man ihm keinen Glauben schenken kann. Der Disziplinaranwalt geht von einem nicht geringen Grad des Verschuldens aus.
Erschwerend wirkten 3 Dienstpflichtverletzungen, zudem befindet sich der Beamte noch im provisorischen Dienstverhältnis. Aus spezial-und generalpräventiven Gründen wird der Antrag auf eine Geldstrafe im oberen Ausmaß gestellt.
Der Verteidiger führte in seinem Plädoyer aus, dass zu den Punkten 1 und 2 ein reumütiges Geständnis vorliegt, zudem würde keine Spezialprävention mehr vorliegen, da der Beamte aufgehört hat, Fußball zu spielen.
Seitens der Dienstbehörde ging man von einer geringen Schuld aus, weil zuerst nur eine Disziplinarverfügung verhängt wurde.
Zu Punkt 3 liegt kein Beweis vor, dass er keine Meldung vorgenommen hatte, da die Dienstbehörde Bescheid wusste.
Antrag: Geldbuße im Ausmaß der Disziplinarverfügung
Der Beschuldigte schloss sich den Worten des Verteidigers an und bedauere neuerlich sein Verhalten.
Der Senat hat dazu erwogen:
Ad I)Ad römisch eins)
Zum Schuldspruch:
Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 ist ein Beamter verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 ist ein Beamter verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
Gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 hat ein Beamter in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 hat ein Beamter in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
§ 48 Abs. 1 BDG 1979 verpflichtet einen Beamten zur Einhaltung der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden, sofern er nicht vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Paragraph 48, Absatz eins, BDG 1979 verpflichtet einen Beamten zur Einhaltung der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden, sofern er nicht vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.
Gemäß § 51 Abs. 1 BDG hat der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen. Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, BDG hat der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.
Der Senat ist nach Durchführung des Beweisverfahrens zum Erkenntnis gelangt, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen schuldhaft begangen hat.
Der Vorwurf lautet dahingehend, dass sich der Beamte von seiner Dienststelle entfernt hat, obwohl er in der Zeit von 06:00 bis 18:00 Uhr Tagdienst zu versehen hatte, ohne dass eine entsprechende Befreiung, Enthebung oder sonstige gerechtfertigte Abwesenheit vorgelegen ist, weiters hat er einen Arztbesuch vorgetäuscht, um vorzeitig vom Dienst abzutreten und an einem Fußballspiel teilzunehmen.
Die Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage, sowie aus den Ausführungen des Beschuldigten.
Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDG:Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG:
Gemäß § 43 Abs. 1 BDG hat der Beamte seine dienstlichen Aufgaben treu, gewissenhaft, engagiert mit dem ihm zur Verfügung gestellten Mitteln aus eigenem zu erfüllen. Er muss also während der Ausübung seines Dienstes zunächst die Gesetze beachten (Beachtung der geltenden Rechtsordnung; VwGH 4.9.1990, 88/09/0013) und die ihm übertragenen Aufgaben ordentlich erledigen (treu und gewissenhaft), sowie alles unterlassen, was die Interessen des Dienstgebers schädigen könnte. All diese Pflichten sind unabhängig voneinander zu beurteilen, was bedeutet, dass der Beamte eine von diesen Pflichten verletzen kann, ohne unbedingt gleichzeitig gegen die anderen zu verstoßen.Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG hat der Beamte seine dienstlichen Aufgaben treu, gewissenhaft, engagiert mit dem ihm zur Verfügung gestellten Mitteln aus eigenem zu erfüllen. Er muss also während der Ausübung seines Dienstes zunächst die Gesetze beachten (Beachtung der geltenden Rechtsordnung; VwGH 4.9.1990, 88/09/0013) und die ihm übertragenen Aufgaben ordentlich erledigen (treu und gewissenhaft), sowie alles unterlassen, was die Interessen des Dienstgebers schädigen könnte. All diese Pflichten sind unabhängig voneinander zu beurteilen, was bedeutet, dass der Beamte eine von diesen Pflichten verletzen kann, ohne unbedingt gleichzeitig gegen die anderen zu verstoßen.
Aus der Treuepflicht ergibt sich weiter, dass der Bedienstete dem Dienstgeber (Vorgesetzten) gegenüber ehrlich und wahrhaftig sein muss und dass er andere Interessen als die des Dienstes – insbesondere seine eigenen – den dienstlichen Interessen unterzuordnen hat.
Als Verletzung der Pflicht zur „treuen“ Besorgung der dienstlichen Aufgaben werden weiters jene ganz alltäglichen Fälle zu qualifizieren sein, in denen der Beamte durch außerdienstliche Tätigkeiten seine dienstlichen Aufgaben vernachlässigt. Vorliegendenfalls hat der Beamte vorzeitig seinen Arbeitsplatz verlassen, seine Vorgesetzten nicht verständigt und seinen Dienstplan nicht eingehalten, um seinem privaten Interesse – dem Fußballspiel – nachzugehen und damit seine Treupflicht verletzt.
Die vorliegenden Dienstpflichtverletzungen können aber auch unter dem § 43 Abs. 2 BDG subsumiert werden. Dazu siehe folgendes:Die vorliegenden Dienstpflichtverletzungen können aber auch unter dem Paragraph 43, Absatz 2, BDG subsumiert werden. Dazu siehe folgendes:
Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG:Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG:
Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 18.04.2002 zu 2000/09/0176; 15.12.1999 zu 98/09/0212). Insofern stellt § 43 Abs. 2 BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 18.04.2002 zu 2000/09/0176; 15.12.1999 zu 98/09/0212). Insofern stellt Paragraph 43, Absatz 2, BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt.
Dieser sogenannte Dienstbezug wird dann vorliegen, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben nicht in sachlicher Weise, d.h. rechtmäßig, korrekt, unparteiisch und uneigennützig, erfüllen. Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Ob das vorliegende Verhalten an die Öffentlichkeit gelangt ist, ist unerheblich und spielt bei der Beurteilung des Dienstbezuges keine rechtserhebliche Rolle.
Was würde vorliegendenfalls die Öffentlichkeit zu einem Beamten sagen oder über diesen Beamten denken, der, um Fußball zu spielen, seine dienstlichen Aufgaben hintanstellt, unter Vortäuschung eines Arztbesuches seine Dienststelle verlässt bzw. ohne Angaben von Gründen die Dienststelle verlässt und durch dieses Verhalten seine Kollegen im Stich lässt.
Bereits im § 48 Abs. 1 BDG wird der Beamte dazu verpflichtet, den Dienstplan und die darin vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, sofern er nicht vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Und diese Befreiung lag im gegenständlichen Fall nicht vor.Bereits im Paragraph 48, Absatz eins, BDG wird der Beamte dazu verpflichtet, den Dienstplan und die darin vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, sofern er nicht vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Und diese Befreiung lag im gegenständlichen Fall nicht vor.
Der Beamte hatte hingegen im Vorfeld die Möglichkeit gehabt, mit dem Vorgesetzten über die bevorstehenden Fußballspiele zu reden und um Minusstunden, Urlaub etc. zu ersuchen. Mit dem Ausdruck „im Vorfeld“ kann aber nur gemeint sein, dass der Beschuldigte zeitgerecht sein Anliegen vorbringt und nicht wie im gegenständlichen Fall, einen Tag vor dem Ereignis. Der Vorgesetzte trägt schließlich die Verantwortung für einen reibungslosen dienstbetrieb und muss im Falle von Abwesenheiten von Mitarbeitern entsprechende Kommandierungen „zeitgerecht“ vornehmen.
Der Beamte selbst hat in der Verhandlung immer wieder betont, dass er die Vorfälle sehr bedaure, er würde heute anders agieren. Aber aus der Emotion heraus hat er die falschen Entscheidungen getroffen. Als Konsequenz dafür hätte er nunmehr aufgehört Fußball zu spielen, da der Polizeiberuf mit all seinen Kommandierungen und Überstundenleistungen mit einem ernstzunehmenden Fußballspielen samt den zu absolvierenden Training nicht kompatibel ist.
Strafbemessung:
Mildernd waren das reumütige Geständnis, die disziplinäre Unbescholtenheit und die gute Dienstbeschreibung.
Erschwerend waren mehrere Dienstpflichtverletzungen zu werten, wobei die Nichteinhaltung der Dienstzeit gleich zweimal innerhalb von 3 Wochen erfolgte, sodass die schädliche Neigung vorgelegen ist.
Wie der VwGH festgehalten hat, ist der persönliche Eindruck eines Beschuldigten hinsichtlich seiner Persönlichkeit und seines Charakters in der mündlichen Verhandlung von besonderer Bedeutung. (VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009) Diesbezüglich bestehen seitens des erkennenden Senates keine tatsächlichen Bedenken, dass der Disziplinarbeschuldigte hinkünftig seine dienstlichen Aufgaben nicht mit dem notwendigen Engagement und Ernst begegnen wird. Er scheint sein Fehlverhalten verstanden zu haben, und ist die notwendige Distanzierung zu seinem Fehlverhalten eindeutig erkennbar. Damit wird von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen.
Dennoch muss aus spezial-und generalpräventiven Gründen eine Geldstrafe verhängt werden, um dem Beamten sein Fehlverhalten vor Augen zu führen, zumal er noch im prov. Dienstverhältnis steht und der Kollegenschaft zu erklären, dass ein derartiges „Entfernen von der Truppe“ nicht geduldet werden kann.
Wie bereits angeführt, befindet sich der Beamte noch im provisorischem Dienstverhältnis. Seitens des Senates wurde auch auf die Bedeutung eines provisorischen Dienstverhältnisses eingegangen:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verfolgt die Einrichtung des provisorischen Dienstverhältnisses den Zweck, den Beamten auf seine Eignung für den Dienst zu prüfen und nur Beamte in das definitive Dienstverhältnis zu übernehmen, die allen Anforderungen entsprechen, die an einen Beamten im allgemeinen wie in Anbetracht der Verwendung, für die er aufgenommen wurde, gestellt werden müssen. Es ist die Zweckbestimmung des provisorischen Dienstverhältnisses, welches der Definitivstellung des öffentlich-rechtlichen Bediensteten vorgeschaltet ist, den Beamtennachwuchs nochmals in der Weise sieben zu können, dass alle sich nicht voll bewährenden Amtsträger noch vor Erlangung einer unkündbaren Stellung von der Beamtenlaufbahn, für die sie sich nicht eignen, ausgeschlossen werden.
Vorliegendenfalls hat der Dienstgeber von einer Kündigung Abstand genommen und auch die Bundesdisziplinarbehörde keine Entlassung verhängt, obwohl die Schuld als nicht gering bewertet wird. Angesichts der sehr guten Dienstbeschreibung und des persönlichen Eindruckes, den der Beamte bei der Disziplinarverhandlung hinterlassen hat, konnte mit einer Geldstrafe im unteren Bereich das Auslangen gefunden werden.
Ad II)Ad römisch zwei)
Zum Freispruch:
Der Vorwurf der Nichtmeldung der Wohnsitzänderung konnte nicht erwiesen werden, da der Beschuldigte das Stammdatenblatt vorlegte, aus dem die aktuellen meldedatenhervorgehen. Demnach hatte die DB Kenntnis vom neuen Wohnsitz, wiewohl die Nachvollziehbarkeit der erfolgten Meldung iSd BDG nicht mehr gegeben war. Daher war der Beschuldigte zu diesem Punkt im Zweifel freizusprechen.
Gemäß § 118 Abs. 1 BDG ist das Disziplinarverfahren durch Bescheid einzustellen, wennGemäß Paragraph 118, Absatz eins, BDG ist das Disziplinarverfahren durch Bescheid einzustellen, wenn
Da somit die Schuld des Beamten nicht mit der für eine Verurteilung notwendige Sicherheit nachgewiesen werden konnte, war mit Freispruch vorzugehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2024