TE Dok 2023/7/24 2023-0.489.653

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.07.2023
beobachten
merken

Norm

BDG 1979 §43 Abs1 und 2
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Schlagworte

Soldat, Dienstpflichtverletzung, Treuepflicht

Text

Die Bundesdisziplinarbehörde hat am 24.07.2023 zu Recht erkannt:

Vizeleutnant (Vzlt) A.A. wird

gemäß § 40 Abs. 4 Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014) vom Dienst enthoben. Gemäß § 41 Abs 1 HDG 2014 hat dies die Kürzung der Dienstbezüge auf zwei Drittel zur Folge.gemäß Paragraph 40, Absatz 4, Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014) vom Dienst enthoben. Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, HDG 2014 hat dies die Kürzung der Dienstbezüge auf zwei Drittel zur Folge.

B E G R Ü N D U N G

Zur Person, zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt im Verdachtsbereich:

1. Vzlt A.A. steht als Militärperson in einem unbefristeten öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und unterliegt folglich den Bestimmungen des Dienstenthebungsverfahrens nach dem HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 207/2022.1. Vzlt A.A. steht als Militärperson in einem unbefristeten öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und unterliegt folglich den Bestimmungen des Dienstenthebungsverfahrens nach dem HDG 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 207 aus 2022,.

2. Er ist auf dem Arbeitsplatz N.N. und N.N. in der N.N. eingeteilt. Der Dienstort ist der N.N. in N.N. Er gilt als disziplinarrechtlich unbescholten.

3. Er ist verheiratet und hat Sorgepflichten für 2 Kinder. Er ist Mitglied des Fachausschusses

beim N.N. für die Bereiche N.N., N.N., N.N. und N.N. (in Folge: N.N.) und seit 16. Februar 2023 1. Stellvertreter des Vorsitzenden N.N. sowie Ersatzmitglied für den Zentralausschuss N.N. Der N.N. erteilte am 14. April 2023 die Zustimmung zum Ansuchen des Kdt N.N. zur disziplinären Würdigung des Vzlt A.A. gemäß § 28 Abs 1 PVG.beim N.N. für die Bereiche N.N., N.N., N.N. und N.N. (in Folge: N.N.) und seit 16. Februar 2023 1. Stellvertreter des Vorsitzenden N.N. sowie Ersatzmitglied für den Zentralausschuss N.N. Der N.N. erteilte am 14. April 2023 die Zustimmung zum Ansuchen des Kdt N.N. zur disziplinären Würdigung des Vzlt A.A. gemäß Paragraph 28, Absatz eins, PVG.

4. Am 19. April 2023 leitete der Einheitskommandant ein Disziplinarverfahren ein, weil Vzlt

A.A. im Verdachtsbereich drei Inlandsreisen mit Heeres-Kfz als Reisen mit dem Privat-Kfz zur Abrechnung gebracht haben soll. Am selben Tag erstattete er Selbstanzeige, die am 20.04.2023 der Bundesdisziplinarbehörde (BDB) übermittelt wurde. Aufgrund der am 28.12.2022 verfügten Geschäftseinteilung der BDB für das Jahr 2023 wurde diese dem Senat N.N. zugewiesen.

5. In der Vorlage wurde ausgeführt, dass sich das N.N. noch in den Ermittlungen befinde

und daher in den Beilagen die ersten begründeten Verdachtsmomente (Fahrbefehle mit HKfz und Reiserechnungen in den ersichtlich ist, dass die Abrechnungssumme für Fahrten mit HKfz zu hoch ist) vorlege. Nach Zuarbeit der anderen involvierten Dienststellen würden diese Unterlagen nachgereicht werden. Die Fahrbefehle vom 14.02.2023, 02.03.2023 und 09.03.2023 wurden beigeschlossen.

6. Mit Schreiben vom 27. Juni 2023, eingelangt beim Senat N.N. der BDB am 29.06.2023, wurde in Ergänzung zur Selbstanzeige durch den Kdt N.N. angemerkt, dass zumindest zwölf Reisen durch Vzlt A.A. nicht korrekt abgerechnet worden wären. Die Rechtmäßigkeit der Reisen wäre durch die Vorsitzenden FA/N.N. und ZA/BMLV geprüft worden und hätte ergeben, dass Fahrten ohne Auftrag durchgeführt worden wären. Bei jenen Dienstreisen, wo kein Fahrbefehl ausgehoben werden konnte, würde die Möglichkeit bestehen, dass diese korrekt durchgeführt worden wären (mit Privat-Kfz), es bestünde aber auch die Möglichkeit, dass diese im Zuge einer Fahrgemeinschaft begangen und gelegt (abgerechnet) wurden. Dieser Umstand lasse sich nicht nachvollziehen. In der Beschuldigteneinvernahme hätte er keine weiteren Angaben gemacht. Im Sachverhalt zur Disziplinaranzeige wurde zusammengefasst ausgeführt, dass er im Verdacht stehe, seit November 2021 Dienstreisen mehrmals falsch abgerechnet habe. Es wurden die Fahrten in zwei Listen angeführt. Der Disziplinaranzeige wurden 15 Beilagen angeschlossen.

7. Mit Schreiben vom 03.07.2023, wurde dem Vzlt A.A., zugestellt am 05.07.2023, und dem Disziplinaranwalt für Soldaten beim BMLV die Möglichkeit zu einem Parteiengehör binnen zweiwöchiger Frist eingeräumt. Darin wurde der festgestellte Sachverhalt im Verdachtsbereich mitgeteilt.

8. Der Sachverhalt der Disziplinaranzeige wurde am 04.07.2023 der Staatsanwaltschaft N.N.

wegen des Verdachtes des gewerbsmäßigen Betruges zur Kenntnis gebracht (S91537/1- N.N./Kdo/N.N./2023).wegen des Verdachtes des gewerbsmäßigen Betruges zur Kenntnis gebracht (S91537/1- N.N./Kdo/N.N. aus 2023,).

9. Mit Schreiben (E-Mail) vom 12. Juli 2023 gab Frau Rechtsanwältin Mag. Dr. iur. N.N. die rechtsfreundliche Vertretung des Disziplinarbeschuldigten bekannt und ersuchte um Übermittlung der Disziplinar- und Dienstenthebungsakten. Dies wurde umgehend durch den Senatsvorsitzenden (elektronisch) veranlasst.

10. Mit schriftlicher Eingabe vom 18. Juli 2023 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung

für den Mandanten eine Stellungnahme und Mitteilung und beantragte, die Dienstenthebung sofort aufzuheben (Anm.: eine vorläufige Dienstenthebung durch den Kdt N.N. erfolgte nicht). Als Beilagen wurden die Selbstanzeige vom 19.04.2023, der Mailverkehr mit Frau ADirin N.N. (Referentin für Reisegebührenvorschrift&Nebentätigkeit), die (Bank) Gutschrift vom 11.05.2023 und die Anordnung der Vorgangsweise bei Reisen von Personalvertretern des Kdo N.N. vom 20.04.2015 angeschlossen. In dieser Stellungnahme führte er aus, dass er selbst nicht genau wisse, um wieviele Fahrten es sich handle, die anstatt mit Heeres-Kfz mit Privat-Kfz abgerechnet worden seien. Er habe deshalb mit Frau ADir N.N. zunächst am 05.06.2023 telefoniert und wollte den Sachstand eruieren wegen des Übergenusses. Ihm sei mitgeteilt worden, dass dies wegen eines Disziplinarverfahrens nicht möglich sei und die Kdt diese Anordnung erteilt hätten. Am 19.06.2023 habe er der Frau ADir N.N. mitgeteilt, dass ein Fehler bei der Abrechnung der Dienstreise vom 09.11. und 10.11.2022 passiert sei. Frau N.N. hätte ihm mit E-Mail vom 20.06.2023 mitgeteilt, dass er die Richtigstellung selbst vornehmen möge. Er verfüge aber über keinen Computer und seine Neuberechnung der in Rede stehenden Dienstreise habe ergeben, dass ihm keine Gebühr zustehe, weil er sich zum Zwecke der Personalvertreter (PV) - Schulung auf Sonderurlaub befunden hätte. Bedauerlicherweise hätten die Vorgesetzten die Schadenswiedergutmachung und die Richtigstellung durch die Verweigerung der Genehmigung verhindert. Deshalb könne er den Übergenuß derzeit nicht zurückzahlen und eine Hinterlegung in Form von Bargeld sei nicht möglich. Wenn ihm nunmehr vorgeworfen werde, er hätte zwölf Fahrten mit dem Heeres-Kfz durchgeführt und falsch abgerechnet bzw. nicht das Privat-Kfz verwendet, so sei dies unrichtig. Richtig sei, dass er die Dienstreisen zur Abrechnung an die zuständige Abteilung weitergeleitet habe. Er erhielt sodann eine Gutschrift, die er in keinster Weise geprüft hätte. Wie aus der Beilage 3 zu erkennen, wären diese Gutschriften nicht aufgeschlüsselt und daher nicht zuordenbar, sodass ihm weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne, wenn der „Arbeitgeber“, in diesem Fall die Dienststelle, in einer nicht nachvollziehbaren Art und Weise abrechne. Dieses Organisationsverschulden innerhalb der Dienststelle könne ihm nicht angelastet werden, auch würden weitere Gutschriften wie Ersatz- und Zusatzleistungen, Forterhaltungsgebühren, Erschwerniszulagen etc. überwiesen werden, sodass eine Vielzahl von Gutschriften vorhanden seien, die er nicht prüfe. Er sei zu sorglos und vertrauensvoll in Bezug auf die erhaltenen Gutschriften gewesen, dies wäre als eine entschuldbare Fehlleistung zu werten. Er hätte keine Rückzahlung zu tätigen, weil er diese Spesen in gutem Glauben verbraucht hätte. Es liege derzeit auch keine exakte Angabe über die Höhe der angeblich unrichtig abgerechneten Spesen vor, weshalb er auch kein Angebot betreffend „freiwilliger“ Rückzahlung tätigen könne. Die Vorgesetzten (N.N. und Kdt N.N.) hätten die Weisung erteilt, dass dies untersagt sei. Die Daten der letzten Fahrten seien automatisch gespeichert (also stets Heeres-Kfz oder stets Privat Kfz) und werden nur mehr die Fahrtziele geändert, dies jedoch durch die Kanzleikraft der zuständigen Dienststelle. Mit anderen Worten: Die Daten werden übernommen und dupliziert. Gleichzeitig habe er auch Fahrten getätigt, die er mit dem privaten Kfz gefahren sei und diese wären offenbar nicht berücksichtigt worden (automatisationsunterstütztes Verfahren). Zu keinem Zeitpunkt habe er durch den entschuldbaren Fehler gegen geltendes Recht verstoßen, da er seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung getreu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch erledige. Die Rückabrechnung der eingereichten Fahrten sei weder aufgeschlüsselt noch nachvollziehbar, sodass ihm weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit anzulasten wäre. Es wäre maximal eine entschuldbare Fehlleistung, dass er zu sorglos gegenüber den erhaltenen Gutschriften gewesen wäre und diese nicht nachprüfte. Als Beispiel der nicht funktionierenden Kontrollmaßnahmen durch die Abrechnungsstelle werde die Gutschrift vom 11.05.2023 in der Beilage 3 vorgelegt. Zu den Dienstreisen ohne Auftrag verweise er auf die Anordnung vom 20.04.2015 und bringe vor, dass er als Personalvertreter (PVer) frei von Weisungen sei. Begründend wird sodann § 25 PVG angeführt und eine Entscheidung zitiert (ohne Nennung der Quelle), wonach dem Dienststellenleiter kein Weisungs- und Aufsichtsrecht zukomme und auch nicht darüber zu befinden habe, ob eine konkrete Tätigkeit eines PVers notwendig sei (Immunität). Würde nämlich der PVer in seiner Funktion bei Dienstreisen stets einen „Auftrag“ einholen müssen (Immunität!), würde sich die PV als solche ad absurdum führen. Gemäß der Regelung des Erlasses, S90563/10-Präs/2010 Z 3 (Inlandsreisen) vom 16.09.2010 gelte … „nicht vom Dienst freigestellte PVer, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben an ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen der Dienststellen-, Fach- oder Zentralausschüsse teilnehmen …“ Das bedeutet: „Da es sich bei Inlandsreisen der PVer um keine Dienstreisen handelt und überdies der jeweiligen Dienststellenleiter einem PVer keinen Dienstauftrag betreffend PV-tätigkeiten erteilen darf, entfällt der bei Dienstreisen erforderliche Dienstauftrag im Sinne der RGV (§ 2 Abs 1 bis 4). Die Unterschrift des „Genehmigungsberechtigten“ im Sinne angeführten Formulars für Reiseabrechnungen entfällt, weil kein Dienstauftrag vorliegt und die PVer (in PV Angelegenheiten) auch keiner Dienstaufsicht unterliegen. Hier fehle eindeutig die Umsetzung einer adaptierten elektronischen Eingabemaske für solcherlei Reisebewegungen, wo bereits die Eingabe vom Genehmiger entfalle. Daher liege ein Organisationsverschulden vor und halte sich das System offenbar nicht an eigene Anordnungen (siehe Anordnung 20.04.2015). Zitiert wird sodann der Bescheid der PVAK vom 24. Mai 1976, 10-PVAK/76 (§§ 14,22,25,29 PVG, §§ 17, 31 PVGO) und zu Dienstreisen ohne Auftrag und Spesenabrechnung ausgeführt, dass § 29 Abs 4 PVG die sinngemäße Anwendung der RGV 1955 auf die Zuerkennung der gemäß Abs 2 zu vergütenden Reisekosten festlege, daher wären Inlandsreisen mit dem Formular „Reiserechnung“ abzurechnen bzw. mittlerweile automationsunterstützt einzugeben. Eine Unterschrift des „Genehmigungsberechtigten“ im Sinne des oa. Formulars entfalle, weil kein Dienstauftrag vorliege und der PVer in PV-Angelegenheiten auch keiner Dienstaufsicht unterliege. Daher wären die getätigten Reisen in Ausübung seiner PV-tätigkeit rechtens gewesen. Grundsätzlich habe der Dienstgeber stets dafür Sorge zu tragen, dass der neueste Stand der Technik vorhanden sei. Wenn Fahrtspesen zur Abrechnung gelangen würden, dann müsste im System sofort erfasst werden, mit welchem Fahrzeug oder als Beifahrer der Betreffende gefahren sei, so zB durch Angabe des Kennzeichens, der Marke/Type des Fahrzeuges, der namentlichen Erfassung des Zulassungsbesitzers, der Grund der Dienstreise, etc. Wenn man mit einem Heeres-Kfz unterwegs war, dann kommen ausschließlich die vorgeschriebenen Spesensätze zur Anwendung. Wenn man mit einem Privat-Kfz unterwegs war, dann sind ausschließlich die Sätze anzuwenden, die eben für ein Privat-Kfz vorgeschrieben sind. Wenn man lediglich Beifahrer war, dann gelangen eben die Spesen zur Abrechnung, die für Beifahrer gelten, sofern hier überhaupt Spesen ausgezahlt werden. Da dies offenbar nicht war, liege ein Organisationsverschulden des Arbeitgebers vor und mangle es auch an der Prüfung der gerechtfertigten Auszahlung der Fahrtkosten. Sodann werden die Beilagen aufgelistet und unter „tätige Reue und vollumfängliche Rückzahlung – Hinterlegung, Einbehaltung, Schadenwiedergutmachung“ ausgeführt: Die Unterstellung, er hätte mit Vorsatz falsche Abrechnungen gelegt, also er wäre mit dem Heeres- Kfz gefahren und habe dies abgerechnet, als wäre er mit dem Privat-Kfz gefahren oder hätte die Dienstreise überhaupt nicht angetreten, seien unrichtig. Bei der Abrechnung mit Heeres-Kfz würde man zwischen € 8,80, 17,60 oder 26,40 an Tagesgebühr erhalten. Bei der Abrechnung mit dem Privat-Kfz zB die Kosten der Bahnkontokarte etc. Das Delikt der vorsätzlichen Falschabrechnung von Fahrtspesen wäre nach dem Strafgesetzbuch gemäß § 146 Betrug bzw. Amtsmissbrauch. Er habe zu keinem Zeitpunkt mit Vorsatz gehandelt, er hätte auch keine falschen Angaben gemacht, sondern wären Fehler im System (Duplizierung vorhandener Dienstreisen und Fahrspesen) gemacht worden bzw. bestehe Organisationsversagen. Es wäre auch kein Bereicherungsvorsatz gegeben, da es sich hier offensichtlich um einen – vom Dienstgeber derzeit genannten Betrag – um die € 1.000.- handle. Allein die Tatsache, dass diese Form der Abrechnung und Bearbeitung von Fahrtspesen über Jahre hindurch von der oder den zuständigen Dienststellen nicht ordnungsgemäß bearbeitet, erkannt und kontrolliert wurden, zeuge davon, dass hier ein organisatorisches Problem bestehe. Richtig sei, dass er fahrlässig in Bezug auf seine eigenen Sachen handelte und zu keinem Zeitpunkt die Abrechnungen geprüft habe. Er hätte die Pflicht gehabt, jede Reise bzw. die dazu gehörige Abrechnung/Gutschrift ordnungsgemäß zu prüfen und beim geringsten Verdacht einer unrichtigen Abrechnung durch den Arbeitgeber eine sofortige Meldung zu erstatten gehabt. Da er über ausreichend Eigenvermögen verfüge (Haus, Wohnung, Forst- und Baumbestand, die Gattin ganztägig arbeite und gut verdiene) zeige dies, dass er nicht auf Fahrtspesen angewiesen sei. Diese unrichtigen Abrechnungen wären sohin mehreren negativen Faktoren geschuldet. Auch wenn er nicht mit Vorsatz handelte und von einem gutgläubigen Verbrauch auszugehen wäre, würde er selbstverständlich seinen Teil der Verantwortung übernehmen und – bei Vorlage der exakten Berechnung des angeblich unrichtigen Fahrtspesenbezuges – diesen Betrag umgehend zurückzahlen oder bei der nächsten Besoldung in Abzug bringen lassen. Dafür übernehme er die Verantwortung, nämlich in Sachen der Fahrtspesen eine entschuldbare Fehlleistung getätigt zu haben. Es treffe ihn zum ersten Vorhalt der Disziplinaranzeige kein Verschulden (weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit) und zum zweiten Vorhalt (Dienstreisen ohne Auftrag des ZA bzw. FA-Vorsitzenden durchgeführt) sei auszuführen, dass dieser unrichtig und bereits dem Grunde nach zurückzuweisen sei und wird auf die Anordnung vom 12.04.2015, Erlass S90563/10-Präs/2010 und auf §§ 28, 29 PVG verwiesen. Er habe bereits alles versucht, die Schadenwiedergutmachung umzusetzen, es scheiterte jedoch bis dato an einer Unterschrift des Genehmigers, wie bereits ausgeführt.für den Mandanten eine Stellungnahme und Mitteilung und beantragte, die Dienstenthebung sofort aufzuheben Anmerkung, eine vorläufige Dienstenthebung durch den Kdt N.N. erfolgte nicht). Als Beilagen wurden die Selbstanzeige vom 19.04.2023, der Mailverkehr mit Frau ADirin N.N. (Referentin für Reisegebührenvorschrift&Nebentätigkeit), die (Bank) Gutschrift vom 11.05.2023 und die Anordnung der Vorgangsweise bei Reisen von Personalvertretern des Kdo N.N. vom 20.04.2015 angeschlossen. In dieser Stellungnahme führte er aus, dass er selbst nicht genau wisse, um wieviele Fahrten es sich handle, die anstatt mit Heeres-Kfz mit Privat-Kfz abgerechnet worden seien. Er habe deshalb mit Frau ADir N.N. zunächst am 05.06.2023 telefoniert und wollte den Sachstand eruieren wegen des Übergenusses. Ihm sei mitgeteilt worden, dass dies wegen eines Disziplinarverfahrens nicht möglich sei und die Kdt diese Anordnung erteilt hätten. Am 19.06.2023 habe er der Frau ADir N.N. mitgeteilt, dass ein Fehler bei der Abrechnung der Dienstreise vom 09.11. und 10.11.2022 passiert sei. Frau N.N. hätte ihm mit E-Mail vom 20.06.2023 mitgeteilt, dass er die Richtigstellung selbst vornehmen möge. Er verfüge aber über keinen Computer und seine Neuberechnung der in Rede stehenden Dienstreise habe ergeben, dass ihm keine Gebühr zustehe, weil er sich zum Zwecke der Personalvertreter (PV) - Schulung auf Sonderurlaub befunden hätte. Bedauerlicherweise hätten die Vorgesetzten die Schadenswiedergutmachung und die Richtigstellung durch die Verweigerung der Genehmigung verhindert. Deshalb könne er den Übergenuß derzeit nicht zurückzahlen und eine Hinterlegung in Form von Bargeld sei nicht möglich. Wenn ihm nunmehr vorgeworfen werde, er hätte zwölf Fahrten mit dem Heeres-Kfz durchgeführt und falsch abgerechnet bzw. nicht das Privat-Kfz verwendet, so sei dies unrichtig. Richtig sei, dass er die Dienstreisen zur Abrechnung an die zuständige Abteilung weitergeleitet habe. Er erhielt sodann eine Gutschrift, die er in keinster Weise geprüft hätte. Wie aus der Beilage 3 zu erkennen, wären diese Gutschriften nicht aufgeschlüsselt und daher nicht zuordenbar, sodass ihm weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne, wenn der „Arbeitgeber“, in diesem Fall die Dienststelle, in einer nicht nachvollziehbaren Art und Weise abrechne. Dieses Organisationsverschulden innerhalb der Dienststelle könne ihm nicht angelastet werden, auch würden weitere Gutschriften wie Ersatz- und Zusatzleistungen, Forterhaltungsgebühren, Erschwerniszulagen etc. überwiesen werden, sodass eine Vielzahl von Gutschriften vorhanden seien, die er nicht prüfe. Er sei zu sorglos und vertrauensvoll in Bezug auf die erhaltenen Gutschriften gewesen, dies wäre als eine entschuldbare Fehlleistung zu werten. Er hätte keine Rückzahlung zu tätigen, weil er diese Spesen in gutem Glauben verbraucht hätte. Es liege derzeit auch keine exakte Angabe über die Höhe der angeblich unrichtig abgerechneten Spesen vor, weshalb er auch kein Angebot betreffend „freiwilliger“ Rückzahlung tätigen könne. Die Vorgesetzten (N.N. und Kdt N.N.) hätten die Weisung erteilt, dass dies untersagt sei. Die Daten der letzten Fahrten seien automatisch gespeichert (also stets Heeres-Kfz oder stets Privat Kfz) und werden nur mehr die Fahrtziele geändert, dies jedoch durch die Kanzleikraft der zuständigen Dienststelle. Mit anderen Worten: Die Daten werden übernommen und dupliziert. Gleichzeitig habe er auch Fahrten getätigt, die er mit dem privaten Kfz gefahren sei und diese wären offenbar nicht berücksichtigt worden (automatisationsunterstütztes Verfahren). Zu keinem Zeitpunkt habe er durch den entschuldbaren Fehler gegen geltendes Recht verstoßen, da er seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung getreu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch erledige. Die Rückabrechnung der eingereichten Fahrten sei weder aufgeschlüsselt noch nachvollziehbar, sodass ihm weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit anzulasten wäre. Es wäre maximal eine entschuldbare Fehlleistung, dass er zu sorglos gegenüber den erhaltenen Gutschriften gewesen wäre und diese nicht nachprüfte. Als Beispiel der nicht funktionierenden Kontrollmaßnahmen durch die Abrechnungsstelle werde die Gutschrift vom 11.05.2023 in der Beilage 3 vorgelegt. Zu den Dienstreisen ohne Auftrag verweise er auf die Anordnung vom 20.04.2015 und bringe vor, dass er als Personalvertreter (PVer) frei von Weisungen sei. Begründend wird sodann Paragraph 25, PVG angeführt und eine Entscheidung zitiert (ohne Nennung der Quelle), wonach dem Dienststellenleiter kein Weisungs- und Aufsichtsrecht zukomme und auch nicht darüber zu befinden habe, ob eine konkrete Tätigkeit eines PVers notwendig sei (Immunität). Würde nämlich der PVer in seiner Funktion bei Dienstreisen stets einen „Auftrag“ einholen müssen (Immunität!), würde sich die PV als solche ad absurdum führen. Gemäß der Regelung des Erlasses, S90563/10-Präs/2010 Ziffer 3, (Inlandsreisen) vom 16.09.2010 gelte … „nicht vom Dienst freigestellte PVer, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben an ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen der Dienststellen-, Fach- oder Zentralausschüsse teilnehmen …“ Das bedeutet: „Da es sich bei Inlandsreisen der PVer um keine Dienstreisen handelt und überdies der jeweiligen Dienststellenleiter einem PVer keinen Dienstauftrag betreffend PV-tätigkeiten erteilen darf, entfällt der bei Dienstreisen erforderliche Dienstauftrag im Sinne der RGV (Paragraph 2, Absatz eins bis 4). Die Unterschrift des „Genehmigungsberechtigten“ im Sinne angeführten Formulars für Reiseabrechnungen entfällt, weil kein Dienstauftrag vorliegt und die PVer (in PV Angelegenheiten) auch keiner Dienstaufsicht unterliegen. Hier fehle eindeutig die Umsetzung einer adaptierten elektronischen Eingabemaske für solcherlei Reisebewegungen, wo bereits die Eingabe vom Genehmiger entfalle. Daher liege ein Organisationsverschulden vor und halte sich das System offenbar nicht an eigene Anordnungen (siehe Anordnung 20.04.2015). Zitiert wird sodann der Bescheid der PVAK vom 24. Mai 1976, 10-PVAK/76 (Paragraphen 14,,22,25,29 PVG, Paragraphen 17, 31, PVGO) und zu Dienstreisen ohne Auftrag und Spesenabrechnung ausgeführt, dass Paragraph 29, Absatz 4, PVG die sinngemäße Anwendung der RGV 1955 auf die Zuerkennung der gemäß Absatz 2, zu vergütenden Reisekosten festlege, daher wären Inlandsreisen mit dem Formular „Reiserechnung“ abzurechnen bzw. mittlerweile automationsunterstützt einzugeben. Eine Unterschrift des „Genehmigungsberechtigten“ im Sinne des oa. Formulars entfalle, weil kein Dienstauftrag vorliege und der PVer in PV-Angelegenheiten auch keiner Dienstaufsicht unterliege. Daher wären die getätigten Reisen in Ausübung seiner PV-tätigkeit rechtens gewesen. Grundsätzlich habe der Dienstgeber stets dafür Sorge zu tragen, dass der neueste Stand der Technik vorhanden sei. Wenn Fahrtspesen zur Abrechnung gelangen würden, dann müsste im System sofort erfasst werden, mit welchem Fahrzeug oder als Beifahrer der Betreffende gefahren sei, so zB durch Angabe des Kennzeichens, der Marke/Type des Fahrzeuges, der namentlichen Erfassung des Zulassungsbesitzers, der Grund der Dienstreise, etc. Wenn man mit einem Heeres-Kfz unterwegs war, dann kommen ausschließlich die vorgeschriebenen Spesensätze zur Anwendung. Wenn man mit einem Privat-Kfz unterwegs war, dann sind ausschließlich die Sätze anzuwenden, die eben für ein Privat-Kfz vorgeschrieben sind. Wenn man lediglich Beifahrer war, dann gelangen eben die Spesen zur Abrechnung, die für Beifahrer gelten, sofern hier überhaupt Spesen ausgezahlt werden. Da dies offenbar nicht war, liege ein Organisationsverschulden des Arbeitgebers vor und mangle es auch an der Prüfung der gerechtfertigten Auszahlung der Fahrtkosten. Sodann werden die Beilagen aufgelistet und unter „tätige Reue und vollumfängliche Rückzahlung – Hinterlegung, Einbehaltung, Schadenwiedergutmachung“ ausgeführt: Die Unterstellung, er hätte mit Vorsatz falsche Abrechnungen gelegt, also er wäre mit dem Heeres- Kfz gefahren und habe dies abgerechnet, als wäre er mit dem Privat-Kfz gefahren oder hätte die Dienstreise überhaupt nicht angetreten, seien unrichtig. Bei der Abrechnung mit Heeres-Kfz würde man zwischen € 8,80, 17,60 oder 26,40 an Tagesgebühr erhalten. Bei der Abrechnung mit dem Privat-Kfz zB die Kosten der Bahnkontokarte etc. Das Delikt der vorsätzlichen Falschabrechnung von Fahrtspesen wäre nach dem Strafgesetzbuch gemäß Paragraph 146, Betrug bzw. Amtsmissbrauch. Er habe zu keinem Zeitpunkt mit Vorsatz gehandelt, er hätte auch keine falschen Angaben gemacht, sondern wären Fehler im System (Duplizierung vorhandener Dienstreisen und Fahrspesen) gemacht worden bzw. bestehe Organisationsversagen. Es wäre auch kein Bereicherungsvorsatz gegeben, da es sich hier offensichtlich um einen – vom Dienstgeber derzeit genannten Betrag – um die € 1.000.- handle. Allein die Tatsache, dass diese Form der Abrechnung und Bearbeitung von Fahrtspesen über Jahre hindurch von der oder den zuständigen Dienststellen nicht ordnungsgemäß bearbeitet, erkannt und kontrolliert wurden, zeuge davon, dass hier ein organisatorisches Problem bestehe. Richtig sei, dass er fahrlässig in Bezug auf seine eigenen Sachen handelte und zu keinem Zeitpunkt die Abrechnungen geprüft habe. Er hätte die Pflicht gehabt, jede Reise bzw. die dazu gehörige Abrechnung/Gutschrift ordnungsgemäß zu prüfen und beim geringsten Verdacht einer unrichtigen Abrechnung durch den Arbeitgeber eine sofortige Meldung zu erstatten gehabt. Da er über ausreichend Eigenvermögen verfüge (Haus, Wohnung, Forst- und Baumbestand, die Gattin ganztägig arbeite und gut verdiene) zeige dies, dass er nicht auf Fahrtspesen angewiesen sei. Diese unrichtigen Abrechnungen wären sohin mehreren negativen Faktoren geschuldet. Auch wenn er nicht mit Vorsatz handelte und von einem gutgläubigen Verbrauch auszugehen wäre, würde er selbstverständlich seinen Teil der Verantwortung übernehmen und – bei Vorlage der exakten Berechnung des angeblich unrichtigen Fahrtspesenbezuges – diesen Betrag umgehend zurückzahlen oder bei der nächsten Besoldung in Abzug bringen lassen. Dafür übernehme er die Verantwortung, nämlich in Sachen der Fahrtspesen eine entschuldbare Fehlleistung getätigt zu haben. Es treffe ihn zum ersten Vorhalt der Disziplinaranzeige kein Verschulden (weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit) und zum zweiten Vorhalt (Dienstreisen ohne Auftrag des ZA bzw. FA-Vorsitzenden durchgeführt) sei auszuführen, dass dieser unrichtig und bereits dem Grunde nach zurückzuweisen sei und wird auf die Anordnung vom 12.04.2015, Erlass S90563/10-Präs/2010 und auf Paragraphen 28, 29, PVG verwiesen. Er habe bereits alles versucht, die Schadenwiedergutmachung umzusetzen, es scheiterte jedoch bis dato an einer Unterschrift des Genehmigers, wie bereits ausgeführt.

11. Der Herr Disziplinaranwalt für Soldaten beim BMLV machte mit Schreiben vom 19.07.2023 von seinem Recht auf Parteiengehör fristgerecht Gebrauch und führte aus: „Es ist für den Disziplinaranwalt nicht erkennbar wie eine RGV Abrechnung die der Bedienstete selbst durchzuführen oder selbst in Auftrag zu geben hat, ein Organisationsversagen innerhalb der Dienststelle sein kann. Die dem Bediensteten auszuzahlenden Beträge werden seit Jahren als Gesamtsumme ausbezahlt, weshalb die Kontrolle nur durch den Bediensteten anhand seiner Anträge durchgeführt werden kann. Jeder Bedienstete hat die Möglichkeit über das BMLV Stammportal sich über alle seine beantragten Reiseabrechnungen zu informieren und deren Status abzufragen. Da der Beschuldigte offenbar kein Selbsterfasser hinsichtlich RGV Abrechnung ist, muss er die benötigten Buchungen mit einem Dritten – in diesem Fall dem Kanzlei-UO oder WiUO - durchführen. Der Beschuldigte ist somit selbst verantwortlich welche Daten in das RGV-Programm eingegeben werden. Die falsche Abrechnung seiner Dienstreisen kann nicht als entschuldbare Fehlleistung gewertet werden, da ein Bediensteter zu einer sorgfältigen Abrechnung verpflichtet ist und es sich nicht um eine einmalige Fehlleistung handelt. Anhand der Disziplinaranzeige besteht der Verdacht, dass der Bedienstete die Daten bewusst falsch eingegeben hat, da die Heeres-Kfz teilweise bei anderen Einheiten angefordert wurden und die Dienstreise dann mit Privat-Kfz abgerechnet wurde. Weiters wird bei der Judikatur hinsichtlich gutgläubigem Verbrauch von Übergenuss ein sehr strenger Maßstab angewendet, da hier nicht das subjektive Wissen als Maßstab genommen wird, sondern eine objektive Beurteilung vorgenommen wird. Abschließend forderte er, den Disziplinarbeschuldigten aufgrund der Verdachtslage vom Dienst zu entheben, weil das Ansehen des Amtes und wesentliche Interessen des Dienstes – hier insbesondere Disziplin und Ordnung – gefährdet seien. Die Kameraden und wohl auch die Öffentlichkeit hätten wenig Verständnis, wenn ein erfahrener Unteroffizier, der in Verdacht steht seine Dienstreisen in einer gewerblichen Art und Weise falsch abgerechnet zu haben, weiterhin normal Dienst versehe.

12. Mit Schreiben (E-Mail) vom 24.07.2023 teilte der Vorsitzende des FA N.N. mit, dass der

Disziplinarbeschuldigte am 16.02.2021 zum stellvertretenden FA-Vorsitzenden N.N. gewählt

wurde und seit November 2021 als Mitglied des FA-N.N. eine Chipkarte mit der Kennung N.N. innehabe. Dadurch habe er Zugang zum „sicheren militärischen Netz – N.N. Er könnte daher Eingaben in das „Employee self service – ESS“ selbständig vornehmen und folglich Dienstreisen anlegen und abrechnen.

13. Das Kdo N.N. übermittelte am 24.07.2023 die Niederschrift der Frau StWm B.B. die als Auskunftsperson mit Zeugenbelehrung befragt wurde und angab: Sie sei in der N.N. als N.N. seit 01.07.2022 eingeteilt und führe die Eingaben für ca. 2 Drittel des Kaderpersonals betreffend Dienstreisen durch, da die meisten keinen Computer und keine Chipkarte besitzen würden. Vzlt N.N. sei von sich aus an sie herangetreten, ob sie seine Reisen eingeben könne. Der Ablauf sei so gewesen, dass die Meldung einer Dienstreise an die Standesführung (DfUO) erfolgte. Nach Beendigung der Dienstreise hätte sie Vzlt N.N. gebeten, die Dienstreisen abzurechnen. Dabei habe er ihr in seiner Anwesenheit mündlich die Daten bekannt gegeben. Er habe dabei selbst zwischen Heeres- und Privat-Kfz unterschieden und habe bei Fahrten mit dem Privat-Kfz meist selbst die gefahrenen Kilometer berechnet. Aufgrund eines Gesprächen mit dem Kpl C.C. (N.N. Gehilfe der N.N.) am 05. April 2023 sei ihr aufgefallen, dass die Eingaben Privat-Kfz nicht mit der Durchführung Heeres-Kfz zusammenpassen würden. Es hätte sich die Frage ergeben, warum Vzlt A.A. mit einem Heeres-Kfz des N.N. unterwegs sei. Sie hätte sich sodann beim KUO N.N. informiert und im Zuge weiterer Nachforschungen wären dann 3 Fahrbefehle mit dem HKf Vzlt A.A. aufgetaucht, weshalb sie dies dem Kdt N.N. meldete. Bisher habe es außer inhaltlicher Rückfragen durch die Buchhaltung keine Komplikationen bei Dienstreisen gegeben.

14. Der Sachverhalt basiert auf folgendem im Akt aufliegenden Dokumenten:

Disziplinaranzeige vom 26.06.2023 mit 15 Beilagen (Selbstanzeige, Einleitung vom 19.04.2023, Zustimmung FA/N.N., Mitteilung § 22 HDG, Fahrbefehle, Reiserechnungen April 2021 bis Juni 2023, Erhebungen mit Zusammenführung FA/ZA, Ermahnung vom 02.06.2022, Niederschriften mit Beschuldigten vom 15.06.2023, Auszüge aus RGV, PVG und ADV, Beleg vom 26.06.2023 über Ausfolgung der Disziplinaranzeige an Vzlt N.N.), Stellungnahme und Mitteilung des Disziplinarbeschuldigten vom 18.07.2023, Stellungnahme des Disziplinaranwaltes beim BMLV vom 19.07.2023, E-Mail des Vorsitzenden FA/N.N. vom 24.07.2023 und Niederschrift vom 24.07.2023 mit N.N.Disziplinaranzeige vom 26.06.2023 mit 15 Beilagen (Selbstanzeige, Einleitung vom 19.04.2023, Zustimmung FA/N.N., Mitteilung Paragraph 22, HDG, Fahrbefehle, Reiserechnungen April 2021 bis Juni 2023, Erhebungen mit Zusammenführung FA/ZA, Ermahnung vom 02.06.2022, Niederschriften mit Beschuldigten vom 15.06.2023, Auszüge aus RGV, PVG und ADV, Beleg vom 26.06.2023 über Ausfolgung der Disziplinaranzeige an Vzlt N.N.), Stellungnahme und Mitteilung des Disziplinarbeschuldigten vom 18.07.2023, Stellungnahme des Disziplinaranwaltes beim BMLV vom 19.07.2023, E-Mail des Vorsitzenden FA/N.N. vom 24.07.2023 und Niederschrift vom 24.07.2023 mit N.N.

Der Senat hat erwogen:

Die entscheidungsrelevanten Rechtsnormen lauten:

1. § 43 Abs. 1 BDG 1979 (Treuepflicht) lautet:1. Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 (Treuepflicht) lautet:

„Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden

Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.“

2. § 43 Abs. 2 BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten; Vertrauenswahrung) normiert:2. Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten; Vertrauenswahrung) normiert:

„Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.“

3. § 40 Abs. 1 HDG 2014 regelt: „Der Disziplinarvorgesetzte hat die vorläufige Dienstenthebung eines Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, zu verfügen, sofern3. Paragraph 40, Absatz eins, HDG 2014 regelt: „Der Disziplinarvorgesetzte hat die vorläufige Dienstenthebung eines Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, zu verfügen, sofern

1. über diesen Soldaten die Untersuchungshaft verhängt wurde oder

2. das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes, insbesondere die

Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung, wegen der Art einer diesem Soldaten zur Last

gelegten Pflichtverletzung durch seine Belassung im Dienst gefährdet würden.“

4. § 40 Abs. 4 HDG 2014 normiert: „Ist bei der Bundesdisziplinarbehörde oder beim Bundesverwaltungsgericht bereits ein Verfahren anhängig, so ist gegen den Beschuldigten wegen der diesem Verfahren zugrundeliegenden Pflichtverletzung eine vorläufige Dienstenthebung nicht zulässig. In diesem Fall hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 jedenfalls die Bundesdisziplinarbehörde unmittelbar die Dienstenthebung zu verfügen.“4. Paragraph 40, Absatz 4, HDG 2014 normiert: „Ist bei der Bundesdisziplinarbehörde oder beim Bundesverwaltungsgericht bereits ein Verfahren anhängig, so ist gegen den Beschuldigten wegen der diesem Verfahren zugrundeliegenden Pflichtverletzung eine vorläufige Dienstenthebung nicht zulässig. In diesem Fall hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, jedenfalls die Bundesdisziplinarbehörde unmittelbar die Dienstenthebung zu verfügen.“

5. § 41 Abs. 1 HDG 2014 lautet: „Jede durch Beschluss der Bundesdisziplinarbehörde verfügte Dienstenthebung hat die Kürzung der jeweiligen Dienstbezüge auf zwei Drittel für die Dauer der Enthebung zur Folge. Die Bundesdisziplinarbehörde kann diese Kürzung5. Paragraph 41, Absatz eins, HDG 2014 lautet: „Jede durch Beschluss der Bundesdisziplinarbehörde verfügte Dienstenthebung hat die Kürzung der jeweiligen Dienstbezüge auf zwei Drittel für die Dauer der Enthebung zur Folge. Die Bundesdisziplinarbehörde kann diese Kürzung

1. auf Antrag des Enthobenen oder des Disziplinaranwaltes oder

2. von Amts wegen vermindern oder aufheben, soweit dies unbedingt erforderlich ist zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Enthobenen und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist.“

6. § 42 Abs. 2 HDG 2014 normiert: „Auf das Verfahren über die Dienstenthebung und über die Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung sind die Bestimmungen über das Senatsverfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass6. Paragraph 42, Absatz 2, HDG 2014 normiert: „Auf das Verfahren über die Dienstenthebung und über die Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung sind die Bestimmungen über das Senatsverfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1. ein Einleitungsbeschluss nicht erforderlich ist und

2. eine mündliche Verhandlung nur durchzuführen ist, wenn dies im Interesse der Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens gelegen ist.

7. Die Bundesdisziplinarbehörde hat die Dienstenthebung eines Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, zu verfügen, sofern das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes, insbesondere die Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung, wegen der Art einer diesem Soldaten zur Last gelegten Pflichtverletzung durch seine Belassung im Dienst gefährden würde. (§ 40 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 3 HDG 2014). Ist bei der BDB durch eine Disziplinaranzeige ein Verfahren anhängig, hat die BDB bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 unmittelbar die Dienstenthebung zu verfügen.7. Die Bundesdisziplinarbehörde hat die Dienstenthebung eines Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, zu verfügen, sofern das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes, insbesondere die Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung, wegen der Art einer diesem Soldaten zur Last gelegten Pflichtverletzung durch seine Belassung im Dienst gefährden würde. (Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 3, HDG 2014). Ist bei der BDB durch eine Disziplinaranzeige ein Verfahren anhängig, hat die BDB bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 unmittelbar die Dienstenthebung zu verfügen.

8. Mit Blick auf die höchstgerichtliche Judikatur ist zunächst auszuführen: "Die Suspendierung, der die Dienstenthebung nach dem HDG inhaltlich entspricht, ist ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist. Sie stellt keine endgültige Lösung dar. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach, wenn gegen den Beschuldigten ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Die Berechtigung zur Verfügung der Dienstenthebung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens

einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Dienstenthebung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst auf Grund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern (VwGH vom 24. April 2006, Zl. 2003/09/0002)." (VwGH 25.03.2010, Zl.2010/09/0055). Im Hinblick auf die Funktion der Sicherungsmaßnahme können an die Begründung eines die Dienstenthebung verfügenden Bescheides darzulegende Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Das dem Beamten im Dienstenthebungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, muss nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt in den für die Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung ist aber darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Dienstenthebung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt (VwGH vom 20.11.2008, Zl. 2007/09/0154 mwH). Es genügt demnach, wenn gegen den Beschuldigten ein Verdacht besteht. Das ist dann der Fall, wenn hinreichende Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen (VwGH vom 26.06.2003, Zl. 2002/09/0197 mwH). Die Verfügung der Dienstenthebung setzt den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus, die wegen "ihrer Art" das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Es können daher nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Dienstenthebung rechtfertigen. So kann sie zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Dienstenthebung begründet sein, z.B. bei schwerer Belastung des Betriebsklimas. Für eine Dienstenthebung sind greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung von ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite erforderlich (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 21.04.2015, Zl. 2015/09/0004, mit umfangreichen Hinweisen auf die Vorjudikatur).“ Nach der Rechtsprechung des VwGH ist zudem eine Dienstenthebung nicht (mehr) zulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens nach vorliegen (VwGH 18.09.2008, 2007/09/0383). Dies ist nicht der Fall, wie der Senat N.N. der BDB im Einleitungsbeschluss dargelegt hat, es kommt weder Verjährung (§ 3 HDG 2014) noch ein anderer Grund nach § 62 Abs 3 HDG 2014 in Betracht (siehe BDB GZ 2023-0.302.554). Vielmehr hat die Disziplinarbehörde den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung bejaht. Er steht zusammenfassend im Verdacht, über längere Zeit Dienstreisen, welche er mit dem Heeres-Kfz durchgeführt hat, als Dienstreisen mit dem Privat- Kfz abgerechnet zu haben. Erschwerend kommt hinzu, dass er Personalvertreter ist.einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Dienstenthebung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst auf Grund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern (VwGH vom 24. April 2006, Zl. 2003/09/0002)." (VwGH 25.03.2010, Zl.2010/09/0055). Im Hinblick auf die Funktion der Sicherungsmaßnahme können an die Begründung eines die Dienstenthebung verfügenden Bescheides darzulegende Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Das dem Beamten im Dienstenthebungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, muss nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt in den für die Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung ist aber darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Dienstenthebung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt (VwGH vom 20.11.2008, Zl. 2007/09/0154 mwH). Es genügt demnach, wenn gegen den Beschuldigten ein Verdacht besteht. Das ist dann der Fall, wenn hinreichende Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen (VwGH vom 26.06.2003, Zl. 2002/09/0197 mwH). Die Verfügung der Dienstenthebung setzt den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus, die wegen "ihrer Art" das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Es können daher nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Dienstenthebung rechtfertigen. So kann sie zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Dienstenthebung begründet sein, z.B. bei schwerer Belastung des Betriebsklimas. Für eine Dienstenthebung sind greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung von ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite erforderlich vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 21.04.2015, Zl. 2015/09/0004, mit umfangreichen Hinweisen auf die Vorjudikatur).“ Nach der Rechtsprechung des VwGH ist zudem eine Dienstenthebung nicht (mehr) zulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens nach vorliegen (VwGH 18.09.2008, 2007/09/0383). Dies ist nicht der Fall, wie der Senat N.N. der BDB im Einleitungsbeschluss dargelegt hat, es kommt weder Verjährung (Paragraph 3, HDG 2014) noch ein anderer Grund nach Paragraph 62, Absatz 3, HDG 2014 in Betracht (siehe BDB GZ 2023-0.302.554). Vielmehr hat die Disziplinarbehörde den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung bejaht. Er steht zusammenfassend im Verdacht, über längere Zeit Dienstreisen, welche er mit dem Heeres-Kfz durchgeführt hat, als Dienstreisen mit dem Privat- Kfz abgerechnet zu haben. Erschwerend kommt hinzu, dass er Personalvertreter ist.

9. Es war daher zu prüfen, ob eine Belassung des Bediensteten im Hinblick auf die Art der ihm zur Last gelegten Pflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes, insbesondere die Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung, gefährden würde. Unter diesen Gesichtspunkten ist auszuführen, dass ein Unteroffizier des österreichischen Bundesheeres (ÖBH), der im Verdacht steht, die im Sachverhalt beschriebene Taten begangen zu haben und gegen den eine Strafanzeige wegen §§ 418,313 bzw. 302 StGB erstattet wurde, das Ansehen des Amtes wesentlich gefährdet. Den Ausführungen und Schlussfolgerungen des Herrn Disziplinaranwaltes für Soldaten beim BMLV ist beizupflichten. Es steht nämlich außer Zweifel, dass mögliche Straftaten eines Berufssoldaten zu Lasten des Vermögens seines Dienstgebers das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtmäßigkeit der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben maßgeblich erschüttern würden (vgl. BVwG vom 21.11.2022, W170 2260524-1). Der im oa. Einleitungsbeschluss dargelegte Sachverhalt begründet einen ausreichenden Tatverdacht, der im Hinblick auf § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 eine so schwere Pflichtverletzung darstellt, dass unverzüglich die Dienstenthebung notwendig ist. Ob der Verantwortung des Tatverdächtigen/Beschuldigten zu folgen sein wird, hat derzeit die Staatsanwaltschaft N.N. und möglicherweise in weiterer Folge das Strafgericht zu beurteilen. Das Ergebnis ist abzuwarten. Es droht jedoch im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung der Amtsverlust (§ 27 StGB). Diese Regelung wird in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage damit begründet, dass strafgerichtliche Verurteilungen wegen dieser Straftaten das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Erfüllung der Aufgaben durch die betreffenden Beamtinnen und Beamten und durch den öffentlichen Dienst insgesamt derart massiv schädigten, dass es zu seiner Wiederherstellung einer sofortigen und unerbittlichen Reaktion des Dienstgebers bedarf (vgl. 2003 BlgNR 24. GP 6 und VwGH 2013/09/0038). Zu den wesentlichen dienstlichen Interessen zählen unter anderem auch das Betriebsklima und die Arbeitsabläufe. Insbesondere das Vertrauen und die Achtung der Vorgesetzten und der Unteroffizierskameraden in seinem gesamten Arbeitsumfeld erscheinen durch die Vorwürfe zurzeit derart beeinträchtigt, dass er vorerst aus der sozialen Wertegemeinschaft der Soldaten auszuschließen ist. Eine Isolierung würde sich auch im engsten Dienstbereich fortsetzen und erschwert maßgeblich die gemeinsame Auftragserfüllung und stört das Betriebsklima in der Einheit nachhaltig, zumal er als Personalvertreter gehandelt hat und sich der Frau StWm in der N.N. zur Eingabe der möglichen Malversationen bedient hat. Der Dienstbetrieb und der Betriebsfrieden wären durch die Anwesenheit des Verdächtigen in seiner Dienststelle daher wesentlich gestört. Zum Schutz der Interessen des Dienstgebers, aber auch zum Schutz des betroffenen Dienstnehmers, der sich auf die nun folgenden weiteren Ermittlungen bzw. das gerichtliche Verfahren ungestört vorbereiten soll, ist eine Dienstenthebung in diesem konkreten Fall zwingend geboten. Im Falle einer Einstellung, diversionellen Erledigung oder eines rechtskräftigen Freispruches wäre die Dienstenthebung unverzüglich aufzuheben bzw. neu zu beurteilen.9. Es war daher zu prüfen, ob eine Belassung des Bediensteten im Hinblick auf die Art der ihm zur Last gelegten Pflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes, insbesondere die Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung, gefährden würde. Unter diesen Gesichtspunkten ist auszuführen, dass ein Unteroffizier des österreichischen Bundesheeres (ÖBH), der im Verdacht steht, die im Sachverhalt beschriebene Taten begangen zu haben und gegen den eine Strafanzeige wegen Paragraphen 418,,313 bzw. 302 StGB erstattet wurde, das Ansehen des Amtes wesentlich gefährdet. Den Ausführungen und Schlussfolgerungen des Herrn Disziplinaranwaltes für Soldaten beim BMLV ist beizupflichten. Es steht nämlich außer Zweifel, dass mögliche Straftaten eines Berufssoldaten zu Lasten des Vermögens seines Dienstgebers das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtmäßigkeit der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben maßgeblich erschüttern würden vergleiche BVwG vom 21.11.2022, W170 2260524-1). Der im oa. Einleitungsbeschluss dargelegte Sachverhalt begründet einen ausreichenden Tatverdacht, der im Hinblick auf Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG 1979 eine so schwere Pflichtverletzung darstellt, dass unverzüglich die Dienstenthebung notwendig ist. Ob der Verantwortung des Tatverdächtigen/Beschuldigten zu folgen sein wird, hat derzeit die Staatsanwaltschaft N.N. und möglicherweise in weiterer Folge das Strafgericht zu beurteilen. Das Ergebnis ist abzuwarten. Es droht jedoch im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung der Amtsverlust (Paragraph 27, StGB). Diese Regelung wird in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage damit begründet, dass strafgerichtliche Verurteilungen wegen dieser Straftaten das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Erfüllung der Aufgaben durch die betreffenden Beamtinnen und Beamten und durch den öffentlichen Dienst insgesamt derart massiv schädigten, dass es zu seiner Wiederherstellung einer sofortigen und unerbittlichen Reaktion des Dienstgebers bedarf vergleiche 2003 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 6 und VwGH 2013/09/0038). Zu den wesentlichen dienstlichen Interessen zählen unter anderem auch das Betriebsklima und die Arbeitsabläufe. Insbesondere das Vertrauen und die Achtung der Vorgesetzten und der Unteroffizierskameraden in seinem gesamten Arbeitsumfeld erscheinen durch die Vorwürfe zurzeit derart beeinträchtigt, dass er vorerst aus der sozialen Wertegemeinschaft der Soldaten auszuschließen ist. Eine Isolierung würde sich auch im engsten Dienstbereich fortsetzen und erschwert maßgeblich die gemeinsame Auftragserfüllung und stört das Betriebsklima in der Einheit nachhaltig, zumal er als Personalvertreter gehandelt hat und sich der Frau StWm in der N.N. zur Eingabe der möglichen Malversationen bedient hat. Der Dienstbetrieb und der Betriebsfrieden wären durch die Anwesenheit des Verdächtigen in seiner Dienststelle daher wesentlich gestört. Zum Schutz der Interessen des Dienstgebers, aber auch zum Schutz des betroffenen Dienstnehmers, der sich auf die nun folgenden weiteren Ermittlungen bzw. das gerichtliche Verfahren ungestört vorbereiten soll, ist eine Dienstenthebung in diesem konkreten Fall zwingend geboten. Im Falle einer Einstellung, diversionellen Erledigung oder eines rechtskräftigen Freispruches wäre die Dienstenthebung unverzüglich aufzuheben bzw. neu zu beurteilen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2023
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten