TE Dok 2026/2/26 2026-0.256.666

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Veröffentlicht am 26.02.2026
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Schlagworte

Amtsmissbrauch, Protokollierung, Waffenverwahrung

Text

Der Senat 29 der Bundesdisziplinarbehörde hat am 26.02.2026 durch Ministerialrat Mag. Markus MITLÖHNER, sowie durch HRin Mag.a Gerlinde STITZ und ChefInsp Gerhard GROISSHAMMER als weitere Senatsmitglieder, in Anwesenheit des Beschuldigten Insp NN, dessen Verteidigerin RAin Mag.a Cathrina RIEDER, des Disziplinaranwaltes OR Mag. Michael HUBMANN, in der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Insp NN

ist schuldig, er hat

1.
im Dezember 2024, im Dienst, nicht den dienstlich zugewiesenen Sicherheitsholster für die Dienstpistole verwendet, sondern die Dienstwaffe in einem privaten Holster am Einsatzgurt verwahrt und
2.
von 03.12.2024 bis 12.12.2024 ein drittes privates Magazin, indem auch keine dienstlich zugewiesene Munition magaziniert war, getragen

und hat dadurch seine Dienstpflichten nach § 44 BDG iVm Dienstanweisung der LPD-NN vom 22.06.2022, GZ PAD/NN verletzt; und hat dadurch seine Dienstpflichten nach Paragraph 44, BDG in Verbindung mit Dienstanweisung der LPD-NN vom 22.06.2022, GZ PAD/NN verletzt;

3.
es unterlassen,
a.
am 21.03.2025 gegen 13:30 Uhr eine Anzeige wegen Verdacht des Betruges im System einzutragen;
b.
am 08.04.2025 gegen 15:30 Uhr die Protokollierung einer Erledigung (Verkehrsunfall mit Sachschaden) einzutragen, obwohl er noch am Vormittag desselben Tages von seiner Vorgesetzten ChefInspin P dahingehend angewiesen wurde, dass keine Partei ohne das Anlegen eines Aktes im PAD zu verweisen ist,
c.
im Zeitraum vom 14.04.2025 bis 18.04.2025 die Protokollierung einer Anzeige wegen Verdacht des Diebstahls aufzunehmen und einzutragen;

und hat dadurch seine Dienstpflichten nach § 43 Abs 1 und 44 BDG iVm mit der Kriminaldienstrichtline der Bundespolizei (KDR) vom 26.11.2008, GZ BMI-EE 1500/0086-II/2/a/2005 verletzt.und hat dadurch seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz eins und 44 BDG in Verbindung mit mit der Kriminaldienstrichtline der Bundespolizei (KDR) vom 26.11.2008, GZ BMI-EE 1500/0086-II/2/a/2005 verletzt.

Der Beamte ist daher schuldig, seine Dienstpflicht nach § 43 Abs 2 BDG sowie § 43a BDG gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt zu haben.Der Beamte ist daher schuldig, seine Dienstpflicht nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG sowie Paragraph 43 a, BDG gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt zu haben.

Gegen den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Z 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 800,-- (achthundert) verhängt. Gegen den Beschuldigten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 800,-- (achthundert) verhängt.

Gem § 127 Abs 2 BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in 2 (zwei) Monatsraten bewilligt.Gem Paragraph 127, Absatz 2, BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in 2 (zwei) Monatsraten bewilligt.

II.römisch zwei.

Dem Beschuldigen werden gem. § 117 Abs 2 Ziff 2 BDG Verfahrenskosten in Höhe von Dem Beschuldigen werden gem. Paragraph 117, Absatz 2, Ziff 2 BDG Verfahrenskosten in Höhe von

€ 260,47 vorgeschrieben.

Diese hat der Disziplinarbeschuldigte innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung des rechtskräftigen Erkenntnisses auf das Konto des Bundeskanzleramtes, IBAN: AT47 0100 0000 0501 0057 unter Angabe des Namens und der Geschäftszahl des Erkenntnisses einzuzahlen. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.

BEGRÜNDUNG

A. Feststellungen

1.       Gegen den Einleitungsbeschluss (EB) vom 21.11.2025 wurde kein Rechtmittel eingebracht. Dieser ist somit in Rechtskraft erwachsen.

2.       Zur Person

Insp NN, geb. am NN, ist Beamter der Landespolizeidirektion für NN und versieht als eingeteilter Beamter der PI NN seinen Dienst. Er steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er bezieht ein monatliches Einkommen als Exekutivbeamter. Er ist ledig und sorgepflichtig für eine Tochter (7 Jahre). Er wohnt in NN. Er übt keine Personalvertretungsfunktion aus.

2.1.    Bisherige disziplinäre Maßnahmen: keine

B. Ergebnis der mündlichen Disziplinarverhandlung:

Der Disziplinarbeschuldigte bekannte sich tatsachengeständig und verwies auf seine Stellungnahme. Betreffend die Waffenverwahrung im „privaten“ Holster; das bau- und markengleiche Holster werde auch von der Polizei (Spezialkräften) verwendet; richtig sei, er habe es privat angekauft, zumal auch im Zuge der Schießausbildung immer wieder darauf hingewiesen wurde, dass es vorkommen könne, dass beim (dzt) verwendeten dienstlichen Holster die Trägerplatte abbrechen könne und das auch schon passiert sei. Hinsichtlich des Vorhaltes betreffend die Anzeige Verkehrsunfall – er habe, wie auch in der Stellungnahme ausgeführt, den Sachverhalt im Journaldienst „aufgenommen“ und der Anzeigerin die Möglichkeiten der weiteren Vorgangsweise dargestellt. Richtig sei, und das mache er sich auch selbst heute zum Vorwurf, er hat sich von der Anzeigerin keine Daten notiert. Betreffend den möglichen „Internetbetrug“ – auch hier habe er der Anzeigerin die weitere Vorgangsweise erklärt und in der Folge vereinbart, sie solle, wenn sie in den nächsten Tagen keine Rückmeldung vom „Kundenservice“ bekomme, wieder zur Dienststelle kommen und dann werde er den Sachverhalt aufnehmen und eine Anzeige vorlege. Das sei so mit der Anzeigerin vereinbart gewesen und sei diese auch damit einverstanden gewesen. In diesem Fall hatte er auch die Daten der Anzeigerin und hätte diese in jedem Fall zurückgerufen, hätte diese sich nicht wieder gemeldet.

Zum Sachverhalt, bei dem in der Schule von einer Schülerin, die auch gemobbt worden sein soll, Gegenstände gestohlen worden sein sollen; hier habe er mit der Anzeigerin ein Gespräch geführt – vom Diebstahl war keine Rede, es ging um das Mobbing in der Schule. Richtig sei aber, er habe davon keinen Aktenvermerk / Dokumentation angelegt, das würde er heute jedenfalls anders machen.

3.       Plädoyer/Schlusswort

3.1.    Der Disziplinaranwalt führte in seinem Plädoyer im Wesentlichen aus, dass sich aus der mündlichen Verhandlung unstrittig ergeben habe, dass sich die Vorfälle und somit die Dienstpflichtverletzungen so ereignet haben, weshalb er eine tat- und schuldangemessene Bestrafung fordere.

3.2.    Der Verteidigerin des Disziplinarbeschuldigten führte im Wesentlichen aus, dass ihr Mandant in Bezug auf das Waffenholster keinen bösen Vorsatz hatte, im Gegenteil, wollte er durch den Ankauf und die Verwendung des privaten Holsters, welches so genau bau- und markengleich auch bei der Polizei verwendet werde, die Sicherheit der Waffenverwahrung nur erhöhen. Betreffend die Aktenbearbeitung habe ihr Mandant sehr klar geschildert, dass er nie eine Partei weggeschickt habe, er hat mit diesen immer alle Möglichkeiten durch- und abgesprochen. Heute sei ihrem Mandanten bewusst, dass mehr zu dokumentieren gewesen wäre, und würde er heute auch anders handeln, weshalb insgesamt mit einer Geldbuße das Auslangen zu finden sein wird.

3.3.    In seinen Schlussworten führte der Disziplinarbeschuldigte zusammenfassend aus, dass ihm die Sache leidtue; er habe daraus gelernt.

B. Die Bundesdisziplinarbehörde hat erwogen:

4.       Rechtliche Grundlagen:

Allgemeine Dienstpflichten

§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43, (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Die Beamtin oder der Beamte hat in ihrem oder seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Dabei hat sie oder er insbesondere tatsächliche und vermeintliche Interessenkonflikte zu vermeiden, soweit dies zumutbar ist. Ein solcher Interessenkonflikt liegt vor, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund von bestehenden persönlichen Interessen ihre oder seine Aufgaben nicht in voller Unvoreingenommenheit, Unparteilichkeit und Objektivität wahrnehmen kann (tatsächlicher Interessenkonflikt) oder ein solcher Anschein erweckt werden könnte (vermeintlicher Interessenkonflikt).

Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

§ 44. Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Paragraph 44, Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

5.       Zur Anwendung auf den konkreten Sachverhalt:

Das Disziplinarrecht erfüllt eine Ordnungsfunktion. Es soll einer durch ein Dienstvergehen verursachten Störung des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses mit dem Ziel begegnen, die Sauberkeit und die Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren. (VwGH 14. 1. 1980 SlgNF 10.007 A). In Entsprechung des Unmittelbarkeitsprinzips hat sich der erkennende Senat einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit vom Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen.

5.1.    Der Disziplinarbeschuldigte erklärte sich tatsachengeständig.

5.2.    Der objektive Tatbestand steht fest, da sich dieser unstrittig aus der Aktenlage und den Aussagen des Disziplinarbeschuldigten im Zuge der mündlichen Verhandlung ergab.

Zum subjektiven Tatbestand steht fest, dass sich der Disziplinarbeschuldigte seiner Handlungen bewusst war und es ergab sich aus der Verhandlung auch kein Anhaltspunkt, daran zu zweifeln.

6.       Aufnahme der Aktenteile in die Verhandlung: Alle Aktenteile wurden ausdrücklich in die mündliche Verhandlung von der BDB eingeführt, auf die Verlesung im Einvernehmen mit den Parteien verzichtet.

7.       Zum Schuldspruch:

7.1.    Nach Prüfung und Würdigung aller Umstände und Beweise ist der erkennende Senat der sicheren Überzeugung, dass der Disziplinarbeschuldigte die an im Spruch angeführten Dienstpflichtverletzungen begangen hat, weshalb er schuldig zu sprechen war.

Der Disziplinarbeschuldigte führte zwar die Beweggründe für die Verwendung des privaten Holsters aus, doch überzeugte er damit den Senat nur „bedingt“ und handelte er damit jedenfalls gegen die bestehende, ihm auch bekannte, Vorschrift, wonach nur die dienstlichen Waffenholster verwendet werden dürfen. Gar nicht erklären konnte er, wozu er neben dem dienstlichen Reservemagazin ein weiteres Magazin mit privater Munition trug.

Hinsichtlich der Anzeigenaufnahme bzw. Dokumentation erklärte sich für den Senat in weitem Bereich nicht, warum der Disziplinarbeschuldigte „lange Gespräche“ mit den Parteien führte, die insgesamt allesamt zum gleichen Ergebnis führten, nämlich, dass die Parteien – defacto – unverrichteter Dinge wieder weggingen und den Sachverhalt später entweder anderen Kollegen „nochmals erzählen/anzeigen“ oder jedenfalls noch einmal zur Dienststelle kommen mussten, damit die Angelegenheit aufgenommen und „weiter“ behandelt werden würde. Auch konnte der Disziplinarbeschuldigte nicht schlüssig und nachvollziehbar erklären, warum er nicht schon beim Erstkontakt alle notwendigen Daten erhoben und (jedenfalls) einen Aktenvermerk oder gleich eine Anzeige (die keinen größeren Aufwand verursacht hätte) angefertigt habe. Die Polizei ist das „erste Gesicht“, welches die Öffentlichkeit vom Staat hat. Schon aus diesem Grund, hat ein Polizeibeamter alles zu unternehmen, dieses hohe Ansehen und das Vertrauen in die polizeiliche Arbeit in der Öffentlichkeit auch hochzuhalten und nicht „endloslange Gespräche“ mit Anzeigern zu führen, die – wie gegenständlich – dann (vermeidbar) ein zweites Mal zur Dienststelle oder anderen Kollegen (Verkehrsunfall) kommen mussten. Auch hat sich ein Polizeibeamter an Weisungen zu halten (Waffenverwahrung / Dokumentationspflicht), zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt judiziert hat, dass die Einhaltung von Weisungen zur vornehmsten (wichtigsten) Pflicht eines Beamten zählt.

7.2.    Zur Schuldform: Dem Disziplinarbeschuldigten waren seine Handlungen bewusst, weshalb auf vorsätzliches Handeln erkannt wurde.

7.3.    Prognose: Wie der VwGH festgehalten hat, ist der persönliche Eindruck eines Beschuldigten hinsichtlich seiner Persönlichkeit und seines Charakters in der mündlichen Verhandlung von besonderer Bedeutung. (VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009) Diesbezüglich bestehen seitens des erkennenden Senates keine tatsächlichen Bedenken, dass der Disziplinarbeschuldigte hin künftig seine dienstlichen Aufgaben nicht mit dem notwendigen Engagement und Ernst begegnen wird, weshalb von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen war.

8.       Strafrahmen

Der erkennende Senat erkannte auf mehrere mittelschwere Dienstpflichtverletzung. Dabei wäre der Rahmen im Bereich der Geldstrafe anzusetzen. Von dieser konnte der erkennende Senat aufgrund der bestehenden Milderungsgründe in den Bereich der Geldbuße abweichen.

9.       Strafbemessung gem § 93 BDG: 9. Strafbemessung gem Paragraph 93, BDG:

Die Disziplinarstrafe soll der Schwere der Dienstpflichtverletzung entsprechen. Es werden bei der Strafbemessung daher das Gewicht der Tat, der Grad des Verschuldens, die dienstrechtliche Stellung und Verantwortlichkeit sowie der Umfang der verletzten Dienstpflicht zu berücksichtigen sein. Die Erschwernis- und Milderungsgründe, sowie die Spezial- und Generalprävention wurden in der Strafbemessung berücksichtigt.

Da der Beschuldigte über an sich geordnete persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse und ein Einkommen von brutto € 2.604,70 verfügt, ist die Strafe in Höhe von € 800,-- nicht nur tat- und schuldangemessen, sondern für diesen auch wirtschaftlich verkraftbar.

9.1.    Gem § 127 Abs 2 BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in 2 (zwei) Monatsraten bewilligt.9.1. Gem Paragraph 127, Absatz 2, BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in 2 (zwei) Monatsraten bewilligt.

10.      Kostenausspruch: Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs 2 Ziff 2 BDG Verfahrenskosten vorgeschrieben. Da diese, anders als die Disziplinarstrafe, nicht von der Dienstbehörde einbehalten werden können, hat der Disziplinarbeschuldigte diese, unter Anführung seines Namens und Nennung der Geschäftszahl des gegenständlichen Erkenntnisses, selbst auf das im Spruch angeführte Konto einzuzahlen. 10. Kostenausspruch: Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, Ziff 2 BDG Verfahrenskosten vorgeschrieben. Da diese, anders als die Disziplinarstrafe, nicht von der Dienstbehörde einbehalten werden können, hat der Disziplinarbeschuldigte diese, unter Anführung seines Namens und Nennung der Geschäftszahl des gegenständlichen Erkenntnisses, selbst auf das im Spruch angeführte Konto einzuzahlen.

Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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