Norm
BDG 1979 §43 Abs1Schlagworte
PAD EinsichtText
Der Senat 29 der Bundesdisziplinarbehörde hat am 03.03.2026 durch Ministerialrat Mag. Markus MITLÖHNER, sowie durch HRin Mag.a Gerlinde STITZ und ChefInsp Gerhard GROISSHAMMER als weitere Senatsmitglieder, in Anwesenheit des Beschuldigten RevInsp NN, dessen Verteidiger RevInsp Norman FRÜH, des Disziplinaranwaltes Obstlt. Hubert JUEN, in der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
RevInsp NN
I. römisch eins.
ist schuldig, er hat
am 14.02.2024 um 02:19 Uhr ohne dienstliche Notwendigkeit in den VStV-Akt, PAD/NN, betreffend B (Alkohol im Straßenverkehr) Einsicht genommen und dadurch seine Dienstpflichten nach §§ 43 Abs 1, 44 BDG iVm § 91 BDG 1979 verletzt.am 14.02.2024 um 02:19 Uhr ohne dienstliche Notwendigkeit in den VStV-Akt, PAD/NN, betreffend B (Alkohol im Straßenverkehr) Einsicht genommen und dadurch seine Dienstpflichten nach Paragraphen 43, Absatz eins, 44, BDG in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 verletzt.
Gegen den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Z 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 900,-- (neunhundert) verhängt. Gegen den Beschuldigten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 900,-- (neunhundert) verhängt.
II.römisch zwei.
Dem Beschuldigen werden gem. § 117 Abs 2 Ziff 2 BDG Verfahrenskosten in Höhe von € 271,50 vorgeschrieben. Dem Beschuldigen werden gem. Paragraph 117, Absatz 2, Ziff 2 BDG Verfahrenskosten in Höhe von € 271,50 vorgeschrieben.
Diese hat der Disziplinarbeschuldigte innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung des rechtskräftigen Erkenntnisses auf das Konto des Bundeskanzleramtes, IBAN: AT47 0100 0000 0501 0057 unter Angabe des Namens und der Geschäftszahl des Erkenntnisses einzuzahlen. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.
BEGRÜNDUNG
A. Feststellungen
1. Gegen den Einleitungsbeschluss (EB) vom 01.12.2025 wurde kein Rechtmittel eingebracht. Dieser ist somit in Rechtskraft erwachsen.
2. Zur Person
RevInsp NN, geb. am NN, ist Beamter der Landespolizeidirektion für NN und versieht als eingeteilter Beamter der PI NN seinen Dienst. Er steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Er bezieht ein monatliches Einkommen als Exekutivbeamter. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Er wohnt in NN. Er übt keine Personalvertretungsfunktion aus.
2.1. Bisherige disziplinäre Maßnahmen: keine
3. strafrechtliches Verfahren: rechtskräftig abgeschlossen (Diversion € 3.600,--)
B. Ergebnis der mündlichen Disziplinarverhandlung:
Der Disziplinarbeschuldigte bekannte sich voll umfänglich schuldig im Sinne der Anlastungen und führte in der Folge aus, dass ihm der Vorfall sehr leidtun würde. Er habe damals nur nachsehen wollen, wie ein erfahrener Beamter einen solchen Akt bearbeitet um nichts zu übersehen und besser zu werden. Richtig sei, er hätte den Kollegen auch einfach fragen können. Er würde heute jedenfalls anders handeln.
4. Plädoyer/Schlusswort
4.1. Der Disziplinaranwalt führte in seinem Plädoyer im Wesentlichen aus, dass sich aus der mündlichen Verhandlung unstrittig ergeben habe, dass sich die Vorfälle und somit die Dienstpflichtverletzung so ereignet haben. Insgesamt sind die Handlungen des Disziplinarbeschuldigten nicht zu entschuldigen. Zwischenzeitlich sollte es auch schon hinlänglich bekannt sein, dass PAD-Einsichten, gemeint in fremde Akte, eben nicht zulässig sind, weshalb er eine Geldstrafe im unteren Bereich fordere.
4.2. Der Verteidiger des Disziplinarbeschuldigten führte im Wesentlichen aus, dass der Disziplinarbeschuldigte nicht in böser Absicht und schon gar nicht aus „Neugierde“ an der beamtshandelten Person in den PAD-Akt Einsicht genommen hat, sondern nur zu dem Zweck, selber besser zu werden. Der Disziplinarbeschuldigte habe sich auch strafrechtlich verantworten müssen und sei dort eine Diversion eingegangen, auch um mit dem Fall, der ihn belaste, abschließen zu können. Insgesamt ersuche er dies zu berücksichtigen und um eine milde Strafe.
4.3. In seinen Schlussworten führte der Disziplinarbeschuldigte zusammenfassend aus, dass ihm die Sache leidtue. Er sei gerne Polizist, wolle sich aber überlegen, ob er dies auch in Zukunft bleiben wolle. Er ersuche um eine milde Bestrafung.
B. Die Bundesdisziplinarbehörde hat erwogen:
5. Rechtliche Grundlagen:
Allgemeine Dienstpflichten
§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43, (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Die Beamtin oder der Beamte hat in ihrem oder seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Dabei hat sie oder er insbesondere tatsächliche und vermeintliche Interessenkonflikte zu vermeiden, soweit dies zumutbar ist. Ein solcher Interessenkonflikt liegt vor, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund von bestehenden persönlichen Interessen ihre oder seine Aufgaben nicht in voller Unvoreingenommenheit, Unparteilichkeit und Objektivität wahrnehmen kann (tatsächlicher Interessenkonflikt) oder ein solcher Anschein erweckt werden könnte (vermeintlicher Interessenkonflikt).
Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
§ 44. Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Paragraph 44, Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
Dienstpflichtverletzungen
§ 91. Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.Paragraph 91, Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
6. Zur Anwendung auf den konkreten Sachverhalt:
Das Disziplinarrecht erfüllt eine Ordnungsfunktion. Es soll einer durch ein Dienstvergehen verursachten Störung des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses mit dem Ziel begegnen, die Sauberkeit und die Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren. (VwGH 14. 1. 1980 SlgNF 10.007 A). In Entsprechung des Unmittelbarkeitsprinzips hat sich der erkennende Senat einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit vom Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen.
6.1. Der Disziplinarbeschuldigte erklärte sich schuldig.
6.2. Der objektive Tatbestand steht fest, da sich dieser unstrittig aus der Aktenlage und den Aussagen des Disziplinarbeschuldigten im Zuge der mündlichen Verhandlung ergab.
Zum subjektiven Tatbestand steht fest, dass sich der Disziplinarbeschuldigte seiner Handlungen bewusst war und es ergab sich aus der Verhandlung auch kein Anhaltspunkt, daran zu zweifeln.
7. Aufnahme der Aktenteile in die Verhandlung: Alle Aktenteile wurden ausdrücklich in die mündliche Verhandlung von der BDB eingeführt, auf die Verlesung im Einvernehmen mit den Parteien verzichtet.
8. Zum Schuldspruch:
Nach Prüfung und Würdigung aller Umstände und Beweise ist der erkennende Senat der sicheren Überzeugung, dass der Disziplinarbeschuldigte die an im Spruch angeführten Dienstpflichtverletzungen begangen hat, weshalb er schuldig zu sprechen war.
Der Senat folgte nur bedingt der Verteidigungslinie des Disziplinarbeschuldigten, in welcher dieser ausführte, er habe in den Akt nur Einsicht genommen, um selbst besser zu werden. Zum einen handelt es sich beim Akt, in den der Disziplinarbeschuldigte Einsicht genommen hat, um einen, in dem es im Wesentlichen um eine Verwaltungsübertretung ging, die zudem im VStV in einer Art „Multiple-Choice“ zu befüllen ist, zum anderen hätte der Disziplinarbeschuldigte den unstrittig in dieser Verwaltungsmaterie erfahreneren Beamten auch nur einfach fragen können. Durch sein Verhalten hat der Disziplinarbeschuldigte jedoch gegen bestehende Vorschriften (PAD-Grundsatzerlass) und sohin gegen § 44 BDG, die als führende Dienstpflichtverletzung zu erkennen war, als auch gegen die Bestimmungen des § 43 Abs 2 BDG, die auf das Vertrauen der Öffentlichkeit abstellt, welches durch den illegalen Datenzugriff beeinträchtigt wurde, verstoßen. Der Senat folgte nur bedingt der Verteidigungslinie des Disziplinarbeschuldigten, in welcher dieser ausführte, er habe in den Akt nur Einsicht genommen, um selbst besser zu werden. Zum einen handelt es sich beim Akt, in den der Disziplinarbeschuldigte Einsicht genommen hat, um einen, in dem es im Wesentlichen um eine Verwaltungsübertretung ging, die zudem im VStV in einer Art „Multiple-Choice“ zu befüllen ist, zum anderen hätte der Disziplinarbeschuldigte den unstrittig in dieser Verwaltungsmaterie erfahreneren Beamten auch nur einfach fragen können. Durch sein Verhalten hat der Disziplinarbeschuldigte jedoch gegen bestehende Vorschriften (PAD-Grundsatzerlass) und sohin gegen Paragraph 44, BDG, die als führende Dienstpflichtverletzung zu erkennen war, als auch gegen die Bestimmungen des Paragraph 43, Absatz 2, BDG, die auf das Vertrauen der Öffentlichkeit abstellt, welches durch den illegalen Datenzugriff beeinträchtigt wurde, verstoßen.
8.1. Zur Schuldform: Dem Disziplinarbeschuldigten waren seine Handlungen bewusst. Er hat vorsätzlich gehandelt.
8.2. Prognose: Wie der VwGH festgehalten hat, ist der persönliche Eindruck eines Beschuldigten hinsichtlich seiner Persönlichkeit und seines Charakters in der mündlichen Verhandlung von besonderer Bedeutung. (VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009) Diesbezüglich bestehen seitens des erkennenden Senates keine tatsächlichen Bedenken, dass der Disziplinarbeschuldigte hin künftig seine dienstlichen Aufgaben nicht mit dem notwendigen Engagement und Ernst begegnen wird. Er scheint sein Fehlverhalten verstanden zu haben, weshalb von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen wird.
9. Strafrahmen
Der erkennende Senat erkannte gegenständlich auf eine mittelschwere Dienstpflichtverletzung. Dabei wäre der Rahmen im Bereich der Geldstrafe anzusetzen. Von dieser konnte der erkennende Senat in der Strafbemessung aufgrund der bestehenden Milderungsgründe in den Bereich der Geldbuße abweichen.
10. Strafbemessung gem § 93 BDG: 10. Strafbemessung gem Paragraph 93, BDG:
Die Disziplinarstrafe soll der Schwere der Dienstpflichtverletzung entsprechen. Es werden bei der Strafbemessung daher das Gewicht der Tat, der Grad des Verschuldens, die dienstrechtliche Stellung und Verantwortlichkeit sowie der Umfang der verletzten Dienstpflicht zu berücksichtigen sein. Die Erschwernis- und Milderungsgründe sowie die Spezial- und Generalprävention wurden in der Strafbemessung berücksichtigt.
Da der Beschuldigte über an sich geordnete persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse und ein Einkommen von brutto € 2.715,-- verfügt, ist die Strafe in Höhe von € 900,-- nicht nur tat- und schuldangemessen, sondern für diesen auch wirtschaftlich verkraftbar.
11. Kostenausspruch: Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs 2 Ziff 2 BDG Verfahrenskosten vorgeschrieben. Da diese, anders als die Disziplinarstrafe, nicht von der Dienstbehörde einbehalten werden können, hat der Disziplinarbeschuldigte diese, unter Anführung seines Namens und Nennung der Geschäftszahl des gegenständlichen Erkenntnisses, selbst auf das im Spruch angeführte Konto einzuzahlen. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.11. Kostenausspruch: Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, Ziff 2 BDG Verfahrenskosten vorgeschrieben. Da diese, anders als die Disziplinarstrafe, nicht von der Dienstbehörde einbehalten werden können, hat der Disziplinarbeschuldigte diese, unter Anführung seines Namens und Nennung der Geschäftszahl des gegenständlichen Erkenntnisses, selbst auf das im Spruch angeführte Konto einzuzahlen. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026