Norm
BDG 1979 §43 Abs2Schlagworte
unangemessenes alkoholisiertes Verhalten außer DienstText
Der Senat 29 der Bundesdisziplinarbehörde hat am 03.03.2026 durch Ministerialrat Mag. Markus MITLÖHNER, sowie durch HRin Mag.a Gerlinde STITZ und ChefInsp Gerhard GROISSHAMMER als weitere Senatsmitglieder, in Anwesenheit des Beschuldigten RevInsp NN, des Disziplinaranwaltes Obstlt. Hubert JUEN, in der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
RevInsp NN
ist schuldig, er hat, indem er
am 06.09.2025 in seiner Freizeit in der Zeit von 21:25 bis 22:45 Uhr in der NN-Halle der Herbstmesse in NN während der Abendveranstaltung in alkoholisiertem Zustand,
seine Dienstpflichten nach § 43 Abs 2 BDG iVm § 91 BDG 1979 verletzt. Gegen den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Z 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 verletzt. Gegen den Beschuldigten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von
€ 1.000,-- (eintausend) verhängt.
II.römisch zwei.
Dem Beschuldigen werden gem. § 117 Abs 2 Ziff 2 BDG Verfahrenskosten in Höhe von Dem Beschuldigen werden gem. Paragraph 117, Absatz 2, Ziff 2 BDG Verfahrenskosten in Höhe von
€ 271,50 vorgeschrieben.
Diese hat der Disziplinarbeschuldigte innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung des rechtskräftigen Erkenntnisses auf das Konto des Bundeskanzleramtes, IBAN: AT47 0100 0000 0501 0057 unter Angabe des Namens und der Geschäftszahl des Erkenntnisses einzuzahlen. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.
BEGRÜNDUNG
A. Feststellungen
1. Gegen den Einleitungsbeschluss (EB) vom 03.12.2025 wurde kein Rechtmittel eingebracht. Dieser ist somit in Rechtskraft erwachsen.
2. Zur Person
RevInsp NN, geb. am NN ist Beamter der Landespolizeidirektion für NN und versieht als Beamter der PI NN seinen Dienst. Er steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Er bezieht ein monatliches Einkommen als Polizeibeamter (E2b). Die Vermögensverhältnisse wurden erhoben. Er wohnt in NN. Er übt keine Personalvertretungsfunktion aus.
Bisherige disziplinäre Maßnahmen: keine
3. Verwaltungsrechtliche Verfahren: rechtskräftig abgeschlossen
B. Ergebnis der mündlichen Disziplinarverhandlung:
Der Disziplinarbeschuldigte bekannte sich voll umfänglich schuldig im Sinne der Anlastungen und führte in der Folge aus, dass ihm der Vorfall sehr leidtun würde. Er trinke normalerweise keinen Weißwein und habe die Wirkung unterschätzt. Er habe sich zwischenzeitlich auch bei den betroffenen Kollegen entschuldigt. Er würde heute jedenfalls anders handeln.
4. Plädoyer/Schlusswort
4.1. Der Disziplinaranwalt führte in seinem Plädoyer im Wesentlichen aus, dass sich aus der mündlichen Verhandlung unstrittig ergeben habe, dass sich die Vorfälle und somit die Dienstpflichtverletzung so ereignet haben. Insgesamt sind die Handlungen des Disziplinarbeschuldigten nicht zu entschuldigen. In Anbetracht des Umstandes, dass der Disziplinarbeschuldigte sich reumütig zeigt und sich auch bei den Kollegen entschuldigt hat, glaube er, dass man mit einer Geldbuße das Auslangen finden wird können.
4.2. In seinen Schlussworten führte der Disziplinarbeschuldigte zusammenfassend aus, dass ihm die Sache leidtue. Er wisse, dass eine Bestrafung sein müsse und hoffe auf ein mildes Urteil.
B. Die Bundesdisziplinarbehörde hat erwogen:
5. Rechtliche Grundlagen:
Allgemeine Dienstpflichten
§ 43. (2) Die Beamtin oder der Beamte hat in ihrem oder seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Dabei hat sie oder er insbesondere tatsächliche und vermeintliche Interessenkonflikte zu vermeiden, soweit dies zumutbar ist. Ein solcher Interessenkonflikt liegt vor, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund von bestehenden persönlichen Interessen ihre oder seine Aufgaben nicht in voller Unvoreingenommenheit, Unparteilichkeit und Objektivität wahrnehmen kann (tatsächlicher Interessenkonflikt) oder ein solcher Anschein erweckt werden könnte (vermeintlicher Interessenkonflikt).Paragraph 43, (2) Die Beamtin oder der Beamte hat in ihrem oder seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Dabei hat sie oder er insbesondere tatsächliche und vermeintliche Interessenkonflikte zu vermeiden, soweit dies zumutbar ist. Ein solcher Interessenkonflikt liegt vor, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund von bestehenden persönlichen Interessen ihre oder seine Aufgaben nicht in voller Unvoreingenommenheit, Unparteilichkeit und Objektivität wahrnehmen kann (tatsächlicher Interessenkonflikt) oder ein solcher Anschein erweckt werden könnte (vermeintlicher Interessenkonflikt).
6. Zur Anwendung auf den konkreten Sachverhalt:
Das Disziplinarrecht erfüllt eine Ordnungsfunktion. Es soll einer durch ein Dienstvergehen verursachten Störung des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses mit dem Ziel begegnen, die Sauberkeit und die Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren. (VwGH 14. 1. 1980 SlgNF 10.007 A). In Entsprechung des Unmittelbarkeitsprinzips hat sich der erkennende Senat einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit vom Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen.
6.1. Der Disziplinarbeschuldigte erklärte sich schuldig.
6.2. Der objektive Tatbestand steht fest, da sich dieser unstrittig aus der Aktenlage und den Aussagen des Disziplinarbeschuldigten im Zuge der mündlichen Verhandlung ergab.
Zum subjektiven Tatbestand steht fest, dass sich der Disziplinarbeschuldigte seiner Handlungen bewusst war und es ergab sich aus der Verhandlung auch kein Anhaltspunkt, daran zu zweifeln.
7. Aufnahme der Aktenteile in die Verhandlung: Alle Aktenteile wurden ausdrücklich in die mündliche Verhandlung von der BDB eingeführt, auf die Verlesung im Einvernehmen mit den Parteien verzichtet.
8. Zum Schuldspruch:
Nach Prüfung und Würdigung aller Umstände und Beweise ist der erkennende Senat der sicheren Überzeugung, dass der Disziplinarbeschuldigte die an im Spruch angeführten Dienstpflichtverletzungen begangen hat, weshalb er schuldig zu sprechen war. Als Schuldform erkannte der Senat auf vorsätzliches Handeln. Auch wenn der Disziplinarbeschuldigte ausführte, dass er „Weißwein“ nicht gewohnt sei und an sich auch gar nicht gerne trinke, so war es seine Entscheidung, diesen in Maßen zu trinken, die ihn enthemmte. Das zeigte sich darin, dass er mit zunehmendem Alkoholkonsum die leeren Becher einfach „hinter“ sich warf; dass er dabei wohl niemanden getroffen hat, war dem Zufall geschuldet, es war aber auch, anders als man das dem Akt hätte entnehmen können, kein „gezieltes“ Werfen auf Personen. Die Behauptung des Disziplinarbeschuldigten, jene Person, die er „zu Boden gebracht“ habe, sei im Zuge einer Abwehrreaktion und zudem „ausrutschend“ am Boden zu liegen gekommen und sei der daran nur „bedingt“ schuld, überzeugte den Senat nicht. Auch der Umstand, dass der Disziplinarbeschuldigte – aus seiner Erinnerung – erzählen konnte, dass der Vorgesetzte (welcher an diesem Tag zufällig im Dienst – Veranstaltungsüberwachung – war und ihn mehrfach aufforderte, die Veranstaltung zu verlassen, als auch die „blöden Meldungen“ gegenüber den Kollegen beim Verlassen des Geländes, bestätigte, dass der Disziplinarbeschuldigte sich seiner Handlungen bewusst war.
8.1. Gem. § 43 Abs 2 BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. 8.1. Gem. Paragraph 43, Absatz 2, BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Die Sicherheit ist den Menschen ein extrem wichtiges Anliegen und wird der Schutz derselben daher in die Hände von vertrauenswürdigen Personen gelegt. Die Tätigkeit als Polizist ist von jeher eine grundlegende Tätigkeit um das Funktionieren einer Gesellschaft und von Staaten zu gewährleisten. Dieses Vertrauen und Ansehen hat der Disziplinarbeschuldigte durch sein Verhalten in unrühmlicher Weise verspielt.
8.2. Prognose: Wie der VwGH festgehalten hat, ist der persönliche Eindruck eines Beschuldigten hinsichtlich seiner Persönlichkeit und seines Charakters in der mündlichen Verhandlung von besonderer Bedeutung. (VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009) Diesbezüglich bestehen seitens des erkennenden Senates keine tatsächlichen Bedenken, dass der Disziplinarbeschuldigte hin künftig seine dienstlichen Aufgaben nicht mit dem notwendigen Engagement und Ernst begegnen wird. Er scheint sein Fehlverhalten verstanden zu haben, weshalb von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen wird.
9. Strafbemessung gem § 93 BDG: 9. Strafbemessung gem Paragraph 93, BDG:
Die Disziplinarstrafe soll der Schwere der Dienstpflichtverletzung entsprechen. Es werden bei der Strafbemessung daher das Gewicht der Tat, der Grad des Verschuldens, die dienstrechtliche Stellung und Verantwortlichkeit sowie der Umfang der verletzten Dienstpflicht zu berücksichtigen sein. Die Erschwernis- und Milderungsgründe, sowie die Spezial- und Generalprävention wurden in der Strafbemessung berücksichtigt. Insbesondere war als mildernd zu berücksichtigen, dass sich der Disziplinarbeschuldigte nicht nur bei den Kollegen entschuldigt habe, sondern sich auch (insgesamt) glaubhaft von seinem Verhalten distanzierte.
Da der Beschuldigte über an sich geordnete persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse und ein Einkommen von brutto € 2.751,-- verfügt, ist die Strafe in Höhe von € 1.000,-- nicht nur tat- und schuldangemessen, sondern für diesen auch wirtschaftlich verkraftbar.
10. Kostenausspruch: Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs 2 Ziff 2 BDG Verfahrenskosten vorgeschrieben. Da diese, anders als die Disziplinarstrafe, nicht von der Dienstbehörde einbehalten werden können, hat der Disziplinarbeschuldigte diese, unter Anführung seines Namens und Nennung der Geschäftszahl des gegenständlichen Erkenntnisses, selbst auf das im Spruch angeführte Konto einzuzahlen. 10. Kostenausspruch: Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, Ziff 2 BDG Verfahrenskosten vorgeschrieben. Da diese, anders als die Disziplinarstrafe, nicht von der Dienstbehörde einbehalten werden können, hat der Disziplinarbeschuldigte diese, unter Anführung seines Namens und Nennung der Geschäftszahl des gegenständlichen Erkenntnisses, selbst auf das im Spruch angeführte Konto einzuzahlen.
Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026