TE Dok 2026/3/6 2026-0.225.255

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Veröffentlicht am 06.03.2026
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Norm

BDG 1979 §43 Abs2
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Schlagworte

Lenken Kfz in alkoholisiertem Zustand außer Dienst

Text

Der Senat 26 der Bundesdisziplinarbehörde hat am 06.03.2026 durch MR Mag. Markus MITLÖHNER, sowie durch Kmsr Mag. Hans NICKO und ChefInsp Andreas WOSCHNIGG als weitere Senatsmitglieder, in Anwesenheit des Beschuldigten Insp NN, dessen Verteidiger RA Dr. Peter RESCH, des Disziplinaranwaltes Mjr. Gerold BACHINGER, BA, in der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Insp NN

ist schuldig, er hat, indem er

am 08.08.2025 um 23:39 Uhr, außer Dienst, seinen PKW, BMW, 118i, Kz. NN in NN bis zum Objekt, NN-Straße NN, in alkoholisiertem Zustand (2,02 ‰) gelenkt hat, seine Dienstpflichten nach § 43 Abs 2 BDG iVm § 91 BDG 1979 verletzt. am 08.08.2025 um 23:39 Uhr, außer Dienst, seinen PKW, BMW, 118i, Kz. NN in NN bis zum Objekt, NN-Straße NN, in alkoholisiertem Zustand (2,02 ‰) gelenkt hat, seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 verletzt.

Gegen den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Z 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 2.000,-- (zweitausend) verhängt. Gegen den Beschuldigten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 2.000,-- (zweitausend) verhängt.

II.römisch zwei.

Dem Beschuldigen werden gem. § 117 Abs 2 Ziff 2 BDG Verfahrenskosten in Höhe von Dem Beschuldigen werden gem. Paragraph 117, Absatz 2, Ziff 2 BDG Verfahrenskosten in Höhe von

€ 260,47 vorgeschrieben.

Diese hat der Disziplinarbeschuldigte innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung des rechtskräftigen Erkenntnisses auf das Konto des Bundeskanzleramtes, IBAN: AT47 0100 0000 0501 0057 unter Angabe des Namens und der Geschäftszahl des Erkenntnisses einzuzahlen. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.

BEGRÜNDUNG

A. Feststellungen

1.       Gegen den Einleitungsbeschluss (EB) wurde kein Rechtmittel eingebracht. Dieser ist somit in Rechtskraft erwachsen.

2.       Zur Person

Insp NN, geb. am NN, ist Beamter der Landespolizeidirektion für NN und versieht als Beamter der PI NN seinen Dienst. Er steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.  

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse wurden erhoben. Er wohnt in NN. Er übt keine Personalvertretungsfunktion aus.

Bisherige disziplinäre Maßnahmen: keine

Belohnungen: Der Disziplinarbeschuldigte hat bisher fünf Belohnungen erhalten.

3.       Verwaltungsrechtliche Verfahren: rechtskräftig abgeschlossen

B. Ergebnis der mündlichen Disziplinarverhandlung:

Der Disziplinarbeschuldigte bekannte sich voll umfänglich schuldig im Sinne der Anlastungen und führte in der Folge aus, dass ihm der Vorfall sehr leidtun würde. Er habe damals nach einem Festbesuch zu Fuß den Heimweg angetreten und sei schon bei seinem am Parkplatz abgestellten PKW vorbeigegangen. Es sei ihm dann bewusst geworden, dass sein PKW am Parkplatz eines Supermarktes stehe, der am nächsten Tag wieder geöffnet habe und habe er befürchtet, er könnte eine Besitzstörungsklage bekommen. Deshalb sei er noch einmal zurück gegangen, habe sich (stark alkoholisiert) in seinen PKW gesetzt und sei mit diesem die etwa 1,5 km lange Strecke nach Hause gefahren. Dort sei er von einer Polizeistreife angehalten und kontrolliert worden und sei dabei auch die Alkoholisierung festgestellt und der Führerschein abgenommen worden. Von diesem Umstand habe er seinen Vorgesetzten in Kenntnis gesetzt. Er könne sich nur entschuldigen, der Vorfall tue ihm sehr leid, heute würde er nicht mehr so handeln und den PKW stehen lassen.

4.       Plädoyer/Schlusswort

4.1.    Der Disziplinaranwalt führte in seinem Plädoyer im Wesentlichen aus, dass sich aus der mündlichen Verhandlung unstrittig ergeben habe, dass sich die Vorfälle und somit die Dienstpflichtverletzung so ereignet haben. Insgesamt sind die Handlungen des Disziplinarbeschuldigten nicht zu entschuldigen. Der Disziplinarbeschuldigte stehe im provisorischen Dienstverhältnis. Auch wenn diesem heute sein Verhalten leidtun würde und der Disziplinarbeschuldigte zugestandener Weise mehrere Belohnungen erhalten hat, so benötigt ein Polizist, um seinen Dienst ordentlich erfüllen zu können, eine Lenkberechtigung. Die Judikatur – wenn auch die Privatwirtschaft betreffend – bestätigt immer wieder, dass eine Entlassung gerechtfertigt sei, wenn einem Arbeitnehmer zur Ausübung seines Berufes der Führerschein abgenommen wurde. Erschwerend kommt gegenständlich hinzu, dass der Disziplinarbeschuldigte als Polizeibeamter gerade jene Verkehrsübertretung (Alkohol am Steuer) verhindern und schlimmstenfalls verfolgen soll, deren er sich nun selbst schuldig gemacht hat. Dies stellt eine schwere Dienstpflichtverletzung dar, weshalb er die Entlassung, jedenfalls jedoch eine hohe Geldstrafe, fordere.

4.2.    Der Verteidiger des Disziplinarbeschuldigten führte im Wesentlichen aus, dass sein Mandant sich von Beginn an umfassend und reumütig geständig zeigte. Es sei zunächst auch nicht sein Wille gewesen, den PKW zu lenken, doch habe sich dieser, möglicherweise auch durch eine aktuelle mediale Berichterstattung und öffentliche Debatte zu „Besitzstörungsklagen wegen abgestellter Fahrzeuge“, zu seinem Handeln verleiten lassen. Sein Mandant weiß, dass er falsch gehandelt hat und tue diesem dies auch unendlich leid. Der Dienstpflichtverletzung gegenüber stehe jedoch, dass sein Mandant von den Vorgesetzten bestens beschrieben werde, dieser in dessen kurzer Dienstzeit bisher schon fünf Belohnungen wegen hervorragender Leistung erhalten habe. Sein Mandant habe im Nachtatverhalten alles gemacht, was von ihm verlangt und erwartet wurde; so habe er ua unmittelbar danach seinen Vorgesetzten vom Vorfall verständigt. In Würdigung all dieser auch positiven Umstände ersuche er für seinen Mandanten um eine möglichst milde Bestrafung.

4.3.    In seinen Schlussworten führte der Disziplinarbeschuldigte zusammenfassend aus, dass ihm die Sache leidtue. Er sei gerne Polizist und wolle dies auch bleiben. Er wisse, dass eine Bestrafung sein müsse und hoffe auf ein mildes Urteil.

B. Die Bundesdisziplinarbehörde hat erwogen:

5.       Rechtliche Grundlagen: Die auf den vorliegenden Fall anzuwendende Normen des BDG lauten (Auszug, Hervorhebungen durch die BDB)

Allgemeine Dienstpflichten

§ 43. (2) Die Beamtin oder der Beamte hat in ihrem oder seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Dabei hat sie oder er insbesondere tatsächliche und vermeintliche Interessenkonflikte zu vermeiden, soweit dies zumutbar ist. Ein solcher Interessenkonflikt liegt vor, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund von bestehenden persönlichen Interessen ihre oder seine Aufgaben nicht in voller Unvoreingenommenheit, Unparteilichkeit und Objektivität wahrnehmen kann (tatsächlicher Interessenkonflikt) oder ein solcher Anschein erweckt werden könnte (vermeintlicher Interessenkonflikt).Paragraph 43, (2) Die Beamtin oder der Beamte hat in ihrem oder seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Dabei hat sie oder er insbesondere tatsächliche und vermeintliche Interessenkonflikte zu vermeiden, soweit dies zumutbar ist. Ein solcher Interessenkonflikt liegt vor, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund von bestehenden persönlichen Interessen ihre oder seine Aufgaben nicht in voller Unvoreingenommenheit, Unparteilichkeit und Objektivität wahrnehmen kann (tatsächlicher Interessenkonflikt) oder ein solcher Anschein erweckt werden könnte (vermeintlicher Interessenkonflikt).

6.       Zur Anwendung auf den konkreten Sachverhalt:

Das Disziplinarrecht erfüllt eine Ordnungsfunktion. Es soll einer durch ein Dienstvergehen verursachten Störung des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses mit dem Ziel begegnen, die Sauberkeit und die Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren. (VwGH 14. 1. 1980 SlgNF 10.007 A). In Entsprechung des Unmittelbarkeitsprinzips hat sich der erkennende Senat einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit vom Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen.

6.1.    Der Disziplinarbeschuldigte erklärte sich schuldig.

6.2.    Der objektive Tatbestand steht fest, da sich dieser unstrittig aus der Aktenlage und den Aussagen des Disziplinarbeschuldigten sowie der mündlichen Verhandlung ergab.

Zum subjektiven Tatbestand steht fest, dass sich der Disziplinarbeschuldigte seiner Handlungen bewusst war und es ergab sich aus der Verhandlung auch kein Anhaltspunkt, daran zu zweifeln.

7.       Aufnahme der Aktenteile in die Verhandlung: Alle Aktenteile wurden ausdrücklich in die mündliche Verhandlung von der BDB eingeführt, auf die Verlesung im Einvernehmen mit den Parteien verzichtet.

8.       Zum Schuldspruch:

Nach Prüfung und Würdigung aller Umstände und Beweise ist der erkennende Senat der sicheren Überzeugung, dass der Disziplinarbeschuldigte die an im Spruch angeführten Dienstpflichtverletzungen begangen hat, weshalb er schuldig zu sprechen war.

Zunächst war festzustellen, dass der Disziplinarbeschuldigte nach einer Sportveranstaltung, bei der er als Gast mit Freunden gewesen war und dort Alkohol konsumiert hatte und nachdem beschlossen wurde noch zu einem Feuerwehrfest zu fahren, die richtige Entscheidung getroffen hatte und seinen Fahrzeugschlüssel an dessen Freund übergab, damit dieser (der nicht getrunken hatte) mit dem Auto fahre.

Dass der Disziplinarbeschuldigte, nachdem er das Feuerwehrfest verlassen und sich zu Fuß auf den Heimweg gemacht habe, und nachdem er bei seinem PKW schon vorbei gegangen war, wieder zu diesem zurück gegangen war um mit diesem wegzufahren um einer (mutmaßlichen) Besitzstörung zu entgehen, ist wenig nachvollziehbar, beweist jedoch auch, dass der Disziplinarbeschuldigte – bewusst, sohin vorsätzlich – gehandelt hat. Dass der Disziplinarbeschuldigte in der Folge einer Polizeistreife aufgrund seiner „sportlichen“ Fahrweise aufgefallen ist, stellt weiters unbestritten unter Beweis, dass die Wirkung des Alkohols eine „unbedarfte, enthemmende“ Wirkung auf den Fahrstil des Disziplinarbeschuldigten hatte, der ohne diesen Einfluss möglicherweise hätte erkennen können, dass eine Polizeistreife hinter ihm nachfährt und er sein Fahrverhalten entsprechend angepasst hätte.

Gem. § 43 Abs 2 BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Gem. Paragraph 43, Absatz 2, BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Die Sicherheit ist den Menschen ein extrem wichtiges Anliegen und wird der Schutz derselben daher in die Hände von vertrauenswürdigen Personen gelegt. Die Tätigkeit als Polizist ist von jeher eine grundlegende Tätigkeit um das Funktionieren einer Gesellschaft und von Staaten zu gewährleisten. Dieses Vertrauen und Ansehen hat der Disziplinarbeschuldigte durch sein Verhalten verspielt, zumal Alkoholdelikte nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zu den schwersten Verkehrsdelikten gehören und der Disziplinarbeschuldigte aufgrund seiner Stellung (Exekutivbeamter) berufen wäre, genau solches wie von ihm gesetzte Verhalten zu verhindern.

Das durch § 43 Abs 2 zu schützende Rechtsgut ist – anders als bei der strafrechtlich geschützten Ehre – die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das durch Paragraph 43, Absatz 2, zu schützende Rechtsgut ist – anders als bei der strafrechtlich geschützten Ehre – die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt.

Der sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt, sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen (vgl. dazu z.B. Schwabel/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fußnote 17 zu § 43 BDG, Seite 7 f). Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Der sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt, sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen vergleiche dazu z.B. Schwabel/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fußnote 17 zu Paragraph 43, BDG, Seite 7 f). Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen.

8.1.    Prognose: Wie der VwGH festgehalten hat, ist der persönliche Eindruck eines Beschuldigten hinsichtlich seiner Persönlichkeit und seines Charakters in der mündlichen Verhandlung von besonderer Bedeutung. (VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009) Diesbezüglich bestehen seitens des erkennenden Senates keine tatsächlichen Bedenken, dass der Disziplinarbeschuldigte hin künftig seine dienstlichen Aufgaben nicht mit dem notwendigen Engagement und Ernst begegnen wird, weshalb von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen war.

9.       Strafrahmen

Der erkennende Senat erkannte auf eine schwere Dienstpflichtverletzung. Dabei wäre der Rahmen im Bereich der Geldstrafe anzusetzen. Von dieser konnte der erkennende Senat aufgrund der bestehenden Milderungsgründe, insbesondere der zahlreichen Belohnungen, in den Bereich der Geldbuße (im oberen Bereich) abgewichen werden.

10.      Strafbemessung gem § 93 BDG: 10. Strafbemessung gem Paragraph 93, BDG:

Die Disziplinarstrafe soll der Schwere der Dienstpflichtverletzung entsprechen. Es werden bei der Strafbemessung daher das Gewicht der Tat, der Grad des Verschuldens, die dienstrechtliche Stellung und Verantwortlichkeit sowie der Umfang der verletzten Dienstpflicht zu berücksichtigen sein.

Die Erschwernis- und Milderungsgründe, sowie die Spezial- und Generalprävention wurden in der Strafbemessung berücksichtigt. Auch berücksichtigt wurde der Umstand, dass der Disziplinarbeschuldigte unmittelbar nach seiner Dienstpflichtverletzung zur PI NN, einer rund 90 km von seinem Wohnort entfernten Dienststelle, versetzt (nicht dienstzugeteilt) wurde.

Da der Beschuldigte über an sich geordnete persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse und ein Einkommen von brutto € 2.604,70 verfügt, ist die Strafe in Höhe von € 2.000,-- nicht nur tat- und schuldangemessen, sondern für diesen auch wirtschaftlich verkraftbar.

11.      Kostenausspruch: Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs 2 Ziff 2 BDG Verfahrenskosten vorgeschrieben. Da diese, anders als die Disziplinarstrafe, nicht von der Dienstbehörde einbehalten werden können, hat der Disziplinarbeschuldigte diese, unter Anführung seines Namens und Nennung der Geschäftszahl des gegenständlichen Erkenntnisses, selbst auf das im Spruch angeführte Konto einzuzahlen. 11. Kostenausspruch: Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, Ziff 2 BDG Verfahrenskosten vorgeschrieben. Da diese, anders als die Disziplinarstrafe, nicht von der Dienstbehörde einbehalten werden können, hat der Disziplinarbeschuldigte diese, unter Anführung seines Namens und Nennung der Geschäftszahl des gegenständlichen Erkenntnisses, selbst auf das im Spruch angeführte Konto einzuzahlen.

Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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