TE Dok 2026/3/26 2026-0.401.573

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.03.2026
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Norm

BDG 1979 §43 Abs1
BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §43a
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 43a heute
  2. BDG 1979 § 43a gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009

Schlagworte

Mobbing

Text

Der Senat 29 der Bundesdisziplinarbehörde hat am 26.03.2026 durch Ministerialrat Mag. Markus MITLÖHNER, sowie durch Mjr. Petra SCHMIED, BA und Mjr Wolfgang HETTEGGER, BA als weitere Senatsmitglieder, in Anwesenheit des Beschuldigten ChefInsp NN, dessen Verteidigerin RAin Mag.a Cathrina RIEDER, des Disziplinaranwaltes Obstlt. Stefan HASLBERGER, BA, in der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

ChefInsp NN

ist schuldig, er hat, indem er

1.
seinen Vorgesetzten ChefInsp S in der Zeit zwischen August 2023 und 27.02.2025 wiederholt und fortlaufend gegenüber der Mannschaft der PI NN schlecht gemacht hat, indem er diesen als „Otto“ (in Anlehnung an Otto Wanz) und als einen, der „nur in den schwarzen Bildschirm schaue“ bezeichnet hat, seine Dienstpflichten nach § 43a BDG verletzt, seinen Vorgesetzten ChefInsp S in der Zeit zwischen August 2023 und 27.02.2025 wiederholt und fortlaufend gegenüber der Mannschaft der PI NN schlecht gemacht hat, indem er diesen als „Otto“ (in Anlehnung an Otto Wanz) und als einen, der „nur in den schwarzen Bildschirm schaue“ bezeichnet hat, seine Dienstpflichten nach Paragraph 43 a, BDG verletzt,
2.
über
a)
AbtInspin S im Zeitraum von Dezember 2023 bis Juli 2024 gegenüber unterschiedlichen Beamten gesagt hat, dass er diese aufgrund ihrer Herabsetzung nicht als 3. Stv haben wolle, diese eh nicht da sei und er dann auch ihre Fehler ausbessern müsse,
b)
RevInspin P Anfang 2024 im Gegensatz zu anderen nicht mit deren Vornamen, sondern diese als „Schwarzhaarige“ bezeichnet hat;
c)
AbtInspin S und RevInspin P im Zeitraum von August 2023 bis Juli 2024 immer wieder auffallend, diese nicht gegrüßt und ignoriert hat, dadurch seine Dienstpflichten nach § 43 Abs 2, 43a BDG verletzt; AbtInspin S und RevInspin P im Zeitraum von August 2023 bis Juli 2024 immer wieder auffallend, diese nicht gegrüßt und ignoriert hat, dadurch seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, 43 a, BDG verletzt;
3.
aufgrund seiner negativen Aussagen, beginnend 2023 bis dato, in Bezug auf ChefInsp S aktiv zur „Lagerbildung“ auf der PI NN beigetragen hat, dadurch seine Dienstpflichten nach § 43a BDG verletzt; aufgrund seiner negativen Aussagen, beginnend 2023 bis dato, in Bezug auf ChefInsp S aktiv zur „Lagerbildung“ auf der PI NN beigetragen hat, dadurch seine Dienstpflichten nach Paragraph 43 a, BDG verletzt;
4.
Entscheidungen und Befehle des BPK NN und Besprechungen bei diesen öffentlich auf der PI NN mehrfach im Zeitraum vom 2023 bis 27.02.2025 in Zweifel gezogen und abgewertet als „sinnlos“, „eh wieder alles Blödsinn“ bezeichnet hat, sowie, dass er im Gegensatz zu ChefInsp S es sei, der sich gegenüber dem BPK vor die Mannschaft stelle, seine Dienstplichten nach § 43 Abs 1 BDG verletzt; Entscheidungen und Befehle des BPK NN und Besprechungen bei diesen öffentlich auf der PI NN mehrfach im Zeitraum vom 2023 bis 27.02.2025 in Zweifel gezogen und abgewertet als „sinnlos“, „eh wieder alles Blödsinn“ bezeichnet hat, sowie, dass er im Gegensatz zu ChefInsp S es sei, der sich gegenüber dem BPK vor die Mannschaft stelle, seine Dienstplichten nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG verletzt;
5.
am 04.02.2025 ChefInsp P des BPK NN in einem sehr aufbrausenden und barschen Ton angeschrien und als Lügner bezeichnet hat und er aufgrund seines Verhaltens aus dem BPK verwiesen werden hat müssen, seine Dienstpflichten nach § 43a BDG verletzt; am 04.02.2025 ChefInsp P des BPK NN in einem sehr aufbrausenden und barschen Ton angeschrien und als Lügner bezeichnet hat und er aufgrund seines Verhaltens aus dem BPK verwiesen werden hat müssen, seine Dienstpflichten nach Paragraph 43 a, BDG verletzt;
6.
am 27.02.2025 bei einem Streitgespräch mit ChefInsp S, nachdem dieser ihn wegen seines Verhaltens aus dem Büro gewiesen hat, laut mit diesem geschrien und so stark auf den Tisch geschlagen hat, dass eine Lautsprecherbox des PCs von diesem gefallen sei, seine Dienstpflichten nach § 43 Abs 1 und 2 sowie § 43a BDG verletzt. am 27.02.2025 bei einem Streitgespräch mit ChefInsp S, nachdem dieser ihn wegen seines Verhaltens aus dem Büro gewiesen hat, laut mit diesem geschrien und so stark auf den Tisch geschlagen hat, dass eine Lautsprecherbox des PCs von diesem gefallen sei, seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 43 a, BDG verletzt.

Gegen den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von € 11.000,-- (elftausend) verhängt. Gegen den Beschuldigten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von € 11.000,-- (elftausend) verhängt.

Gem § 127 Abs 2 BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in 20 (zwanzig) Monatsraten bewilligt.Gem Paragraph 127, Absatz 2, BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in 20 (zwanzig) Monatsraten bewilligt.

II.römisch zwei.

Dem Beschuldigen werden gem. § 117 Abs 2 Ziff 2 BDG Verfahrenskosten in Höhe von € 500,-- vorgeschrieben. Dem Beschuldigen werden gem. Paragraph 117, Absatz 2, Ziff 2 BDG Verfahrenskosten in Höhe von € 500,-- vorgeschrieben.

Diese hat der Disziplinarbeschuldigte innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung des rechtskräftigen Erkenntnisses auf das Konto des Bundeskanzleramtes, IBAN: AT47 0100 0000 0501 0057 unter Angabe des Namens und der Geschäftszahl des Erkenntnisses einzuzahlen. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.

BEGRÜNDUNG

A. Feststellungen

1.       Gegen den Einleitungsbeschluss (EB) vom 21.11.2025 wurde kein Rechtmittel eingebracht. Dieser ist somit in Rechtskraft erwachsen.

2.       Zur Person

ChefInsp NN, geb. am NN, ist Beamter der Landespolizeidirektion für NN und versieht als dienstführender Beamter in der Funktion des 1. Stv des Inspektionskommandanten der PI NN seinen Dienst und ist seit 08.03.2025 der PI NN dienstzugeteilt. Er steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.  

Er bezieht ein monatliches Einkommen als Exekutivbeamter, E2a. Er ist verheiratet und ist nicht sorgepflichtig. Er wohnt in NN. Er übt keine Personalvertretungsfunktion aus.

2.1.    Bisherige disziplinäre Maßnahmen: 2023 - Ermahnung

B. Ergebnis der mündlichen Disziplinarverhandlung:

Der Disziplinarbeschuldigte führte aus, dass er wisse, dass er Fehler gemacht habe. Es sei richtig, dass er ChefInsp S, welchen er schon seit längerer Zeit kenne, als Otto (in Anlehnung an Otto Wanz) bezeichnet habe; dass ChefInsp S damit ein Problem hatte, sei ihm nicht bewusst gewesen. Wer den „Spitznamen“ erfunden habe, wisse er nicht mehr genau, er glaube, es sei ein Kollege gewesen. Sein eigener Spitzname war „SS“; darüber sei er auch nicht glücklich gewesen. Dass er aktiv zur Lagerbildung beigetragen habe, sei ihm nicht bewusst gewesen. Vielmehr sei es so gewesen, dass Teile der Mannschaft immer zu ihm gekommen seien, wenn sie ein Problem mit S hatten; mit S habe aber auch er nicht wirklich sprechen können, da dieser immer in seinen Bildschirm schaute, daher kam auch der Spruch „er schaut eh nur in seinen schwarzen Bildschirm“. Zum Vorfall im Büro, es gab das vorgehaltene Streitgespräch, zumal – wieder einmal – das Outlook nicht funktionierte und dies mit seinen (S`s) Programmierarbeiten zusammenhing. Im Zuge dieses Streitgespräches sei dann auch der Lautsprecher vom Tisch gefallen. Am nächsten Tag habe ihm S angeboten, sich zu entschuldigen. Das habe er ausgeschlagen, er habe nicht gewusst, wofür er sich hätte entschuldigen sollen. Heute tue es ihm leid, dass es damals so ausgeartet sei, es sei ihm heute auch bewusst, dass dies keine gute Vorbildwirkung auf die anderen Mitarbeiter hatte.

3.       Plädoyer/Schlusswort

3.1.    Der Disziplinaranwalt führte in seinem Plädoyer im Wesentlichen aus, dass sich aus der mündlichen Verhandlung unstrittig ergeben habe, dass sich die Vorfälle und somit die Dienstpflichtverletzungen so ereignet haben. Insgesamt sind die Handlungen des Disziplinarbeschuldigten nicht zu entschuldigen. Es sei nicht nur unerträglich, wenn ein stv. Postenkommandant durch sein Verhalten dazu beiträgt, dass zum einen eine Lagerbildung auf der Dienststelle gefördert werde, zum anderen als „Vorbild“ ein Verhalten an den Tag setzt, dass seines Gleichen sucht; es entbehrt jedem Respekt und Gehorsam, wenn ein stv. Postenkommandant sich nicht nur in der Kanzlei des Dienststellenleiters diesem gegenüber so benimmt, dass er Gegenstände vom Tisch wirft und vom Leiter „hinausgeschmissen“ werden muss, und noch viel mehr, wenn er zum Bezirkspolizeikommandanten geht, diesem in einem Streitgespräch die „Weisung“ gibt, hier zu bleiben um sich die Beschwerde anzuhören und nachdem er trotz Ermahnung nicht zur Besinnung kommt, vom Kommandanten aus dem BPK verwiesen werden muss. Ein solches Verhalten in der Privatwirtschaft – man stelle sich nur vor, der stv. Filialleiter geht in die Geschäftsführung und würde sich dort so verhalten wie der Disziplinarbeschuldigte – würde wohl zur fristlosen Entlassung führen.

Betrachtet man die noch hinzutretenden, dem Disziplinarbeschuldigten vorgehaltenen, Dienstpflichtverletzungen, den Umstand, dass der Disziplinarbeschuldigte nicht mehr unbescholten ist, zumal er bereits 2023 ermahnt wurde, so fordere er nur deshalb nicht die Entlassung des Disziplinarbeschuldigten, weil dieser – zumindest heute – sich teilweise einsichtig zeigte, und fordere er deshalb eine Geldstrafe im oberen Bereich.

3.2.    Die Verteidigerin des Disziplinarbeschuldigten führte im Wesentlichen aus, dass sich ihr Mandant, anders als offensichtlich vom Disziplinaranwalt wahrgenommen, in weiten Bereichen einsichtig zeigte. Er wisse, dass er einen Fehler gemacht habe und habe dieser dies schon bei seiner Eingangseinlassung so zum Ausdruck gebracht. Das Verhalten ihres Mandanten, insbesondere im BPK als auch gegenüber dem PI-Kommandanten, sei wohl falsch gewesen und habe das ihr Mandant heute auch nochmals eingeräumt, doch war es jeweils eine heftigere Diskussion, bei der wohl auf beiden Seiten die Emotionen hoch gingen. Ihr Mandant wisse heute, dass sein Verhalten „kein gutes Vorbild“ gewesen sei und habe er auch daraus gelernt, er habe sich entschuldigt und stehe zu seinem Fehlverhalten, weshalb um eine möglichst milde Bestrafung, so eine solche unbedingt notwendig sei, ersucht werde.

3.3.    In seinen Schlussworten führte der Disziplinarbeschuldigte zusammenfassend aus, dass ihm die Sache leidtue. Er wisse, dass er Fehler gemacht habe und hoffe auf ein mildes Urteil.

B. Die Bundesdisziplinarbehörde hat erwogen:

4.       Rechtliche Grundlagen:

Allgemeine Dienstpflichten

§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43, (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Die Beamtin oder der Beamte hat in ihrem oder seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Dabei hat sie oder er insbesondere tatsächliche und vermeintliche Interessenkonflikte zu vermeiden, soweit dies zumutbar ist. Ein solcher Interessenkonflikt liegt vor, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund von bestehenden persönlichen Interessen ihre oder seine Aufgaben nicht in voller Unvoreingenommenheit, Unparteilichkeit und Objektivität wahrnehmen kann (tatsächlicher Interessenkonflikt) oder ein solcher Anschein erweckt werden könnte (vermeintlicher Interessenkonflikt).

Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)

§ 43a. Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.Paragraph 43 a, Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.

5.       Zur Anwendung auf den konkreten Sachverhalt:

Das Disziplinarrecht erfüllt eine Ordnungsfunktion. Es soll einer durch ein Dienstvergehen verursachten Störung des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses mit dem Ziel begegnen, die Sauberkeit und die Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren. (VwGH 14. 1. 1980 SlgNF 10.007 A). In Entsprechung des Unmittelbarkeitsprinzips hat sich der erkennende Senat einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit vom Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen.

5.1.    Der Disziplinarbeschuldigte erklärte, Fehler gemacht zu haben.

5.2.    Der objektive Tatbestand steht fest, da sich dieser unstrittig aus der Aktenlage und den Aussagen des Disziplinarbeschuldigten sowie den Zeugen im Zuge der mündlichen Verhandlung ergab.

Zum subjektiven Tatbestand steht fest, dass sich der Disziplinarbeschuldigte seiner Handlungen bewusst war und es ergab sich aus der Verhandlung auch kein Anhaltspunkt, daran zu zweifeln.

Es war vom Disziplinarbeschuldigten, insbesondere als stv. Dienststellenleiter, ein rechtmäßiges Alternativverhalten nicht nur zumutbar, sondern auch erwartbar.

6.       Aufnahme der Aktenteile in die Verhandlung: Alle Aktenteile wurden ausdrücklich in die mündliche Verhandlung von der BDB eingeführt, auf die Verlesung im Einvernehmen mit den Parteien verzichtet.

7.       Zum Schuldspruch:

7.1.    Nach Prüfung und Würdigung aller Umstände und Beweise ist der erkennende Senat der sicheren Überzeugung, dass der Disziplinarbeschuldigte die an im Spruch angeführten Dienstpflichtverletzungen begangen hat, weshalb er schuldig zu sprechen war.

Als führende Dienstpflichtverletzung erkannte der Senat den Vorhalt im Spruchpunkt 6 (Streit in der Kommandantenkanzlei, bei dem auch Gegenstände zu Boden fielen), zumal dieser unmittelbar auch durch weitere – weisungsunterworfene Mitarbeiter – wahrgenommen werden konnte und der Disziplinarbeschuldigte offensichtlich seine Emotionen nur noch schwer kontrollieren konnte (vgl. vom Tisch geworfen/gefallen Gegenstände) und bestätigte sich dies in der Folge auch bei Faktum 5 (Vorfall im BPK) der als ebenso schwerwiegend eingestuft werden musste. Als führende Dienstpflichtverletzung erkannte der Senat den Vorhalt im Spruchpunkt 6 (Streit in der Kommandantenkanzlei, bei dem auch Gegenstände zu Boden fielen), zumal dieser unmittelbar auch durch weitere – weisungsunterworfene Mitarbeiter – wahrgenommen werden konnte und der Disziplinarbeschuldigte offensichtlich seine Emotionen nur noch schwer kontrollieren konnte vergleiche vom Tisch geworfen/gefallen Gegenstände) und bestätigte sich dies in der Folge auch bei Faktum 5 (Vorfall im BPK) der als ebenso schwerwiegend eingestuft werden musste.

Für den Senat stand unstrittig fest, dass der Disziplinarbeschuldigte durch sein ihm zur Last gelegtes Verhalten unmittelbar und bewusst (sohin auch aktiv) zur Lagerbildung beigetragen hat. Dem Disziplinarbeschuldigten als stv. PI-Kommandanten musste auch bewusst gewesen sein, dass er, wenn er eine „Wertung“ für die Nachfolge in der Dienstführung trifft (äußert), sich hier auf rein fachliche Kriterien zu beschränken hat und Umstände, wie eine stundenmäßige Herabsetzung einer Kollegin, diese nicht negativ anlasten darf; auch die Bezeichnung der Kolleginnen nach „Haarfarbe“ (die Schwarzhaarige) zeichnet nicht nur ein Bild hinsichtlich des Disziplinarbeschuldigten, sondern stellt dies auch einen nicht wertschätzenden und zu Recht als diskriminierend durch die Betroffenen empfundenen Umstand dar.

7.2.    Zur Schuldform: Dem Disziplinarbeschuldigten waren seine Handlungen bewusst, weshalb in allen Fällen von vorsätzlichem Handeln auszugehen war.

7.3.    Prognose: Wie der VwGH festgehalten hat, ist der persönliche Eindruck eines Beschuldigten hinsichtlich seiner Persönlichkeit und seines Charakters in der mündlichen Verhandlung von besonderer Bedeutung. (VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009) Diesbezüglich bestehen seitens des erkennenden Senates keine unmittelbaren tatsächlichen Bedenken, dass der Disziplinarbeschuldigte hin künftig seine dienstlichen Aufgaben nicht mit dem notwendigen Engagement und Ernst begegnen wird. Er scheint sein Fehlverhalten verstanden zu haben, auch wenn die notwendige Distanzierung noch nicht umfänglich erkennbar war. Insbesondere hinsichtlich seiner Emotionskontrolle wurde dem Disziplinarbeschuldigten mitgegeben (vlg. Vorfall in der Steiermark, bei dem der Auslöser für den tödlichen Streit mit dem Dienststellenleiter ebenfalls „nur“ ein drohendes Disziplinarverfahren war) an sich zu arbeiten. Dennoch wird von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen.

8.       Strafrahmen

Der erkennende Senat erkannte auf mehrere Dienstpflichtverletzungen. Dabei ist der Rahmen im Bereich der Geldstrafe anzusetzen, wenn nicht eine Entlassung auszusprechen ist. Von letzterer konnte der erkennende Senat aufgrund des Umstandes, dass der Disziplinarbeschuldigte sich einsichtig zeigte und ein Fehlverhalten eingestand, Abstand genommen werden und das Auslangen mit einer Geldstrafe gefunden werden.

Strafbemessung gem § 93 BDG: Strafbemessung gem Paragraph 93, BDG:

Die Disziplinarstrafe soll der Schwere der Dienstpflichtverletzung entsprechen. Es werden bei der Strafbemessung daher das Gewicht der Tat, der Grad des Verschuldens, die dienstrechtliche Stellung und Verantwortlichkeit sowie der Umfang der verletzten Dienstpflicht zu berücksichtigen sein. Die Erschwernis- und Milderungsgründe, sowie die Spezial- und Generalprävention wurden in der Strafbemessung berücksichtigt.

In diesem Zusammenhang wird jedoch auch klargestellt, dass das Geständnis des Disziplinarbeschuldigten zwar strafmildernd berücksichtigt wurde, jedoch nicht die Qualität eines reumütigen Geständnisses erreichte. Dazu wäre eine deutliche Distanzierung und Missbilligung der Tat (durch den Disziplinarbeschuldigten selbst) notwendig gewesen. Gegenwärtig handelte es sich „nur“ um ein Tatsachengeständnis mit dem Eingeständnis etwas „falsch“ gemacht zu haben.

8.1.    Da der Beschuldigte über an sich geordnete persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse und ein Einkommen von brutto € 4.626,10 verfügt, ist die Strafe in Höhe von € 11.000,-- nicht nur tat- und schuldangemessen, sondern für diesen auch wirtschaftlich verkraftbar, zumal auch eine Ratenzahlung bewilligt wurde.

8.2.    Gem § 127 Abs 2 BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in 20 (zwanzig) Monatsraten bewilligt.8.2. Gem Paragraph 127, Absatz 2, BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in 20 (zwanzig) Monatsraten bewilligt.

9.       Kostenausspruch: Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs 2 Ziff 2 BDG Verfahrenskosten vorgeschrieben. Da diese, anders als die Disziplinarstrafe, nicht von der Dienstbehörde einbehalten werden können, hat der Disziplinarbeschuldigte diese, unter Anführung seines Namens und Nennung der Geschäftszahl des gegenständlichen Erkenntnisses, selbst auf das im Spruch angeführte Konto einzuzahlen. 9. Kostenausspruch: Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, Ziff 2 BDG Verfahrenskosten vorgeschrieben. Da diese, anders als die Disziplinarstrafe, nicht von der Dienstbehörde einbehalten werden können, hat der Disziplinarbeschuldigte diese, unter Anführung seines Namens und Nennung der Geschäftszahl des gegenständlichen Erkenntnisses, selbst auf das im Spruch angeführte Konto einzuzahlen.

Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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