Norm
BDG 1979 §43 Abs2Schlagworte
Anstiftung und Beihilfe zu einer VerwaltungsübertretungText
Der Senat 29 der Bundesdisziplinarbehörde hat am 09.04.2026 durch Ministerialrat Mag. Markus MITLÖHNER, sowie durch HR Mag. Harald HUMER und ChefInsp Gerhard GROISSHAMMER als weitere Senatsmitglieder, in Anwesenheit der Beschuldigten RevInspin NN, des Disziplinaranwaltes Obstlt. Stefan HASLBERGER, BA, in der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
RevInspin NN
ist schuldig, sie hat, indem sie
und dadurch ihre Dienstpflichten nach § 43 Abs 2, verletzt.und dadurch ihre Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2,, verletzt.
Gegen die Beschuldigte wird gemäß § 92 Abs. 1 Z 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 500,-- (fünfhundert) verhängt. Gegen die Beschuldigte wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 500,-- (fünfhundert) verhängt.
II.römisch zwei.
Der Beschuldigten werden gem. § 117 Abs 2 Ziff 2 BDG Verfahrenskosten in Höhe von € 276,06 vorgeschrieben. Der Beschuldigten werden gem. Paragraph 117, Absatz 2, Ziff 2 BDG Verfahrenskosten in Höhe von € 276,06 vorgeschrieben.
Diese hat die Disziplinarbeschuldigte innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung des rechtskräftigen Erkenntnisses auf das Konto des Bundeskanzleramtes, IBAN: AT47 0100 0000 0501 0057 unter Angabe des Namens und der Geschäftszahl des Erkenntnisses einzuzahlen. Die eigenen Kosten hat sie selbst zu tragen.
BEGRÜNDUNG
A. Feststellungen
1. Gegen den Einleitungsbeschluss (EB) vom 16.01.2026 wurde kein Rechtmittel eingebracht. Dieser ist somit in Rechtskraft erwachsen.
2. Zur Person
RevInspin NN, geb. am NN, ist Beamtin der Landespolizeidirektion für NN und versieht als eingeteilte Beamtin der PI NN ihren Dienst. Sie steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Sie bezieht ein monatliches Einkommen als Exekutivbeamtin, E2b, GSt 6. Sie ist ledig und nicht sorgepflichtig. Sie wohnt in NN. Sie übt keine Personalvertretungsfunktion aus.
Bisherige disziplinäre Maßnahmen: 2012 – Verweis (BDB)
3. Verwaltungsrechtliche Verfahren: rechtskräftig abgeschlossen; € 1.320,--
B. Ergebnis der mündlichen Disziplinarverhandlung:
Die Disziplinarbeschuldigte bekannte sich voll umfänglich schuldig im Sinne der Anlastungen und führte in der Folge aus, dass ihr der Vorfall sehr leidtun würde. Es sei damals geplant gewesen, dass sie mit einem Freund nach Hause fahren würden. Irgendwie, genau könne sie das heute nicht mehr sagen, sei dann doch der Schwager ihres Bruders mit ihrem Auto gefahren, und habe sie diesem wohl auch den Schlüssel dazu gegeben. Sie selbst sei am Beifahrersitz gesessen, da sie sich – aufgrund ihrer eigenen Alkoholisierung – nicht mehr fahrtauglich gefühlt habe. Im Zuge der Heimfahrt sei es dann zu dem Verkehrsunfall mit Sachschaden gekommen. Sie sei in einem Gewissenskonflikt gewesen, zum einen wollte sie die Kollegen anrufen, zum anderen wusste sie, dann würden sie dem Schwager ihres Bruders wohl den Führerschein nehmen. Sie seien dann weitergefahren und rund 10 Minuten später auch zu Hause gewesen. Dort habe sie dann doch die Polizei verständigt. An ihrem Fahrzeug sei ein Schaden in Höhe von € 2.000,-- entstanden, den sie selbst getragen hat. Insgesamt sei es ein Fehler gewesen, es tue ihr unendlich leid und habe sie daraus gelernt.
4. Plädoyer/Schlusswort
4.1. Der Disziplinaranwalt führte in seinem Plädoyer im Wesentlichen aus, dass sich aus der mündlichen Verhandlung unstrittig ergeben habe, dass sich die Vorfälle und somit die Dienstpflichtverletzung so ereignet haben. Insgesamt sind die Handlungen der Disziplinarbeschuldigten nicht zu entschuldigen. Er sei zwar nicht überzeugt, ob wirklich der Schwager ihres Bruders den PKW gelenkt habe und nicht doch die Disziplinarbeschuldigte selbst, doch lässt sich das nicht mehr beweisen. Insgesamt fordere er, aufgrund des reumütigen Geständnisses und der guten Dienstbeschreibung der Disziplinarbeschuldigten eine Geldbuße im mittleren Bereich.
4.2. In ihren Schlussworten führte die Disziplinarbeschuldigte zusammenfassend aus, dass ihr die Sache leidtue. Sie wisse, dass eine Bestrafung sein müsse und hoffe auf ein mildes Urteil.
B. Die Bundesdisziplinarbehörde hat erwogen:
5. Rechtliche Grundlagen:
Die auf den vorliegenden Fall anzuwendende Normen des BDG lauten (Auszug, Hervorhebungen durch die BDB)
Allgemeine Dienstpflichten
§ 43. (2) Die Beamtin oder der Beamte hat in ihrem oder seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Dabei hat sie oder er insbesondere tatsächliche und vermeintliche Interessenkonflikte zu vermeiden, soweit dies zumutbar ist. Ein solcher Interessenkonflikt liegt vor, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund von bestehenden persönlichen Interessen ihre oder seine Aufgaben nicht in voller Unvoreingenommenheit, Unparteilichkeit und Objektivität wahrnehmen kann (tatsächlicher Interessenkonflikt) oder ein solcher Anschein erweckt werden könnte (vermeintlicher Interessenkonflikt).Paragraph 43, (2) Die Beamtin oder der Beamte hat in ihrem oder seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Dabei hat sie oder er insbesondere tatsächliche und vermeintliche Interessenkonflikte zu vermeiden, soweit dies zumutbar ist. Ein solcher Interessenkonflikt liegt vor, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund von bestehenden persönlichen Interessen ihre oder seine Aufgaben nicht in voller Unvoreingenommenheit, Unparteilichkeit und Objektivität wahrnehmen kann (tatsächlicher Interessenkonflikt) oder ein solcher Anschein erweckt werden könnte (vermeintlicher Interessenkonflikt).
6. Zur Anwendung auf den konkreten Sachverhalt:
Das Disziplinarrecht erfüllt eine Ordnungsfunktion. Es soll einer durch ein Dienstvergehen verursachten Störung des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses mit dem Ziel begegnen, die Sauberkeit und die Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren. (VwGH 14. 1. 1980 SlgNF 10.007 A). In Entsprechung des Unmittelbarkeitsprinzips hat sich der erkennende Senat einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit vom Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen.
6.1. Die Disziplinarbeschuldigte erklärte sich schuldig.
6.2. Der objektive Tatbestand steht fest, da sich dieser unstrittig aus der Aktenlage und den Aussagen der Disziplinarbeschuldigten im Zuge der mündlichen Verhandlung ergab.
Zum subjektiven Tatbestand steht fest, dass sich die Disziplinarbeschuldigte ihrer Handlungen bewusst war und es ergab sich aus der Verhandlung auch kein Anhaltspunkt, daran zu zweifeln.
7. Aufnahme der Aktenteile in die Verhandlung: Alle Aktenteile wurden ausdrücklich in die mündliche Verhandlung von der BDB eingeführt, auf die Verlesung im Einvernehmen mit den Parteien verzichtet.
8. Zum Schuldspruch:
Nach Prüfung und Würdigung aller Umstände und Beweise ist der erkennende Senat der sicheren Überzeugung, dass die Disziplinarbeschuldigte die an im Spruch angeführten Dienstpflichtverletzungen begangen hat, weshalb sie schuldig zu sprechen war. Die Disziplinarbeschuldigte wusste, dass sie mit dem Auto von der Veranstaltung wieder nach Hause fahren musste, und hatte sie dies auch so mit ihrer Begleitung, dem Schwager ihres Bruders, vereinbart. Im Laufe der Veranstaltung hat sie jedoch auch selbst Alkohol getrunken und in der Folge, um nicht selbst fahren zu müssen (können), den Schlüssel an eben den Schwager ihres Bruders weitergegeben und hat sich dann zu diesem ins Auto gesetzt. Bei dem kurze Zeit später beschriebenen Verkehrsunfall mit Sachschaden sei auch sie vom Auto ausgestiegen, hat den Schaden begutachtet und in der Folge beschlossen, weiterzufahren. Sie hat weder selbst die Unfallstelle abgesichert, noch die Wrackteile entfernt – obwohl es nachts (dunkel) war und zudem stark regnete, noch hat sie die Polizei (unmittelbar) verständigt. Sie war sich der Situation bewusst und hat selbst beschrieben, dass sie in einem (nachvollziehbaren) Gewissenskonflikt gewesen sei und habe(n) sie sich für die Weiterfahrt entschieden. Aus diesem Grund erkannte der Senat auf vorsätzliches Handeln.
8.1. Gem. § 43 Abs 2 BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. 8.1. Gem. Paragraph 43, Absatz 2, BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Die Sicherheit ist den Menschen ein extrem wichtiges Anliegen und wird der Schutz derselben daher in die Hände von vertrauenswürdigen Personen gelegt. Die Tätigkeit als Polizist ist von jeher eine grundlegende Tätigkeit um das Funktionieren einer Gesellschaft und von Staaten zu gewährleisten. Dieses Vertrauen und Ansehen hat die Disziplinarbeschuldigte durch ihr Verhalten in unrühmlicher Weise verspielt.
Das durch § 43 Abs 2 zu schützende Rechtsgut ist – anders als bei der strafrechtlich geschützten Ehre – die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das durch Paragraph 43, Absatz 2, zu schützende Rechtsgut ist – anders als bei der strafrechtlich geschützten Ehre – die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt.
Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176). Insofern stellt § 43 Abs 2 BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012) und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt.Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176). Insofern stellt Paragraph 43, Absatz 2, BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012) und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt.
Der sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt, sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen (vgl. dazu z.B. Schwabel/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fußnote 17 zu § 43 BDG, Seite 7 f). Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Der sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt, sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen vergleiche dazu z.B. Schwabel/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fußnote 17 zu Paragraph 43, BDG, Seite 7 f). Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen.
8.2. Prognose: Wie der VwGH festgehalten hat, ist der persönliche Eindruck eines Beschuldigten hinsichtlich seiner Persönlichkeit und seines Charakters in der mündlichen Verhandlung von besonderer Bedeutung. (VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009) Diesbezüglich bestehen seitens des erkennenden Senates keine tatsächlichen Bedenken, dass die Disziplinarbeschuldigte hin künftig ihre dienstlichen Aufgaben nicht mit dem notwendigen Engagement und Ernst begegnen wird. Sie scheint ihr Fehlverhalten verstanden zu haben, weshalb, trotz des Vorfalls aus 2021, von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen war.
9. Strafrahmen
Der erkennende Senat erkannte auf eine mittelschwere Dienstpflichtverletzung, weshalb der Strafrahmen im Bereich der Geldbuße anzusetzen war.
10. Strafbemessung gem § 93 BDG: 10. Strafbemessung gem Paragraph 93, BDG:
Die Disziplinarstrafe soll der Schwere der Dienstpflichtverletzung entsprechen. Es werden bei der Strafbemessung daher das Gewicht der Tat, der Grad des Verschuldens, die dienstrechtliche Stellung und Verantwortlichkeit sowie der Umfang der verletzten Dienstpflicht zu berücksichtigen sein.
Die Erschwernis- und Milderungsgründe, sowie die Spezial- und Generalprävention wurden in der Strafbemessung berücksichtigt. Zudem war auch der erlittene Schaden (am eigenen Fahrzeug) zu berücksichtigen.
Da die Beschuldigte über an sich geordnete persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse und ein Einkommen von brutto € 2.760,60 verfügt, ist die Strafe in Höhe von € 500,-- nicht nur tat- und schuldangemessen, sondern für diese auch wirtschaftlich verkraftbar.
11. Kostenausspruch: Der Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs 2 Ziff 2 BDG Verfahrenskosten vorgeschrieben. Da diese, anders als die Disziplinarstrafe, nicht von der Dienstbehörde einbehalten werden können, hat die Disziplinarbeschuldigte diese, unter Anführung ihres Namens und Nennung der Geschäftszahl des gegenständlichen Erkenntnisses, selbst auf das im Spruch angeführte Konto einzuzahlen. 11. Kostenausspruch: Der Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, Ziff 2 BDG Verfahrenskosten vorgeschrieben. Da diese, anders als die Disziplinarstrafe, nicht von der Dienstbehörde einbehalten werden können, hat die Disziplinarbeschuldigte diese, unter Anführung ihres Namens und Nennung der Geschäftszahl des gegenständlichen Erkenntnisses, selbst auf das im Spruch angeführte Konto einzuzahlen.
Die eigenen Kosten hat sie selbst zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026