TE Dok 2026/4/23 2026-0.357.505

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Veröffentlicht am 23.04.2026
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Norm

BDG 1979 §43 Abs1
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Schlagworte

kein achtungsvoller Umgang mit Mitarbeitern

Text

Der Senat 29 der Bundesdisziplinarbehörde hat am 23.04.2026 durch Ministerialrat Mag. Markus MITLÖHNER, sowie durch Mjrin Petra SCHMIED, BA und Mjr. Wolfgang HETTEGGER, BA als weitere Senatsmitglieder, in Anwesenheit des Beschuldigten ChefInsp NN, dessen Verteidiger RA Mag. Herwig HOMMA für die Kanzlei PRAXMARER & HOMMA, des Disziplinaranwaltes Obstlt. Stefan HASLBERGER, BA, in der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

ChefInsp NN

ist schuldig, er hat, indem er

1.
im Dezember 2023 von AbtInspin NN und am 05.03.2024 von RevInspin NN erfahren hat, dass ChefInsp NN beide „schlecht“ behandelt habe, indem dieser
a)
über AbtInspin NN gesagt habe, dass diese „komplett für die Fisch sei, und er ihretwegen 150 % arbeiten müsse“ und dieser gegenüber auch offen gesagt habe, dass deren Herabsetzung für ihn ein Problem darstelle, und
b)
RevInspin NN menschlich schlecht behandelt habe, indem er diese in deren Gegenwart entweder bewusst ignorierte oder diese anschrie;

es unterlassen, den Vorhalten nachzugehen und sohin seine Dienstpflichten nach § 43 Abs 1 BDG verletzt;es unterlassen, den Vorhalten nachzugehen und sohin seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG verletzt;

2.
am 10.01.2025 um 08:09 Uhr eine E-Mail an die Mitarbeiter der PI NN gesendet hat, mit dem Inhalt: „Ich hätte es nicht gedacht, dass wir so dilettantisch und blöd sind!!!!“ Sollte es noch einmal vorkommen, dass die sichergestellten IT-Medien nicht in Ruhe gelassen werden, weil irgendein Vollidiot(in) meint, er müsse genau dieses Kabel zum Laden seines Handys verwenden oder gar selber auf IT-Ermittler machen und das Handy durchsichten, laufe ich nicht nur Amok, sondern muss auch veranlassen, dass die IT-Kanzlei gesperrt wird und somit nur noch IT-Ermittlern zur Verfügung steht und sohin seine Dienstpflichten nach § 43 Abs 1 BDG verletzt. am 10.01.2025 um 08:09 Uhr eine E-Mail an die Mitarbeiter der PI NN gesendet hat, mit dem Inhalt: „Ich hätte es nicht gedacht, dass wir so dilettantisch und blöd sind!!!!“ Sollte es noch einmal vorkommen, dass die sichergestellten IT-Medien nicht in Ruhe gelassen werden, weil irgendein Vollidiot(in) meint, er müsse genau dieses Kabel zum Laden seines Handys verwenden oder gar selber auf IT-Ermittler machen und das Handy durchsichten, laufe ich nicht nur Amok, sondern muss auch veranlassen, dass die IT-Kanzlei gesperrt wird und somit nur noch IT-Ermittlern zur Verfügung steht und sohin seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG verletzt.

Gegen den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Z 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 2.000,-- (zweitausend) verhängt. Gegen den Beschuldigten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 2.000,-- (zweitausend) verhängt.

II.römisch zwei.

Dem Beschuldigen werden gem. § 117 Abs 2 Ziff 2 BDG Verfahrenskosten in Höhe von € 497,70 vorgeschrieben. Dem Beschuldigen werden gem. Paragraph 117, Absatz 2, Ziff 2 BDG Verfahrenskosten in Höhe von € 497,70 vorgeschrieben.

Diese hat der Disziplinarbeschuldigte innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung des rechtskräftigen Erkenntnisses auf das Konto des Bundeskanzleramtes, IBAN: AT47 0100 0000 0501 0057 unter Angabe des Namens und der Geschäftszahl des Erkenntnisses einzuzahlen. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.

BEGRÜNDUNG

A. Feststellungen

1.       Gegen den Einleitungsbeschluss (EB) vom 01.12.2025 wurde kein Rechtmittel eingebracht. Dieser ist somit in Rechtskraft erwachsen.

2.       Zur Person

ChefInsp NN, geb. am NN, ist Beamter der Landespolizeidirektion für NN und versieht als dienstführender Beamter in der Funktion des Inspektionskommandanten der PI NN seinen Dienst. Er steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.  

Er bezieht ein monatliches Einkommen als Exekutivbeamter, E2a. Er ist verheiratet und ist nicht sorgepflichtig. Er wohnt in NN. Er übt keine Personalvertretungsfunktion aus.

Bisherige disziplinäre Maßnahmen: keine

B. Ergebnis der mündlichen Disziplinarverhandlung:

Der Disziplinarbeschuldigte bekannte sich voll umfänglich schuldig im Sinne der Anlastungen und führte in der Folge aus, dass ihm der Vorfall sehr leidtun würde. Heute wisse er, dass wenn sich zwei Mitarbeiter vertrauensvoll an ihn wenden, weil diese sich von einem Vorgesetzten ungerecht und teils herabwürdigend behandelt fühlen, es zu wenig sei, diesen zu sagen: „das wird schon wieder“, auch wenn er wisse, dass der Kollege sich von ihm nichts sagen lassen werde, da dieser keine Fehler eingesteht.

Betreffend das E-Mail – dies habe er ohne viel nachzudenken aus der Emotion und im Zustand höchster Kränkung geschrieben, da durch das Abstecken des Handys nun der Zugriff verunmöglicht wurde und so auch die angeordnete Auswertung nicht mehr durchführbar war. Er habe sich im Rahmen der Frühbesprechung mehrfach bei der Mannschaft entschuldigt. Als besonders „blöd“ erkenne er, dass er geschrieben habe: „wenn so etwas noch einmal passiere, laufe er Amok“, das hätte ihm nicht passieren dürfen und er könne sich nur nochmals entschuldigen.

3.       Plädoyer/Schlusswort

Der Disziplinaranwalt führte in seinem Plädoyer im Wesentlichen aus, dass sich aus der mündlichen Verhandlung unstrittig ergeben habe, dass sich die Vorfälle und somit die Dienstpflichtverletzung so ereignet haben. Die Personalführung sei zudem die ureigenste Aufgabe eines Dienststellenleiters und müssen sich Mitarbeiter darauf verlassen können, dass wenn diese mit einem Problem „zum Chef“ gehen, diese auch ernst genommen werden. Gleichzeitig muss sich ein Dienststellenleiter, bei allem Verständnis in der geschilderten Situation, auch soweit emotional unter Kontrolle haben, dass er seine Mitarbeiter nicht pauschal in einem E-Mail an alle als „Idioten“ bezeichnet. Insgesamt sind die Handlungen des Disziplinarbeschuldigten nicht zu entschuldigen, doch werden bei der Strafbemessung auch die lange tadellose Arbeit und zudem die vielen Belohnungen zu würdigen sein, weshalb er eine Geldbuße im mittleren Bereich fordere.

3.1.    Der Verteidiger des Disziplinarbeschuldigten führte im Wesentlichen aus, dass sein Mandant sich von Beginn an reumütig und geständig gezeigt habe. Er habe nichts klein geredet und auch nichts verschleiert. Sein Mandant habe sich damals falsch verhalten, das habe er auch sofort eingesehen und sich auch bei der Mannschaft entschuldigt. Sein Mandant sei bislang unbescholten, geständig und vielfach belobigt für seine gute Arbeit, weshalb um eine milde Strafe ersucht werde.

3.2.    In seinen Schlussworten führte der Disziplinarbeschuldigte zusammenfassend aus, dass ihm die Sache leidtue. Er wisse, dass eine Bestrafung sein müsse und hoffe auf ein mildes Urteil.

B. Die Bundesdisziplinarbehörde hat erwogen:

4.       Rechtliche Grundlagen:

Die auf den vorliegenden Fall anzuwendende Normen des BDG lauten (Auszug, Hervorhebungen durch die BDB)

Allgemeine Dienstpflichten

§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung Paragraph 43, (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung

5.       Zur Anwendung auf den konkreten Sachverhalt:

Das Disziplinarrecht erfüllt eine Ordnungsfunktion. Es soll einer durch ein Dienstvergehen verursachten Störung des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses mit dem Ziel begegnen, die Sauberkeit und die Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren. (VwGH 14. 1. 1980 SlgNF 10.007 A). In Entsprechung des Unmittelbarkeitsprinzips hat sich der erkennende Senat einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit vom Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen.

5.1.    Der Disziplinarbeschuldigte erklärte sich schuldig.

5.2.    Der objektive Tatbestand steht fest, da sich dieser unstrittig aus der Aktenlage und den Aussagen des Disziplinarbeschuldigten im Zuge der mündlichen Verhandlung ergab.

Zum subjektiven Tatbestand steht fest, dass sich der Disziplinarbeschuldigte seiner Handlungen bewusst war und es ergab sich aus der Verhandlung kein Anhaltspunkt, daran zu zweifeln.

6.       Aufnahme der Aktenteile in die Verhandlung: Alle Aktenteile wurden ausdrücklich in die mündliche Verhandlung von der BDB eingeführt, auf die Verlesung im Einvernehmen mit den Parteien verzichtet.

7.       Zum Schuldspruch:

7.1.    Nach Prüfung und Würdigung aller Umstände und Beweise ist der erkennende Senat der sicheren Überzeugung, dass der Disziplinarbeschuldigte die an im Spruch angeführten Dienstpflichtverletzungen begangen hat, weshalb er schuldig zu sprechen war.

Die besondere Aufgabe eines Dienststellenleiters ist wesentlich auch die Personalführung. Dazu zählt aber auch die Sorgen seiner Mitarbeiter ernst zu nehmen, insbesondere wenn sich diese mit einem sensiblen Thema an diesen wenden und diese nicht mit den Worten „das wird sich schon wieder legen“ im wahrsten Sinn des Wortes „alleine zu lassen“. Zur Mitarbeiterführung gehört auch, diese auf Fehler aufmerksam zu machen und sollte er solche feststellen, dies abzustellen. Ein „Droh-E-Mail“ an „alle“ mit dem Wortlaut „wenn so etwas noch einmal passiert, werde er Amok laufen“, ist jedenfalls die ungeeignetste Form Fehler zu beheben.

7.2.    Zur Schuldform: Dem Disziplinarbeschuldigten waren seine Handlungen bewusst, weshalb in beiden Fällen von vorsätzlichem Handeln auszugehen war.

7.3.    Gegenständlich war zu prüfen, ob in Bezug auf die „Sorgen der Mitarbeiter“, welche der Disziplinarbeschuldigte nur sehr lapidar behandelte, in den Tatbestand nach § 43a BDG oder in § 43 Abs 1 BDG zu subsumieren waren. Wobei der Senat die Schwelle des § 43a BDG einer Spezialnorm nicht überschritten sah; auch wenn die Mitarbeiter in eventu enttäuscht von der Handlung des Disziplinarbeschuldigten waren, so wurde die disziplinäre Schwelle des § 43a BDG gegenständlich (noch) nicht überschritten, wohl aber jene des § 43 Abs 1 BDG. 7.3. Gegenständlich war zu prüfen, ob in Bezug auf die „Sorgen der Mitarbeiter“, welche der Disziplinarbeschuldigte nur sehr lapidar behandelte, in den Tatbestand nach Paragraph 43 a, BDG oder in Paragraph 43, Absatz eins, BDG zu subsumieren waren. Wobei der Senat die Schwelle des Paragraph 43 a, BDG einer Spezialnorm nicht überschritten sah; auch wenn die Mitarbeiter in eventu enttäuscht von der Handlung des Disziplinarbeschuldigten waren, so wurde die disziplinäre Schwelle des Paragraph 43 a, BDG gegenständlich (noch) nicht überschritten, wohl aber jene des Paragraph 43, Absatz eins, BDG.

Gem. § 43 Abs 1 BDG ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln aus eigenem zu erfüllen. Der Dienstgeber hat dem Disziplinarbeschuldigten mit einem Vertrauensvorschuss bedacht und ihm die Leitung einer Dienststelle und sohin auch die Mitarbeiterführung übertragen. Dazu zählt auch, Sorgen derselben ernst zu nehmen und nötigenfalls entsprechend zu handeln. Das hat der Disziplinarbeschuldigte schuldhaft unterlassen. Gem. Paragraph 43, Absatz eins, BDG ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln aus eigenem zu erfüllen. Der Dienstgeber hat dem Disziplinarbeschuldigten mit einem Vertrauensvorschuss bedacht und ihm die Leitung einer Dienststelle und sohin auch die Mitarbeiterführung übertragen. Dazu zählt auch, Sorgen derselben ernst zu nehmen und nötigenfalls entsprechend zu handeln. Das hat der Disziplinarbeschuldigte schuldhaft unterlassen.

Gleich verhielt es sich mit dem beschriebenen E-Mail an alle, verfasst durch den Disziplinarbeschuldigten; und wurde dieses aufgrund der glaubhaften Beschreibung seiner damaligen emotionalen Situation unter § 43 Abs 1 BDG subsumiert. Gleich verhielt es sich mit dem beschriebenen E-Mail an alle, verfasst durch den Disziplinarbeschuldigten; und wurde dieses aufgrund der glaubhaften Beschreibung seiner damaligen emotionalen Situation unter Paragraph 43, Absatz eins, BDG subsumiert.

7.4.    Prognose: Wie der VwGH festgehalten hat, ist der persönliche Eindruck eines Beschuldigten hinsichtlich seiner Persönlichkeit und seines Charakters in der mündlichen Verhandlung von besonderer Bedeutung. (VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009) Diesbezüglich bestehen seitens des erkennenden Senates keine tatsächlichen Bedenken, dass der Disziplinarbeschuldigte hin künftig seine dienstlichen Aufgaben nicht mit dem notwendigen Engagement und Ernst begegnen wird. Er scheint sein Fehlverhalten verstanden zu haben, weshalb von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen war.

8.       Strafrahmen

Der erkennende Senat erkannte auf mehrere mittelschwere Dienstpflichtverletzungen. Dabei wäre der Rahmen im Bereich der Geldstrafe anzusetzen. Von dieser konnte der erkennende Senat aufgrund der bestehenden Milderungsgründe in den Bereich der Geldbuße (im mittleren Bereich) abweichen.

9.       Strafbemessung gem § 93 BDG: 9. Strafbemessung gem Paragraph 93, BDG:

Die Disziplinarstrafe soll der Schwere der Dienstpflichtverletzung entsprechen. Es werden bei der Strafbemessung daher das Gewicht der Tat, der Grad des Verschuldens, die dienstrechtliche Stellung und Verantwortlichkeit sowie der Umfang der verletzten Dienstpflicht zu berücksichtigen sein. Die Erschwernis- und Milderungsgründe, sowie die Spezial- und Generalprävention wurden in der Strafbemessung berücksichtigt.

Da der Beschuldigte über an sich geordnete persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse und ein Einkommen von brutto € 4.977,-- verfügt, ist die Strafe in Höhe von € 2.000,-- nicht nur tat- und schuldangemessen, sondern für diesen auch wirtschaftlich verkraftbar.

10.      Kostenausspruch: Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs 2 Ziff 2 BDG Verfahrenskosten vorgeschrieben. Da diese, anders als die Disziplinarstrafe, nicht von der Dienstbehörde einbehalten werden können, hat der Disziplinarbeschuldigte diese, unter Anführung seines Namens und Nennung der Geschäftszahl des gegenständlichen Erkenntnisses, selbst auf das im Spruch angeführte Konto einzuzahlen. 10. Kostenausspruch: Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, Ziff 2 BDG Verfahrenskosten vorgeschrieben. Da diese, anders als die Disziplinarstrafe, nicht von der Dienstbehörde einbehalten werden können, hat der Disziplinarbeschuldigte diese, unter Anführung seines Namens und Nennung der Geschäftszahl des gegenständlichen Erkenntnisses, selbst auf das im Spruch angeführte Konto einzuzahlen.

Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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