RS Vwgh 2004/9/15 2001/09/0181

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Veröffentlicht am 15.09.2004
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77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §14 Abs1;
DMSG 1923 §14 Abs2;
DMSG 1923 §37 Abs1 idF 1999/I/170 impl;
DMSG 1923 §37 Abs2 idF 1999/I/170 impl;

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat als Alternative auch vorgesehen, dass anstelle der Wiederherstellungskosten die Wertersatzstrafe in Höhe des "durch die Tat erzielten Nutzens" (§ 14 Abs. 1 DMSG, nunmehr - idF der Novelle BGBl. I Nr. 170/1999 - § 37 Abs. 1 DMSG) bestimmt werden kann. Diese Alternative zielt darauf ab, im Einzelfall einen über die Wiederherstellungskosten hinaus erzielten Vorteil (des Täters oder der Täter) abzuschöpfen. Diese Alternative setzt -

anders als dies im Beschwerdefall sachverhaltsmäßig vorgelegen ist - jedoch voraus, dass ein solcher Vorteil (in dieser Höhe) erzielt wurde, und sie kommt dann zur Anwendung, wenn dieser Vorteil die Wiederherstellungskosten übersteigt (arg.: "dem höheren ... Nutzen") (§ 14 Abs. 1 DMSG, nunmehr - idF der Novelle BGBl. I Nr. 170/1999 - § 37 Abs. 1 DMSG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090181.X05

Im RIS seit

12.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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