Norm
BDG 1979 §43 Abs2Schlagworte
Beleidigungen, alkoholisiertes Lenken Kfz außer DienstText
Der Senat 29 der Bundesdisziplinarbehörde hat am 13.05.2026 durch MR Mag. Markus MITLÖHNER, sowie durch HR Mag. Harald HUMER und Mjr Wolfgang HETTEGGER, BA als weitere Senatsmitglieder, in Anwesenheit des Beschuldigten GrInsp NN, dessen Verteidiger RA Mag. Matthias PRÜCKLER, des Disziplinaranwaltes HR Mag. Mario BREUSS, BA, in der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
GrInsp NN
ist schuldig, er hat, indem er
seine Dienstpflichten nach § 43 Abs 2 BDG verletzt.seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG verletzt.
Gegen den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von € 4.000,-- (viertausend) verhängt. Gegen den Beschuldigten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von € 4.000,-- (viertausend) verhängt.
Gem § 127 Abs 2 BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in 10 (zehn) Monatsraten bewilligt.Gem Paragraph 127, Absatz 2, BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in 10 (zehn) Monatsraten bewilligt.
II.römisch zwei.
Dem Beschuldigen werden gem. § 117 Abs 2 Ziff 2 BDG Verfahrenskosten in Höhe von Dem Beschuldigen werden gem. Paragraph 117, Absatz 2, Ziff 2 BDG Verfahrenskosten in Höhe von
€ 399,25 vorgeschrieben.
Diese hat der Disziplinarbeschuldigte innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung des rechtskräftigen Erkenntnisses auf das Konto des Bundeskanzleramtes einzuzahlen. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.
BEGRÜNDUNG
A. Feststellungen
1. Gegen den Einleitungsbeschluss (EB) vom 30.01.2026 wurde kein Rechtmittel eingebracht. Dieser ist somit in Rechtskraft erwachsen.
2. Zur Person
GrInsp NN, geb. am NN, ist Beamter der Landespolizeidirektion für NN und versieht als eingeteilter Beamter der PI NN seinen Dienst. Er steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Er bezieht ein monatliches Einkommen als Exekutivbeamter, E2b, D1 in Höhe von € 3.992,50. Er ist verheiratet und hat keine Sorgepflichten. Er wohnt in NN. Er übt keine Personalvertretungsfunktion aus.
2.1. Bisherige disziplinäre Maßnahmen:
2019 – Disziplinarstrafe / 5 Monatsbezüge (€ 13.573,--) BVwG, W170 2203904 v 09.04.2019
3. Verwaltungsrechtliche Verfahren: rechtskräftig abgeschlossen
B. Ergebnis der mündlichen Disziplinarverhandlung:
Der Disziplinarbeschuldigte bekannte sich teilweise schuldig im Sinne der Anlastungen und führte in der Folge aus, dass ihm der Vorfall sehr leidtun würde. Hinsichtlich der Aussage zu Faktum 1 – dies habe er so gesagt, zumal er sehr überrascht war, NN zu sehen, doch sei nur eine weitere Person anwesend gewesen und wisse er auch nicht, ob diese seine Aussage wahrnehmen habe können. NN bombardiere ihn seit rund 10 Jahren mit Anzeigen und unwahren Behauptungen, das nehme ihn sehr mit und sei er deshalb auch seit rund einem halben Jahr in Behandlung und im Krankenstand.
Zu Faktum 2a – hier habe er nicht „Häfinger“, sondern „heftiger“ gesagt, eigentlich wollte er „heftiger Trottel“ sagen, zum Glück habe er sich den letzten Teil verkniffen.
Zu Faktum 2b und c – es sei richtig, dass er alkoholisiert mit seinem Auto gefahren sei, der Wert habe ihn sehr überrascht, zumal er sich fahrtauglich gefühlt habe. Er habe umgehend Urlaub genommen um die Entzugsdauer so zu „überbrücken“ und keine Belastung für den Dienstgeber zu sein. Er habe zwar die Aussage wie angelastet gemacht, doch habe er dies nur so vor sich hingeredet; niemals wollte er die Kollegin zu einem Amtsmissbrauch anstiften.
Die Zeugin schilderte über Befragung glaubhaft, schlüssig und nachvollziehbar den Sachverhalt.
4. Plädoyer/Schlusswort
4.1. Der Disziplinaranwalt führte in seinem Plädoyer im Wesentlichen aus, dass sich aus der mündlichen Verhandlung unstrittig ergeben habe, dass sich die Vorfälle und somit die Dienstpflichtverletzung so ereignet haben. Insgesamt sind die Handlungen des Disziplinarbeschuldigten nicht zu entschuldigen. Da der Disziplinarbeschuldigte zudem nicht den Milderungsgrund der Unbescholtenheit geltend machen könne, fordere er eine Geldstrafe in Höhe von 3 Monatsbezügen (€ 12.000,--).
4.2. Der Verteidiger des Disziplinarbeschuldigten führte im Wesentlichen aus, dass sein Mandant sich in weiten Bereichen geständig zeigte, wobei der Senat sicherlich auch zu prüfen haben wird, inwiefern die Äußerung seines Mandanten hinsichtlich des Herrn NN nicht unter die freie Meinungsäußerung falle. Auch wenn der Disziplinaranwalt dies anders sieht, so ist die gegen seinen Mandanten im Jahr 2019 verhängt Strafe verjährt, weshalb sie nicht mehr als erschwerend herangezogen werden kann. Insgesamt wird man wohl mit einer Geldbuße das Auslangen finden.
4.3. In seinen Schlussworten führte der Disziplinarbeschuldigte zusammenfassend aus, dass ihm die Sache leidtue. Er wisse, dass eine Bestrafung sein müsse und hoffe auf ein mildes Urteil.
B. Die Bundesdisziplinarbehörde hat erwogen:
5. Rechtliche Grundlagen:
Allgemeine Dienstpflichten
§ 43. (2) Die Beamtin oder der Beamte hat in ihrem oder seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Dabei hat sie oder er insbesondere tatsächliche und vermeintliche Interessenkonflikte zu vermeiden, soweit dies zumutbar ist. Ein solcher Interessenkonflikt liegt vor, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund von bestehenden persönlichen Interessen ihre oder seine Aufgaben nicht in voller Unvoreingenommenheit, Unparteilichkeit und Objektivität wahrnehmen kann (tatsächlicher Interessenkonflikt) oder ein solcher Anschein erweckt werden könnte (vermeintlicher Interessenkonflikt).Paragraph 43, (2) Die Beamtin oder der Beamte hat in ihrem oder seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Dabei hat sie oder er insbesondere tatsächliche und vermeintliche Interessenkonflikte zu vermeiden, soweit dies zumutbar ist. Ein solcher Interessenkonflikt liegt vor, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund von bestehenden persönlichen Interessen ihre oder seine Aufgaben nicht in voller Unvoreingenommenheit, Unparteilichkeit und Objektivität wahrnehmen kann (tatsächlicher Interessenkonflikt) oder ein solcher Anschein erweckt werden könnte (vermeintlicher Interessenkonflikt).
6. Zur Anwendung auf den konkreten Sachverhalt:
Das Disziplinarrecht erfüllt eine Ordnungsfunktion. Es soll einer durch ein Dienstvergehen verursachten Störung des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses mit dem Ziel begegnen, die Sauberkeit und die Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren. (VwGH 14. 1. 1980 SlgNF 10.007 A). In Entsprechung des Unmittelbarkeitsprinzips hat sich der erkennende Senat einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit vom Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen.
6.1. Der Disziplinarbeschuldigte erklärte sich teilweise schuldig.
6.2. Der objektive Tatbestand steht fest, da sich dieser unstrittig aus der Aktenlage und den Aussagen des Disziplinarbeschuldigten sowie der Zeugin im Zuge der mündlichen Verhandlung ergab.
Zum subjektiven Tatbestand steht fest, dass sich der Disziplinarbeschuldigte seiner Handlungen bewusst war und es ergab sich aus der Verhandlung auch kein Anhaltspunkt, daran zu zweifeln.
7. Aufnahme der Aktenteile in die Verhandlung: Alle Aktenteile wurden ausdrücklich in die mündliche Verhandlung von der BDB eingeführt, auf die Verlesung im Einvernehmen mit den Parteien verzichtet.
8. Zum Schuldspruch:
Nach Prüfung und Würdigung aller Umstände und Beweise ist der erkennende Senat der sicheren Überzeugung, dass der Disziplinarbeschuldigte die an im Spruch angeführten Dienstpflichtverletzungen begangen hat, weshalb er schuldig zu sprechen war. Die Aussagen des Disziplinarbeschuldigten gegenüber Herrn NN zielten nach Ansicht des Senates darauf ab, Herrn NN bloßzustellen, zu diffamieren; und stellt dies eine persönliche Herabsetzung dar, welche nicht mehr von der freien Meinungsäußerung umfasst ist. Hinsichtlich des Lenkens des PKWs unter Einfluss von Alkohol auf öffentlichen Straßen zeigte sich der Disziplinarbeschuldigte geständig und liegen dazu auch belastbare Beweise vor. Betreffend die Aussage „und ihr wollt wahrscheinlich nicht wegschauen“ kam der Senat zur sicheren Überzeugung, dass der Disziplinarbeschuldigte diese nicht „für sich“ so dahingesagt habe, sondern dies als „Frage“ gegenüber der kontrollierenden Kollegin formuliert hatte, zudem diese auch mit „nein“ darauf geantwortet habe.
8.1. Gem. § 43 Abs 2 BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. 8.1. Gem. Paragraph 43, Absatz 2, BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Die Sicherheit ist den Menschen ein extrem wichtiges Anliegen und wird der Schutz derselben daher in die Hände von vertrauenswürdigen Personen gelegt. Die Tätigkeit als Polizist ist von jeher eine grundlegende Tätigkeit um das Funktionieren einer Gesellschaft und von Staaten zu gewährleisten. Dieses Vertrauen und Ansehen hat der Disziplinarbeschuldigte durch sein Verhalten in unrühmlicher Weise verspielt.
Das durch § 43 Abs 2 zu schützende Rechtsgut ist – anders als bei der strafrechtlich geschützten Ehre – die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das durch Paragraph 43, Absatz 2, zu schützende Rechtsgut ist – anders als bei der strafrechtlich geschützten Ehre – die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt.
Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176). Insofern stellt § 43 Abs 2 BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012) und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt.Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176). Insofern stellt Paragraph 43, Absatz 2, BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012) und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt.
Der sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt, sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen (vgl. dazu z.B. Schwabel/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fußnote 17 zu § 43 BDG, Seite 7 f). Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Der sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt, sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen vergleiche dazu z.B. Schwabel/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fußnote 17 zu Paragraph 43, BDG, Seite 7 f). Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen.
8.2. Prognose: Wie der VwGH festgehalten hat, ist der persönliche Eindruck eines Beschuldigten hinsichtlich seiner Persönlichkeit und seines Charakters in der mündlichen Verhandlung von besonderer Bedeutung. (VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009). Der Disziplinarbeschuldigte zeigte sich gegenüber dem Senat äußerst korrekt und zutiefst einsichtig. Gleiches Verhalten hatte der Disziplinarbeschuldigte jedoch auch im Zuge seiner letzten Disziplinarverhandlung (2018) gegenüber dem Senat gezeigt und offensichtlich hatte die anschließende durch das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochene Strafe in Höhe von 5 Monatsbezügen nicht jene erhoffte Wirkung entfaltet, welche man „spezialpräventiv“ erwarten hätte können. Der Disziplinarbeschuldigte beschrieb selbst, dass er nur noch circa 2 Jahre bis zu seiner Pensionierung habe und werde in dieser Zeit alles daran setzen, nicht mehr disziplinär aufzufallen. Insgesamt scheint er (diesmal) nach Ansicht des Senates sein Fehlverhalten verstanden zu haben, weshalb von einer (gerade noch) positiven Zukunftsprognose ausgegangen wurde.
9. Strafrahmen
Der erkennende Senat erkannte auf mehrere teils schwere Dienstpflichtverletzungen. Dabei wäre der Rahmen im Bereich einer hohen Geldstrafe anzusetzen. Von dieser konnte der erkennende Senat aufgrund der bestehenden Milderungsgründe, den erlittenen Schaden (psychologische Behandlung nach diagnostiziertem PTS), der Entschuldigung gegenüber der Kollegin und der teilweisen geständigen Verantwortung in den Bereich einer Geldstrafe im untersten Bereich abweichen.
10. Strafbemessung gem § 93 BDG: 10. Strafbemessung gem Paragraph 93, BDG:
10.1. Die Disziplinarstrafe soll der Schwere der Dienstpflichtverletzung entsprechen. Es werden bei der Strafbemessung daher das Gewicht der Tat, der Grad des Verschuldens, die dienstrechtliche Stellung und Verantwortlichkeit sowie der Umfang der verletzten Dienstpflicht zu berücksichtigen sein.
Die Erschwernis- und Milderungsgründe, sowie die Spezial- und Generalprävention wurden in der Strafbemessung berücksichtigt. In diesem Zusammenhang wird jedoch auch klargestellt, dass das Geständnis des Disziplinarbeschuldigten zwar strafmildernd berücksichtigt wurde, jedoch nicht die Qualität eines reumütigen Geständnisses erreichte.
10.2. Da der Beschuldigte über an sich geordnete persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse und ein Einkommen von brutto € 3.992,50 verfügt, ist die Strafe in Höhe von € 4.000,-- nicht nur tat- und schuldangemessen, sondern für diesen auch wirtschaftlich verkraftbar, zumal auch eine Ratenzahlung bewilligt wurde.
10.3. Gem § 127 Abs 2 BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in 10 (zehn) Monatsraten bewilligt.10.3. Gem Paragraph 127, Absatz 2, BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in 10 (zehn) Monatsraten bewilligt.
11. Kostenausspruch: Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs 2 Ziff 2 BDG Verfahrenskosten vorgeschrieben. Da diese, anders als die Disziplinarstrafe, nicht von der Dienstbehörde einbehalten werden können, hat der Disziplinarbeschuldigte diese, unter Anführung seines Namens und Nennung der Geschäftszahl des gegenständlichen Erkenntnisses, selbst auf das im Spruch angeführte Konto einzuzahlen. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.11. Kostenausspruch: Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, Ziff 2 BDG Verfahrenskosten vorgeschrieben. Da diese, anders als die Disziplinarstrafe, nicht von der Dienstbehörde einbehalten werden können, hat der Disziplinarbeschuldigte diese, unter Anführung seines Namens und Nennung der Geschäftszahl des gegenständlichen Erkenntnisses, selbst auf das im Spruch angeführte Konto einzuzahlen. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026