TE Dok 2026/5/28 2026-0.463.413

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Veröffentlicht am 28.05.2026
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Norm

BDG 1979 §43 Abs2
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Schlagworte

Körperverletzung außer Dienst

Text

Der Senat 29 der Bundesdisziplinarbehörde hat am 28.05.2026 durch Ministerialrat Mag. Markus MITLÖHNER, sowie durch HR Mag. Harald HUMER und RevInsp Roland FRIEDL als weitere Senatsmitglieder, in Anwesenheit des Beschuldigten Insp NN, dessen Verteidiger RA Mag. Sebastian BOECKNER, MBL für die Kanzlei PALLAUF, des Disziplinaranwaltes OR Mag. Wolfgang HAIM in der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Insp NN

ist schuldig, er hat, indem er

NN am 01.03.2025 gegen 23:00 Uhr in NN, indem er auf diese zulief und ihr einen heftigen Stoß gab, wodurch diese stürzte und sich dabei Verletzungen an der Wirbelsäule, an beiden Ellenbogen und dem rechten Knie zuzog,

seine Dienstpflichten nach § 43 Abs 2 BDG verletzt.seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG verletzt.

Gegen den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Z 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 250,-- (zweihundertfünfzig) verhängt. Gegen den Beschuldigten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 250,-- (zweihundertfünfzig) verhängt.

II.römisch zwei.

Dem Beschuldigen werden gem. § 117 Abs 2 Ziff 2 BDG Verfahrenskosten in Höhe von € 260,47 vorgeschrieben. Dem Beschuldigen werden gem. Paragraph 117, Absatz 2, Ziff 2 BDG Verfahrenskosten in Höhe von € 260,47 vorgeschrieben.

Diese hat der Disziplinarbeschuldigte innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung des rechtskräftigen Erkenntnisses auf das Konto des Bundeskanzleramtes, IBAN: AT47 0100 0000 0501 0057 unter Angabe des Namens und der Geschäftszahl des Erkenntnisses einzuzahlen. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.

BEGRÜNDUNG

A. Feststellungen

Gegen den Einleitungsbeschluss (EB) vom 23.01.2026 wurde kein Rechtmittel eingebracht. Dieser ist somit in Rechtskraft erwachsen.

1.       Zur Person

Insp NN geb. am NN, ist Beamter der Landespolizeidirektion für NN und versieht als eingeteilter Beamter der PI NN seinen Dienst. Er steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Er bezieht ein monatliches Einkommen als Exekutivbeamter, E2b/03 in Höhe von € 2.604,70. Er ist ledig und nicht sorgepflichtig. Er wohnt in NN. Er übt keine Personalvertretungsfunktion aus.

2.       Bisherige disziplinäre Maßnahmen: keine

3.       strafrechtliches Verfahren: rechtskräftig abgeschlossen

B. Ergebnis der mündlichen Disziplinarverhandlung:

Der Disziplinarbeschuldigte bekannte sich voll umfänglich schuldig im Sinne der Anlastungen und führte in der Folge aus, dass ihm der Vorfall sehr leidtun würde. Er könne sich jedoch nur noch lückenhaft und teilweise gar nicht mehr an den Vorhalt erinnern. Er habe erst vom Vorfall erfahren, als er von der Polizei wegen der gegen ihn erstatteten Anzeige einvernommen worden sei. Das Opfer habe er zum ersten Mal erst wieder im Rahmen der auferlegten Maßnahme im Rahmen der Diversion gesehen und sich dort bei dieser umgehend entschuldigt und dieser auch angeboten ihr Schmerzensgeld zu bezahlen, was von dieser jedoch abgelehnt wurde.

4.       Plädoyer/Schlusswort

4.1.    Der Disziplinaranwalt führte in seinem Plädoyer im Wesentlichen aus, dass sich aus der mündlichen Verhandlung unstrittig ergeben habe, dass sich die Vorfälle und somit die Dienstpflichtverletzung so ereignet haben, zumal diese auch vom Disziplinarbeschuldigten nicht bestritten werden. Da sich der Disziplinarbeschuldigte von Beginn an umfänglich geständig zeigte und die Körperverletzung zudem „nur“ fahrlässig resultierte, der Disziplinarbeschuldigte unbescholten sei, forderte er eine Geldbuße.

4.2.    Der Verteidiger des Disziplinarbeschuldigten führte im Wesentlichen aus, dass sein Mandant trotz des Umstandes, dass er sich defacto nicht mehr an den Vorfall erinnern konnte, sich beim Opfer entschuldigte und auch im strafrechtlichen Verfahren Verantwortung übernommen habe, forderte er eine Geldbuße im untersten Bereich.

4.3.    In seinen Schlussworten entschuldigte sich der Disziplinarbeschuldigte nochmals für sein Verhalten.

B. Die Bundesdisziplinarbehörde hat erwogen:

5.       Rechtliche Grundlagen:

Allgemeine Dienstpflichten

§ 43. (2) Die Beamtin oder der Beamte hat in ihrem oder seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Dabei hat sie oder er insbesondere tatsächliche und vermeintliche Interessenkonflikte zu vermeiden, soweit dies zumutbar ist. Ein solcher Interessenkonflikt liegt vor, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund von bestehenden persönlichen Interessen ihre oder seine Aufgaben nicht in voller Unvoreingenommenheit, Unparteilichkeit und Objektivität wahrnehmen kann (tatsächlicher Interessenkonflikt) oder ein solcher Anschein erweckt werden könnte (vermeintlicher Interessenkonflikt)Paragraph 43, (2) Die Beamtin oder der Beamte hat in ihrem oder seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Dabei hat sie oder er insbesondere tatsächliche und vermeintliche Interessenkonflikte zu vermeiden, soweit dies zumutbar ist. Ein solcher Interessenkonflikt liegt vor, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund von bestehenden persönlichen Interessen ihre oder seine Aufgaben nicht in voller Unvoreingenommenheit, Unparteilichkeit und Objektivität wahrnehmen kann (tatsächlicher Interessenkonflikt) oder ein solcher Anschein erweckt werden könnte (vermeintlicher Interessenkonflikt)

6.       Zur Anwendung auf den konkreten Sachverhalt:

Das Disziplinarrecht erfüllt eine Ordnungsfunktion. Es soll einer durch ein Dienstvergehen verursachten Störung des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses mit dem Ziel begegnen, die Sauberkeit und die Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren. (VwGH 14. 1. 1980 SlgNF 10.007 A). In Entsprechung des Unmittelbarkeitsprinzips hat sich der erkennende Senat einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit vom Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen.

6.1.    Der Disziplinarbeschuldigte erklärte sich schuldig.

6.2.    Der objektive Tatbestand steht fest, da sich dieser unstrittig aus der Aktenlage und den Aussagen des Disziplinarbeschuldigten im Zuge der mündlichen Verhandlung ergab.

Zum subjektiven Tatbestand steht fest, dass sich der Disziplinarbeschuldigte seiner Handlungen bewusst war, auch wenn er ausführte, sich nur lückenhaft daran erinnern zu können.

7.       Aufnahme der Aktenteile in die Verhandlung: Alle Aktenteile wurden ausdrücklich in die mündliche Verhandlung von der BDB eingeführt, auf die Verlesung im Einvernehmen mit den Parteien verzichtet.

8.       Zum Schuldspruch:

Nach Prüfung und Würdigung aller Umstände und Beweise ist der erkennende Senat der sicheren Überzeugung, dass der Disziplinarbeschuldigte die an im Spruch angeführte Dienstpflichtverletzung begangen hat, weshalb er schuldig zu sprechen war.

Wenn ein Polizeibeamter – wenn auch in seiner Freizeit – eine Person (zumindest) fahrlässig verletzt, stellt dies ein Verhalten dar, das geeignet scheint, das Vertrauen in die Polizei zu schwächen.

8.1.    Zur Schuldform: Der Senat erkannte auf fahrlässiges Handeln.

8.2.    Prognose: Wie der VwGH festgehalten hat, ist der persönliche Eindruck eines Beschuldigten hinsichtlich seiner Persönlichkeit und seines Charakters in der mündlichen Verhandlung von besonderer Bedeutung. (VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009) Diesbezüglich bestehen seitens des erkennenden Senates keine tatsächlichen Bedenken, dass der Disziplinarbeschuldigte hin künftig seine dienstlichen Aufgaben nicht mit dem notwendigen Engagement und Ernst begegnen wird. Er scheint sein Fehlverhalten verstanden zu haben, weshalb von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen war.

9.       Strafbemessung gem § 93 BDG: 9. Strafbemessung gem Paragraph 93, BDG:

Die Disziplinarstrafe soll der Schwere der Dienstpflichtverletzung entsprechen. Es werden bei der Strafbemessung daher das Gewicht der Tat, der Grad des Verschuldens, die dienstrechtliche Stellung und Verantwortlichkeit sowie der Umfang der verletzten Dienstpflicht zu berücksichtigen sein. Die Erschwernis- und Milderungsgründe, sowie die Spezial- und Generalprävention wurden in der Strafbemessung berücksichtigt.

Da der Beschuldigte über an sich geordnete persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse und ein Einkommen von brutto € 3.604,70 verfügt, ist die Strafe in Höhe von € 250,-- tat- und schuldangemessen.

10.      Kostenausspruch: Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs 2 Ziff 2 BDG Verfahrenskosten vorgeschrieben. Da diese, anders als die Disziplinarstrafe, nicht von der Dienstbehörde einbehalten werden können, hat der Disziplinarbeschuldigte diese, unter Anführung seines Namens und Nennung der Geschäftszahl des gegenständlichen Erkenntnisses, selbst auf das im Spruch angeführte Konto einzuzahlen. 10. Kostenausspruch: Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, Ziff 2 BDG Verfahrenskosten vorgeschrieben. Da diese, anders als die Disziplinarstrafe, nicht von der Dienstbehörde einbehalten werden können, hat der Disziplinarbeschuldigte diese, unter Anführung seines Namens und Nennung der Geschäftszahl des gegenständlichen Erkenntnisses, selbst auf das im Spruch angeführte Konto einzuzahlen.

Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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