Norm
BDG 1979 §43 Abs1Schlagworte
verzögerte AktenbearbeitungText
Der Senat 29 der Bundesdisziplinarbehörde hat am 09.06.2026 durch Ministerialrat Mag. Markus MITLÖHNER, sowie durch HR Mag. Harald HUMER und ChefInsp Gerhard GROISSHAMMER als weitere Senatsmitglieder, in Anwesenheit des Beschuldigten RevInsp NN, dessen Verteidiger RA Dr. Hubert STANGLECHNER, des Disziplinaranwaltes Obstlt. MMag. Christian DANGL, BA MA, in der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
RevInsp NN
I. römisch eins.
ist schuldig, er hat, indem er
beim Akt NN, es unterlassen hat, die durchgeführten Ermittlungstätigkeiten, welche zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat dienen, entsprechend der StPO vollständig und chronologisch zu dokumentieren und notwendige Fakten (Personendaten) zu protokollieren, seine Dienstpflicht nach § 43 Abs 1 BDG verletzt.beim Akt NN, es unterlassen hat, die durchgeführten Ermittlungstätigkeiten, welche zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat dienen, entsprechend der StPO vollständig und chronologisch zu dokumentieren und notwendige Fakten (Personendaten) zu protokollieren, seine Dienstpflicht nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG verletzt.
Gegen den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Z 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 500,-- (fünfhundert) verhängt. Gegen den Beschuldigten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 500,-- (fünfhundert) verhängt.
II.römisch zwei.
Hingegen wird der Disziplinarbeschuldigte von den Anlastungen, er hätte
am 03.03.2025 im Rahmen des Besetzungsdienstes eine Anzeige wegen einer Körperverletzung aufgenommen (NN) und es in der Folge unterlassen, trotz Aufforderung durch den Inspektionskommandanten (KontrInsp NN), den Sachverhalt entsprechend der Bestimmungen der StPO fristgerecht mittels Zwischenberichtes der StA NN zu berichten, seine Dienstpflicht nach § 43 Abs 1 und 44 BDG verletzt, gem. § 118 Abs 1 Ziff 1 BDG freigesprochen. am 03.03.2025 im Rahmen des Besetzungsdienstes eine Anzeige wegen einer Körperverletzung aufgenommen (NN) und es in der Folge unterlassen, trotz Aufforderung durch den Inspektionskommandanten (KontrInsp NN), den Sachverhalt entsprechend der Bestimmungen der StPO fristgerecht mittels Zwischenberichtes der StA NN zu berichten, seine Dienstpflicht nach Paragraph 43, Absatz eins und 44 BDG verletzt, gem. Paragraph 118, Absatz eins, Ziff 1 BDG freigesprochen.
III.römisch drei.
Dem Beschuldigen werden gem. § 117 Abs 2 Ziff 2 BDG Verfahrenskosten in Höhe von Dem Beschuldigen werden gem. Paragraph 117, Absatz 2, Ziff 2 BDG Verfahrenskosten in Höhe von
€ 297,46 vorgeschrieben.
Diese hat der Disziplinarbeschuldigte innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung des rechtskräftigen Erkenntnisses auf das Konto des Bundeskanzleramtes, IBAN: AT47 0100 0000 0501 0057 unter Angabe des Namens und der Geschäftszahl des Erkenntnisses einzuzahlen. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.
BEGRÜNDUNG
A. Feststellungen
1. Gegen den Einleitungsbeschluss (EB) vom 23.02.2026 wurde kein Rechtmittel eingebracht. Dieser ist somit in Rechtskraft erwachsen.
2. Zur Person
RevInsp NN, geb. am NN, ist Beamter der Landespolizeidirektion für NN und versieht als eingeteilter Beamter der PI NN seinen Dienst. Er steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Er bezieht ein monatliches Einkommen als Exekutivbeamter, E2. Er ist geschieden und hat keine Sorgepflichten. Er wohnt in NN.
Er übt keine Personalvertretungsfunktion aus.
Bisherige disziplinäre Maßnahmen: keine
B. Ergebnis der mündlichen Disziplinarverhandlung:
Der Disziplinarbeschuldigte bekannte sich nicht schuldig und schilderte in der Folge, dass er die Anzeige entgegengenommen und die notwendigen Ermittlungsmaßnahmen gestartet habe. Es habe einige Zeit in Anspruch genommen und er wisse auch, dass er die 3-Monatsfrist nicht eingehalten habe, doch habe er unmittelbar nach Aufforderung durch seinen Vorgesetzten den Akt finalisiert und sei auch die Staatanwaltschaft mit der Bearbeitung und Übermittlung zufrieden gewesen. Hinsichtlich der Dokumentation, hier sehe er heute ein, dass er diese gleich ins PAD eintragen hätte können und sollen, das sei ein Fehler gewesen und habe er daraus gelernt.
3. Plädoyer/Schlusswort
3.1. Der Disziplinaranwalt führte in seinem Plädoyer im Wesentlichen aus, dass sich aus der mündlichen Verhandlung unstrittig ergeben habe, dass sich die Vorfälle und somit die Dienstpflichtverletzung so ereignet haben. Insgesamt sind die Handlungen des Disziplinarbeschuldigten nicht zu entschuldigen und fordere er eine Geldbuße im oberen Bereich.
3.2. Der Verteidiger des Disziplinarbeschuldigten führte im Wesentlichen aus, dass sein Mandant, wie von diesem auch beschrieben, sich sofort um die Aktenbearbeitung bemüht hat. Richtig sei wohl, dass die 3-Monats-Frist von seinem Mandanten so nicht eingehalten worden sei, doch handle es sich dabei um eine „Soll-Frist“ und hätte sein Mandant defacto nur berichten können, dass noch weitere Ermittlungen getätigt werden müssen, weshalb er insgesamt einen Freispruch fordere.
3.3. In seinen Schlussworten führte der Disziplinarbeschuldigte zusammenfassend aus, dass ihm die Sache leidtue und er daraus gelernt habe. Er ersuche um ein gerechtes Urteil.
B. Die Bundesdisziplinarbehörde hat erwogen:
4. Rechtliche Grundlagen:
Allgemeine Dienstpflichten
§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43, (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
5. Zur Anwendung auf den konkreten Sachverhalt:
Das Disziplinarrecht erfüllt eine Ordnungsfunktion. Es soll einer durch ein Dienstvergehen verursachten Störung des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses mit dem Ziel begegnen, die Sauberkeit und die Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren. (VwGH 14. 1. 1980 SlgNF 10.007 A). In Entsprechung des Unmittelbarkeitsprinzips hat sich der erkennende Senat einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit vom Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen.
5.1. Der Disziplinarbeschuldigte erklärte sich zunächst nicht schuldig, räumte im Zuge der Verhandlung jedoch ein, hinsichtlich der späten Dokumentation einen Fehler gemacht zu haben.
5.2. Der objektive Tatbestand steht fest, da sich dieser unstrittig aus der Aktenlage und den Aussagen des Disziplinarbeschuldigten im Zuge der mündlichen Verhandlung ergab.
Zum subjektiven Tatbestand steht fest, dass sich der Disziplinarbeschuldigte seiner Handlungen bewusst war und es ergab sich aus der Verhandlung auch kein Anhaltspunkt, daran zu zweifeln.
6. Aufnahme der Aktenteile in die Verhandlung: Alle Aktenteile wurden ausdrücklich in die mündliche Verhandlung von der BDB eingeführt, auf die Verlesung im Einvernehmen mit den Parteien verzichtet.
7. Zum Schuldspruch:
Nach Prüfung und Würdigung aller Umstände und Beweise ist der erkennende Senat der sicheren Überzeugung, dass der Disziplinarbeschuldigte die an im Spruch angeführten Dienstpflichtverletzungen begangen hat. Der § 43 Abs 1 BDG beschreibt ua, dass der Beamte „treu und gewissenhaft“ seine Aufgaben zu erfüllen hat. Wenn jedoch eine Dokumentation über Monate, defacto grundlos, nicht erfolgt, widerspricht dies diesen Werten, weshalb er schuldig zu sprechen war. Nach Prüfung und Würdigung aller Umstände und Beweise ist der erkennende Senat der sicheren Überzeugung, dass der Disziplinarbeschuldigte die an im Spruch angeführten Dienstpflichtverletzungen begangen hat. Der Paragraph 43, Absatz eins, BDG beschreibt ua, dass der Beamte „treu und gewissenhaft“ seine Aufgaben zu erfüllen hat. Wenn jedoch eine Dokumentation über Monate, defacto grundlos, nicht erfolgt, widerspricht dies diesen Werten, weshalb er schuldig zu sprechen war.
7.1. Zur Schuldform: Der Disziplinarbeschuldigte bedachte seine Handlung nicht und handelte hinsichtlich der Dienstpflichtverletzung fahrlässig.
7.2. Prognose: Wie der VwGH festgehalten hat, ist der persönliche Eindruck eines Beschuldigten hinsichtlich seiner Persönlichkeit und seines Charakters in der mündlichen Verhandlung von besonderer Bedeutung. (VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009) Diesbezüglich bestehen seitens des erkennenden Senates keine tatsächlichen Bedenken, dass der Disziplinarbeschuldigte hin künftig seine dienstlichen Aufgaben nicht mit dem notwendigen Engagement und Ernst begegnen wird. Er scheint sein Fehlverhalten verstanden zu haben, weshalb von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen war.
8. Strafrahmen
Der erkennende Senat erkannte auf eine leichte Dienstpflichtverletzung. Dabei wäre der Rahmen im Bereich der Geldbuße anzusetzen.
9. Strafbemessung gem § 93 BDG: 9. Strafbemessung gem Paragraph 93, BDG:
Die Disziplinarstrafe soll der Schwere der Dienstpflichtverletzung entsprechen. Es werden bei der Strafbemessung daher das Gewicht der Tat, der Grad des Verschuldens, die dienstrechtliche Stellung und Verantwortlichkeit sowie der Umfang der verletzten Dienstpflicht zu berücksichtigen sein. Die Erschwernis- und Milderungsgründe, sowie die Spezial- und Generalprävention wurden in der Strafbemessung berücksichtigt.
Da der Beschuldigte über an sich geordnete persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse und ein Einkommen von brutto € 2.974,60 verfügt, ist die Strafe in Höhe von € 500,-- nicht nur tat- und schuldangemessen, sondern für diesen auch wirtschaftlich verkraftbar.
10. Zum Freispruch:
Der Disziplinarbeschuldigte konnte im Zuge der Verhandlung glaubhaft und schlüssig darstellen, dass er unmittelbar nach der Aufforderung den Akt zu erledigen, dies auch gemacht habe, weshalb er freizusprechen war.
11. Kostenausspruch: Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs 2 Ziff 2 BDG Verfahrenskosten vorgeschrieben. Da diese, anders als die Disziplinarstrafe, nicht von der Dienstbehörde einbehalten werden können, hat der Disziplinarbeschuldigte diese, unter Anführung seines Namens und Nennung der Geschäftszahl des gegenständlichen Erkenntnisses, selbst auf das im Spruch angeführte Konto einzuzahlen. 11. Kostenausspruch: Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, Ziff 2 BDG Verfahrenskosten vorgeschrieben. Da diese, anders als die Disziplinarstrafe, nicht von der Dienstbehörde einbehalten werden können, hat der Disziplinarbeschuldigte diese, unter Anführung seines Namens und Nennung der Geschäftszahl des gegenständlichen Erkenntnisses, selbst auf das im Spruch angeführte Konto einzuzahlen.
Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026