TE Dok 2026/6/9 2026-0.504.463

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Veröffentlicht am 09.06.2026
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Norm

BDG 1979 §43 Abs2
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Schlagworte

aggressives Verhalten außer Dienst

Text

Der Senat 29 der Bundesdisziplinarbehörde hat am 09.06.2026 durch Ministerialrat Mag. Markus MITLÖHNER, sowie durch HR Mag. Harald HUMER und ChefInsp Gerhard GROISSHAMMER als weitere Senatsmitglieder, in Anwesenheit des Beschuldigten GrInsp NN, dessen Verteidigerin RAin Mag.a Dr.in Magdalena RAUTER, des Disziplinaranwaltes Obstlt. MMag. Christian DANGL, BA MA, in der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

GrInsp NN

ist schuldig, er hat, indem er

am 28.11.2025, gegen 02:09 Uhr, in seiner Freizeit vor dem Lokal NN in NN alkoholisiert, aggressiv sich gegenüber seine beiden ebenfalls in der Freizeit befindlichen Kollegen (RevInsp H und RevInsp O, beide der PI NN) verhalten hat, indem er offensichtlich wild gestikulierend auf RevInsp H zuging, weshalb er in der Folge von diesem und RevInsp O zu Boden gebracht und bis zum Eintreffen der Polizeistreife fixiert werden musste, seine Dienstpflichten nach § 43 Abs 2 BDG verletzt.am 28.11.2025, gegen 02:09 Uhr, in seiner Freizeit vor dem Lokal NN in NN alkoholisiert, aggressiv sich gegenüber seine beiden ebenfalls in der Freizeit befindlichen Kollegen (RevInsp H und RevInsp O, beide der PI NN) verhalten hat, indem er offensichtlich wild gestikulierend auf RevInsp H zuging, weshalb er in der Folge von diesem und RevInsp O zu Boden gebracht und bis zum Eintreffen der Polizeistreife fixiert werden musste, seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG verletzt.

Gegen den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Z 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 300,-- (dreihundert) verhängt. Gegen den Beschuldigten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 300,-- (dreihundert) verhängt.

II.römisch zwei.

Dem Beschuldigen werden gem. § 117 Abs 2 Ziff 2 BDG Verfahrenskosten in Höhe vonDem Beschuldigen werden gem. Paragraph 117, Absatz 2, Ziff 2 BDG Verfahrenskosten in Höhe von

€ 349,90 vorgeschrieben.

Diese hat der Disziplinarbeschuldigte innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung des rechtskräftigen Erkenntnisses auf das Konto des Bundeskanzleramtes, IBAN: AT47 0100 0000 0501 0057 unter Angabe des Namens und der Geschäftszahl des Erkenntnisses einzuzahlen. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.

BEGRÜNDUNG

A. Feststellungen

1.       Gegen den Einleitungsbeschluss (EB) vom 16.02.2026 wurde kein Rechtmittel eingebracht. Dieser ist somit in Rechtskraft erwachsen.

2.       Zur Person

GrInsp NN, geb. am NN, ist Beamter der Landespolizeidirektion für NN und versieht als eingeteilter Beamter der PI NN seinen Dienst. Er steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Er bezieht ein monatliches Einkommen als Exekutivbeamter, E2b/15 in Höhe von € 3.499,--. Er ist verheiratet und sorgepflichtig für einen Sohn. Er wohnt in NN. Er übt keine Personalvertretungsfunktion aus.

Bisherige disziplinäre Maßnahmen: keine

3.       strafrechtliches Verfahren: rechtskräftig abgeschlossen (eingestellt)

B. Ergebnis der mündlichen Disziplinarverhandlung:

Die Verteidigerin gab eine Eingangserklärung ab und legte eine Vielzahl von Belohnungsurkunden sowie zahlreiche Medienberichte vor, in welchen die zahlreichen Erfolge ihres Mandanten aufgrund seiner hervorragenden Arbeit positiv erwähnt wurden.

Der Disziplinarbeschuldigte bekannte sich nicht schuldig. In der Folge führte er – im Wesentlichen – aus, dass er an diesem Tag gemeinsam mit Kollegen an einer Weihnachtsfeier teilgenommen habe, später es zu einem Lokalwechsel gekommen sei und er an diesem Abend eine größere Menge Alkohol getrunken habe (ein später im Zuge der Amtshandlung durchgeführter Alkovortest ergab rund 2,4 ‰). Gegen 02.00 Uhr hätten ihn zwei Kollegen von seiner Dienststelle, mit denen er sich vor, als auch später nach dem Vorfall gut verstanden habe, aus dem Lokal „eskortiert“ und meinten, er solle sich ein Taxi nehmen und nach Hause fahren. Auf dem Weg zum Taxi habe er festgestellt, dass sein Schlüssel in der Jacke, und diese noch im Lokal sei; daraufhin habe er sich umgedreht und wollte wieder zurück ins Lokal. Dies habe dann dazu geführt, dass er vom Kollegen mittels Halsklammer zu Boden gebracht wurde. Er habe zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt auf den Kollegen „loszugehen“ und habe auch im Anschluss bis zum Eintreffen der verständigten Streife keine Gegenwehr gezeigt. Er sei dann noch auf der zuständigen Dienststelle einvernommen worden und von dort mit dem Taxi nach Hause gefahren. Er hätte an sich in der Früh seinen Tagdienst antreten sollen, habe sich jedoch krankgemeldet.

Der Zeuge bestätigte über Befragung glaubhaft, schlüssig und nachvollziehbar den angelasteten Sachverhalt.

4.       Plädoyer/Schlusswort

4.1.    Der Disziplinaranwalt führte in seinem Plädoyer im Wesentlichen aus, dass sich aus der mündlichen Verhandlung unstrittig ergeben habe, dass sich die Vorfälle und somit die Dienstpflichtverletzung so ereignet haben. Insgesamt sind die Handlungen des Disziplinarbeschuldigten nicht zu entschuldigen. Aus dem Akt ergibt sich, wenn auch nicht angelastet, dass der Disziplinarbeschuldigte schon im Lokal „stänkerte“ und er deshalb von den Kollegen aus dem Lokal begleitet wurde. Wenn der Disziplinarbeschuldigte ausführt, vor dem Lokal nicht auf den Kollegen „losgegangen“ zu sein, sondern sich nur umgedreht habe und wieder zurück ins Lokal wollte, da er seine Jacke vergessen habe, so mag dies so gewesen sein, doch erklärt sich daraus nicht, warum er dabei eine Hand „hochheben“ musste, jedoch erklärt sich, dass der Kollege vermeintlich annehmen konnte, dass der Disziplinarbeschuldigte „ausholte“ und ihn deshalb zu Boden brachte. In Anbetracht aller Umstände, auch, dass sich der Disziplinarbeschuldigte in der Folge bei den Kollegen entschuldigte, er bisher unbescholten gewesen sei, fordere er eine Geldbuße.

4.2.    Die Verteidigerin des Disziplinarbeschuldigten führte im Wesentlichen aus, dass ihr Mandant an diesem Abend unstrittig etwas getrunken hatte. Er habe nach Ansprache durch die Kollegen eingesehen, dass es nun besser sei das Lokal zu verlassen und sei auch selbständig vor das Lokal gegangen und wollte dann mit einem Taxi nach Hause fahren. Als er bemerkt habe, dass er seine Jacke mit den Haustürschlüsseln im Lokal vergessen habe, wollte er nochmals zurück um diese zu holen. Völlig unnötig sei er dabei vom Kollegen zu Boden und mit einer Halsklammer fixiert worden und sei diese erst wieder gelöst worden, als die verständigte Streife eingetroffen war. In der Folge wurden neben ihrem Mandanten auch der heutige Zeuge und ein weiterer Beamte bei der Staatsanwaltschaft angezeigt. Ihrem Mandanten tue es sehr leid, dass der Abend so geendet habe, niemals wollte er „schlechtes Gerede“ über die Polizei bringen, ganz im Gegenteil (und verweist auf die zahlreichen – im Zusammenhang mit polizeilichen Erfolgen ihres Mandanten vorgelegten Medienberichte). Insgesamt habe sich ihr Mandant keiner vorhaltbaren Dienstpflichtverletzung schuldig gemacht und fordere sie einen Freispruch.

4.3.    In seinen Schlussworten führte der Disziplinarbeschuldigte zusammenfassend aus, dass es ihm leidtue, dass der Abend so geendet habe; er habe sich auch in der Folge bei den Kollegen entschuldigt und seien sie heute wieder kameradschaftlich verbunden. Er ersuche um ein mildes Urteil.

B. Die Bundesdisziplinarbehörde hat erwogen:

5.       Rechtliche Grundlagen:

§ 43 BDG (2) Die Beamtin oder der Beamte hat in ihrem oder seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Dabei hat sie oder er insbesondere tatsächliche und vermeintliche Interessenkonflikte zu vermeiden, soweit dies zumutbar ist. Ein solcher Interessenkonflikt liegt vor, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund von bestehenden persönlichen Interessen ihre oder seine Aufgaben nicht in voller Unvoreingenommenheit, Unparteilichkeit und Objektivität wahrnehmen kann (tatsächlicher Interessenkonflikt) oder ein solcher Anschein erweckt werden könnte (vermeintlicher Interessenkonflikt).Paragraph 43, BDG (2) Die Beamtin oder der Beamte hat in ihrem oder seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Dabei hat sie oder er insbesondere tatsächliche und vermeintliche Interessenkonflikte zu vermeiden, soweit dies zumutbar ist. Ein solcher Interessenkonflikt liegt vor, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund von bestehenden persönlichen Interessen ihre oder seine Aufgaben nicht in voller Unvoreingenommenheit, Unparteilichkeit und Objektivität wahrnehmen kann (tatsächlicher Interessenkonflikt) oder ein solcher Anschein erweckt werden könnte (vermeintlicher Interessenkonflikt).

6.       Zur Anwendung auf den konkreten Sachverhalt:

Das Disziplinarrecht erfüllt eine Ordnungsfunktion. Es soll einer durch ein Dienstvergehen verursachten Störung des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses mit dem Ziel begegnen, die Sauberkeit und die Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren. (VwGH 14. 1. 1980 SlgNF 10.007 A). In Entsprechung des Unmittelbarkeitsprinzips hat sich der erkennende Senat einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit vom Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen.

6.1.    Der Disziplinarbeschuldigte erklärte sich nicht schuldig.

6.2.    Der objektive Tatbestand steht fest, da sich dieser unstrittig aus der Aktenlage und den Aussagen des Disziplinarbeschuldigten sowie des Zeugen im Zuge der mündlichen Verhandlung ergab.

Zum subjektiven Tatbestand steht fest, dass sich der Disziplinarbeschuldigte seiner Handlungen bewusst war und es ergab sich aus der Verhandlung auch kein Anhaltspunkt, daran zu zweifeln.

7.       Aufnahme der Aktenteile in die Verhandlung: Alle Aktenteile wurden ausdrücklich in die mündliche Verhandlung von der BDB eingeführt, auf die Verlesung im Einvernehmen mit den Parteien verzichtet.

8.       Zum Schuldspruch:

Nach Prüfung und Würdigung aller Umstände und Beweise ist der erkennende Senat der sicheren Überzeugung, dass der Disziplinarbeschuldigte die an im Spruch angeführten Dienstpflichtverletzungen begangen hat, weshalb er schuldig zu sprechen war. Die Angaben des Zeugen waren schlüssig und nachvollziehbar, insbesondere, dass der Disziplinarbeschuldigte sich vor dem Lokal plötzlich umgedreht habe, eine Hand hochhob und er davon ausging, dass er „ausholte“ um auf diesen loszugehen, er dann den Disziplinarbeschuldigten in einer „Reaktion“ umfasste (Halsklammer) und zu Boden brachte und so auf das Eintreffen der verständigten Polizei wartete. Der Disziplinarbeschuldigte, der sich zwar sehr detailreich an den Abend und was vor und nach der vorgehaltenen Tathandlung passiert war, hatte genau dazu eine sehr „unscharfe“ Erinnerung, was die Glaubhaftigkeit seiner Aussage nicht stärkte.

Gem. § 43 Abs 2 BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Gem. Paragraph 43, Absatz 2, BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Die Sicherheit ist den Menschen ein extrem wichtiges Anliegen und wird der Schutz derselben daher in die Hände von vertrauenswürdigen Personen gelegt. Die Tätigkeit als Polizist ist von jeher eine grundlegende Tätigkeit um das Funktionieren einer Gesellschaft und von Staaten zu gewährleisten. Dieses Vertrauen und Ansehen hat der Disziplinarbeschuldigte durch sein Verhalten in unrühmlicher Weise verspielt.

Das durch § 43 Abs 2 zu schützende Rechtsgut ist – anders als bei der strafrechtlich geschützten Ehre – die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das durch Paragraph 43, Absatz 2, zu schützende Rechtsgut ist – anders als bei der strafrechtlich geschützten Ehre – die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt.

Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176). Insofern stellt § 43 Abs 2 BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012) und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt.Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176). Insofern stellt Paragraph 43, Absatz 2, BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012) und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt.

8.1.    Prognose: Wie der VwGH festgehalten hat, ist der persönliche Eindruck eines Beschuldigten hinsichtlich seiner Persönlichkeit und seines Charakters in der mündlichen Verhandlung von besonderer Bedeutung. (VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009) Diesbezüglich bestehen seitens des erkennenden Senates keine tatsächlichen Bedenken, und wird davon ausgegangen, dass der sein Fehlverhalten verstanden zu hat, weshalb von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen wird.

9.       Strafrahmen

Der erkennende Senat erkannte auf eine mittelschwere Dienstpflichtverletzung. Dabei wäre der Rahmen im Bereich der Geldstrafe anzusetzen. Von dieser konnte der erkennende Senat aufgrund der bestehenden Milderungsgründe in den Bereich der Geldbuße abweichen.

10.      Strafbemessung gem § 93 BDG: 10. Strafbemessung gem Paragraph 93, BDG:

Die Disziplinarstrafe soll der Schwere der Dienstpflichtverletzung entsprechen. Es werden bei der Strafbemessung daher das Gewicht der Tat, der Grad des Verschuldens, die dienstrechtliche Stellung und Verantwortlichkeit sowie der Umfang der verletzten Dienstpflicht zu berücksichtigen sein.

Die Erschwernis- und Milderungsgründe, sowie die Spezial- und Generalprävention wurden in der Strafbemessung berücksichtigt.

Da der Beschuldigte über an sich geordnete persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse und ein Einkommen von brutto € 3.499,-- verfügt, ist die Strafe in Höhe von € 300,-- nicht nur tat- und schuldangemessen, sondern für diesen auch wirtschaftlich verkraftbar.

11.      Kostenausspruch: Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs 2 Ziff 2 BDG Verfahrenskosten vorgeschrieben. Da diese, anders als die Disziplinarstrafe, nicht von der Dienstbehörde einbehalten werden können, hat der Disziplinarbeschuldigte diese, unter Anführung seines Namens und Nennung der Geschäftszahl des gegenständlichen Erkenntnisses, selbst auf das im Spruch angeführte Konto einzuzahlen. 11. Kostenausspruch: Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, Ziff 2 BDG Verfahrenskosten vorgeschrieben. Da diese, anders als die Disziplinarstrafe, nicht von der Dienstbehörde einbehalten werden können, hat der Disziplinarbeschuldigte diese, unter Anführung seines Namens und Nennung der Geschäftszahl des gegenständlichen Erkenntnisses, selbst auf das im Spruch angeführte Konto einzuzahlen.

Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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