Norm
BDG 1979 §43 Abs1Schlagworte
sexuelle BelästigungenText
Der Senat 29 der Bundesdisziplinarbehörde hat am 11.06.2026 durch Ministerialrat Mag. Markus MITLÖHNER, sowie durch HRin Mag.a Gerlinde STITZ und ChefInsp Gerhard GROISSHAMMER als weitere Senatsmitglieder, in Anwesenheit des Beschuldigten AbtInsp NN, des Disziplinaranwaltes OR Mag. Wolfgang HAIM, in der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
AbtInsp NN
ist schuldig, er hat, indem er
seine Dienstpflichten nach §§ 43 Abs 1 und 2, 43a BDG iVm 8, 8a, 9 B-GlBG schuldhaft verletzt. seine Dienstpflichten nach Paragraphen 43, Absatz eins und 2, 43 a BDG in Verbindung mit 8, 8a, 9 B-GlBG schuldhaft verletzt.
Gegen den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von € 5.000,-- (fünftausend) verhängt. Gegen den Beschuldigten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von € 5.000,-- (fünftausend) verhängt.
Gem § 127 Abs 2 BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in 10 (zehn) Monatsraten bewilligt.Gem Paragraph 127, Absatz 2, BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in 10 (zehn) Monatsraten bewilligt.
II.römisch zwei.
Dem Beschuldigen werden gem. § 117 Abs 2 Ziff 2 BDG Verfahrenskosten in Höhe von € 500,-- vorgeschrieben. Dem Beschuldigen werden gem. Paragraph 117, Absatz 2, Ziff 2 BDG Verfahrenskosten in Höhe von € 500,-- vorgeschrieben.
Diese hat der Disziplinarbeschuldigte innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung des rechtskräftigen Erkenntnisses auf das Konto des Bundeskanzleramtes, IBAN: AT47 0100 0000 0501 0057 unter Angabe des Namens und der Geschäftszahl des Erkenntnisses einzuzahlen. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.
BEGRÜNDUNG
A. Feststellungen
1. Gegen den Einleitungsbeschluss (EB) vom 06.02.2026 wurde kein Rechtmittel eingebracht. Dieser ist somit in Rechtskraft erwachsen.
2. Zur Person
AbtInsp NN, geb. am NN, ist Beamter der Landespolizeidirektion für NN und versieht als dienstführender Beamter, in der Funktion des Assistenzbereichsleiters (NN) seinen Dienst. Er steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Er bezieht ein monatliches Einkommen als Exekutivbeamter, E2a Funktionsgruppe 4/3, Gehaltsstufe 17 in Höhe von € 4.365,80. Er ist geschieden und sorgepflichtig zwei mj Kinder. Er wohnt in NN. Er übt keine Personalvertretungsfunktion aus.
2.1. Bisherige disziplinäre Maßnahmen: keine
2.2. Belohnung und Auszeichnungen: 15
3. strafrechtliches Verfahren: rechtskräftig abgeschlossen (€ 3.200,-- Diversion)
B. Ergebnis der mündlichen Disziplinarverhandlung:
Der Disziplinarbeschuldigte gab zunächst eine Eingangserklärung (schriftlich) ab und erklärte, nun unvertreten zu sein, er brauche keine anwaltliche Vertretung, er habe den Fehler selbst gemacht und werde nun auch selbst dazu stehen. In der Folge bekannte er sich voll umfänglich schuldig im Sinne der Anlastungen und führte in der Folge aus, dass ihm der Vorfall sehr leidtun würde. Es habe leider nie wirklich jemand etwas zu ihm gesagt, sonst hätte er sein Verhalten schon früher reflektieren und ändern können.
Die Zeugen schilderten über Befragung schlüssig und nachvollziehbar deren Wahrnehmungen und nahmen in der Folge auch die persönliche Entschuldigung des Disziplinarbeschuldigten in der Verhandlung an.
4. Plädoyer/Schlusswort
4.1. Der Disziplinaranwalt führte in seinem Plädoyer im Wesentlichen aus, dass sich aus der mündlichen Verhandlung unstrittig ergeben habe, dass sich die Vorfälle und somit die Dienstpflichtverletzungen so ereignet haben. Insgesamt sind die Handlungen des Disziplinarbeschuldigten nicht zu entschuldigen, auch wenn er sich heute reumütig zeigt und sich bei den Zeugen (Betroffenen) entschuldigt habe. Von einem hochrangigen Polizisten – der Disziplinarbeschuldigte sei damals Leiter des NN gewesen – ist ein solches Verhalten nicht zu erwarten und auch nicht zu dulden, weshalb er eine Geldstrafe im mittleren Bereich fordere.
4.2. In seinen Schlussworten führte der Disziplinarbeschuldigte zusammenfassend aus, dass ihm die Sache leidtue. Er könne sich nur entschuldigen, er habe auch eingesehen, dass er nicht mehr in der vorherigen Funktion tätig sein könne und habe sich selbst auf eine andere – niedrigere Stelle – beworben. Er ersuche um ein mildes Urteil.
B. Die Bundesdisziplinarbehörde hat erwogen:
5. Rechtliche Grundlagen:
Die auf den vorliegenden Fall anzuwendende Normen des BDG lauten (Auszug, Hervorhebungen durch die BDB)
Allgemeine Dienstpflichten
§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43, (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Die Beamtin oder der Beamte hat in ihrem oder seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Dabei hat sie oder er insbesondere tatsächliche und vermeintliche Interessenkonflikte zu vermeiden, soweit dies zumutbar ist. Ein solcher Interessenkonflikt liegt vor, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund von bestehenden persönlichen Interessen ihre oder seine Aufgaben nicht in voller Unvoreingenommenheit, Unparteilichkeit und Objektivität wahrnehmen kann (tatsächlicher Interessenkonflikt) oder ein solcher Anschein erweckt werden könnte (vermeintlicher Interessenkonflikt).
Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)
§ 43a. Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.Paragraph 43 a, Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.
Die auf den vorliegenden Fall weiteren im Zusammenhang stehenden relevanten Normen des B-GlBG lauten (Auszug, Hervorhebungen durch die BDB)
Sexuelle Belästigung
§ 8. (1) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer im Zusammenhang mit ihrem oder seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis Paragraph 8, (1) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer im Zusammenhang mit ihrem oder seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis
1. von der Vertreterin oder vom Vertreter des Dienstgebers selbst sexuell belästigt wird,
2. durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers dadurch diskriminiert wird, indem sie oder er es schuldhaft unterlässt, im Falle einer sexuellen Belästigung durch Dritte eine angemessene Abhilfe zu schaffen oder
3.durch Dritte sexuell belästigt wird.
(2) Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, dass die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und
1. eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt oder
2. bei dem der Umstand, dass die betroffene Person ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten seitens einer Vertreterin oder eines Vertreters des Dienstgebers oder einer Kollegin oder eines Kollegen zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung über das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemacht wird.
6. Zur Anwendung auf den konkreten Sachverhalt:
Das Disziplinarrecht erfüllt eine Ordnungsfunktion. Es soll einer durch ein Dienstvergehen verursachten Störung des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses mit dem Ziel begegnen, die Sauberkeit und die Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren. (VwGH 14. 1. 1980 SlgNF 10.007 A). In Entsprechung des Unmittelbarkeitsprinzips hat sich der erkennende Senat einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit vom Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen.
6.1. Der Disziplinarbeschuldigte erklärte sich schuldig.
6.2. Der objektive Tatbestand steht fest, da sich dieser unstrittig aus der Aktenlage und den Aussagen des Disziplinarbeschuldigten sowie der Zeugen im Zuge der mündlichen Verhandlung ergab.
Zum subjektiven Tatbestand steht fest, dass sich der Disziplinarbeschuldigte seiner Handlungen bewusst war und es ergab sich aus der Verhandlung auch kein Anhaltspunkt, daran zu zweifeln.
7. Aufnahme der Aktenteile in die Verhandlung: Alle Aktenteile wurden ausdrücklich in die mündliche Verhandlung von der BDB eingeführt, auf die Verlesung im Einvernehmen mit den Parteien verzichtet.
8. Zum Schuldspruch:
Nach Prüfung und Würdigung aller Umstände und Beweise ist der erkennende Senat der sicheren Überzeugung, dass der Disziplinarbeschuldigte die an im Spruch angeführten Dienstpflichtverletzungen begangen hat, weshalb er schuldig zu sprechen war.
Wenn der Disziplinarbeschuldigte in seiner Verantwortung ausführte, dass ihn keine der Kolleginnen darauf angesprochen habe und er zu keinem Zeitpunkt sexuelle Hintergedanken gehabt hätte, so war dem entgegenzuhalten, dass schon das unstrittige „direkte“ Betrachten der Brüste der Kollegin und die unmittelbare Aussage „gut bestückt“ eine sexuelle Belästigung darstellt. Dies umso mehr, als die Kollegin ihn sofort darauf angesprochen hat und weggegangen ist; oder in einem anderen Fall, der Disziplinarbeschuldigte einer Kollegin „zum Verstecken von Kabel“, ohne deren Einwilligung in den Hosenbund gegriffen hat.
Auch das Versenden von Fotos von einem Einsatz (hier einer festgenommenen Person) an eine (weibliche) Privatperson, um dieser seine Aufgabe bei der Polizei zu erklären, stellt, auch wenn der Disziplinarbeschuldigte hier ausführte, dass dies nicht ganz so gewesen sei, vor dem Hintergrund, dass er diesbezüglich im strafrechtlichen Verfahren die Verantwortung übernommen hat (Diversion), eine Dienstpflichtverletzung dar. Zudem ist der Disziplinarbeschuldigte dienstführender Beamter, damals in der Funktion des Leiters der NN, er war Vorgesetzter und hatte als dieser auch Vorbildfunktion.
8.1. Zur Schuldform: Dem Disziplinarbeschuldigten waren seine Handlungen bewusst, weshalb der Senat auf vorsätzliches Handeln erkannte.
Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs 1 und 2 BDGVerdacht einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG
Gem § 43 Abs 1 BDG ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln aus eigenem zu erfüllen. Er darf also während der Ausübung seines Dienstes keine strafbaren Handlungen begehen (VwGH 4.9.1990, 88/09/0013) und muss die ihm übertragenen Aufgaben ordentlich erledigen (treu und gewissenhaft, engagiert). Dazu gehört es auch, dass er die geltende Rechtsordnung und insbesondere die für seinen Arbeitsplatz maßgeblichen Bestimmungen und Vollzugsvorschriften strikt beachtet. Bei der Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung fällt als gravierend ins Gewicht, wenn der Beamte gerade jene Rechtsgüter verletzt, deren Schutz zu seinen dienstlichen Aufgaben gehört. (VwGH 03.10.2013, 2013/09/0077)Gem Paragraph 43, Absatz eins, BDG ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln aus eigenem zu erfüllen. Er darf also während der Ausübung seines Dienstes keine strafbaren Handlungen begehen (VwGH 4.9.1990, 88/09/0013) und muss die ihm übertragenen Aufgaben ordentlich erledigen (treu und gewissenhaft, engagiert). Dazu gehört es auch, dass er die geltende Rechtsordnung und insbesondere die für seinen Arbeitsplatz maßgeblichen Bestimmungen und Vollzugsvorschriften strikt beachtet. Bei der Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung fällt als gravierend ins Gewicht, wenn der Beamte gerade jene Rechtsgüter verletzt, deren Schutz zu seinen dienstlichen Aufgaben gehört. (VwGH 03.10.2013, 2013/09/0077)
Gem § 43 Abs 2 BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Für die Erfüllung des Tatbestandes nach § 43 Abs 2 BDG kommt es (auch) nur darauf an, ob das vorgeworfene Verhalten seinem objektiven Inhalt geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beamten in Frage zu stellen. (VwGH 22.05.2019, Ro 2019/09/0005; 24.11.2001, 2009/09/0184). Gem Paragraph 43, Absatz 2, BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Für die Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG kommt es (auch) nur darauf an, ob das vorgeworfene Verhalten seinem objektiven Inhalt geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beamten in Frage zu stellen. (VwGH 22.05.2019, Ro 2019/09/0005; 24.11.2001, 2009/09/0184).
Das durch § 43 Abs 2 zu schützende Rechtsgut ist – anders als bei der strafrechtlich geschützten Ehre – die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft. Das Verhalten zwischen den Kollegen wird ua durch die Grundsätze der gegenseitigen Achtung und Kameradschaftlichkeit bestimmt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das durch Paragraph 43, Absatz 2, zu schützende Rechtsgut ist – anders als bei der strafrechtlich geschützten Ehre – die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft. Das Verhalten zwischen den Kollegen wird ua durch die Grundsätze der gegenseitigen Achtung und Kameradschaftlichkeit bestimmt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt.
Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176). Insofern stellt § 43 Abs 2 BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012) und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt.Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176). Insofern stellt Paragraph 43, Absatz 2, BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012) und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt.
Es ist verständlich, wenn sowohl der Dienstgeber, der infolge der unstrittigen Erfolge und Leistungen des Disziplinarbeschuldigten ein hohes Maß an Vertrauen in diesen setzte, als auch die Öffentlichkeit durch die Handlungen des Disziplinarbeschuldigten einen Vertrauensverlust erlitten haben. Dies stellt eine Dienstpflichtverletzung dar.
Wenn darüber hinaus Handlungen vom Disziplinarbeschuldigten gesetzt werden, die auch strafrechtlich relevant wurden und er diesbezüglich eine Diversion erhielt, unterstreicht dies nur den Vertrauensverlust. Dass der Disziplinarbeschuldigte dazu auch Handlungen gesetzt hat, die Tatbestände des B-GlBG erfüllten, waren erschwerend zu werten.
8.2. Prognose: Wie der VwGH festgehalten hat, ist der persönliche Eindruck eines Beschuldigten hinsichtlich seiner Persönlichkeit und seines Charakters in der mündlichen Verhandlung von besonderer Bedeutung. (VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009) Diesbezüglich bestehen seitens des erkennenden Senates keine tatsächlichen Bedenken, dass der Disziplinarbeschuldigte hin künftig seine dienstlichen Aufgaben nicht mit dem notwendigen Engagement und Ernst begegnen wird. Er scheint sein Fehlverhalten verstanden zu haben. Dies zeigte sich auch darin, dass er seine Stellung als Fachbereichsleiter aufgegeben und sich auf eine niedrigere bewertete Planstelle versetzen hat lassen, weshalb von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen ist.
9. Strafrahmen
Der erkennende Senat erkannte auf mehrere schwere Dienstpflichtverletzungen. Dabei ist der Rahmen im Bereich der Geldstrafe anzusetzen.
10. Strafbemessung gem § 93 BDG: 10. Strafbemessung gem Paragraph 93, BDG:
Die Disziplinarstrafe soll der Schwere der Dienstpflichtverletzung entsprechen. Es werden bei der Strafbemessung daher das Gewicht der Tat, der Grad des Verschuldens, die dienstrechtliche Stellung und Verantwortlichkeit sowie der Umfang der verletzten Dienstpflicht zu berücksichtigen sein.
Die Erschwernis- und Milderungsgründe, sowie die Spezial- und Generalprävention wurden in der Strafbemessung berücksichtigt. Insbesondere war seine umfängliche und geständige Verantwortung sowie der Umstand, dass er bisher unbescholten war und zudem mehrfach belobigt wurde, in der Strafbemessung zu würdigen.
Da der Beschuldigte über an sich geordnete persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse und ein Einkommen von brutto € 4.356,80 verfügt, ist die Strafe in Höhe von € 5.000,-- nicht nur tat- und schuldangemessen, sondern für diesen auch wirtschaftlich verkraftbar, zumal auch eine Ratenzahlung bewilligt wurde.
Gem § 127 Abs 2 BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in 10 (zehn) Monatsraten bewilligt.Gem Paragraph 127, Absatz 2, BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in 10 (zehn) Monatsraten bewilligt.
11. Kostenausspruch: Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs 2 Ziff 2 BDG Verfahrenskosten vorgeschrieben. Da diese, anders als die Disziplinarstrafe, nicht von der Dienstbehörde einbehalten werden können, hat der Disziplinarbeschuldigte diese, unter Anführung seines Namens und Nennung der Geschäftszahl des gegenständlichen Erkenntnisses, selbst auf das im Spruch angeführte Konto einzuzahlen. 11. Kostenausspruch: Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, Ziff 2 BDG Verfahrenskosten vorgeschrieben. Da diese, anders als die Disziplinarstrafe, nicht von der Dienstbehörde einbehalten werden können, hat der Disziplinarbeschuldigte diese, unter Anführung seines Namens und Nennung der Geschäftszahl des gegenständlichen Erkenntnisses, selbst auf das im Spruch angeführte Konto einzuzahlen.
Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026