TE Dok 2026/6/15 2026-0.537.219

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Veröffentlicht am 15.06.2026
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Norm

BDG 1979 §43 Abs1
BDG 1979 §43 Abs2
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Schlagworte

Beleidigungen, private Ermittlungen, Lenken Kfz in alkoholisiertem Zustand

Text

Der Senat 29 der Bundesdisziplinarbehörde hat am 15.06.2026 durch Ministerialrat Mag. Markus MITLÖHNER, sowie durch HRin Mag.a Gerlinde STITZ und ChefInsp Gerhard GROISSHAMMER als weitere Senatsmitglieder, in Anwesenheit des Beschuldigten RevInsp NN, dessen Verteidiger RA Dr. Alexander SINGER, des Disziplinaranwaltes OR Mag. Wolfgang HAIM, in der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

RevInsp NN

I. römisch eins.

ist schuldig, er hat, indem er

1)
am 01.06.2025 um 22:15 Uhr
a)
seinen PKW, Kz. NN samt Anhänger, in NN auf der NN-Straße bis zur dortigen NN-Tankstelle in einem durch alkoholisierten Zustand gelenkt hat, und

b) sich im Zuge der Amtshandlung gegenüber hinzukommenden Bekannten abschätzig über die Kollegen und die Polizei geäußert hat,

dadurch seine Dienstpflichten nach § 43 Abs 2 iVm § 91 BDG 1979 verletzt.dadurch seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 verletzt.

2)
während er am 21.03.2024 eine Gruppe von Volksschülern bei einer Übung für die Radfahrprüfung beobachtete, den vortragenden KontrInsp D aus mehreren Metern lautstark angeschrien hat und diesen, in Anwesenheit der Volksschüler, als „depperten Psychopathen“ bezeichnet hat,

seine Dienstpflichten nach § 43 Abs 1 iVm § 91 BDG 1979 verletzt.seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 verletzt.

3)
am 28.10.2025 in seiner Freizeit (Langzeitkrankenstand) P telefonisch kontaktierte, sich ihr gegenüber als Polizist ausgab und mit einem Foto des Dienstausweises (WhatsApp) untermauerte und diese aufforderte, Aussagen zum Nachteil des Dienststellenleiters KontrInsp G zu machen,

seine Dienstpflichten nach § 43 Abs 2 iVm § 91 BDG 1979 verletzt.seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 verletzt.

Gegen den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von € 4.500,-- (viertausendfünfhundert) verhängt. Gegen den Beschuldigten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von € 4.500,-- (viertausendfünfhundert) verhängt.

Gem § 127 Abs 2 BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in 9 (neun) Monatsraten bewilligt.Gem Paragraph 127, Absatz 2, BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in 9 (neun) Monatsraten bewilligt.

II.römisch zwei.

Hingegen wird der Disziplinarbeschuldigte von den Anlastungen, er hätte

am 22.02.2023 bei einer Privatperson eine Waffenüberprüfung durchgeführt und im Zuge einer Meinungsverschiedenheit betreffend die Verwahrung der Waffe sich nicht nur der bei der Kontrolle anwesende Insp H für das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten schämte, sondern sich die Privatperson beim Kommandanten der PI NN über das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten beschwerte, und dadurch seine Dienstpflichten nach § 43 Abs 2 iVm § 91 BDG 1979 verletzt, gem. §§ 126 Abs 2 iVm 118 Abs 1 Ziff 2 BDG freigesprochen. am 22.02.2023 bei einer Privatperson eine Waffenüberprüfung durchgeführt und im Zuge einer Meinungsverschiedenheit betreffend die Verwahrung der Waffe sich nicht nur der bei der Kontrolle anwesende Insp H für das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten schämte, sondern sich die Privatperson beim Kommandanten der PI NN über das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten beschwerte, und dadurch seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 verletzt, gem. Paragraphen 126, Absatz 2, in Verbindung mit 118 Absatz eins, Ziff 2 BDG freigesprochen.

III.römisch drei.

Dem Beschuldigen werden gem. § 117 Abs 2 Ziff 2 BDG Verfahrenskosten in Höhe von € 450,-- vorgeschrieben. Dem Beschuldigen werden gem. Paragraph 117, Absatz 2, Ziff 2 BDG Verfahrenskosten in Höhe von € 450,-- vorgeschrieben.

Diese hat der Disziplinarbeschuldigte innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung des rechtskräftigen Erkenntnisses auf das Konto des Bundeskanzleramtes, IBAN: AT47 0100 0000 0501 0057 unter Angabe des Namens und der Geschäftszahl des Erkenntnisses einzuzahlen. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.

IV.römisch vier.

Die Suspendierung endet mit Rechtskraft des Bescheides, sohin mit Ablauf des 22.06.2026.

BEGRÜNDUNG

A. Feststellungen

1.       Gegen die Einleitungsbeschlüsse (EB) wurden keine Rechtmittel eingebracht. Diese sind somit in Rechtskraft erwachsen.

2.       Der Beamte war seit 11.11.2025 vom Dienst suspendiert.

3.       Zur Person

RevInsp NN, geb. am NN, ist Beamter der Landespolizeidirektion für NN und versieht als eingeteilter Beamter der PI NN seinen Dienst. Er befindet sich seit März 2023 durchgängig im Krankenstand. Er steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.  

Er bezieht ein monatliches Einkommen als Exekutivbeamter, E2b, GhSt 11, in Höhe von € 3.092,30. Er wohnt in NN. Er übt keine Personalvertretungsfunktion aus.

4.       Verwaltungsrechtliche Verfahren: rechtskräftig abgeschlossen

B. Ergebnis der mündlichen Disziplinarverhandlung:

Der Disziplinarbeschuldigte bekannte sich hinsichtlich des Lenkens unter Alkoholeinfluss schuldig, hinsichtlich der restlichen Vorhalte nicht schuldig.

Über Befragung schilderte der Disziplinarbeschuldigte zunächst seine Erinnerungen zum Vorfall hinsichtlich der Fahrt unter Alkoholeinfluss. Er sehe ein, dass dies keine gute Idee war und erläuterte, dass die Fahrt zunächst auch nicht geplant gewesen sei. Die „dumme“ Äußerung habe er zwar gemacht, doch war die Wortwahl eine – wenn auch ähnliche – aber doch eine andere. Dies hätte er sich sparen können.

Hinsichtlich des Vorfalls mit den Schülern habe er eine teils gänzlich andere Erinnerung zum Ablauf des Vorfalls. Richtig sei, dass er KontrInsp D darauf angesprochen habe, was dieser gegen ihn und seine Familie habe und er solle diese endlich in Ruhe lassen. Dann sei er wieder weggefahren. Die Kinder (Teilnehmer der Radfahrprüfungsvorbereitung) seien jedoch schon weitergefahren gewesen und hätten sohin auch nichts mitbekommen können.

Hinsichtlich des Telefonates und des Chat-Verlaufes mit Frau P, es sei zwar richtig, dass er mit dieser Kontakt aufgenommen habe, doch habe er das Foto seines Dienstausweises nur deshalb an diese (per WhatsApp) übermittelt, da diese zunächst nicht glaubte, dass er der sei, für den er sich ausgegeben habe. Es sei wohl unüberlegt von ihm gewesen, dies in einer Zeit zu machen, in welcher man gerade disziplinarrechtlich gegen ihn vorgegangen sei und sei ihm später bewusst geworden, dass man seine Handlungen, welche dann auch zur Suspendierung führten, als „private Ermittlungen“ interpretieren habe können. Das habe er jedoch nicht gewollt.

Hinsichtlich des Vorhaltes mit der Waffenkontrolle, er habe gewusst, dass die Partei „schwierig“ sein werde und habe auch versucht die Amtshandlung so korrekt und sachlich wie möglich ablaufen zu lassen. Er habe das, was er festgestellt habe, im Bericht vermerkt und der BH übermittelt. Warum sich der Kollege „fremdgeschämt habe“, könne er nicht nachvollziehen.

Die Zeugen beantworteten schlüssig und nachvollziehbar die an sie gestellten Fragen und belasteten den Disziplinarbeschuldigten nicht mehr als notwendig. Dies galt dem Grunde nach auch für jenen Zeugen (Kollegen), der bei der waffenrechtlichen Kontrolle dabei war, doch konnte er seine Ausführungen hinsichtlich „Fremdschämen“ nicht konkretisieren.

5.       Plädoyer/Schlusswort

5.1.    Der Disziplinaranwalt führte in seinem Plädoyer im Wesentlichen aus, dass sich aus der mündlichen Verhandlung unstrittig ergeben habe, dass sich die Vorfälle und somit die Dienstpflichtverletzung so ereignet haben. Insgesamt sind die Handlungen des Disziplinarbeschuldigten nicht zu entschuldigen. Auch wenn der Disziplinarbeschuldigte die Situation mit den Schülern „anders“ in Erinnerung habe, so bleibt hier kaum Interpretationsspielraum, zumal gem. § 95 BDG eine Bindungswirkung – hier an das Erkenntnis des LVwG NN – bestehe. Dass der Disziplinarbeschuldigte nun in weiten Bereichen einsehe, dass sein Verhalten nicht immer „optimal“ gewesen sei, so habe dieser teils aus niedrigen Beweggründen gehandelt, wenn er zB im Zuge seiner „privaten Ermittlungen“ unbedingt wollte, dass die von ihm kontaktierte Person gegen den Vorgesetzten aussagen sollte. Insgesamt fordere er eine Geldstrafe im mittleren Bereich. 5.1. Der Disziplinaranwalt führte in seinem Plädoyer im Wesentlichen aus, dass sich aus der mündlichen Verhandlung unstrittig ergeben habe, dass sich die Vorfälle und somit die Dienstpflichtverletzung so ereignet haben. Insgesamt sind die Handlungen des Disziplinarbeschuldigten nicht zu entschuldigen. Auch wenn der Disziplinarbeschuldigte die Situation mit den Schülern „anders“ in Erinnerung habe, so bleibt hier kaum Interpretationsspielraum, zumal gem. Paragraph 95, BDG eine Bindungswirkung – hier an das Erkenntnis des LVwG NN – bestehe. Dass der Disziplinarbeschuldigte nun in weiten Bereichen einsehe, dass sein Verhalten nicht immer „optimal“ gewesen sei, so habe dieser teils aus niedrigen Beweggründen gehandelt, wenn er zB im Zuge seiner „privaten Ermittlungen“ unbedingt wollte, dass die von ihm kontaktierte Person gegen den Vorgesetzten aussagen sollte. Insgesamt fordere er eine Geldstrafe im mittleren Bereich.

5.2.    Der Verteidiger des Disziplinarbeschuldigten führte im Wesentlichen aus, dass seinem Mandanten bewusst sei, dass es natürlich nicht klug war, alkoholisiert einen PKW zu lenken und, unbeachtlich welche Worte dann wirklich gefallen sind, er sich auch diesen Kommentar hätte sparen können. Hinsichtlich des Vorfalls mit der Fahrradprüfung, so liege zwar eine Bindungswirkung iSd § 95 BDG vor, doch bestehe diese nicht hinsichtlich des seinem Mandanten unterstellten Wortlaut „depperter Psychopath“, zumal das LVwG NN dies insgesamt offengelassen habe und sein Mandant diese Worte auch nicht verwendet habe. Auch sei seinem Mandanten (heute) natürlich bewusst, dass es nicht der beste Einfall von ihm gewesen sei, während eines Krankenstandes und im Wissen, dass gegen ihn bereits disziplinarrechtlich ermittelt werde, die Zeugin P zu kontaktieren und diese zu ersuchen, ihre Wahrnehmungen hinsichtlich eines Vorfalls mit seinem Vorgesetzten zu melden. Mit der Übermittlung seines Dienstausweises habe er nur zeigen wollen, dass er auch der sei, für den er sich ausgebe. Insgesamt fordere er für seinen Mandanten eine milde Strafe. 5.2. Der Verteidiger des Disziplinarbeschuldigten führte im Wesentlichen aus, dass seinem Mandanten bewusst sei, dass es natürlich nicht klug war, alkoholisiert einen PKW zu lenken und, unbeachtlich welche Worte dann wirklich gefallen sind, er sich auch diesen Kommentar hätte sparen können. Hinsichtlich des Vorfalls mit der Fahrradprüfung, so liege zwar eine Bindungswirkung iSd Paragraph 95, BDG vor, doch bestehe diese nicht hinsichtlich des seinem Mandanten unterstellten Wortlaut „depperter Psychopath“, zumal das LVwG NN dies insgesamt offengelassen habe und sein Mandant diese Worte auch nicht verwendet habe. Auch sei seinem Mandanten (heute) natürlich bewusst, dass es nicht der beste Einfall von ihm gewesen sei, während eines Krankenstandes und im Wissen, dass gegen ihn bereits disziplinarrechtlich ermittelt werde, die Zeugin P zu kontaktieren und diese zu ersuchen, ihre Wahrnehmungen hinsichtlich eines Vorfalls mit seinem Vorgesetzten zu melden. Mit der Übermittlung seines Dienstausweises habe er nur zeigen wollen, dass er auch der sei, für den er sich ausgebe. Insgesamt fordere er für seinen Mandanten eine milde Strafe.

5.3.    In seinen Schlussworten führte der Disziplinarbeschuldigte im Wesentlichen aus, dass er einsehe, dass manche seiner Handlungen falsch gedeutet werden konnten, das tue ihm leid. Er habe aus all dem gelernt und werde so etwas nie wieder vorkommen. Er wolle damit abschließen und sich auf die Zukunft und seine Genesung konzentrieren.

B. Die Bundesdisziplinarbehörde hat erwogen:

6.       Rechtliche Grundlagen:

Die auf den vorliegenden Fall anzuwendende Normen des BDG lauten (Auszug, Hervorhebungen durch die BDB)

Allgemeine Dienstpflichten

§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43, (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Die Beamtin oder der Beamte hat in ihrem oder seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Dabei hat sie oder er insbesondere tatsächliche und vermeintliche Interessenkonflikte zu vermeiden, soweit dies zumutbar ist. Ein solcher Interessenkonflikt liegt vor, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund von bestehenden persönlichen Interessen ihre oder seine Aufgaben nicht in voller Unvoreingenommenheit, Unparteilichkeit und Objektivität wahrnehmen kann (tatsächlicher Interessenkonflikt) oder ein solcher Anschein erweckt werden könnte (vermeintlicher Interessenkonflikt).

7.       Zur Anwendung auf den konkreten Sachverhalt:

Das Disziplinarrecht erfüllt eine Ordnungsfunktion. Es soll einer durch ein Dienstvergehen verursachten Störung des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses mit dem Ziel begegnen, die Sauberkeit und die Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren. (VwGH 14. 1. 1980 SlgNF 10.007 A). In Entsprechung des Unmittelbarkeitsprinzips hat sich der erkennende Senat einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit vom Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen.

7.1.    Der Disziplinarbeschuldigte erklärte sich teilweise schuldig.

7.2.    Der objektive Tatbestand steht fest, da sich dieser unstrittig aus der Aktenlage und den Aussagen des Disziplinarbeschuldigten sowie der Zeugen im Zuge der mündlichen Verhandlung ergab.

Zum subjektiven Tatbestand steht fest, dass sich der Disziplinarbeschuldigte seiner Handlungen bewusst war und es ergab sich aus der Verhandlung auch kein Anhaltspunkt, daran zu zweifeln.

8.       Aufnahme der Aktenteile in die Verhandlung: Alle Aktenteile wurden ausdrücklich in die mündliche Verhandlung von der BDB eingeführt, auf die Verlesung im Einvernehmen mit den Parteien verzichtet.

9.       Zum Schuldspruch:

Nach Prüfung und Würdigung aller Umstände und Beweise ist der erkennende Senat der sicheren Überzeugung, dass der Disziplinarbeschuldigte die an im Spruch angeführten Dienstpflichtverletzungen begangen hat, weshalb er schuldig zu sprechen war.

Hinsichtlich I.1 war hier der Disziplinarbeschuldigte teilgeständig, zudem lagen belastbare Beweise (Alkomattest und Entscheidung der Führerscheinbehörde) vor, die auch nicht bestritten wurde. Betreffend die Äußerung führte der Disziplinarbeschuldigte zwar aus, dass er die ihm zu Last gelegten Worte nicht verwendet hat, jedoch könne er nicht ausschließen, ähnliche Worte verwendet zu haben. Hinsichtlich römisch eins.1 war hier der Disziplinarbeschuldigte teilgeständig, zudem lagen belastbare Beweise (Alkomattest und Entscheidung der Führerscheinbehörde) vor, die auch nicht bestritten wurde. Betreffend die Äußerung führte der Disziplinarbeschuldigte zwar aus, dass er die ihm zu Last gelegten Worte nicht verwendet hat, jedoch könne er nicht ausschließen, ähnliche Worte verwendet zu haben.

Hinsichtlich I.2 bestritt der Disziplinarbeschuldigte zwar teilweise den ihm vorgehaltenen Ablauf, doch war hier auf das LVwG Erkenntnis zu verweisen. Der Disziplinarbeschuldigte bestritt die Ausdrücke „depperter Psychopath“ verwendet zu haben, der Zeuge D (unter Wahrheitserinnerung) schilderte jedoch, dass der Disziplinarbeschuldigte genau diese Worte verwendet habe. Dem Verteidiger war grundsätzlich Recht zu geben, dass diesbezüglich keine Bindungswirkung an das LVwG Erkenntnis besteht, zumal dieser diesen Ausdruck als nicht mehr wesentlich betrachtete und sohin auch nicht abschließend feststellte, ob dieser tatsächlich gefallen war, doch vermochte der Disziplinarbeschuldigte damit nicht die Aussage des Zeugen D zu entkräften. Hinsichtlich römisch eins.2 bestritt der Disziplinarbeschuldigte zwar teilweise den ihm vorgehaltenen Ablauf, doch war hier auf das LVwG Erkenntnis zu verweisen. Der Disziplinarbeschuldigte bestritt die Ausdrücke „depperter Psychopath“ verwendet zu haben, der Zeuge D (unter Wahrheitserinnerung) schilderte jedoch, dass der Disziplinarbeschuldigte genau diese Worte verwendet habe. Dem Verteidiger war grundsätzlich Recht zu geben, dass diesbezüglich keine Bindungswirkung an das LVwG Erkenntnis besteht, zumal dieser diesen Ausdruck als nicht mehr wesentlich betrachtete und sohin auch nicht abschließend feststellte, ob dieser tatsächlich gefallen war, doch vermochte der Disziplinarbeschuldigte damit nicht die Aussage des Zeugen D zu entkräften.

Hinsichtlich I.3 bestritt der Disziplinarbeschuldigte weder, die Kontaktaufnahme mit der Zeugin P, noch, dass er dieser den Dienstausweis per WhatsApp „geschickt“ hat. Doch hat er das nur gemacht, um seine „Identität“ nachzuweisen und nicht um seine Position als Polizist hervorzukehren. Damit vermochte er den Senat nicht zu überzeugen, da zum einen die Zeugin P ihn kannte und dies auch in der Verhandlung bestätigte (wenn auch nicht besonders gut), zum anderen aus den unbestrittenen Fotos des Handys (samt Chatverlauf) der Zeugin, auf der sowohl die Anrufzeiten als auch als Kontakt „NN Polizei“ ersichtlich war. Dass der Zweck des Anrufes gewesen sei, die Zeugen P dazu zu „animieren“, gegen seinen Vorgesetzten auszusagen, bestritt der Disziplinarbeschuldigte im Wesentlichen nicht.Hinsichtlich römisch eins.3 bestritt der Disziplinarbeschuldigte weder, die Kontaktaufnahme mit der Zeugin P, noch, dass er dieser den Dienstausweis per WhatsApp „geschickt“ hat. Doch hat er das nur gemacht, um seine „Identität“ nachzuweisen und nicht um seine Position als Polizist hervorzukehren. Damit vermochte er den Senat nicht zu überzeugen, da zum einen die Zeugin P ihn kannte und dies auch in der Verhandlung bestätigte (wenn auch nicht besonders gut), zum anderen aus den unbestrittenen Fotos des Handys (samt Chatverlauf) der Zeugin, auf der sowohl die Anrufzeiten als auch als Kontakt „NN Polizei“ ersichtlich war. Dass der Zweck des Anrufes gewesen sei, die Zeugen P dazu zu „animieren“, gegen seinen Vorgesetzten auszusagen, bestritt der Disziplinarbeschuldigte im Wesentlichen nicht.

9.1.    Zur Schuldform: Dem Disziplinarbeschuldigten waren seine Handlungen bewusst, weshalb auf vorsätzliches Handeln erkannt wurde.

Gem. § 43 Abs 1 BDG ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln aus eigenem zu erfüllen. Er darf also während der Ausübung seines Dienstes keine strafbaren Handlungen begehen (VwGH 4.9.1990, 88/09/0013) und muss die ihm übertragenen Aufgaben ordentlich erledigen (treu und gewissenhaft, engagiert). Dazu gehört es auch, dass er die geltende Rechtsordnung und insbesondere die für seinen Arbeitsplatz maßgeblichen Bestimmungen und Vollzugsvorschriften strikt beachtet. Bei der Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung fällt als gravierend ins Gewicht, wenn der Beamte gerade jene Rechtsgüter verletzt, deren Schutz zu seinen dienstlichen Aufgaben gehört. (VwGH 03.10.2013, 2013/09/0077)Gem. Paragraph 43, Absatz eins, BDG ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln aus eigenem zu erfüllen. Er darf also während der Ausübung seines Dienstes keine strafbaren Handlungen begehen (VwGH 4.9.1990, 88/09/0013) und muss die ihm übertragenen Aufgaben ordentlich erledigen (treu und gewissenhaft, engagiert). Dazu gehört es auch, dass er die geltende Rechtsordnung und insbesondere die für seinen Arbeitsplatz maßgeblichen Bestimmungen und Vollzugsvorschriften strikt beachtet. Bei der Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung fällt als gravierend ins Gewicht, wenn der Beamte gerade jene Rechtsgüter verletzt, deren Schutz zu seinen dienstlichen Aufgaben gehört. (VwGH 03.10.2013, 2013/09/0077)

9.2.    § 43 Abs 2 BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. 9.2. Paragraph 43, Absatz 2, BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Die Sicherheit ist den Menschen ein extrem wichtiges Anliegen und wird der Schutz derselben daher in die Hände von vertrauenswürdigen Personen gelegt. Die Tätigkeit als Polizist ist von jeher eine grundlegende Tätigkeit um das Funktionieren einer Gesellschaft und von Staaten zu gewährleisten. Dieses Vertrauen und Ansehen hat der Disziplinarbeschuldigte durch sein Verhalten in unrühmlicher Weise verspielt.

Das durch § 43 Abs 2 zu schützende Rechtsgut ist – anders als bei der strafrechtlich geschützten Ehre – die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das durch Paragraph 43, Absatz 2, zu schützende Rechtsgut ist – anders als bei der strafrechtlich geschützten Ehre – die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt.

Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176). Insofern stellt § 43 Abs 2 BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012) und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt.Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176). Insofern stellt Paragraph 43, Absatz 2, BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012) und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt.

Der sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt, sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen (vgl. dazu z.B. Schwabel/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fußnote 17 zu § 43 BDG, Seite 7 f). Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Der sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt, sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen vergleiche dazu z.B. Schwabel/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fußnote 17 zu Paragraph 43, BDG, Seite 7 f). Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen.

9.3.    Prognose: Wie der VwGH festgehalten hat, ist der persönliche Eindruck eines Beschuldigten hinsichtlich seiner Persönlichkeit und seines Charakters in der mündlichen Verhandlung von besonderer Bedeutung. (VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009) Diesbezüglich bestehen seitens des erkennenden Senates keine tatsächlichen Bedenken, dass der Disziplinarbeschuldigte hin künftig seine dienstlichen Aufgaben nicht mit dem notwendigen Engagement und Ernst begegnen wird. Er scheint sein Fehlverhalten verstanden zu haben, auch wenn die notwendige Distanzierung noch nicht umfänglich erkennbar war. Dennoch wird von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen.

10.      Strafrahmen

Der erkennende Senat erkannte auf mehrere schwere Dienstpflichtverletzung. Dabei ist der Rahmen im Bereich der Geldstrafe anzusetzen.

11.      Strafbemessung gem § 93 BDG: 11. Strafbemessung gem Paragraph 93, BDG:

Die Disziplinarstrafe soll der Schwere der Dienstpflichtverletzung entsprechen. Es werden bei der Strafbemessung daher das Gewicht der Tat, der Grad des Verschuldens, die dienstrechtliche Stellung und Verantwortlichkeit sowie der Umfang der verletzten Dienstpflicht zu berücksichtigen sein.

Die Erschwernis- und Milderungsgründe, sowie die Spezial- und Generalprävention wurden in der Strafbemessung berücksichtigt. In diesem Zusammenhang wird jedoch auch klargestellt, dass die im Zuge der Verhandlung erkennbare teilweise Verantwortungsübernahme des Disziplinarbeschuldigten zwar strafmildernd berücksichtigt wurde, jedoch nicht die Qualität eines reumütigen Geständnisses erreichte. Dazu wäre eine deutliche Distanzierung und Missbilligung der Tat (durch den Disziplinarbeschuldigten selbst) notwendig gewesen.

Da der Beschuldigte keine Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen machen wollte / konnte, wurden geordnete angenommen. Da der Disziplinarbeschuldigte über ein (nun wieder) ungekürztes Einkommen verfügt, ist die Strafe in Höhe von € 4.500,-- nicht nur tat- und schuldangemessen, sondern für diesen auch wirtschaftlich verkraftbar, zumal auch eine Ratenzahlung bewilligt wurde.

Gem § 127 Abs 2 BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in 9 (neun) Monatsraten bewilligt.Gem Paragraph 127, Absatz 2, BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in 9 (neun) Monatsraten bewilligt.

12.      Kostenausspruch: Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs 2 Ziff 2 BDG Verfahrenskosten vorgeschrieben. Da diese, anders als die Disziplinarstrafe, nicht von der Dienstbehörde einbehalten werden können, hat der Disziplinarbeschuldigte diese, unter Anführung seines Namens und Nennung der Geschäftszahl des gegenständlichen Erkenntnisses, selbst auf das im Spruch angeführte Konto einzuzahlen. 12. Kostenausspruch: Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, Ziff 2 BDG Verfahrenskosten vorgeschrieben. Da diese, anders als die Disziplinarstrafe, nicht von der Dienstbehörde einbehalten werden können, hat der Disziplinarbeschuldigte diese, unter Anführung seines Namens und Nennung der Geschäftszahl des gegenständlichen Erkenntnisses, selbst auf das im Spruch angeführte Konto einzuzahlen.

Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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