Norm
BDG 1979 §43 Abs2Schlagworte
Lenken Kfz in alkoholisiertem Zustand, VU mit SachschadenText
Der Senat 29 der Bundesdisziplinarbehörde hat am 30.06.2026 durch Ministerialrat Mag. Markus MITLÖHNER, sowie durch HR Mag. Harald HUMER und ChefInsp Gerhard GROISSHAMMER als weitere Senatsmitglieder, in Anwesenheit des Beschuldigten RevInsp NN, des Disziplinaranwaltes Obstlt. Stefan HASLBERGER, BA, in der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
RevInsp NN
I. römisch eins.
ist schuldig, er hat
am 02.02.2026 um 21:10 Uhr in seiner Freizeit, seinen PKW, Kz NN in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,81 ‰) durch das Ortsgebiet von NN gelenkt und wurde dabei in einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verwickelt, und wurde ihm durch die BH NN die Lenkberechtigung für die Dauer von 1 Monat entzogen, seine Dienstpflichten nach § 43 Abs 2 BDG verletzt.am 02.02.2026 um 21:10 Uhr in seiner Freizeit, seinen PKW, Kz NN in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,81 ‰) durch das Ortsgebiet von NN gelenkt und wurde dabei in einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verwickelt, und wurde ihm durch die BH NN die Lenkberechtigung für die Dauer von 1 Monat entzogen, seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG verletzt.
Gegen den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Z 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 300,-- (dreihundert) verhängt. Gegen den Beschuldigten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 300,-- (dreihundert) verhängt.
II.römisch zwei.
Dem Beschuldigen werden gem. § 117 Abs 2 Ziff 2 BDG Verfahrenskosten in Höhe von € 271,50 vorgeschrieben. Dem Beschuldigen werden gem. Paragraph 117, Absatz 2, Ziff 2 BDG Verfahrenskosten in Höhe von € 271,50 vorgeschrieben.
Diese hat der Disziplinarbeschuldigte innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung des rechtskräftigen Erkenntnisses auf das Konto des Bundeskanzleramtes, IBAN: AT47 0100 0000 0501 0057 unter Angabe des Namens und der Geschäftszahl des Erkenntnisses einzuzahlen. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.
BEGRÜNDUNG
A. Feststellungen
1. Gegen den Einleitungsbeschluss wurde kein Rechtmittel eingebracht. Dieser ist somit in Rechtskraft erwachsen.
2. Zur Person
RevInsp NN, geb. am NN, ist Beamter der Landespolizeidirektion für NN und versieht als eingeteilter Beamter der PI NN seinen Dienst. Er steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Er bezieht ein monatliches Einkommen als Exekutivbeamter, E2b. Er ist ledig und nicht sorgepflichtig. Er wohnt in NN. Er übt keine Personalvertretungsfunktion aus.
Bisherige disziplinäre Maßnahmen: keine
3. Verwaltungsrechtliche Verfahren: rechtskräftig abgeschlossen
B. Ergebnis der mündlichen Disziplinarverhandlung:
Der Disziplinarbeschuldigte bekannte sich voll umfänglich schuldig im Sinne der Anlastungen und führte in der Folge aus, dass ihm der Vorfall sehr leidtun würde. Er würde heute jedenfalls anders handeln. In der Folge beschrieb er im Wesentlichen, dass er nach dem (kleinen) Verkehrsunfall mit dem Holländer, mit diesem in die Pizzeria ging und dort die Daten austauschte. Er habe den Unfallbericht ausgefüllt, doch dann war der Holländer plötzlich weg; auch der Kellner konnte ihm nicht sagen, wohin dieser gekommen sei. Er habe dann seine Freundin angerufen und sich von dieser abholen lassen. Am nächsten Tag seien dann die Kollegen zu ihm nach Hause gekommen und haben dann den Alkotest gemacht, die Rückrechnung ergab gerade über 0,8 ‰. Der Führerschein sei ihm für einen Monat entzogen worden.
4. Plädoyer/Schlusswort
4.1. Der Disziplinaranwalt führte in seinem Plädoyer im Wesentlichen aus, dass sich aus der mündlichen Verhandlung unstrittig ergeben habe, dass sich die Vorfälle und somit die Dienstpflichtverletzung so ereignet haben und fordere er eine Geldbuße
4.2. In seinen Schlussworten führte der Disziplinarbeschuldigte zusammenfassend aus, dass ihm die Sache leidtue und er daraus gelernt habe. Er ersuche nochmals um Entschuldigung.
B. Die Bundesdisziplinarbehörde hat erwogen:
5. Rechtliche Grundlagen:
Allgemeine Dienstpflichten
§ 43. (2) Die Beamtin oder der Beamte hat in ihrem oder seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Dabei hat sie oder er insbesondere tatsächliche und vermeintliche Interessenkonflikte zu vermeiden, soweit dies zumutbar ist. Ein solcher Interessenkonflikt liegt vor, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund von bestehenden persönlichen Interessen ihre oder seine Aufgaben nicht in voller Unvoreingenommenheit, Unparteilichkeit und Objektivität wahrnehmen kann (tatsächlicher Interessenkonflikt) oder ein solcher Anschein erweckt werden könnte (vermeintlicher Interessenkonflikt).Paragraph 43, (2) Die Beamtin oder der Beamte hat in ihrem oder seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Dabei hat sie oder er insbesondere tatsächliche und vermeintliche Interessenkonflikte zu vermeiden, soweit dies zumutbar ist. Ein solcher Interessenkonflikt liegt vor, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund von bestehenden persönlichen Interessen ihre oder seine Aufgaben nicht in voller Unvoreingenommenheit, Unparteilichkeit und Objektivität wahrnehmen kann (tatsächlicher Interessenkonflikt) oder ein solcher Anschein erweckt werden könnte (vermeintlicher Interessenkonflikt).
6. Zur Anwendung auf den konkreten Sachverhalt:
Das Disziplinarrecht erfüllt eine Ordnungsfunktion. Es soll einer durch ein Dienstvergehen verursachten Störung des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses mit dem Ziel begegnen, die Sauberkeit und die Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren. (VwGH 14. 1. 1980 SlgNF 10.007 A). In Entsprechung des Unmittelbarkeitsprinzips hat sich der erkennende Senat einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit vom Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen.
6.1. Der Disziplinarbeschuldigte erklärte sich schuldig.
6.2. Der objektive Tatbestand steht fest, da sich dieser unstrittig aus der Aktenlage und den Aussagen des Disziplinarbeschuldigten im Zuge der mündlichen Verhandlung ergab.
Zum subjektiven Tatbestand steht fest, dass sich der Disziplinarbeschuldigte seiner Handlungen bewusst war und es ergab sich aus der Verhandlung auch kein Anhaltspunkt, daran zu zweifeln.
7. Aufnahme der Aktenteile in die Verhandlung: Alle Aktenteile wurden ausdrücklich in die mündliche Verhandlung von der BDB eingeführt, auf die Verlesung im Einvernehmen mit den Parteien verzichtet.
8. Zum Schuldspruch:
Nach Prüfung und Würdigung aller Umstände und Beweise ist der erkennende Senat der sicheren Überzeugung, dass der Disziplinarbeschuldigte die an im Spruch angeführten Dienstpflichtverletzungen begangen hat, weshalb er schuldig zu sprechen war.
8.1. Gem. § 43 Abs 2 BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. 8.1. Gem. Paragraph 43, Absatz 2, BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Die Sicherheit ist den Menschen ein extrem wichtiges Anliegen und wird der Schutz derselben daher in die Hände von vertrauenswürdigen Personen gelegt. Die Tätigkeit als Polizist ist von jeher eine grundlegende Tätigkeit um das Funktionieren einer Gesellschaft und von Staaten zu gewährleisten. Dieses Vertrauen und Ansehen hat der Disziplinarbeschuldigte durch sein Verhalten in unrühmlicher Weise verspielt.
Das durch § 43 Abs 2 zu schützende Rechtsgut ist – anders als bei der strafrechtlich geschützten Ehre – die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das durch Paragraph 43, Absatz 2, zu schützende Rechtsgut ist – anders als bei der strafrechtlich geschützten Ehre – die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt.
Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176). Insofern stellt § 43 Abs 2 BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012) und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt.Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176). Insofern stellt Paragraph 43, Absatz 2, BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012) und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt.
Der sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt, sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen (vgl. dazu z.B. Schwabel/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fußnote 17 zu § 43 BDG, Seite 7 f). Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Der sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt, sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen vergleiche dazu z.B. Schwabel/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fußnote 17 zu Paragraph 43, BDG, Seite 7 f). Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen.
8.2. Prognose: Wie der VwGH festgehalten hat, ist der persönliche Eindruck eines Beschuldigten hinsichtlich seiner Persönlichkeit und seines Charakters in der mündlichen Verhandlung von besonderer Bedeutung. (VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009) Diesbezüglich bestehen seitens des erkennenden Senates keine tatsächlichen Bedenken, dass der Disziplinarbeschuldigte hin künftig seine dienstlichen Aufgaben nicht mit dem notwendigen Engagement und Ernst begegnen wird. Er scheint sein Fehlverhalten verstanden zu haben, weshalb von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen war.
9. Strafbemessung gem § 93 BDG: 9. Strafbemessung gem Paragraph 93, BDG:
Die Disziplinarstrafe soll der Schwere der Dienstpflichtverletzung entsprechen. Es werden bei der Strafbemessung daher das Gewicht der Tat, der Grad des Verschuldens, die dienstrechtliche Stellung und Verantwortlichkeit sowie der Umfang der verletzten Dienstpflicht zu berücksichtigen sein. Die Erschwernis- und Milderungsgründe, sowie die Spezial- und Generalprävention wurden in der Strafbemessung berücksichtigt.
Da der Beschuldigte über an sich geordnete persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse und ein Einkommen von brutto € 2.751,-- verfügt, ist die Strafe in Höhe von € 300,-- nicht nur tat- und schuldangemessen, sondern für diesen auch wirtschaftlich verkraftbar.
10. Kostenausspruch:
Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs 2 Ziff 2 BDG Verfahrenskosten vorgeschrieben. Da diese, anders als die Disziplinarstrafe, nicht von der Dienstbehörde einbehalten werden können, hat der Disziplinarbeschuldigte diese, unter Anführung seines Namens und Nennung der Geschäftszahl des gegenständlichen Erkenntnisses, selbst auf das im Spruch angeführte Konto einzuzahlen. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, Ziff 2 BDG Verfahrenskosten vorgeschrieben. Da diese, anders als die Disziplinarstrafe, nicht von der Dienstbehörde einbehalten werden können, hat der Disziplinarbeschuldigte diese, unter Anführung seines Namens und Nennung der Geschäftszahl des gegenständlichen Erkenntnisses, selbst auf das im Spruch angeführte Konto einzuzahlen. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026