TE Dok 2026/7/6 2026-0.584.226

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.07.2026
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Norm

BDG 1979 §43 Abs1
BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §43a
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 43a heute
  2. BDG 1979 § 43a gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009

Schlagworte

sexuelle Belästigungen

Text

Der Senat 26 der Bundesdisziplinarbehörde hat am 06.07.2026 durch Ministerialrat Mag. Markus MITLÖHNER, sowie durch RLin Mag.a (FH) Lana GANSELMAYER, BA und AbtInsp Stefan MÜLLNER als weitere Senatsmitglieder, in Anwesenheit des Beschuldigten RevInsp NN, dessen Verteidiger RA Mag. Günther KATZENSTEINER für die Kanzlei HSK Anwälte, der Disziplinaranwältin Obstlt Nicole TRAPPL, BA, in der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

RevInsp NN

I. römisch eins.

ist schuldig, er hat, indem er

1.
zumindest bis zum 24.07.2025 auf seinem privaten Facebookprofil, für angemeldete Facebookbenutzer frei zugänglich, Fotos, welchen ihn und spärlich bekleidete Frauen in zum Teil unterwürfigen Posen, in Dessous und an Ketten zeigen, gespeichert und veröffentlicht hat, und indem er an Polizeischülerinnen Freundschaftsanfragen gesendet hat, diese aktiv auf seine Facebookseite navigiert hat,

2.
als Einsatztrainer der LPD NN, während der GSOD-Ausbildung des P NN vom 23.-26.06.2025 im BZS NN, Lehrgangsteilnehmerinnen verbal und physisch belästigt hat, indem er
a)
im angeführten Zeitraum – vermutlich jedoch am 24.06.2025 – InspinGFP W, nachdem ihr vom Lehrgangskollegen im Zuge der Ausbildung Handfesseln (Hände dabei am Rücken) angelegt worden waren, diese ohne Ausbildungsbezug an den Handflächen gestreichelt bzw. gekitzelt und im selben Szenario an ihren zu einem Zopf geflochtenen Haaren gezogen hat, wobei die Betroffene diese Berührungen als unangenehm, unangebracht, unerwünscht und auch entwürdigend empfunden hat,
b)
im angeführten Zeitraum – vermutlich jedoch am 24.06. oder 25.06. – im Zuge der Ausbildung mit dessen flacher Hand
?
InspinGFP S über deren Wangen gestreichelt und von hinten an den Haaren gezogen, sowie
?
InspinGFP P ebenfalls und wiederholt über deren Wangen gestreichelt hat; und als diese ihn mit den Worten „schleich di“ daraufhin zurückstieß, er diese am Haarzopf gezogen hat und gesagt hat „des finds ja eh geil, des taugt dir eh“;
c)
im angeführten Zeitraum – vermutlich jedoch am 24.06. – im Zuge der Ausbildung den InspinGFP W und P mit einem Gummiabdrängstock von hinten über das Gesäß gestrichen und auf das Gesäß geklopft hat, und hätten diese dies als unangenehm und entwürdigend empfunden;
d)
im angeführten Zeitraum – vermutlich jedoch am 25.06. – als die InspinGFP W und P im Zuge der Ausbildung darüber sprachen, dass sie aufgrund der großen Hitze und der Ausrüstung stark schwitzen würden, zu den beiden „Pauu – fuck – geil“ gesagt hat, und diese diese Aussage als unangenehm und „grauslich“ empfunden haben;
e)
am 25.06.2025 soll er,
?
indem er, als der Einsatztrainer GrInsp D eine Wasserflasche vor deren Gesicht hielt um zu zeigen, wie sich Demonstranten verhalten können, diese unnötigerweise zusammengedrückt hat, sodass die Lehrgangteilnehmerin InspinGFP S dadurch im Gesicht und am Oberkörper mit Wasser bespritzt wurde und
?
am Abend dieser per Social-Media die Nachricht „Eh wieder getrocknet“ (grübelnder und lachender Smiley) übermittelt hat;
f)
am 25.06.2025 soll er, InspinGFP P von hinten mit Wasser aus einer Flasche begossen hat und dieser später per Social-Media die Nachricht „Wie geht´s? Alles gut überstanden heute (Zunge zeigender Smiley) übermittelt hat;
g)
am 26.06.2025 hat er InspinGFP W beim Abschlussparcours aus geringer Entfernung seinen Atem unter das Helmvisier geblasen und dabei gesagt: ist ja nicht schlimm, gefällt dir eh“, was diese in der Gesamtsituation als äußerst unangenehm empfunden hat,

seine Dienstpflichten gem. §§ 43 Abs 1 und 2, 43a BDG iVm 8, 8a B-GlBG, sowie 44 BDG verletzt.seine Dienstpflichten gem. Paragraphen 43, Absatz eins und 2, 43 a BDG in Verbindung mit 8, 8a B-GlBG, sowie 44 BDG verletzt.

Gegen den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von € 5.500,-- (fünftausendfünfhundert) verhängt. Gegen den Beschuldigten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von € 5.500,-- (fünftausendfünfhundert) verhängt.

Gem § 127 Abs 2 BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in 36 (sechsunddreißig) Monatsraten bewilligt.Gem Paragraph 127, Absatz 2, BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in 36 (sechsunddreißig) Monatsraten bewilligt.

II. römisch zwei.

Hingegen wird der Disziplinarbeschuldigte von den Anlastungen, er soll

am 15.07.2025 zu Unterrichtsende, in Gegenwart anderer wartender Lehrgangsteilnehmer, in der Aula des BZS NN sehr nahe (zwischen 50 – 100 cm) an Aspin P herangetreten sein, sie „von oben bis unten gemustert haben“ und dann „Schönen Nachmittag noch“ zu dieser gesagt haben,

gem. §§ 126 Abs 2 iVm 118 Abs 1 Ziff 2 BDG freigesprochen. gem. Paragraphen 126, Absatz 2, in Verbindung mit 118 Absatz eins, Ziff 2 BDG freigesprochen.

II.römisch zwei.

Dem Beschuldigen werden gem. § 117 Abs 2 Ziff 2 BDG Verfahrenskosten in Höhe von € 500,-- vorgeschrieben. Dem Beschuldigen werden gem. Paragraph 117, Absatz 2, Ziff 2 BDG Verfahrenskosten in Höhe von € 500,-- vorgeschrieben.

Diese hat der Disziplinarbeschuldigte innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung des rechtskräftigen Erkenntnisses auf das Konto des Bundeskanzleramtes, IBAN: AT47 0100 0000 0501 0057 unter Angabe des Namens und der Geschäftszahl des Erkenntnisses einzuzahlen. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.

BEGRÜNDUNG

A. Feststellungen

1.       Gegen den Einleitungsbeschluss (EB) vom 07.04.2026 wurde kein Rechtmittel eingebracht. Dieser ist somit in Rechtskraft erwachsen.

2.       Zur Person

RevInsp NN, geb. am NN, ist Beamter der Landespolizeidirektion für NN und versieht als eingeteilter Beamter der PI NN seinen Dienst. Zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung war er dem BZS NN dienstzugeteilt. Er steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.  

Er bezieht ein monatliches Einkommen als Exekutivbeamter, E2b in Höhe von € 2.974,60. Er ist geschieden und sorgepflichtig für drei mj Kinder. Er wohnt in NN. Er übt keine Personalvertretungsfunktion aus.

2.1.    Bisherige disziplinäre Maßnahmen: keine

B. Ergebnis der mündlichen Disziplinarverhandlung:

Der Disziplinarbeschuldigte bekannte sich nicht schuldig im Sinne der Anlastungen und führte in der Folge aus, dass ihm der Vorfall aus heutiger Sicht sehr leidtun würde.

Hinsichtlich der Fotos, welche ihn in heroischer Stellung mit zwei an Ketten gehängten Frauen auf seiner Facebookseite zeigt, seien diese eine Idee seines Fotografen gewesen, mit dem er schon lange zusammenarbeite.

Hinsichtlich der Berührungen und Provokationen im Zuge der Ausbildung gegenüber den weiblichen Kolleginnen, habe er diese nur auf „echte“ Einsätze und Verhalten sensibilisieren wollen.

Niemals sei seine Intension gewesen, die Kolleginnen sexuell zu belästigen. Es sei von ihm ein Fehler gewesen, er habe zuvor schon als Einsatztrainer Kollegen geschult, aber immer nur solche, die schon Außendiensterfahrung hatten, noch nie jedoch mit Polizeischülern. Er habe sein Verhalten falsch eingeschätzt.

Die Zeugen schilderten über Befragung, glaubhabt, schlüssig und nachvollziehbar den Sachverhalt und belasteten den Disziplinarbeschuldigten nicht mehr als notwendig. Zudem beschrieben mehrere Zeuginnen, dass sie den Disziplinarbeschuldigten zunächst höflich, später „deutlich“ darauf hingewiesen hätten, dass sie sein Verhalten als nicht passend empfinden und er solches unterlassen solle.

3.       Plädoyer/Schlusswort

3.1.    Die Disziplinaranwältin führte in ihrem Plädoyer im Wesentlichen aus, dass sich aus der mündlichen Verhandlung unstrittig ergeben habe, dass sich die Vorfälle und somit die Dienstpflichtverletzungen so ereignet haben. Wenn der Disziplinarbeschuldigte ausführt, es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er „Grenzen“ überschritten habe und habe ihn auch niemand darauf hingewiesen. Dem stehen die Aussagen der Zeuginnen entgegen, die glaubhaft beschreiben, dass sie dem Disziplinarbeschuldigten mehrfach und „deutlich“ gesagt hätten, dass sie dies nicht wollten, dies vom Disziplinarbeschuldigten auch unwidersprochen blieb, weshalb sie aufgrund der Tatmehrheit und dem Umstand, dass es sich um Unterstellungsverhältnis (Lehrer / Auszubildende) handelte, eine Geldstrafe fordere.

 

3.2.    Der Verteidiger des Disziplinarbeschuldigten führte im Wesentlichen aus, dass sein Mandant glaubte, dass sein Facebookprofil nicht öffentlich und nur „Freunden“ zugänglich sei und mit den Vorhalten konfrontierte, sofort und freiwillig seinen Facebook-account löschte. Die Berührungen der Auszubildenen im Zuge der Ausbildung seien von seinem Mandanten weder in sexueller noch sonstiger herabwürdigender Absicht gemacht worden. Er habe damit nur Situationen zeigen und beschreiben wollen, die im polizeilichen Leben vorkommen können und die Auszubildenden auf solche Provokationen vorbereiten wollen. Er sehe keine Dienstpflichtverletzung, die man seinem Mandanten vorhalten könne, weshalb er einen Freispruch fordere.

3.3.    In seinen Schlussworten schloss sich der Disziplinarbeschuldigte den Ausführungen seiner Verteidigung an.

B. Die Bundesdisziplinarbehörde hat erwogen:

4.       Rechtliche Grundlagen:

Die auf den vorliegenden Fall anzuwendende Normen des BDG lauten (Auszug, Hervorhebungen durch die BDB)

Allgemeine Dienstpflichten

§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43, (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Die Beamtin oder der Beamte hat in ihrem oder seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Dabei hat sie oder er insbesondere tatsächliche und vermeintliche Interessenkonflikte zu vermeiden, soweit dies zumutbar ist. Ein solcher Interessenkonflikt liegt vor, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund von bestehenden persönlichen Interessen ihre oder seine Aufgaben nicht in voller Unvoreingenommenheit, Unparteilichkeit und Objektivität wahrnehmen kann (tatsächlicher Interessenkonflikt) oder ein solcher Anschein erweckt werden könnte (vermeintlicher Interessenkonflikt).

(3) Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.

(4) Beamtinnen und Beamten ist es im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit verboten, andere aus Gründen des Geschlechts – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Personenstand und die Elternschaft –, der ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung, Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung zu diskriminieren.

Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)

§ 43a. Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.Paragraph 43 a, Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.

5.       Zur Anwendung auf den konkreten Sachverhalt:

Das Disziplinarrecht erfüllt eine Ordnungsfunktion. Es soll einer durch ein Dienstvergehen verursachten Störung des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses mit dem Ziel begegnen, die Sauberkeit und die Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren. (VwGH 14. 1. 1980 SlgNF 10.007 A). In Entsprechung des Unmittelbarkeitsprinzips hat sich der erkennende Senat einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit vom Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen.

5.1.    Der Disziplinarbeschuldigte erklärte sich nicht schuldig.

5.2.    Der objektive Tatbestand steht fest, da sich dieser unstrittig aus der Aktenlage und den Aussagen des Disziplinarbeschuldigten sowie der Zeugen im Zuge der mündlichen Verhandlung ergab.

Zum subjektiven Tatbestand steht fest, dass sich der Disziplinarbeschuldigte seiner Handlungen bewusst war und es ergab sich aus der Verhandlung auch kein Anhaltspunkt, daran zu zweifeln.

6.       Aufnahme der Aktenteile in die Verhandlung: Alle Aktenteile wurden ausdrücklich in die mündliche Verhandlung von der BDB eingeführt, auf die Verlesung im Einvernehmen mit den Parteien verzichtet.

7.       Zum Schuldspruch:

Nach Prüfung und Würdigung aller Umstände und Beweise ist der erkennende Senat der sicheren Überzeugung, dass der Disziplinarbeschuldigte die an im Spruch angeführten Dienstpflichtverletzungen begangen hat, weshalb er schuldig zu sprechen war.

Wenn der Disziplinarbeschuldigte ausführte, dass ihm nicht bewusst war, dass sein Facebook-Profil „öffentlich“ einsehbar war, zumal er glaubte, dies in den Einstellungen anders eingestellt zu haben, so ist festzuhalten, dass Facebook hier sehr klare Regeln (Einstellungen) kommuniziert und bewusst „angeklickt“ werden muss, welche Einstellung man haben will. Dass die „heroischen Fotos“, die den Disziplinarbeschuldigten als „Herr“ der angeketteten Frauen hat darstellen und wirken lassen, geeignet sein können, das Bild der Polizei in der Öffentlichkeit zu „verrücken“, war auch für den Disziplinarbeschuldigten – wenn, wie von diesem beschrieben, nicht gewollt – aber nachvollziehbar.

Wenn der Disziplinarbeschuldigte ausführt, dass die Berührungen der teils mittels Handfesseln geschlossenen Frauen Teile der Ausbildung sein sollten, auch um zu vermitteln, worauf sie sich im GSOD (Großen Sicherheits- und Ordnungsdienst) einstellen müssen, so stand dem gegenüber, dass ein anderer (als Zeuge) befragter Einsatztrainer solche Notwendigkeiten nicht erkannte. Auch war nicht nachvollziehbar, warum der Disziplinarbeschuldigte trotz der eindeutigen Hinweise der Frauen, dass damit Grenzen überschritten werden, dennoch erst nach wiederholter Ansprache damit aufhörte.

7.1.    Zur Schuldform: Da der Disziplinarbeschuldigte seine Handlungen bewusst setzte, erkannte der Senat auf Vorsatz.

7.2.    Gem. § 43 Abs 1 BDG ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln aus eigenem zu erfüllen. Er darf also während der Ausübung seines Dienstes keine strafbaren Handlungen begehen (VwGH 4.9.1990, 88/09/0013) und muss die ihm übertragenen Aufgaben ordentlich erledigen (treu und gewissenhaft, engagiert). Dazu gehört es auch, dass er die geltende Rechtsordnung und insbesondere die für seinen Arbeitsplatz maßgeblichen Bestimmungen und Vollzugsvorschriften strikt beachtet. Bei der Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung fällt als gravierend ins Gewicht, wenn der Beamte gerade jene Rechtsgüter verletzt, deren Schutz zu seinen dienstlichen Aufgaben gehört. (VwGH 03.10.2013, 2013/09/0077)7.2. Gem. Paragraph 43, Absatz eins, BDG ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln aus eigenem zu erfüllen. Er darf also während der Ausübung seines Dienstes keine strafbaren Handlungen begehen (VwGH 4.9.1990, 88/09/0013) und muss die ihm übertragenen Aufgaben ordentlich erledigen (treu und gewissenhaft, engagiert). Dazu gehört es auch, dass er die geltende Rechtsordnung und insbesondere die für seinen Arbeitsplatz maßgeblichen Bestimmungen und Vollzugsvorschriften strikt beachtet. Bei der Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung fällt als gravierend ins Gewicht, wenn der Beamte gerade jene Rechtsgüter verletzt, deren Schutz zu seinen dienstlichen Aufgaben gehört. (VwGH 03.10.2013, 2013/09/0077)

7.3.    § 43 Abs 2 BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. 7.3. Paragraph 43, Absatz 2, BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Die Sicherheit ist den Menschen ein extrem wichtiges Anliegen und wird der Schutz derselben daher in die Hände von vertrauenswürdigen Personen gelegt. Die Tätigkeit als Polizist ist von jeher eine grundlegende Tätigkeit um das Funktionieren einer Gesellschaft und von Staaten zu gewährleisten. Dieses Vertrauen und Ansehen hat der Disziplinarbeschuldigte durch sein Verhalten in unrühmlicher Weise verspielt.

Das durch § 43 Abs 2 zu schützende Rechtsgut ist – anders als bei der strafrechtlich geschützten Ehre – die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das durch Paragraph 43, Absatz 2, zu schützende Rechtsgut ist – anders als bei der strafrechtlich geschützten Ehre – die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt.

Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176). Insofern stellt § 43 Abs 2 BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012) und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt.Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176). Insofern stellt Paragraph 43, Absatz 2, BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012) und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt.

Der sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt, sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen (vgl. dazu z.B. Schwabel/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fußnote 17 zu § 43 BDG, Seite 7 f). Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Der sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt, sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen vergleiche dazu z.B. Schwabel/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fußnote 17 zu Paragraph 43, BDG, Seite 7 f). Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen.

Gemäß § 43a BDG haben Beamtinnen und Beamte als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder diese bezwecken oder sonst diskriminierend sind. Gemäß Paragraph 43 a, BDG haben Beamtinnen und Beamte als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder diese bezwecken oder sonst diskriminierend sind.

Mit der Textierung dieser Bestimmung wird, um eine überschießende Ahndung von zwischenmenschlichem Fehlverhalten hintanzuhalten, an die ständige Rechtsprechung des VwGH angeknüpft, der zufolge nicht jede spontane Gemütsäußerung etwa einer oder einem Vorgesetzten gegenüber „auf die Goldwaage gelegt“ wird (VwGH 11.12.1985, 85/09/0233, VwGH 04.09.1989, 89/09/0076) und disziplinarrechtliche Folgen nach sich zieht.

Nur dann, wenn die „menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzten verletzt“ oder die dienstliche Zusammenarbeit und damit der Betriebsfriede „ernstlich gestört“ wird (VwGH 11.12.1985, 85/09/0223, VwGH 16.10.2001, 2001/09/0096), ist das Verhalten disziplinarrechtlich zu ahnden. Dies ist auch dann der Fall, wenn Verhaltensweisen gesetzt werden, die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, beleidigend oder anstößig sind. Der Begriff „Diskriminierung“ umfasst somit auch die Schaffung feindseliger oder demütigender Arbeitsbedingungen (VwGH 25.01.2013, 2012/09/0154).

Das Ziehen an den Haaren, das Unterschreiten des Diskretionsabstandes, das unangekündigte Berühren, auch im Zuge der Ausbildung, können Verhalten darstellen, die mit den Bestimmungen des § 43a BDG (und dessen Schutznorm) nicht in Einklang gebracht werden können. Das Ziehen an den Haaren, das Unterschreiten des Diskretionsabstandes, das unangekündigte Berühren, auch im Zuge der Ausbildung, können Verhalten darstellen, die mit den Bestimmungen des Paragraph 43 a, BDG (und dessen Schutznorm) nicht in Einklang gebracht werden können.

7.4.    Gemäß § 43a BDG haben Beamtinnen und Beamte als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder diese bezwecken oder sonst diskriminierend sind. 7.4. Gemäß Paragraph 43 a, BDG haben Beamtinnen und Beamte als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder diese bezwecken oder sonst diskriminierend sind.

Mit der Textierung dieser Bestimmung wird, um eine überschießende Ahndung von zwischenmenschlichem Fehlverhalten hintanzuhalten, an die ständige Rechtsprechung des VwGH angeknüpft, der zufolge nicht jede spontane Gemütsäußerung etwa einer oder einem Vorgesetzten gegenüber „auf die Goldwaage gelegt“ wird (VwGH 11.12.1985, 85/09/0233, VwGH 04.09.1989, 89/09/0076) und disziplinarrechtliche Folgen nach sich zieht.

Nur dann, wenn die „menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzten verletzt“ oder die dienstliche Zusammenarbeit und damit der Betriebsfriede „ernstlich gestört“ wird (VwGH 11.12.1985, 85/09/0223, VwGH 16.10.2001, 2001/09/0096), ist das Verhalten disziplinarrechtlich zu ahnden. Dies ist auch dann der Fall, wenn Verhaltensweisen gesetzt werden, die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, beleidigend oder anstößig sind. Der Begriff „Diskriminierung“ umfasst somit auch die Schaffung feindseliger oder demütigender Arbeitsbedingungen (VwGH 25.01.2013, 2012/09/0154).

Das Ziehen an den Haaren, das Unterschreiten des Diskretionsabstandes, das unangekündigte Berühren, auch im Zuge der Ausbildung, stellen Verhalten dar, die mit den Bestimmungen des § 43a BDG (und dessen Schutznorm) nicht in Einklang gebracht werden können. Das Ziehen an den Haaren, das Unterschreiten des Diskretionsabstandes, das unangekündigte Berühren, auch im Zuge der Ausbildung, stellen Verhalten dar, die mit den Bestimmungen des Paragraph 43 a, BDG (und dessen Schutznorm) nicht in Einklang gebracht werden können.

7.5.    Prognose: Wie der VwGH festgehalten hat, ist der persönliche Eindruck eines Beschuldigten hinsichtlich seiner Persönlichkeit und seines Charakters in der mündlichen Verhandlung von besonderer Bedeutung. (VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009) Diesbezüglich bestehen seitens des erkennenden Senates keine tatsächlichen Bedenken, dass der Disziplinarbeschuldigte hin künftig seine dienstlichen Aufgaben nicht mit dem notwendigen Engagement und Ernst begegnen wird. Er scheint sein Fehlverhalten verstanden zu haben, weshalb von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen war.

8.       Strafrahmen

Der erkennende Senat erkannte auf mehrere schwere Dienstpflichtverletzung. Dabei ist der Rahmen im Bereich der Geldstrafe anzusetzen.

9.       Strafbemessung gem § 93 BDG: 9. Strafbemessung gem Paragraph 93, BDG:

Die Disziplinarstrafe soll der Schwere der Dienstpflichtverletzung entsprechen. Es werden bei der Strafbemessung daher das Gewicht der Tat, der Grad des Verschuldens, die dienstrechtliche Stellung und Verantwortlichkeit sowie der Umfang der verletzten Dienstpflicht zu berücksichtigen sein. Die Erschwernis- und Milderungsgründe, sowie die Spezial- und Generalprävention wurden in der Strafbemessung berücksichtigt.

9.1.    Da der Beschuldigte über an sich geordnete persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse und ein Einkommen von brutto € 2.974,60 verfügt, ist die Strafe in Höhe von € 5.500,-- nicht nur tat- und schuldangemessen, sondern für diesen auch wirtschaftlich verkraftbar, zumal auch eine Ratenzahlung bewilligt wurde.

9.2.    Gem § 127 Abs 2 BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in 36 (sechsunddreißig) Monatsraten bewilligt.9.2. Gem Paragraph 127, Absatz 2, BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in 36 (sechsunddreißig) Monatsraten bewilligt.

10.      Kostenausspruch: Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs 2 Ziff 2 BDG Verfahrenskosten vorgeschrieben. Da diese, anders als die Disziplinarstrafe, nicht von der Dienstbehörde einbehalten werden können, hat der Disziplinarbeschuldigte diese, unter Anführung seines Namens und Nennung der Geschäftszahl des gegenständlichen Erkenntnisses, selbst auf das im Spruch angeführte Konto einzuzahlen. 10. Kostenausspruch: Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, Ziff 2 BDG Verfahrenskosten vorgeschrieben. Da diese, anders als die Disziplinarstrafe, nicht von der Dienstbehörde einbehalten werden können, hat der Disziplinarbeschuldigte diese, unter Anführung seines Namens und Nennung der Geschäftszahl des gegenständlichen Erkenntnisses, selbst auf das im Spruch angeführte Konto einzuzahlen.

Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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