RS Lvwg 2014/2/25 VGW-171/042/21157/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

25.02.2014

Index

27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren
L24009 Gemeindebedienstete Wien

Norm

RAO §19a
VwGVG §13
VwGVG §22
DO Wr 1994 §74c
DO Wr 1994 §94
  1. RAO § 19a heute
  2. RAO § 19a gültig ab 01.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1990
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Rechtssatz

Im Rahmen eines Suspendierungsverfahrens ist angesichts des Zweckes der Suspendierung und der Dringlichkeit der Entscheidung bei Vorliegen eines hinreichend konkreten Verdachtes kein weiteres Ermittlungsverfahren durchzuführen. Endgültige Sachverhaltsfeststellungen sowie die Feststellung, ob die vorgehaltenen Dienstpflichtverletzungen tatsächlich begangen wurden, sind dem Disziplinarverfahren vorbehalten und müssen in der Entscheidung über die Verhängung einer Suspendierung, die ihrer Funktion nach eine Sicherungsmaßnahme und keine Strafe ist, nicht getroffen werden. Insofern war das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers zur weiteren Qualifizierung des Sachverhaltes und der Notwendigkeit weiterer Ermittlungsergebnisse unbeachtlich. Der Ansicht des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte ein erheblich umfangreicheres Ermittlungs- und Beweisverfahren durchführen müssen, kann daher nicht gefolgt werden. Da die Entscheidung über eine Suspendierung angesichts der zu sichernden Rechtsgüter bei Vorliegen eines hinreichend konkreten Verdachts, wie dies gegenständlich der Fall ist, rasch zu erfolgen hat, bleibt angesichts der Dringlichkeit der Entscheidung und dem Nichtvorbringen von Argumenten, welche in der Lage sind, diesen Verdacht ohne einen besonderen Ermittlungsaufwand zu entkräften, kein Raum für ein weiteres Ermittlungsverfahren. Somit war dem Begehren auf weitere Einvernahmen ebenso wenig stattzugeben wie dem Antrag des Beschwerdeführers auf Beischaffung seines Personalaktes.

              Im vorliegenden Verfahren ist im Hinblick auf die Verdachtsmomente daher festzustellen, dass erst im nachfolgenden Disziplinarverfahren festzustellen sein wird, ob auf Anstiftung des Beschwerdeführers an vier Nachmittagen die Zeitkarte des Beschwerdeführers verwendet wurde, um diesen trotz des Umstands, dass dieser bereits vor dem jeweiligen Zeitpunkt seinen Dienst beendet hatte, aus dem SES-Zeitsystem auszubuchen. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang darauf, dass, wie auch die Disziplinarkommission in ihrem Bescheid festhält, es unstrittig ist, dass aufgrund der magistratsinternen Vorschriften zu den Zeitbuchungen, die Zeitbuchungen eigenhändig vorzunehmen sind.

              Auch wenn der Disziplinarkommission dahingehend zu folgen ist, dass es zu den grundsätzlichen Dienstpflichten eines Beamten gehört, die Arbeitszeit und alle entsprechenden dazu ergangenen Weisungen und Erlässe korrekt einzuhalten, ist im Hinblick auf die im Disziplinarverfahren zu prüfenden Vorwürfe gegen den Beschuldigten zu verneinen, dass aufgrund der als substantiiert und daher begründet einzustufenden Verdachtsmomente eine, eine Suspendierung rechtfertigende wesentliche Gefährdung der Interessen des Dienstes i.S.d. § 94 Z 2 DO vorliegt. Auch wenn der Disziplinarkommission dahingehend zu folgen ist, dass es zu den grundsätzlichen Dienstpflichten eines Beamten gehört, die Arbeitszeit und alle entsprechenden dazu ergangenen Weisungen und Erlässe korrekt einzuhalten, ist im Hinblick auf die im Disziplinarverfahren zu prüfenden Vorwürfe gegen den Beschuldigten zu verneinen, dass aufgrund der als substantiiert und daher begründet einzustufenden Verdachtsmomente eine, eine Suspendierung rechtfertigende wesentliche Gefährdung der Interessen des Dienstes i.S.d. Paragraph 94, Ziffer 2, DO vorliegt.

              Offenkundig bewirkt nämlich der gegenständliche Vorwurf keine Konstellation, welche die Weiterbeschäftigung des Beschuldigten am konkreten Dienstort in der konkreten Beschäftigung bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens unvertretbar erscheinen lassen würde.

              Dies deshalb, da die Schwere der substantiiert angelasteten Verfehlung (Anstiftung zum viermaligen Ausstechen zu einem nach dem Zeitpunkt der Dienstbeendigung liegenden Zeitpunkt, Nichtmeldung einer mit der Beschäftigung als Beamter nicht unvereinbaren Nebenbeschäftigung) im Regelfall keine Entlassung rechtzufertigen vermag, und keiner der im Nachstehenden angeführten weiteren Suspendierungsgründe vorliegt:

              So vermag aufgrund des inkriminierten Verhaltens keinesfalls gefolgert werden, dass es den Kollegen (vgl. VwGH 20.11.2008, 2007/09/0154) oder dem Magistrat (vgl. VwGH 24.4.2006, 2003/09/0002; 20.11.2008, 2007/09/0154) bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens unzumutbar ist, dass der Beschuldigte weiterhin am konkreten Arbeitsplatz (allenfalls unter bestimmten den Tätigkeitsbereich einschränkenden Modalitäten bzw. Vorgaben) beschäftigt wird. So vermag aufgrund des inkriminierten Verhaltens keinesfalls gefolgert werden, dass es den Kollegen vergleiche VwGH 20.11.2008, 2007/09/0154) oder dem Magistrat vergleiche VwGH 24.4.2006, 2003/09/0002; 20.11.2008, 2007/09/0154) bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens unzumutbar ist, dass der Beschuldigte weiterhin am konkreten Arbeitsplatz (allenfalls unter bestimmten den Tätigkeitsbereich einschränkenden Modalitäten bzw. Vorgaben) beschäftigt wird.

              Zudem ist auch keine sonstige der in der Judikatur angeführten, eine Suspendierung rechtfertigenden Konstellationen, wie etwa die begründete Annahme, dass durch eine Nichtsuspendierung eine Verdunkelungsgefahr im Dienst (vgl. VwGH 25.4.1990, 89/09/0163; 10.3.1999, 97/09/0093; 27.6.2002, 2001/09/0012; 28.10.2004, 2002/09/0212; 22.11.2007, 2005/09/0076; 20.11.2008, 2007/09/0154) besteht oder die angelastete Verfehlung ohne die Suspendierung nicht abgegrenzt werden kann, aber als schwerwiegend zu vermuten ist (vgl. VwGH 27.6.2002, 2001/09/0012; 27.6.2002, 2001/09/0012; 23.11.2005, 2005/09/0040; 24.4.2006, 2003/09/0002; 20.11.2008, 2007/09/0154), gegeben. Zudem ist auch keine sonstige der in der Judikatur angeführten, eine Suspendierung rechtfertigenden Konstellationen, wie etwa die begründete Annahme, dass durch eine Nichtsuspendierung eine Verdunkelungsgefahr im Dienst vergleiche VwGH 25.4.1990, 89/09/0163; 10.3.1999, 97/09/0093; 27.6.2002, 2001/09/0012; 28.10.2004, 2002/09/0212; 22.11.2007, 2005/09/0076; 20.11.2008, 2007/09/0154) besteht oder die angelastete Verfehlung ohne die Suspendierung nicht abgegrenzt werden kann, aber als schwerwiegend zu vermuten ist vergleiche VwGH 27.6.2002, 2001/09/0012; 27.6.2002, 2001/09/0012; 23.11.2005, 2005/09/0040; 24.4.2006, 2003/09/0002; 20.11.2008, 2007/09/0154), gegeben.

              Sohin liegen aber keinerlei Anhaltspunkte vor, welche eine Suspendierung in Anbetracht der gegenständlich substantiierten Vorwürfe rechtfertigen könnten.

Schlagworte

Aufschiebende Wirkung von Beschwerden; Suspendierung; Dienstpflichtverletzung; Gefährdung wesentlicher Interessen des Dienstes; Beeinträchtigung der Fortführung des Dienstbetriebs

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.21157.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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