Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.02.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §81 Abs26Rechtssatz
Vor Erlassung des angefochtenen Bescheids unterblieb die Belehrung über die Möglichkeit zur Stellung eines Antrags zur Heilung dieses "Mangels" entsprechend § 19 Abs. 8 letzter Unterabsatz NAG (erst die damalige Berufungsbehörde griff diesen Punkt im Berufungsverfahren auf). Nach dem ersten Satz des letzten Unterabsatzes des § 19 Abs. 8 NAG kann ein solcher "Zusatzantrag" lediglich während des erstinstanzlichen Verfahrens gestellt werden, dh er ist nur bis zur Erlassung des (erstinstanzlichen) Bescheids zulässig (zur Präklusion bei rechtskonformer Belehrung vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 13.12.2011, 2010/22/0146). Im (Berufungs- und nunmehr) Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht wäre eine solche den verfahrenseinleitenden Antrag ergänzende "Antragstellung" aufgrund der gesetzlich angeordneten "Präklusion" nicht möglich.Vor Erlassung des angefochtenen Bescheids unterblieb die Belehrung über die Möglichkeit zur Stellung eines Antrags zur Heilung dieses "Mangels" entsprechend Paragraph 19, Absatz 8, letzter Unterabsatz NAG (erst die damalige Berufungsbehörde griff diesen Punkt im Berufungsverfahren auf). Nach dem ersten Satz des letzten Unterabsatzes des Paragraph 19, Absatz 8, NAG kann ein solcher "Zusatzantrag" lediglich während des erstinstanzlichen Verfahrens gestellt werden, dh er ist nur bis zur Erlassung des (erstinstanzlichen) Bescheids zulässig (zur Präklusion bei rechtskonformer Belehrung vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 13.12.2011, 2010/22/0146). Im (Berufungs- und nunmehr) Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht wäre eine solche den verfahrenseinleitenden Antrag ergänzende "Antragstellung" aufgrund der gesetzlich angeordneten "Präklusion" nicht möglich.
Schlagworte
Familienangehöriger; Zusatzantrag; Präklusion; BelehrungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.082.11117.2014Zuletzt aktualisiert am
07.07.2014