Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
06.03.2014Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §2Rechtssatz
Zum angelasteten Ausscheidensgrund der nicht plausiblen Zusammensetzung des Gesamtpreises (spekulative Preisgestaltung) gemäß § 129 Abs. 1 Z 3 BVergG ist zu sagen, dass die allfällige Nichtkalkulation bzw. die allfällige zu niedrige Kalkulation eines Arbeitsganges noch nicht per se mit einer nicht plausiblen Zusammensetzung des Gesamtpreises gleichgesetzt werden kann. Das Gleiche gilt für den Fall, dass der betreffende Arbeitsgang in andere Kostenbestandteile einkalkuliert worden sein sollte. Um diesen Ausscheidensgrund zu verwirklichen, wäre es zumindest noch erforderlich, dass die Antragsgegnerin im Zuge der vertieften Preisprüfung herausarbeitet, dass es sich dabei um Beträge handelt, die sich in signifikanter Weise auf die Zusammensetzung des Gesamtpreises zumindest auswirken können. Zum angelasteten Ausscheidensgrund der nicht plausiblen Zusammensetzung des Gesamtpreises (spekulative Preisgestaltung) gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG ist zu sagen, dass die allfällige Nichtkalkulation bzw. die allfällige zu niedrige Kalkulation eines Arbeitsganges noch nicht per se mit einer nicht plausiblen Zusammensetzung des Gesamtpreises gleichgesetzt werden kann. Das Gleiche gilt für den Fall, dass der betreffende Arbeitsgang in andere Kostenbestandteile einkalkuliert worden sein sollte. Um diesen Ausscheidensgrund zu verwirklichen, wäre es zumindest noch erforderlich, dass die Antragsgegnerin im Zuge der vertieften Preisprüfung herausarbeitet, dass es sich dabei um Beträge handelt, die sich in signifikanter Weise auf die Zusammensetzung des Gesamtpreises zumindest auswirken können.
Dazu kommt, dass hinsichtlich der Frage der Plausibilität der von der Antragstellerin zu Grunde gelegten Zeitansätze Aussage gegen Aussage steht und es ebenfalls Sache der vertieften Angebotsprüfung und somit der Auftraggeberin wäre, entsprechend herauszuarbeiten, dass die gewählten Zeitansätze nicht möglich sind. Im Ergebnis ist daher zwar denkbar, dass der Ausscheidensgrund der nicht plausiblen Zusammensetzung des Gesamtpreises hinsichtlich der Kalkulation der Arbeitsschritte Abbrennen und Abschleifen gegeben sein könnte, jedoch war das Prüfverfahren der Antragsgegnerin noch nicht ausreichend, um eine solche Annahme treffen zu können. Dieses Prüfverfahren konnte diesbezüglich auch nicht vom Verwaltungsgericht ergänzt werden, da es von den hier nicht vorliegenden Fällen einer gesetzlich zwingend erforderlichen vertieften Prüfung im privatwirtschaftlichen Ermessen der Auftraggeberin steht, zu entscheiden, ob und inwieweit sie eine vertiefte Prüfung der Kalkulation vornimmt, und es dem Verwaltungsgericht verwehrt ist, ein solches privatwirtschaftliches Ermessen an Stelle der privatwirtschaftlich tätigen Auftraggeberin auszuüben.
Schlagworte
Einsatz von Holzimprägniermitteln; Glasgewebekleber in Kombination mit anderem Glas; Abporen statt Kittüberzug; Widerspruch zu den Ausschreibungsbedingungen; Unzuverlässigkeit gegen den RahmenvertragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.077.10226.2014Zuletzt aktualisiert am
21.05.2014