RS Lvwg 2014/3/6 VGW-123/077/10226/2014, VGW-123/077/10227/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.2014
beobachten
merken

Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

06.03.2014

Index

97 Öffentliches Auftragswesen
L72009 Beschaffung Vergabe Wien

Norm

BVergG 2006 §2
BVergG 2006 §3
BVergG 2006 §125
BVergG 2006 §129
WVRG 2014 §1
WVRG 2014 §2
WVRG 2014 §7
WVRG 2014 §11
WVRG 2014 §13
WVRG 2014 §15
WVRG 2014 §16
WVRG 2014 §20
WVRG 2014 §22
WVRG 2014 §23
WVRG 2014 §24
WVRG 2014 §25
WVRG 2014 §26
WVRG 2014 §41
  1. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.03.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 29.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  4. BVergG 2006 § 2 gültig von 05.03.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  5. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  6. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.02.2006 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Zum angelasteten Ausscheidensgrund der nicht plausiblen Zusammensetzung des Gesamtpreises (spekulative Preisgestaltung) gemäß § 129 Abs. 1 Z 3 BVergG ist zu sagen, dass die allfällige Nichtkalkulation bzw. die allfällige zu niedrige Kalkulation eines Arbeitsganges noch nicht per se mit einer nicht plausiblen Zusammensetzung des Gesamtpreises gleichgesetzt werden kann. Das Gleiche gilt für den Fall, dass der betreffende Arbeitsgang in andere Kostenbestandteile einkalkuliert worden sein sollte. Um diesen Ausscheidensgrund zu verwirklichen, wäre es zumindest noch erforderlich, dass die Antragsgegnerin im Zuge der vertieften Preisprüfung herausarbeitet, dass es sich dabei um Beträge handelt, die sich in signifikanter Weise auf die Zusammensetzung des Gesamtpreises zumindest auswirken können. Zum angelasteten Ausscheidensgrund der nicht plausiblen Zusammensetzung des Gesamtpreises (spekulative Preisgestaltung) gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG ist zu sagen, dass die allfällige Nichtkalkulation bzw. die allfällige zu niedrige Kalkulation eines Arbeitsganges noch nicht per se mit einer nicht plausiblen Zusammensetzung des Gesamtpreises gleichgesetzt werden kann. Das Gleiche gilt für den Fall, dass der betreffende Arbeitsgang in andere Kostenbestandteile einkalkuliert worden sein sollte. Um diesen Ausscheidensgrund zu verwirklichen, wäre es zumindest noch erforderlich, dass die Antragsgegnerin im Zuge der vertieften Preisprüfung herausarbeitet, dass es sich dabei um Beträge handelt, die sich in signifikanter Weise auf die Zusammensetzung des Gesamtpreises zumindest auswirken können.

Dazu kommt, dass hinsichtlich der Frage der Plausibilität der von der Antragstellerin zu Grunde gelegten Zeitansätze Aussage gegen Aussage steht und es ebenfalls Sache der vertieften Angebotsprüfung und somit der Auftraggeberin wäre, entsprechend herauszuarbeiten, dass die gewählten Zeitansätze nicht möglich sind. Im Ergebnis ist daher zwar denkbar, dass der Ausscheidensgrund der nicht plausiblen Zusammensetzung des Gesamtpreises hinsichtlich der Kalkulation der Arbeitsschritte Abbrennen und Abschleifen gegeben sein könnte, jedoch war das Prüfverfahren der Antragsgegnerin noch nicht ausreichend, um eine solche Annahme treffen zu können. Dieses Prüfverfahren konnte diesbezüglich auch nicht vom Verwaltungsgericht ergänzt werden, da es von den hier nicht vorliegenden Fällen einer gesetzlich zwingend erforderlichen vertieften Prüfung im privatwirtschaftlichen Ermessen der Auftraggeberin steht, zu entscheiden, ob und inwieweit sie eine vertiefte Prüfung der Kalkulation vornimmt, und es dem Verwaltungsgericht verwehrt ist, ein solches privatwirtschaftliches Ermessen an Stelle der privatwirtschaftlich tätigen Auftraggeberin auszuüben.

Schlagworte

Einsatz von Holzimprägniermitteln; Glasgewebekleber in Kombination mit anderem Glas; Abporen statt Kittüberzug; Widerspruch zu den Ausschreibungsbedingungen; Unzuverlässigkeit gegen den Rahmenvertrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.077.10226.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten