Entscheidungsdatum
07.03.2014Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §5Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Hrdliczka über die Beschwerde des Herrn Ludwig S. vom 2.1.2014 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, Sozialzentrum W.-Straße, vom 18.12.2013, Zahl
MA 40 - Sozialzentrum W.-Straße - SH/2013/888597-001, betreffend Abweisung der Mindestsicherung, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 7.3.2014 zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Hrdliczka über die Beschwerde des Herrn Ludwig S. vom 2.1.2014 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, Sozialzentrum W.-Straße, vom 18.12.2013, Zahl , MA 40 - Sozialzentrum W.-Straße - SH/2013/888597-001, betreffend Abweisung der Mindestsicherung, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 7.3.2014 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG
Der Beschwerdeführer (= BF) ist deutscher Staatsangehöriger und somit
EWR-Bürger.Der Beschwerdeführer (= BF) ist deutscher Staatsangehöriger und somit , EWR-Bürger.
Mit dem vorliegend in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 18.12.2013 wies der Magistrat der Stadt Wien (= belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers vom 28.10.2013 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mitbeihilfe) ab.
Begründend wurde nach Wiedergabe der Bestimmungen des § 5 Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) im Wesentlichen ausgeführt, der BF sei im Zeitraum von 4.3.2009 bis 22.8.2012 mit Nebenwohnsitzen in Österreich gemeldet gewesen. Seit 22.8.2012 habe er in Wien einen Hauptwohnsitz. Laut ausgestellter Anmeldebescheinigung der MA 35 vom 10.8.2012 sei diese auf Grund der Ausbildung (Anmerkung: § 51 Abs. 1 Z 3 NAG) erteilt worden. Der BF sei lediglich von 1.12.2012 bis 12.12.2012 bei „der Fa. G. in Zentral- und Osteuropa“ beschäftigt gewesen. Er habe keinen Anspruch auf Leistungen des AMS erworben und sei nicht Vollzeit unselbständig beschäftigt. Es sei kein Nachweis erbracht worden, dass er das Recht auf Daueraufenthalt erworben habe. Er sei auch nicht Familienangehöriger einer gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 WMG den österreichischen StaatsbürgerInnen gleichgestellten Person. Somit seien die Voraussetzungen für eine Gleichstellung gemäß § 5 Abs. 2 WMG nicht erfüllt.Begründend wurde nach Wiedergabe der Bestimmungen des Paragraph 5, Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) im Wesentlichen ausgeführt, der BF sei im Zeitraum von 4.3.2009 bis 22.8.2012 mit Nebenwohnsitzen in Österreich gemeldet gewesen. Seit 22.8.2012 habe er in Wien einen Hauptwohnsitz. Laut ausgestellter Anmeldebescheinigung der MA 35 vom 10.8.2012 sei diese auf Grund der Ausbildung (Anmerkung: Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, NAG) erteilt worden. Der BF sei lediglich von 1.12.2012 bis 12.12.2012 bei „der Fa. G. in Zentral- und Osteuropa“ beschäftigt gewesen. Er habe keinen Anspruch auf Leistungen des AMS erworben und sei nicht Vollzeit unselbständig beschäftigt. Es sei kein Nachweis erbracht worden, dass er das Recht auf Daueraufenthalt erworben habe. Er sei auch nicht Familienangehöriger einer gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, WMG den österreichischen StaatsbürgerInnen gleichgestellten Person. Somit seien die Voraussetzungen für eine Gleichstellung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, WMG nicht erfüllt.
In der dagegen frist- und formgerecht erhobenen Beschwerde erachtet sich der BF im Recht auf Lebensunterhalt verletzt.
Am 7.3.2014 wurde vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher der BF persönlich erschien. Für die belangte Behörde war eine Vertreterin anwesend.
Der BF gab über Befragen der Richterin an, er sei zur Absolvierung eines Masterstudiums in Biologie mit dem Schwerpunkt Ökologie nach Österreich gekommen. Er habe sich am 4.3.2009 amtlich in Österreich mit Nebenwohnsitz angemeldet. Seitdem habe er sich in Österreich mit kurzen Unterbrechungen (wie z.B. in den Ferien) aufgehalten. Sein Ziel sei es gewesen, nach dem Studium hier Arbeit zu finden. Er habe sein Studium auch fast bis zum Schluss durchgezogen. Ihm fehle nur noch die Masterarbeit. Da es ihm infolge einer depressiven Erkrankung nicht gelungen sei, sein Studium in der Regelzeit abzuschließen, habe er auch die staatliche Studienbeihilfe aus Deutschland verloren. Er sei derzeit unschlüssig, ob er sein Studium abschließe oder abbrechen müsse.
Seit 2011 sei er immer wieder auf Arbeitssuche gewesen, die jedoch - bis auf die Stelle bei G. - erfolglos gewesen sei. Bei G. sei er unfreiwillig gekündigt worden.
Seine Existenzmittel seien ihm während seines Aufenthaltes in Österreich von seinen Eltern zur Verfügung gestellt worden, er habe jedoch dann im Oktober 2013 einen Mindestsicherungsantrag stellen müssen, weil er keine Unterhaltszahlungen mehr erhalten habe.
Er sei bis 11.2.2014 beim AMS als arbeitssuchend gemeldet gewesen. Sein Berater beim AMS habe ihm gesagt, es sei besser, dass seine Betreuung beim AMS beendet werde, weil in dem Bereich, in dem er Arbeit suche, derzeit keine Stellen vermittelt werden könnten.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Rechtliche Grundlagen:
§ 5 Wiener Mindestsicherungsgesetz - WMG lautet auszugsweise:Paragraph 5, Wiener Mindestsicherungsgesetz - WMG lautet auszugsweise:
„(1) Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.
(2) Den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:
1. ...
2. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben haben und deren Familienangehörige;2. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach Paragraph 51, Absatz 2, Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach Paragraph 53 a, NAG erworben haben und deren Familienangehörige;
...“
Die in Entsprechung der Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG erlassenen §§ 51 [siehe Art. 7 der Richtlinie], 53a [siehe Art. 16 der Richtlinie] und 55 [siehe Art. 14 der Richtlinie] des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 lauten auszugsweise:Die in Entsprechung der Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG erlassenen Paragraphen 51, [siehe Artikel 7, der Richtlinie], 53a [siehe Artikel 16, der Richtlinie] und 55 [siehe Artikel 14, der Richtlinie] des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, lauten auszugsweise:
„§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthaltes eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.3. als Hauptzweck ihres Aufenthaltes eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene habe zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.
§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Paragraph 53 a, (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
...
§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.Paragraph 55, (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
...“
Die Artikel 7, 14 16 und 24 der RL 2004/38/EG („Unionsbürgerrichtlinie“) lauten auszugsweise:
„Artikel 7
Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate
(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er
a) Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder
b) für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder
c) - bei einer privaten oder öffentlichen Einrichtung, die von dem Aufnahmemitgliedstaat aufgrund seiner Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis anerkannt oder finanziert wird, zur Absolvierung einer Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung als Hauptzweck eingeschrieben ist und
- über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und der zuständigen nationalen Behörde durch Erklärung oder durch jedes andere gleichwertige Mittel seiner Wahl glaubhaft macht, dass er für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthaltes keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaates in Anspruch nehmen müssen oder
d) ein Familienangehöriger ist, der den Unionsbürger, der die Voraussetzungen des Buchstabens a), b) oder c) erfüllt, begleitet oder ihm nachzieht.
(2) ...
(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft dem Unionsbürger, der seine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger nicht mehr ausübt, in folgenden Fällen erhalten:
a) er ist wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig;
b) er stellt sich bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung;
c) er stellt sich bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung; in diesem Fall bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten aufrechterhalten;
d) er beginnt eine Berufsausbildung beginnt; die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft setzt voraus, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene habe zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(4) ...
Artikel 14
Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts
(1) ...
(2) Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen steht das Aufenthaltsrecht nach den Artikeln 7, 12 und 13 zu, solange sie die dort genannten Voraussetzungen erfüllen.
In bestimmten Fällen, in denen begründete Zweifel bestehen, ob der Unionsbürger oder seine Familienangehörigen die Voraussetzungen der Artikel 7, 12 und 13 erfüllen, können die Mitgliedstaaten prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Prüfung wird nicht systematisch durchgeführt.
Artikel 16
Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen
(1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.(1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels römisch drei geknüpft.
...
Artikel 24
Gleichbehandlung
(1) Vorbehaltlich spezifischer und ausdrücklich im Vertrag und im abgeleiteten Recht vorgesehener Bestimmungen genießt jeder Unionsbürger, der sich aufgrund dieser Richtlinie im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufhält, im Anwendungsbereich des Vertrags die gleiche Behandlung wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats. Das Recht auf Gleichbehandlung erstreckt sich auch auf Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt genießen.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist der Aufnahmemitgliedstaat jedoch nicht verpflichtet, anderen Personen als Arbeitnehmern oder Selbstständigen, Personen, denen dieser Status erhalten bleibt, und ihren Familienangehörigen während der ersten drei Monate des Aufenthalts oder gegebenenfalls während des längeren Zeitraums nach Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe b einen Anspruch auf Sozialhilfe oder vor Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt Studienbeihilfen, einschließlich Beihilfen zur Berufsausbildung, in Form eines Stipendiums oder Studiendarlehens, zu gewähren.“
Sachverhalt:
Der 1984 geborene BF ist als deutscher Staatsangehöriger
EWR-Bürger.Der 1984 geborene BF ist als deutscher Staatsangehöriger , EWR-Bürger.
Er weist in Österreich ab 4.3.2009 durchgehend (bis 22.8.2012) Nebenwohnsitzmeldungen und seit 22.8.2012 eine Hauptwohnsitzmeldung in Wien auf.
Er kam nach Österreich, um eine Ausbildung (Studium) zu absolvieren. Da er einen umfassenden Krankenversicherungsschutz in Österreich und ausreichende Existenzmittel nachwies, wurde ihm am 10.8.2012 eine Anmeldebescheinigung gemäß § 51 Abs. 1 Z 3 NAG (Ausbildung) ausgestellt. Der Hauptzweck seines Aufenthaltes war somit das Studium.Er kam nach Österreich, um eine Ausbildung (Studium) zu absolvieren. Da er einen umfassenden Krankenversicherungsschutz in Österreich und ausreichende Existenzmittel nachwies, wurde ihm am 10.8.2012 eine Anmeldebescheinigung gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, NAG (Ausbildung) ausgestellt. Der Hauptzweck seines Aufenthaltes war somit das Studium.
Am 28.10.2013 stellte der zu diesem Zeitpunkt arbeitslos gemeldete BF mangels Vorhandenseins ausreichender Existenzmittel einen Antrag auf Zuerkennung von Mindestsicherung und Mietbeihilfe.
Rechtliche Beurteilung:
Die RL 2004/38/EG („Unionsbürgerrichtlinie“) wurde in Österreich im Rahmen des Fremdenrechtspaktes 2005 durch das Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, innerstaatlich umgesetzt. Das 4. Hauptstück des 2. Teils (§§ 51 - 57) regelt das gemeinschaftsrechtliche Aufenthalts- und Niederlassungsrecht. Das Aufenthaltsrecht ergibt sich in diesen Fällen nicht aus einer nationalen gesetzlichen Berechtigung, sondern kraft unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechts; es ist durch besondere Dokumente nachzuweisen, denen aber lediglich deklaratorische Wirkung zukommt und die die Existenz des bestehenden subjektiven Rechts an sich nicht betreffen (vgl. VwGH 16.2.2012, 2009/01/0062).Die RL 2004/38/EG („Unionsbürgerrichtlinie“) wurde in Österreich im Rahmen des Fremdenrechtspaktes 2005 durch das Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, innerstaatlich umgesetzt. Das 4. Hauptstück des 2. Teils (Paragraphen 51, - 57) regelt das gemeinschaftsrechtliche Aufenthalts- und Niederlassungsrecht. Das Aufenthaltsrecht ergibt sich in diesen Fällen nicht aus einer nationalen gesetzlichen Berechtigung, sondern kraft unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechts; es ist durch besondere Dokumente nachzuweisen, denen aber lediglich deklaratorische Wirkung zukommt und die die Existenz des bestehenden subjektiven Rechts an sich nicht betreffen vergleiche VwGH 16.2.2012, 2009/01/0062).
Art. 24 Abs. 1 der Unionsbürgerrichtlinie gewährt nach seinem Wortlaut ein Recht auf Gleichbehandlung nur jenen Unionsbürgern, die sich aufgrund dieser Richtlinie im Hoheitsgebiet aufhalten (vgl. u.a. VwGH 12.8.2010, 2008/10/0139; 24.2.2011, 2009/10/0212).Artikel 24, Absatz eins, der Unionsbürgerrichtlinie gewährt nach seinem Wortlaut ein Recht auf Gleichbehandlung nur jenen Unionsbürgern, die sich aufgrund dieser Richtlinie im Hoheitsgebiet aufhalten vergleiche u.a. VwGH 12.8.2010, 2008/10/0139; 24.2.2011, 2009/10/0212).
Im Falle des BW kommt (lediglich) ein Aufenthaltsrecht gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. c der Richtlinie in Betracht.Im Falle des BW kommt (lediglich) ein Aufenthaltsrecht gemäß Artikel 7, Absatz eins, Litera c, der Richtlinie in Betracht.
Der dem BF am 10.8.2012 als Auszubildendem (Student) gemäß
§ 51 Abs. 1 Z 3 NAG ausgestellten Anmeldebescheinigung lagen der nachgewiesene umfassende Krankenversicherungsschutz in Österreich sowie die nachgewiesenen ausreichenden Existenzmittel zugrunde. Die Anmeldebescheinigung war aber nur gültig, solange diese Voraussetzungen weiterhin vorlagen (siehe dazu auch die oben wiedergegebenen Bestimmungen der Unionsbürgerrichtlinie). Mit der am 28.10.2013 erfolgten Einbringung des Antrages auf Zuerkennung von Mindestsicherung und Mietbeihilfe hat der BF kundgetan, dass er nicht mehr über ausreichende Existenzmittel verfügt.Der dem BF am 10.8.2012 als Auszubildendem (Student) gemäß , Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, NAG ausgestellten Anmeldebescheinigung lagen der nachgewiesene umfassende Krankenversicherungsschutz in Österreich sowie die nachgewiesenen ausreichenden Existenzmittel zugrunde. Die Anmeldebescheinigung war aber nur gültig, solange diese Voraussetzungen weiterhin vorlagen (siehe dazu auch die oben wiedergegebenen Bestimmungen der Unionsbürgerrichtlinie). Mit der am 28.10.2013 erfolgten Einbringung des Antrages auf Zuerkennung von Mindestsicherung und Mietbeihilfe hat der BF kundgetan, dass er nicht mehr über ausreichende Existenzmittel verfügt.
Da zufolge Art. 14 Abs. 2 der RL 2004/38/EG Unionsbürgern das Aufenthaltsrecht nach Art. 7 nur zusteht, solange sie die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, und dem BW auch kein Recht auf Daueraufenthalt zukommt, weil er sich bis zur Einbringung des Mindestsicherungsantrages am 28.10.2013 in Österreich noch keine fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig, nämlich gemäß den Bestimmungen der Unionsbürgerrichtlinie, aufgehalten hat, erfüllt er die in § 5 Abs. 2 Z 2 WMG normierten Voraussetzungen nicht und ist österreichischen Staatsbürgern nicht gleichgestellt. Er hat demzufolge keinen Anspruch auf Leistungen nach dem WMG.Da zufolge Artikel 14, Absatz 2, der RL 2004/38/EG Unionsbürgern das Aufenthaltsrecht nach Artikel 7, nur zusteht, solange sie die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, und dem BW auch kein Recht auf Daueraufenthalt zukommt, weil er sich bis zur Einbringung des Mindestsicherungsantrages am 28.10.2013 in Österreich noch keine fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig, nämlich gemäß den Bestimmungen der Unionsbürgerrichtlinie, aufgehalten hat, erfüllt er die in Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, WMG normierten Voraussetzungen nicht und ist österreichischen Staatsbürgern nicht gleichgestellt. Er hat demzufolge keinen Anspruch auf Leistungen nach dem WMG.
Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid somit zu Recht erlassen, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist hinsichtlich des hier zu beurteilenden Sachverhaltes eindeutig.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist hinsichtlich des hier zu beurteilenden Sachverhaltes eindeutig.
Schlagworte
EWR Bürger; Studium; keine ausreichenden Existenzmittel; keine Gleichstellung mit österreichischen StaatsbürgernEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.015.21226.2014Zuletzt aktualisiert am
04.04.2014